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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7300007/2022

Maßnahmenbeschwerde betreffend vorläufige Beschlagnahme von Pokertischen und Pokerchips

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7300007/2022vom 14.02.2023Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1 Karton Pokerchips Tisch 1, Versieglungsplaketten-Nr. A 072139 1 Karton Pokerchips Tisch 2 und 3, Versieglungsplaketten-Nr. A 072140. aufgetragen werden. Die Beschwerdeführerin stellt den ANTRAG: Der Beschwerdeführerin ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens gem § 53 GSpG berechtigt, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel und deren Spielvarianten ohne Bankhalter gem § 1 Abs 2 GSpG durchzuführen; in eventu Dem Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FPT52, Aigner Straße 5020 Salzburg, wird aufgetragen, die vorläufige Beschlagnahme gem § 53 Abs 2 GSpG aufzuheben und die Siegel zu entfernen. IV. Urkundenvorlage An Urkunden werden vorgelegt: ./1 Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin ./2 Lichtbildkonvolut ./3 GISA-Auszug der Beschwerdeführerin zur GISA-Zahl ***14*** ./4 Rechnung ***7*** Handels GmbH vom 24.10.2022 ./5 Niederschrift gem § 50 Abs 4 GSpG vom 18.11.2022 ./6 Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft ***8*** vom 17.11.2022 Zu den Urkunden: ./1 Firmenbuchauszug Laut Firmenbuchauszug vom 19. Dezember 2022, FN ***22***z, ist die Firma ***1*** ***2*** GmbH, Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz in ***4***, Geschäftsanschrift ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** im Geschäftszweig "Betrieb von Lokalen, Gastgewerbe in allen seinen Betriebsformen, Unterhaltungsveranstaltungen aller Art, insbesondere Geschicklichkeitsspiele, Billard, Darts und dergleichen" tätig. Laut Einbringungsvertrag vom 14. März 2019 wurde der Teilbetrieb "Poker" des Einzelunternehmers ***23*** ***24*** eingebracht. Alleingeschäftsführer ist ***9*** ***10***. ./2 Lichtbildkonvolut Unter Lichtbildkonvolut befinden sich Kopien der Seiten 1 und 3 einer Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 Glückspielgesetz (GSpG) vom 18. November 2022, Aktenzahl ***47***, FPT52. Dieser zufolge wurde am 18. November 2022 im Lokal "***1***", ***12*** ***13***, ***11***, von Organen der Finanzpolizei mit ***9*** ***10***, ***25*** ***26***, ***27***, eine Niederschrift aufgenommen, wonach dieser als Auskunftsperson auf seine Aussagen in der zuvor aufgenommenen Niederschrift verweist. Es sei ihm um 22:15 Uhr mündlich die vorläufige Beschlagnahme durch den Leiter der Amtshandlung bekannt gegeben worden. Um 22:54 Uhr sei ihm durch den Einsatzleiter gestattet worden, dass die angegebenen Gegenstände in den ungenutzten Festsaal des Objekts ***11*** verbracht werden dürfen, wo diese dort durch die Finanzpolizei versiegelt werden und bis zur weiteren Entscheidung durch die BH ***8*** dort verbleiben. Er nehme zur Kenntnis, dass die auf den Tischen 1 bis 3 verwendeten Pokerchips durch die Finanzpolizei beschlagnahmt und mitgenommen sowie in weiterer Folge der BH ***8*** übergeben werden. Beigefügt waren Fotos von drei Pokertischen in einem Raum sowie eines Aufklebers "Amtlich beschlagnahmt" samt Belehrung über die Rechtsfolgen eines Siegelbruchs. ./3 GISA-Auszug Laut Ausdruck aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 24. November 2022 verfügt die Bf zur GISA-Zahl ***14*** seit 24. Juli 2009 über die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter". Betriebsstandort ist unter anderem ***12*** ***13***, ***11*** (Gasthaus), Entstehung 18. November 2022, Bezirkshauptmannschaft ***8***. ./4 Rechnung ***7*** Handels GmbH Die ***7*** Handels GmbH in Wien stellte der Bf am 24. Oktober 2022 insgesamt brutto 6.458,00€ für Zubehör zum Betrieb von Pokerspielen in Rechnung: [Grafik]   ./5 Niederschrift gemäß § 50 Abs. 4 GSpG vom 18. November 2022 Einer am 18. November 2022 um 21:00 Uhr in ***12*** ***13***, ***11*** mit ***9*** ***10*** von Organen der Finanzpolizei für das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FPT52, 5020 Salzburg, Aigner Straße 10, aufgenommenen Niederschrift gemäß § 50 Abs. 4 GSpG lässt sich entnehmen (Text aus OZ 1, gleich OZ 16): Seite 3: Grund der Befragung Am heutigen Tag führten die Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle n.d. Bestimmungen des GSpG im Lokal "***1***" an der Adresse ***11*** in ***12*** ***13*** durch. Dabei wurde festgestellt, dass Glücksspiel iSd §1 Abs. 1 GSpG (Poker § 1 Abs. 2) angeboten wird. Aussage der Auskunftsperson Nach erfolgter Rechtsbelehrung