…Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Jungmeier Steuerberatungs GmbH, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 253/14, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24. September 2012, ErfNr. x1, StNr. y1 betreffend Gesellschaftsteuer entschieden: Die Berufung wird als…
…Gesellschaften, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 56) etwa wenn auf schuldrechtlicher Grundlage Kontroll- und Informationsrechte gewährt werden (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 17). Bis zu einem gewissen Grad können auch Informations- und Kontrollrechte als mitgliedschaftsähnliche Rechte gewertet werden. (Krejci/van Husen, Genussrechte…
…reduzierten Nennbetrag des Genussrechtes. Das heißt, bei schlechtem Unternehmensgang erhält der Genussrechtsinhaber keine jährliche Dividende, keine Bonusdividende und im schlechtesten Fall nicht einmal den Nennbetrag des Genussrechtes zurückgezahlt. Ist das Genussrechtskapital nach 5 Jahren durch Verluste der Bw. aufgezehrt, kann es sein, dass der Genussrechtsinhaber…
…nämlich die "A" Produkte. Diese "verzinsten Genussrechte" würden inhaltlich keine typischen Vermögensrechte eines Gesellschafters darstellen, sie seien anleiheähnlich ausgestaltet und fallen nach Ansicht der Bw. nicht unter das KVG. Diese "A " Produkte seien auch im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG keine gesellschaftsähnlichen Rechte. Das…
…qualifizieren, da die 6%,7%, 8% festen Zinsen nur bei Ausweis eines entsprechenden Gewinnes ausgezahlt werden und nicht zu Verlusten führen dürfen (gewinnabhängiger fixer Zins), die durch Verluste ausgefallenen Dividenden nur bei entsprechendem Gewinn bis spätestens zum Ende der Laufzeit nachgeholt werden können (d.h…
…Floater) mit eingezogener Mindestbasisdividende (Floor)". Die Höhe der Verzinsung, die Basisdividende, sei ausschließlich vom Hauptrefinanzierungszinssatz der EZB und nicht vom Gewinn der Bw. abhängig. Die bloße Abhängigkeit der Zinsen vom Geschäftserfolg im Sinne einer Obergrenze der Zinsen bzw. des Zinssatzes führe aber noch nicht zum…
…Gesellschaften, partiarische Darlehen, GesRZ 2000, 56) etwa wenn auf schuldrechtlicher Grundlage Kontroll- und Informationsrechte gewährt werden (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 17). Bis zu einem gewissen Grad können auch Informations- und Kontrollrechte als mitgliedschaftsähnliche Rechte gewertet werden. (Krejci/van Husen, Genussrechte…
…sie auch keine gesellschaftsgleichen Mitgliedschaftsrechte, dazu gehören inbesondere das Stimmrecht, das Teilnahme- und Rederecht in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung und das Anfechtungsrecht. Es ist jedoch möglich, auf schuldrechtlicher Grundlage Kontroll- und Informationsrechte zu gewähren. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 17). Nach…
…sie auch keine gesellschaftsgleichen Mitgliedschaftsrechte, dazu gehören inbesondere das Stimmrecht, das Teilnahme- und Rederecht in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung und das Anfechtungsrecht. Es ist jedoch möglich, auf schuldrechtlicher Grundlage Kontroll- und Informationsrechte zu gewähren. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 17). Die…
…sie auch keine gesellschaftsgleichen Mitgliedschaftsrechte, dazu gehören inbesondere das Stimmrecht, das Teilnahme- und Rederecht in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung und das Anfechtungsrecht. Es ist jedoch möglich, auf schuldrechtlicher Grundlage Kontroll- und Informationsrechte zu gewähren. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 17). Die…
