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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7300007/2022

Maßnahmenbeschwerde betreffend vorläufige Beschlagnahme von Pokertischen und Pokerchips

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7300007/2022vom 14.02.2023Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 50 Abs. 3 GSpG sieht vor, dass zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt sind, wobei gemäß § 50 Abs. 2 GSpG zu den Organen der öffentlichen Aufsicht jedenfalls die Organe der Abgabenbehörde - mithin die Finanzpolizei - gehören. Die Befugnisse dieser Organe sind in § 50 Abs. 4 GSpG geregelt, wobei die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den letzten Sätzen des § 50 Abs. 4 GSpG erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 hinzugefügt wurde. Diese gesetzlichen Bestimmungen gehen daher davon aus, dass die Organe der Finanzpolizei als gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 - DV eingerichtete Organisationseinheit in Erfüllung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG gemäß § 50 Abs. 2 und 3 GSpG als Organe der Abgabenbehörde tätig werden und daher, soweit sie nicht selbst im Auftrag der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 50 Abs. 1 GSpG tätig werden, dieser zurechenbar sind. Auch die in § 50 Abs. 4 GSpG genannten Befugnisse gehören zu den durch § 12 Abs. 2 AVOG 2010 erfassten Aufgaben der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei (VwGH vom 18.12.2013, 2013/17/0293). Da im vorliegenden Fall eine Kontrolle der Finanzpolizei aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag der Behörde gemäß § 50 Abs. 2 GSpG stattgefunden hat, ist die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für ein Finanzamt als Abgabenbehörde erfolgt (vgl. zur Legitimation der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde in deren Namen ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid zu erheben VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035). Aus diesem Grund liegt eine Amtshandlung in einer sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheit gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG vor (ordnungspolitische Maßnahme), über die das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat (so auch die Materialien RV 360 BlgNR 25. GP 24). Soweit Organe der Abgabenbehörden dabei aus eigenem Vollzugsmaßnahmen setzen, werden sie damit in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig. Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht - nach Erlassung des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses - die Akten des Verfahrens an das zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, über die Beschwerde zu entscheiden. In Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit" erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens (vgl. auch VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0054). Die belangte Behörde ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem Verwaltungsgericht angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe NÖ Juristische Gesellschaft 116 (2013), 69). Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG (näher VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133). Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen (der Maßnahmenbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. Der Verfahrensgesetzgeber hat sich bei der Definition der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG an die bisherige Rechtslage des § 67c Abs. 2 AVG angelehnt (vgl. VwGH vom 22.4.2015, Ra 2014/04/0046 bis 0051, mit Verweis auf die Erläuterungen in RV 1618 BlgNR 24. GP, 13, und Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz. 15 zu Art. 130 B-VG). Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Parteistellung nach § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei weder eine Revisionslegitimation abgeleitet werden (vgl. VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014), noch eine Parteistellung im Revisionsverfahren einer anderen Partei. Belangte Behörde in einem Maßnahmenverfahren gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei in Vollziehung des § 50 Abs. 4 GSpG ist jenes Finanzamt, für das die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010-DV) und damit zusammenhängend als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd § 12 Abs. 5 AVOG 2010 iVm § 50 Abs. 2 GSpG eingeschritten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kontrollbefugnisse nach dem GSpG von allen Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis ausgeübt werden können und diesen Finanzämtern ungeachtet ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zukommen (vgl. dazu näher VwGH 30.6.2015, 2012/17/0270). VwGH 20. 10. 2020, Ra 2019/16/0107 In seinem Erkenntnis zu VwGH 20. 10. 2020, Ra 2019/16/0107 führt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit dieser Beschwerde sollten aber keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. etwa VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0090, mwN). Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0024). Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Eine allfällige Rechtwidrigkeit des Bescheids kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075). Mitteilung der Beschwerde Die Maßnahmenbeschwerde ist dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Kenntnis zu bringen und diesem Gelegenheit zu gegeben, sich sowohl zur Maßnahmenbeschwerde als auch dem dort enthaltenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von zwei Wochen zu äußern. Das Amt für Betrugsbekämpfung ist ferner zu ersuchten, einen allenfalls zwischenzeitig ergangenen Beschlagnahmebescheid (§ 53 GSpG) samt Zustellnachweis in Kopie beizuschaffen. II. Weiteres Verfahren E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung vom 11. Jänner 2023 Mit E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung vom 11. Jänner 2023 an den Richter legte diese den an die Bf ergangenen Beschluss VwGH 22. 12. 2022, Ra 2022/12/0161, vor und führte dazu unter anderem aus: 2. Anbei übermittle ich Ihnen den Beschluss des VwGH vom 22.12.2022 zu Ra 2022/12/0161-6 betreffend die Beschwerdeführerin (Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides) aus welchem hervorgeht, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich zulässig ist und das BFG sohin in gegenständlicher Angelegenheit das zuständige Gericht ist (Rz 7ff.) Ich erlaube mir die Textpassagen einzufügen (Hervorhebung durch die Beschwerdeführervertreterin): "7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Zweck der Erlassung unmittelbar auf das Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, mwN). 8 Mangels entsprechender Zuständigkeitsregelung ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen. Bei der Beurteilung der "sachnächsten" Zuständigkeit ist im Lichte der unionsrechtlich gebotenen Äquivalenz und Effektivität unter anderem darauf abzustellen, wo der Antrag in der Hauptsache einzubringen ist und welche Einrichtung daher als erste Kenntnis von diesem Antrag und der diesem zugrunde liegenden Fallkonstellation besitzt und daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vornehmen kann (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069). 9 Dass die Entscheidung über die Erlassung unmittelbar auf das Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen nicht den "Gerichten" vorbehalten ist, sondern auch Behörden zur Entscheidung über deren Erlassung zuständig sein können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten. So ist etwa ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, wenn dieser in einem Verfahren nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gestellt wird, an die Verwaltungsbehörde zu richten, die auch unverzüglich darüber zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt dies nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, und 14.4.2016, Ra 2015/21/0190). Ebenso hat etwa über unmittelbar auf das Unionsrecht gegründete Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel einer Aussetzung der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das zur Entscheidung über die bei ihm eingebrachten Folgeanträge auf internationalen Schutz zuständig ist, zu entscheiden (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179). 