und mit dem Sachverhalt vertraut gebe ich folgendes freiwillig zu Protokoll. Sachverhalt: Bei der Kontrolle der Räumlichkeiten des Lokals "***1***" an der Adresse ***11*** in ***12*** ***13***, Betreiber: ***1*** ***2*** Gmbh mit Sitz in ***5***, ***3*** ***4*** wurde durch die Finanzpolizei wahrgenommen, dass interessierten Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Kartenspielen gegen Entgelt angeboten wurde. Frage: Haben Sie die Rechtsbelehrung verstanden oder haben Sie noch Fragen dazu? Antwort: Ich habe die Rechtsbelehrung verstanden und keine Fragen. Frage: Wie lautet die genaue Bezeichnung des Lokals? Antwort: ***1*** ***13***. Frage: Wer ist der Lokalbetreiber? Wer ist der Geschäftsführer dieses Betriebes? Tel-Nr. dieser Personen? Antwort: Der Betreiber des Lokals ist ***1***: ***2*** Gmbh mit Sitz in ***5***, ***3*** ***4***. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist ***9*** ***10***. Seine Handynummer lautet 0664 ***28*** Frage: Welche Funktion üben Sie im Betrieb aus? Antwort: Ich bin der handelsrechtliche Geschäftsführer, Frage: Wie lauten Ihre Arbeitszeiten, gibt es dazu Aufzeichnungen (Dienstpläne, Arbeitszeitaufzeichnungen) und. seit wann sind Sie im Betrieb beschäftigt? Antwort: Ich habe keine, ich: bin frei verfügbar. Seit 31.08.2022. Frage: Wer hat Sie eingestellt und wie hoch ist Ihr Verdienst im Betrieb? Antwort: Ich mich selbst, zurzeit habe ich nur das Kilometergeld'. Frage: Wie (Bar, Banküberweisung) erhalten Sie Ihr Gehalt und von wem? Antwort: Das Kilometergeld, per Banküberweisung oder bar. Frage: Von wem wurden diese Räumlichkeiten angemietet? Können Sie dazu einen Mietvertrag vorlegen? Antwort: Der Raum wurde von mir angemietet, einen Schriftlichen Mietvertrag, gibt es zurzeit noch nicht. Der Besitzer der Räumlichkeiten ist Hr. ***29***. Frage: Wer ist der gewerberechtliche Geschäftsführer? Welches Gewerbe liegt vor? Antwort: Ich bin der Gf, Halten erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter. Frage: Wie sind die Öffnungszeiten? Antwort: Ist zurzeit noch In Planung, weil: heute der erste Tag ist. Frage: Für wen arbeiten Sie? Wer gibt Ihnen Arbeitsanweisungen? Von wem bekommen Sie Ihren Lohn? Seite 4 fehlt Seite 5: Frage: Wem gehört die Hauptkassa bzw. das darin befindliche Geld und die darin befindlichen Gegenstände (z.B. Jetons)? Antwort: Das gehört der ***1*** ***2*** GmbH. Frage: Werden die Pokertische auch vermietet? Antwort: Nein Frage: Welche Spiele werden im Lokal angeboten? Wer veranstaltet diese? Antwort: verschiedene Poker Varianten Frage: Wie erfahren die Spieler die gültigen Spielregeln für die angebotenen Spiele (z.B. durch Flyer, Website, Floorman, Dealer, Anzeigetafel usw.)? Antwort: Es gibt eine interne Facebook Gruppe, oder wir erklären sie vor Ort. Frage: Welche Spielerdaten werden wann erhoben und wofür? Antwort: Name, Geburtsdatum, Adresse. Damit der Spieler registriert ist, zum Spielerschutz. Frage: Welche Bewilligungen und/oder Konzessionen gibt es für die angebotenen Spiele? Antwort: Es gibt die Gewerbeberechtigung vom 24.07.2009. Frage: Werden Cash Games und Turniere angeboten? Antwort: Ja Frage: Wie hoch sind die, in Aussicht gestellten Preisgelder bei Turnieren? Antwort: Es gibt keine in Aussicht gestellten Preisgelder. Frage: An welchen Tischen wird in der Regel gespielt? Antwort: 1-3 Tische, je nach Bedarf. Frage: Mit welchen Blinds werden die Cash Games gespielt? Antwort: Small Blind € 1.- ; Big Blind € 2.- Mindesteinsatz beträgt € 50.- Frage: Woher bekommen Sie Ihr "Dealertray"? Wie wird der Empfang des "Dealertrays" bestätigt? Antwort: Das gebe ich aus. Frage: Mit welcher Summe ist das "Dealertray" ausgestattet? Ist die Startsumme im "Dealertray" immer gleich hoch? Antwort: ist mit € 1 000.- ausgestattet und immer gleich hoch. Frage: Kann direkt am Spieltisch Bargeld in Jetons oder umgekehrt gewechselt werden? Wo wird das Bargeld in diesem Fall aufbewahrt? Antwort: Es kann direkt am Spieltisch gewechselt werden, das Bargeld bleibt beim Dealer und der wechselt es dann beim Floorman. Frage: Wer entscheidet, ob ein neuer Tisch geöffnet wird, welche Variante gespielt wird und wie hoch die Blinds sind? Antwort: Das entscheidet der Floorman oder ich. Frage: Wie hoch ist der durchschnittliche Pot bei Cash Games? Antwort: Durchschnittlich € 50.