…sie auch keine gesellschaftsgleichen Mitgliedschaftsrechte, dazu gehören inbesondere das Stimmrecht, das Teilnahme- und Rederecht in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung und das Anfechtungsrecht. Es ist jedoch möglich, auf schuldrechtlicher Grundlage Kontroll- und Informationsrechte zu gewähren. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 17). Die…
…sie auch keine gesellschaftsgleichen Mitgliedschaftsrechte, dazu gehören inbesondere das Stimmrecht, das Teilnahme- und Rederecht in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung und das Anfechtungsrecht. Es ist jedoch möglich, auf schuldrechtlicher Grundlage Kontroll- und Informationsrechte zu gewähren. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 17). Die…
…sie auch keine gesellschaftsgleichen Mitgliedschaftsrechte, dazu gehören inbesondere das Stimmrecht, das Teilnahme- und Rederecht in der Haupt- oder Gesellschafterversammlung und das Anfechtungsrecht. Es ist jedoch möglich, auf schuldrechtlicher Grundlage Kontroll- und Informationsrechte zu gewähren. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 17). Die…
…insbesondere verzichte keine der beiden Seiten in ungewöhnlichem Ausmaß auf ihr zustehende Ansprüche. Der atypisch stille Gesellschafter werde bzw. sei durch den Vertrag mit umfangreichen Kontroll- und Informationsrechten ausgestattet worden, die sicherstellen sollten, dass er über die ordnungsgemäße Verwendung der nicht unbeträchtlichen Investition von 90…
…insbesondere verzichte keine der beiden Seiten in ungewöhnlichem Ausmaß auf ihr zustehende Ansprüche. Der atypisch stille Gesellschafter werde bzw. sei durch den Vertrag mit umfangreichen Kontroll- und Informationsrechten ausgestattet worden, die sicherstellen sollten, dass er über die ordnungsgemäße Verwendung der nicht unbeträchtlichen Investition von 90…
…weitere Informationsrechte bestehen und keine Kontroll- und Einsichtsrechte bestehen (Punkt 8.8 der Genussrechtsbedingungen). Das Fehlen einer Besicherung sowie die Nachrangigkeit der Ansprüche der Genussrechtsinhaber fallen in diesem Zusammenhang weit weniger ins Gewicht zumal auch Anteilsrechte von Gesellschaftern im Regelfall nicht besichert sind und auch…
…Abs 2 Vertragsbedingungen), Stimm- und/oder Teilnahmerecht, Keine Kontroll- und Mitwirkungsrechte (siehe § 14 Vertragsbedingungen; dort ist nur von Informationsrechten die Rede), Vorrang vor den Gesellschaftern der ***Bf***, Kein sonstiges gesellschaftsrechtliches Herrschaftsrecht (welcher Art auch immer)." Das gegenständliche Wertpapier löse keine Gesellschaftsteuer aus. Begründend führte die…
… 3 Abs 2 der Vertragsbedingungen), Stimm- und/oder Teilnahmerecht, • Keine Kontroll- und Mitwirkungsrechte (siehe § 14 der Vertragsbedingungen; dort ist nur von Informationsrechten die Rede), • Vorrang vor den Gesellschaftern der ***BF***, • Kein sonstiges gesellschaftsrechtliches Herrschaftsrecht (welcher Art auch immer). 3. Dass eine GesSt-Anzeige (genauer: die…
…Veranlagungsmaßnahmen oder Zuwendungen und die Sitzungsprotokolle hätten Aufschluss darüber geben können, wer der wirtschaftliche Stifter und die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en), d. h. die handelnde Subjekte hinter allen Entscheidungen (etwa betreffend den Einsatz von (Erst-) Begünstigten und die Definition von Kontroll- oder Informationsrechten) seit…
…übertragbar, verpfändbar und vererblich (Pkt. 7.1. des Gesellschaftsvertrages). Für den Fall der beabsichtigten Veräußerung hatten die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht und war ein bestimmter Modus festgelegt (Pkt. 7. 2. des Gesellschaftsvertrages). Den Kommanditisten stand über die gesetzlichen Kontrolle und Informationsrechte hinaus das Recht zu…