…Diese sind traditionelle Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten mit Höchsteinsatz 1 Euro, vorzeitig verloste Versicherungssummen bestimmter Lebensversicherungsverträge, Kleinausspielungen wie Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele, bei denen das zusammengerechnete Spielkapital der Ausspielungen im Kalenderjahr 4.000 Euro nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen des Veranstalters…
…unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit…
…Das Recht zur Durchführung sonstiger Ausspielungen, wie sonstige Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspiele (§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen (§ 35) kann der Bund durch Bewilligung an andere Personen übertragen (§ 36 GSpG). Für die sonstigen Ausspielungen wird die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG erhoben. …
…Glücksspielmonopols des Bundes (§ 4 GSpG). Demnach sind auch befreit Umsätze aus Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele iSd § 4 Abs. 5 GSpG zu anderen als Erwerbszwecken (zB bei einem steuerpflichtigen Vereinsfest eines gemeinnützigen Vereines) sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durch Gastwirte (§ 4 Abs…
…Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6. [§ 4 GSpG umfasst: (3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten (4) Lebensversicherungsverträge (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele (6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib.] § 5 GSpG regelt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. §§ 6 bis 20 GSpG regeln bestimmte Lotterien. Gemäß § 59…
…unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit…
…dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6. [§ 4 GSpG umfasst: (3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten (4) Lebensversicherungsverträge (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele (6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib.] Gemäß § 59 Abs. 1 GSpG entsteht die Steuerschuld 1. in Fällen des § 58 ……
…dem Glücksspielmonopol (§ 4 Abs. 3 bis 6 GSpG: Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten; Lebensversicherungsverträge; Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele; Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib) eine Befreiung von der Glücksspielabgabe vor. Auf die Bf. ist keine dieser Befreiungsbestimmungen anwendbar. Insbesondere betrieb die Bf. keine konzessionierte Spielbank…
…unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit…
…unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit…
…unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit…
… 32 Abs. 1 GSpG lautet: "Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen … ". In gleicher Weise sind in den §§ 33, 34 und 35 GSpG die Tombolaspiele, Glücksshäfen und Juxausspielungen als Ausspielungen definiert. Demnach unterliegen gem. § 58 Abs. 1 GSpG bestimme Ausspielungen diesem Steuertatbestand. Wie auch in § 57 Abs…
…Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien mit einem Kontrollvermerk zu versehen. …" § 57 GSpG mit der…
…unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit…
…sonstige Nummernlotterien (§ 32 GSpG), Tombolaspiele (§ 33 GSpG), Glückshäfen (§ 34 GSpG) und Juxausspielungen (§ 35 GSpG) übertragen. Diese haben ermäßigte Glücksspielabgabe gemäß § 58 GSpG zu entrichten. In § 4 GSpG sind gewisse Glücksspiele explizit vom Bundesmonopol ausgenommen, wobei die Ausnahmetatbestände an die Form der Durchführung des Glücksspiels anknüpfen…
…unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit…
…unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit…
…unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit…
…Ausnahmetatbestände an die Form der Durchführung des Glücksspiels anknüpfen. Weitere Monopolausnahmen sind für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG vorgesehen, sowie unter gewissen Voraussetzungen auch für Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten, Lebensversicherungsverträge, Glückshäfen, Juxausspielungen, Tombolaspiele und Ausspielungen mit Kartenspielen. (§ 4 Abs. 2 GSpG bis § 6 GSpG; Kohl…
…§ 32 bis 35 GSpG wie Sonstige Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen, Juxausspielungen, bei welchen das Spielkapital pro Jahr 4.000 Euro nicht übersteigen darf und Lotterien für gemeinnützige Zwecke. Die Preisausschreiben kamen aus dem aufgehobenen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz später dazu. Das sind richtigerweise Glücksspiele, für die keine…