- Seite 7: Frage: Wie hoch sind die Gewinne bei den Turnieren und auf wie viele Gewinnränge werden diese aufgeteilt? Antwort: Es gibt meistens 3 Gewinnränge, 50%, 30% und 20%, Die Gewinne werden dokumentiert und von den Spielern unterschrieben, Frage: Gibt es garantierte Gewinne? Wie werden diese finanziert, wenn nicht genug Spieler mitspielen? Antwort: Nein Frage: Wie erfahren die Spieler von den Turnieren? Antwort: Durch: die interne Facebook Gruppe. Frage: Können Sie noch weitere schriftliche Unterlagen vorlegen, die noch nicht erwähnt wurden? Antwort: Nein, es wurde alles übermittelt. Frage: Wie haben sie die erhaltenen Gewinne in die Buchhaltung aufgenommen? Antwort: Das hab- ich noch nicht, weil heute der erste Tag ist. Frage: Wurden Maßnahmen hinsichtlich des Spielerschutzes getroffen? Antwort: Ja, der Spieler wird wie oben erwähnt registriert und; er kann sich sperren lassen bzw. kann er auch von uns gesperrt werden. Frage: Sie haben ein zweites Lokal erwähnt, wo ist dieses? Antwort: Das hat mit dieser Kontrolle heute nichts zu tun. Frage: Woher kennen Sie Hr. ***29***? Antwort: Wir kennen uns von den Dart-Automaten, die er mir vermietet hat. Verdacht Nunmehr wird Ihnen mitgeteilt, dass gegen Sie der Verdacht der Übertretung des GSpG besteht. Hinsichtlich der nachfolgend gestellten Fragen, deren Beantwortung Sie belasten würde, besteht daher keine Auskunftspflicht mehr. Sie können jedoch weiter freiwillig aussagen und werden darauf hingewiesen, dass die Antworten zu Ihrer Belastung oder Entlastung verwendet werden können. Frage: Möchten Sie Ihrer Aussage noch etwas hinzufügen? Antwort: Ich betriebe diese Lokal mit Poker aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2022 mit der GZ: W-1312247950-l/19E. Das Erkenntnis lautet wie folgt, die Anwendung des GSpG auf Pokerbetrieb infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb; eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen § 22 GSpG entgegensteht und somit unionsrechtswidrig ist (Punkt 3. 10. dritter Absatz). Ich bin seit einem Monat mit sämtlichen Behörden In Kontakt, auch mit der Finanzpolizei (Hr. ***30***) und warte auf einen Termin, der mehr noch nicht gewährt wurde. Ich bin der Ansicht, dass das was ich mache legal ist. Ich betreibe das Poker-Geschäft anständig, und bezahle die Glücksspielabgabe. Mehr habe ich, dazu nicht zusagen. ./6 Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft ***8*** vom 17. November 2022 Die Bf teilte der Bezirkshauptmannschaft ***8*** mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 17. November 2022 mit (auch OZ 17): 1. Zur Gewerbeausübung am Standort ***11***, ***12*** ***13*** Die ***1*** ***2*** GmbH wird ab 18.11.2022 das Pokerspiel (ohne Bankhalter) am Standort ***11***, ***12*** ***13***, ausüben. 2. Zur ***1*** ***2*** GmbH Die ***1*** ***2*** GmbH ist eine im Firmenbuch zu FN ***22***z eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welcher aufgrund einer gewerberechtlichen Genehmigung bis einschließlich zum 31.12.2019 erlaubt war, das Pokerspiel gem § 60 Abs 36 GSpG im österreichischen Bundesgebiet legal anzubieten. 3. Zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit 3.1. Die Gewerbeberechtigung der ***1*** ***2*** GmbH vom 24.07.2009 hat diese jedenfalls berechtigt, bis einschließlich 31.12.2019 gem § 60 Abs 36 GSpG das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen und hat sie dies auch getan. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.05.2022 GZ W-131 2247950-1/19E ausgesprochen, dass Art 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen § 22 GSpG entgegensteht und somit unionsrechtswidrig ist (Punkt 3.10. dritter Absatz). Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG zugelassen, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH hinsichtlich eines Eingriffes in die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV durch die Unterlassung einer Ausschreibung einer Poker - Konzessionsvergabe nicht ersichtlich ist. Eine ordentliche Revision wurde nicht erhoben und ist die Entscheidung daher rechtskräftig und vollstreckbar. Nach diesem Erkenntnis kommt es nicht auf die Zielsetzungen des GSpG an, weil Art 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten, schon deshalb entgegensteht, weil Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibung an die Casinos Austria AG als einzige Konzessionärin vergeben wurden und infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes die Vorschriften des GSpG auf gewerbliche Poker-Betriebe daher nicht angewendet werden dürfen. Daher sind auch alle darauf gerichteten Strafmaßnahmen (§§ 52, 53, 54, 56s GSpG) unzulässig, weil diese Strafen schon dem Grund nach nicht entstehen können. 