10 Dass das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird in der Revision nicht dargetan. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor. 11 Soweit die Revisionswerberin im Übrigen vorbringt, bei Annahme einer Zuständigkeit der "erstinstanzlichen Behörde" zur Entscheidung über die Erlassung einstweiliger Anordnungen würde einstweiliger Rechtsschutz "de facto" unmöglich, da die Behörde nicht "gegen sich selbst" entscheiden würde, ist zunächst festzuhalten, dass diese Ansicht nicht nachvollziehbar ist, dient doch die Erlassung einer einstweiligen Anordnung der Sicherung des Hauptanspruchs, so allenfalls auch der in der Hauptsache zu fällenden Entscheidung der Behörde. Im Übrigen darf sämtliches Behördenhandeln nach Art 18 B-VG nur aufgrund der Gesetze erfolgen und zählt zu jenem Normenbestand, der gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG das Verwaltungshandeln ausschließlich zu bestimmen hat, seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch das Unionsrecht einschließlich seines Anwendungsvorranges (vgl. VwGH 25.5.2000, 99/07/0096 u.a., mwN). " 3. Ich bitte höflich um Bekanntgabe, ob das Gericht zur Bearbeitung noch weitere Urkunden/Unterlagen benötigt. Dem Beschluss VwGH 22. 12. 2022, Ra 2022/12/0161, mit welchem die Revision gegen den Beschluss BVwG 25. 10. 2022, W134 2259926-1/8E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, zurückgewiesen wurde, dessen Rz 7 bis 11 von der rechtsfreundlichen Vertretung wiedergegeben wurden, lässt sich nicht entnehmen, dass "das BFG sohin in gegenständlicher Angelegenheit das zuständige Gericht ist (Rz 7ff.)." E-Mail I des Richters vom 12. Jänner 2023 Mit E-Mail vom 12. Jänner 2023 an die rechtsfreundliche Vertretung verwies der Richter auf den hg. Beschluss vom 10. Jänner 2023. Wie Sie dem Beschluss entnehmen können, wird vorerst eine Äußerung der belangten Behörde benötigt. Sofern ein diesbezüglicher Beschlagnahmebescheid (§ 53 GSpG) zwischenzeitig ergangen ist, auch dieser. E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12. Jänner 2023 Mit E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12. Jänner 2023 an den Richter legte die Bf einen mit E-Mail an post.gluecksspielmonopol@bmf.gv.at übermittelten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids an das Bundesministerium für Finanzen vom 21. September 2022 mit folgendem Inhalt vor: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf anzeigen, dass ich die ***1*** ***2*** GmbH, ***5******6***, ***3*** ***4***, FN ***22***z, Geschäftsführer ***9*** ***10*** (in der Folge kurz "Antragstellerin"), rechtsfreundlich vertrete und berufe ich mich gem § 8 Abs 1 RAO in Verbindung mit § 10 AVG auf die erteilte Vollmacht. 1. Zur Gewerbeberechtigung der Antragstellerin Die Antragstellerin verfügt über eine gewerberechtliche Genehmigung zur Durchführung des Pokerspiels. § 60 Abs 36 GSpG hat festgelegt, dass § 2 Abs. 4 auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, erst ab 1. Jänner 2020 anzuwenden ist. Allenfalls konnte jedoch nach dem 20.07.2010 (Novelle des Glückspielgesetzes) nicht mehr gutgläubig eine Gewerbeberechtigung für Poker erworben werden, weil Poker ab diesem Zeitpunkt kurzfristig (VfGH aufgehoben) unter das Glücksspielmonopol fiel. Die Gewerbeberechtigung der Antragstellerin datiert jedoch vom 24.07.2009 und betrifft dies daher nicht. Ob das Wort Poker explizit im Gewerbewortlaut aufscheint ist irrelevant, solange der Gewerbewortlaut Kartenspiele demonstrativ aufzählt. Diese Ansicht ergibt sich zwingend aus den Erkenntnissen des VfGH, welcher den Anträgen auch von Gesellschaften stattgab, welche das Wort Poker nicht im Wortlaut hatten: 1.1 Zur "Unwesentlichkeit" der Anführung des Wortes "Poker" in der Gewerbeberechtigung Zur Beurteilung der Frage, ob insbesondere der Verfassungsgerichtshof nunmehr die Ausnahmeregelung ausschließlich für Gewerbeberechtigungen, welche den Wortlaut "Poker" explizit anführen oder für sämtliche Gewerbeberechtigungen, mit welchen vor dem 01.01.2010 Poker betrieben werden konnte, ansetzt sind ferner die seinerzeitigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes näher zu durchleuchten. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012 zu G 51/11 wurde die Wortfolge "zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis" im § 60 Abs. 24 des Glücksspielgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Antragsteller war die ***15*** ***2*** Group GmbH, FN ***16*** y, welche über die Gewerbeberechtigung "Veranstaltung und Organisation des Kartenspiels "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" seit 19.02.2001 verfügte. Ferner erkannte der VfGH jedoch auch in seinen (verbundenen) Erkenntnissen vom 27.06.2013 zu G26/2013 und G90/2012 eine Unsachlichkeit der Neuregelung der Konzessionspflicht für Pokersalons im Hinblick auf die Beschränkung der zu vergebenden Konzessionen auf eine einzige wegen der besonderen Nachteile für Veranstalter von Pokerspielen angesichts des (damals) unzulässigen Betriebes aufgrund einer gewerberechtlichen Bewilligung. Antragsteller in diesen beiden verbundenen Verfahren waren einerseits neuerlich die ***15*** ***2*** Group GmbH, FN ***16***y, andererseits jedoch auch die ***17*** ***18*** GmbH, FN ***19***a, welche über eine Gewerbeberechtigung für "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" verfügte. Diese Antragstellerin verfügte sohin über eine Gewerbeberechtigung, in der das Wort Poker NICHT angeführt war. Diese Gewerbebefugnis erstrecke sich (laut Vorbringen der ***17*** ***18*** GmbH sowie laut Erkenntnis des VfGH) auf alle erlaubten Kartenspiele, insbesondere auch auf die von der antragstellenden Gesellschaft im Gewerbeverfahren bekannt gegebenen Arten des traditionellen Pokers. Die zu G26/2013 antragstellende ***20*** Kartenspiele Betriebs GmbH, FN ***21***k verfügte wiederum über Gewerbeberechtigung für "Abhaltung von Kartenspielen ohne Bankhalter gemäß §5 Abs3 GewO" Auch diese Gesellschaft verfügte sohin über keine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Poker". Ferner wird im letztgenannten Erkenntnis zum Vorbringen der Antragstellerinnen ausgeführt: "In den Betriebsstätten der antragstellenden Gesellschaften würden - den jeweiligen Gewerbeberechtigungen entsprechend - ausschließlich Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter und nicht in Form einer Ausspielung iSd §60 Abs24 GSpG idF BGBl I 54/2010 durchgeführt; die Dienstleistung der antragstellenden Gesellschaften erstrecke sich lediglich auf die entgeltliche Bereitstellung von Karten und Tischen in den Räumen der antragstellenden Gesellschaften. Das dafür zu entrichtende Entgelt sei Spieleinsatz- und gewinnunabhängig und die Spieler würden den jeweiligen Spielvertrag untereinander, dh. ohne Mitwirkung der antragstellenden Gesellschaften, abschließen." Die antragstellenden Gesellschaften sind Betreiberinnen von Poker-Casinos und als solche von den angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen: Gemäß §60 Abs24 GSpG idF BGBl I 69/2012 iVm §§1, 3 und 22 GSpG ist seit 1. Jänner 2013 zum Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel ausschließlich derjenige berechtigt, der die entsprechende Konzession gemäß §22 GSpG vom Bundesminister für Finanzen erhalten hat. Der Betrieb der Poker-Casinos der antragstellenden Gesellschaften auf Grund der jeweiligen gewerberechtlichen Bewilligung ist nach der geltenden Rechtslage sohin nicht mehr zulässig." Alle antragstellenden Gesellschaften hatten also teilweise gänzlich unterschiedliche Gewerbeberechtigungen und zwar: - "Veranstaltung und Organisation des Kartenspiels "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" - "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" - "Veranstaltung und Organisation des Kartenspieles 'Poker' und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" - "Abhaltung von Kartenspielen ohne Bankhalter gemäß §5 Abs3 GewO" Von den insgesamt vier antragstellenden Gesellschaften in den beiden Verfahren (wobei die ***15*** ***2*** Group GmbH gleich in beiden Verfahren zu G51/11 und G90/2012 antragstellende Gesellschaft war) beinhaltete sohin lediglich die Gewerbeberechtigung der ***15*** ***2*** Group GmbH auch tatsächlich das Wort "Poker". Ausgehend von diesen Gewerbeberechtigungen und eines Betriebes aufgrund dieser Gewerbeberechtigungen bereits