4. Zur Gewerbeberechtigung der ***1*** ***2*** GmbH 4.1. Überblick Die Antragstellerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ W131 2247950-1/19E verfügt über eine idente Gewerbeberechtigung wie jene der ***1*** ***2*** GmbH und erlaubt sich die ***1*** ***2*** GmbH diesbezüglich noch genauer zu erläutern: § 60 Abs 36 GSpG legt fest, dass § 2 Abs. 4 auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, erst ab 1. Jänner 2020 anzuwenden ist. Allenfalls konnte jedoch nach dem 20.07.2010 (Novelle des Glückspielgesetzes) nicht mehr gutgläubig eine Gewerbeberechtigung für Poker erworben werden, weil Poker ab diesem Zeitpunkt kurzfristig (VfGH aufgehoben) unter das Glücksspielmonopol fiel. Die Gewerbeberechtigung der ***1*** ***2*** GmbH datiert jedoch vom 24.07.2009 und betrifft dies daher nicht. Ob das Wort Poker explizit im Gewerbewortlaut aufscheint ist irrelevant, solange der Gewerbewortlaut Kartenspiele demonstrativ aufzählt. Diese Ansicht ergibt sich zwingend aus den Erkenntnissen des VfGH, welcher den Anträgen auch von Gesellschaften stattgab, welche das Wort Poker nicht im Wortlaut hatten: 4.2. Zur "Unwesentlichkeit" der Anführung des Wortes "Poker" in der Gewerbeberechtigung Zur Beurteilung der Frage, ob insbesondere der Verfassungsgerichtshof nunmehr die Ausnahmeregelung ausschließlich für Gewerbeberechtigungen, welche den Wortlaut "Poker" explizit anführen oder für sämtliche Gewerbeberechtigungen, mit welchen vor dem 01.01.2010 Poker betrieben werden konnte, ansetzt sind ferner die seinerzeitigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes näher zu durchleuchten. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012 zu G 51/11 wurde die Wortfolge "zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis" im § 60 Abs. 24 des Glücksspielgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Antragsteller war die ***15*** ***2*** Group GmbH, FN ***16*** y, welche über die Gewerbeberechtigung "Veranstaltung und Organisation des Kartenspiels "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig Ist, ohne Bankhalter" seit 19.02.2001 verfügte. Ferner erkannte der VfGH jedoch auch in seinen (verbundenen) Erkenntnissen vom 27.06.2013 zu G26/2013 und G90/2012 eine Unsachlichkeit der Neuregelung der Konzessionspflicht für Pokersalons im Hinblick auf die Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen auf eine einzige wegen der besonderen Nachteile für Veranstalter von Pokerspielen angesichts des (damals) unzulässigen Betriebes aufgrund einer gewerberechtlichen Bewilligung. Antragsteller in diesen beiden verbundenen Verfahren waren einerseits neuerlich die ***15*** ***2*** Group GmbH, FN ***16***y, andererseits jedoch auch die ***17*** ***18*** GmbH, FN ***19***a, welche über eine Gewerbeberechtigung für "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" verfügte. Diese Antragstellerin verfügte sohin über eine Gewerbeberechtigung, in der das Wort Poker NICHT angeführt war. Diese Gewerbebefugnis erstrecke sich (laut Vorbringen der ***17*** ***18*** GmbH sowie laut Erkenntnis des VfGH) auf alle erlaubten Kartenspiele, insbesondere auch auf die von der antragstellenden Gesellschaft Im Gewerbeverfahren bekannt gegebenen Arten des traditionellen Pokers. Die zu G26/2013 antragstellende ***20*** Kartenspiele Betriebs GmbH, FN ***21***k verfügte wiederum über Gewerbeberechtigung für "Abhaltung von Kartenspielen ohne Bankhalter gemäß §5 Abs3 GewO" Auch diese Gesellschaft verfügte sohin über keine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Poker". Ferner wird im letztgenannten Erkenntnis zum Vorbringen der ***1*** ***2*** GmbH ausgeführt: "In den Betriebsstätten der antragstellenden Gesellschaften würden - den jeweiligen Gewerbeberechtigungen entsprechend - ausschließlich Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter und nicht in Form einer Ausspielung iSd §60 Abs24 GSpG idF BGBl I 54/2010 durchgeführt; die Dienstleistung der antragstellenden Gesellschaften erstrecke sich lediglich auf die entgeltliche Bereitstellung von Karten und Tischen in den Räumen der antragstellenden Gesellschaften. Das dafür zu entrichtende Entgelt sei Spieleinsatz- und gewinnunabhängig und die Spieler würden den jeweiligen Spielvertrag untereinander, dh. ohne Mitwirkung der antragstellenden Gesellschaften, abschließen." Die antragstellenden Gesellschaften sind Betreiberinnen von Poker-Casinos und als solche von den angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen: Gemäß §60 Abs24 GSpG idF BGBl I 69/2012 iVm §§1, 3 und 22 GSpG ist seit 1. Jänner 2013 zum Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel ausschließlich derjenige berechtigt, der die entsprechende Konzession gemäß §22 GSpG vom Bundesminister für Finanzen erhalten hat. Der Betrieb der Poker-Casinos der antragstellenden Gesellschaften auf Grund der jeweiligen gewerberechtlichen Bewilligung ist nach der geltenden Rechtslage sohin nicht mehr zulässig." Alle antragstellenden Gesellschaften hatten also teilweise gänzlich unterschiedliche Gewerbeberechtigungen und zwar: - "Veranstaltung und Organisation des Kartenspiels "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig Ist, ohne Bankhalter" - "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" - "Veranstaltung und Organisation des Kartenspieles 'Poker' und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig Ist, ohne Bankhalter" - "Abhaltung von Kartenspielen ohne Bankhalter gemäß §5 Abs3 GewO" Von den insgesamt vier antragstellenden Gesellschaften in den beiden Verfahren (wobei die ***15*** ***2*** Group GmbH gleich in beiden Verfahren zu G51/11 und G90/2012 antragstellende Gesellschaft war) beinhaltete sohin lediglich die Gewerbeberechtigung der ***15*** ***2*** Group GmbH auch tatsächlich das Wort "Poker". Ausgehend von diesen Gewerbeberechtigungen und eines Betriebes aufgrund dieser Gewerbeberechtigungen bereits vor dem 31.12.2012 erkannte der VfGH einen Verstoß des die Regelung des §22 GSpG gegen den Gleichheitsgrundsatz: "Die Konzessionsbindung (nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß §60Abs24 GSpG am 31. Dezember 2012) für Glücksspielveranstalter wie die antragstellenden Gesellschaften zeitigt deswegen besonders nachteilige Folgen, weil die bisher auf Grund der Gewerbeordnung ausgeübten Tätigkeiten nunmehr Im Regime des Glücksspielgesetzes nicht mehr zulässig und daher einzustellen sind (vgi. nur den im Erkenntnis VfSIg 13.177/1992 bezogenen Prüfungsbeschluss, in dem der Verfassungsgerichtshof zum Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung betonte, dass die Einführung einer Konzessionspflicht für eine vormals ein freies Gewerbe bildende Tätigkeit und die nachfolgende Verweigerung einer Konzession einen besonders intensiven Eingriff bewirkt). Die Nachteile aus dieser Neuregelung werden durch die Tatsache verschärft, dass die Bundesministerin für Finanzen die Konzession nach §22 GSpG bis heute, dh. rund sechs Monate nach Ablauf der Übergangsfrist des §60 Abs24 GSpG, noch nicht ausgeschrieben hat, ohne dass Personen, die diese Konzession erlangen wollen, die Ausschreibung mit rechtlichen Mitteln erzwingen könnten, weshalb die Einführung einer Konzessionspflicht für Poker faktisch zu einem Verbot für jene Veranstalter geführt hat, die bis zum Ende des Jahres 2012 Pokerspielsalons auf gewerberechtlicher Grundlage gesetzmäßig betrieben haben. Im Hinblick auf diese Nachteile für Veranstalter des Pokerspiels, die das Gewerbe bis 31. Dezember 2012 rechtmäßig ausgeübt haben, erweist sich die Regelung des §22 GSpG als unsachlich. Sie verstößt sohin gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die antragstellenden Gesellschaften beantragen in ihrem Hauptantrag neben der Aufhebung des §22 GSpG - einschließlich der Überschrift "Pokersalon" - auch die Aufhebung des Wortes "Poker" in §1 Abs2 GSpG und des §60 Abs24 GSpG. Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden (VfSIg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Nach der Aufhebung des §22 GSpG findet sich keine Grundlage für die Erteilung einer Konzession im Glücksspielgesetz, weshalb die Veranstaltung von Pokerspielen damit künftig generell verboten wäre. Im Hinblick darauf sowie vor dem Hintergrund des unter Pkt. 2.4. geschilderten Regelungszusammenhanges ist daher offensichtlich, dass das von den antragstellenden Gesellschaften ebenfalls angefochtene Wort "Poker" in der Legaldefinition des §1 Abs2 GSpG, die Poker in den Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes verweist, mit der aufzuhebenden Bestimmung des §22 GSpG in einem untrennbaren Zusammenhang steht, auch wenn diese Regelung für sich genommen nicht verfassungswidrig ist. Schließlich besteht auch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Bestimmung des §22 GSpG und der Übergangsbestimmung des §60 Abs24 GSpG, die ausschließlich auf die Veranstaltung des Pokerspiels bis zum 31. Dezember 2012 bezogen ist. Das Wort "Poker" in §1 Abs2 GSpG und die angefochtene Bestimmung des §60 Abs24 GSpG sind daher wegen untrennbaren Zusammenhangs mit §22 GSpG aufzuheben, weshalb auf die übrigen gegen §60Abs24 GSpG vorgebrachten Bedenken nicht mehr einzugehen ist." Da der VfGH einerseits nicht die beiden Aufhebungsanträge jener Gesellschaften, in denen das Wort "Poker" nicht explizit genannt ist, abweist, sondern den Anträgen sämtlicher vier antragstellenden Gesellschaften stattgibt, ferner jedoch auch, da der VfGH in seiner Aufhebungsbegründung ausführt, dass die aufzuhebende Regelung - "erhebliche nachteilige Folgen für jene Personen herbeiführt, die bis 31. Dezember 2012 auf Grund einer Gewerbeberechtigung rechtmäßig Pokersalons betrieben haben"; - dass "die bisher auf Grund der Gewerbeordnung ausgeübten Tätigkeiten nunmehr im Regime des Glücksspielgesetzes nicht mehr zulässig und daher einzustellen" wären; sowie - dass jedenfalls für bestimmte Arten von Poker eine größere Zahl von Spielstätten [bestand], die von mehreren verschiedenen Veranstaltern betrieben wurden" kann kein Zweifel daran bestehen, dass die nach der genannten Erkenntnis des VfGH neu geschaffenen Ausnahmeregelungen - da ja anzunehmen ist, dass diese der Judikatur des VfGH folgend verfassungskonform sein sollten - für sämtliche Gewerbeberechtigungen, welche vor dem 31.12.2012 (allenfalls vor dem 20.07.2010) bestanden haben und für sämtliche Gewerbetreibenden, die aufgrund einer derartigen Gewerbeberechtigung bereits vor dem 31.12.2012 (allenfalls vor dem 20.07.2010) Poker betrieben haben, gilt. Die Gewerbeberechtigung der ***1*** ***2*** GmbH vom 24.07.2009 hat diese jedenfalls berechtigt, bis 31.12.2019 gem § 60 Abs 36 GSpG das Pokerspiel durchzuführen. 5. Zusammenfassung: Die ***1*** ***2*** GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung, welche diese noch immer zur Durchführung des Pokerspiels berechtigt. Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Mit E-Mail vom 24. November 2022 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Bf dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Maßnahmenbeschwerde vom 24. November 2022, die inhaltlich jener vom 20. Dezember 2022 an das Bundesfinanzgericht entspricht (OZ 1). E-Mail vom 6. Dezember 2022 Mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 an ***31***.***32***@bmf.gv.at schrieb die rechtsfreundliche Vertretung unter Bezugnahme auf GZ: ***47*** - LVwG-***48***/2/Kü/MG (OZ 1): Sehr geehrter Herr ADir. ***32***! 1. Ich darf anzeigen, dass ich die ***1*** ***2*** GmbH rechtsfreundlich vertrete und berufe ich mich gem §10 AVG iVm § 8 Abs 2 RAO auf die erteilte Vollmacht. 2. Laut den mir vorliegenden Urkunden, waren Sie Leiter der Amtshandlung am 18.11.2022, ***11***, ***12*** ***13***. 3. Ich bitte um Bekanntgabe, ob diese Amtshandlung aus eigenem Antrieb des Amtes für Betrugsbekämpfung oder im Auftrag einer sonstigen Behörde (wie zB BH ***8***) durchgeführt wurde. Diese Auskunft bitte ich Sie bis 09.12.2022 zu erteilen, weil meine Mandantin aufgrund Ihrer Aussage davon ausgegangen ist, dass Sie aus eigenem Antrieb eingeschritten sind und Maßnahmenbeschwerde gegen das Amt für Betrugsbekämpfung erhoben hat. Sollten Sie bzw das Amt für Betrugsbekämpfung im Auftrag einer Behörde eingeschritten sein, so wäre die Maßnahmenbeschwerde gegen diese Behörde zu richten. 4. Ich bitte um Bekanntgabe der Dienstnummer und/oder Name Ihrer Vorgesetzten, welche Ihnen mitgeteilt hat, dass das Erkenntnis des BVwG vom 13.05.2022 GZ W-131 2247950-1/19E "nichts an der Rechtslage ändern würde". 5. Ich habe Sie aufzufordern, die Beschlagnahmeanordnung gem §53 Abs 2 GSpG betreffend Tisch 1 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 072134 Tisch 2 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 072135 Tisch 3 Pokertisch, Versieglungsplaketten-Nr. A 072136 1 Karton Pokerchips Tisch 1, Versieglungsplaketten-Nr. A 072139 1 Karton Pokerchips Tisch 2 und 3, Versieglungsplaketten-Nr. A 072140. aufzuheben und die Siegel zu entfernen. 6. Ich bitte um Bekanntgabe, wer den Auftrag einer neuerlichen Kontrolle des gegenständlichen Lokals am 24.11.2022 angeordnet hat und welche Verdachtslage es diesbezüglich gegeben hat. Weiters bitte ich um Bekanntgabe, wer (Dienstnummer und/oder Name) den dort einschreitenden Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung die Falschauskunft erteilt hat, dass das Pokerspiel nicht angemeldet gewesen wäre und Bankhalterspiele durchgeführt worden wären. Ich bedanke mich für Ihre geschätzte Rückäußerung. Amtsdirektor ***31*** ***32***, Bundesministerium für Finanzen, Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei / FP-Team 52 antwortete mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 dem rechtsfreundlichen Vertreter (OZ 3): Ich darf Ihnen bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 07.12.2022 nachfolgendes mitteilen. Ich bestätige hiermit meine Funktion als Einsatzleiter der Kontrolle am 18.11.2022 im Lokal an der Adresse ***11*** in ***12*** ***13***. Die Kontrolle erfolgte aus eigenem Antrieb der Finanzpolizei, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Bezirkshauptmannschaft ***8***, war nicht involviert und erging weder von dieser noch einer anderen Stelle ein Auftrag, die Kontrolle am 18.11.2022 durchzuführen. Ebenso erfolgte die Nachkontrolle am 24.11.2022 aus Eigenem, um zu überprüfen, ob sich die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände noch vor Ort befinden und die angebrachten Siegel intakt sind. Dies stellt einen Routinevorgang dar. Die in Ihrer Anfrage angezogenen weiteren Punkte können im Laufe des Verwaltungsverfahrens releviert werden. Note des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Dezember 2022 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilte dem Bundesfinanzgericht mit Note vom 19. Dezember 2022, LVwG-***48***/6/KÜ/MG, unter Unterlagenanschluss mit (OZ 4): ***1*** ***2*** GmbH, ***4***; Maßnahmenbeschwerde - Weiterleitung gemäß § 6 AVG Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Eingabe vom 24. November 2022 hat die ***1*** ***2*** GmbH durch Ihre ausgewiesene Rechtsvertretung wegen einer von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung anlässlich einer Kontrolle am 18. November 2022 im Lokal ***11***, ***12*** ***13*** durchgeführten vorläufigen Beschlagnahme von 3 Pokertischen sowie zwei Kartons Pokerchips, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben. Die ersten Erhebungen aufgrund dieser Maßnahmenbeschwerde führen zum Ergebnis, dass die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung die Kontrolle des Lokals aus eigenem Antrieb gemäß § 50 Abs. 3 Glücksspielgesetz durchgeführt haben. In Anlehnung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ro 2016/17/0003, wird in der Anlage die Maßnahmenbeschwerde unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG weitergeleitet. Die Bf und das Amt für Betrugsbekämpfung wurden hiervon in Kenntnis gesetzt. Die Note ging am 19. Dezember 2022 beim Bundesfinanzgericht elektronisch ein (OZ 5). Auftragsbestätigung vom 20. Dezember 2022 Zu OZ 13 wurde vorgelegt eine Auftragsbestätigung über die Überweisung eines Betrags von 45 € an das "FA für Sonderzuständigkeiten", IBAN AT***59*** zur Steuernummer 10-***50*** betreffend Abgabenart EEE und dem handschriftlichen Vermerk "Maßnahmenbeschwerde § 53 (2) GSpG ***1*** ***2*** GmbH". Schreiben LVwG Oberösterreich vom 19. Dezember 2022 Das unter OZ 14 vorgelegte Schreiben LVwG Oberösterreich vom 19. Dezember 2022 entspricht der Note OZ 4. Unzuständigkeitsanzeige vom 29. Dezember 2022 Die Gerichtsabteilung, der die Rechtssache zunächst im Bundesfinanzgericht zugeteilt wurde, zeigte am 29. Dezember 2022 ihre Unzuständigkeit an: Das ist eine Maßnahmenbeschwerde, die zunächst beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht und dann an uns weitergeleitet wurde. Es geht um eine eigenständige Maßnahme der FinPol im Zusammenhang mit der Glückspielabgabe. Die Unterlagen zeigen keinen Bezug zu einem Finanzstrafverfahren auf, daher ist die ZG 1304 nicht richtig. Ich nehme an, dass das die ZG 1305 ist und das Fachgebiet FV 5 lit. c Hierauf wurde die Sache am 30. Dezember 2022 der Gerichtsabteilung 1086 zugewiesen. Rechtsgrundlagen Glückspielgesetz Das Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 187/2022 auszugsweise: § 1 Abs. 1 und 2 GSpG: § 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. § 2 Abs. 1 und 2 GSpG: § 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). (2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. § 3 GSpG: § 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). § 4 GSpG: § 4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. (2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. (3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des "Fadenziehens", "Stoppelziehens", "Glücksrades", "Blinkers", "Fische- oder Entenangelns", "Plattenangelns", "Fische- oder Entenangelns mit Magneten", "Plattenangelns mit Magneten", "Zahlenkesselspiels", "Zetteltopfspiels" sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist. (4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol. (5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. (6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn 1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und 2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und 3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und 4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt Österreich in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. § 21 GSpG lautet: § 21. (1) Das Finanzamt Österreich kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Das Finanzamt Österreich kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten. (2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn 1. das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat geführt wird und sein Sitz nach Maßgabe des Abs. 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt; 2. die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden; 3. die Kapitalgesellschaft über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und die den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung stehen und im Zeitpunkt der Konzessionsbewerbung nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden sind (Haftungsstock); 4. die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des § 30 Abs. 1 bis 5 liegen; 5. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des § 31b Abs. 7 fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen; 6. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie 7. vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist. (3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen. Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Spielbankkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 31 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Finanzamt Österreich unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen. (4) Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Insgesamt dürfen höchstens fünfzehn Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. (6) Über alle fristgerecht eingebrachten Anträge ist im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 6 erfüllen, so hat das Finanzamt Österreich auf Grund des Abs. 2 Z 7 zu entscheiden. (7) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Glücksspielabgabe liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen: 1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten; 2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen; 3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen; 4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25; 5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten; 6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele. (8) Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Abs. 7 Z 3 erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig. Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten. (9) Der Konzessionär hat dem Finanzamt Österreich für unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers, eine Ausbildungsordnung vorzulegen. (10) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten in Spielbanken näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten in Spielbanken zu regeln ist. Die für die Errichtung auf zehn Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Finanzamt Österreich den Konzessionären auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann das Finanzamt Österreich ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Finanzamt Österreich Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten in Spielbanken gesondert vorab zu hinterlegen. (11) Bei nachträglichem Wegfall des Konzessionsbescheides hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens 18 Monaten festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nach § 21 nicht vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, hat der zuletzt berechtigte Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Finanzamt Österreich mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Diese Fristen sind so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können. § 28 GSpG lautet: § 28. (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten. (2) Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Finanzamtes Österreich von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Finanzamt Österreich festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch. (3) Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH. § 50 GSpG lautet: § 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. (2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Finanzamtes Österreich. (3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Finanzamtes Österreich können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen. (4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. (5) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben. (6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist dem Amt für Betrugsbekämpfung zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln. (7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7300007/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RM.7300007.2022
Stammnummer
140467
Gültig
14.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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