vor dem 31.12.2012 erkannte der VfGH einen Verstoß des die Regelung des §22 GSpG gegen den Gleichheitsgrundsatz: "Die Konzessionsbindung (nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß §60 Abs24 GSpG am 31. Dezember 2012) für Glücksspielveranstalter wie die antragstellenden Gesellschaften zeitigt deswegen besonders nachteilige Folgen, weil die bisher auf Grund der Gewerbeordnung ausgeübten Tätigkeiten nunmehr im Regime des Glücksspielgesetzes nicht mehr zulässig und daher einzustellen sind (vgl. nur den im Erkenntnis VfSIg 13.177/1992 bezogenen Prüfungsbeschluss, in dem der Verfassungsgerichtshof zum Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung betonte, dass die Einführung einer Konzessionspflicht für eine vormals ein freies Gewerbe bildende Tätigkeit und die nachfolgende Verweigerung einer Konzession einen besonders intensiven Eingriff bewirkt). [...] Die Nachteile aus dieser Neuregelung werden durch die Tatsache verschärft, dass die Bundesministerin für Finanzen die Konzession nach §22 GSpG bis heute, dh. rund sechs Monate nach Ablauf der Übergangsfrist des §60 Abs24 GSpG, noch nicht ausgeschrieben hat, ohne dass Personen, die diese Konzession erlangen wollen, die Ausschreibung mit rechtlichen Mitteln erzwingen könnten, weshalb die Einführung einer Konzessionspflicht für Poker faktisch zu einem Verbot für jene Veranstalter geführt hat, die bis zum Ende des Jahres 2012 Pokerspielsalons auf gewerberechtlicher Grundlage gesetzmäßig betrieben haben. Im Hinblick auf diese Nachteile für Veranstalter des Pokerspiels, die das Gewerbe bis 31. Dezember 2012 rechtmäßig ausgeübt haben, erweist sich die Regelung des §22 GSpG als unsachlich. Sie verstößt sohin gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die antragstellenden Gesellschaften beantragen in ihrem Hauptantrag neben der Aufhebung des §22 GSpG - einschließlich der Überschrift "Pokersalon" - auch die Aufhebung des Wortes "Poker" in §1 Abs2 GSpG und des §60 Abs24 GSpG. Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits auch die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden (VfSIg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Nach der Aufhebung des §22 GSpG findet sich keine Grundlage für die Erteilung einer Konzession im Glücksspielgesetz, weshalb die Veranstaltung von Pokerspielen damit künftig generell verboten wäre. Im Hinblick darauf sowie vor dem Hintergrund des unter Pkt. 2.4. geschilderten Regelungszusammenhanges ist daher offensichtlich, dass das von den antragstellenden Gesellschaften ebenfalls angefochtene Wort "Poker" in der Legaldefinition des §1 Abs2 GSpG, die Poker in den Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes verweist, mit der aufzuhebenden Bestimmung des §22 GSpG in einem untrennbaren Zusammenhang steht, auch wenn diese Regelung für sich genommen nicht verfassungswidrig ist. Schließlich besteht auch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Bestimmung des §22 GSpG und der Übergangsbestimmung des §60 Abs24 GSpG, die ausschließlich auf die Veranstaltung des Pokerspiels bis zum 31. Dezember 2012 bezogen ist. Das Wort "Poker," in §1 Abs2 GSpG und die angefochtene Bestimmung des §60 Abs24 GSpG sind daher wegen untrennbaren Zusammenhangs mit §22 GSpG aufzuheben, weshalb auf die übrigen gegen §60 Abs24 GSpG vorgebrachten Bedenken nicht mehr einzugehen ist." Da der VfGH einerseits nicht die beiden Aufhebungsanträge jener Gesellschaften, in denen das Wort "Poker" nicht explizit genannt ist, abweist, sondern den Anträgen sämtlicher vier antragstellenden Gesellschaften stattgibt, ferner jedoch auch, da der VfGH in seiner Aufhebungsbegründung ausführt, dass die aufzuhebende Regelung - .erhebliche nachteilige Folgen für jene Personen herbeiführt, die bis 31. Dezember 2012 auf Grund einer Gewerbeberechtigung rechtmäßig Pokersalons betrieben haben"; - dass die bisher auf Grund der Gewerbeordnung ausgeübten Tätigkeiten nunmehr im Regime des Glücksspielgesetzes nicht mehr zulässig und daher einzustellen" wären; sowie - dass "jedenfalls für bestimmte Arten von Poker eine größere Zahl von Spielstätten [bestand], die von mehreren verschiedenen Veranstaltern betrieben wurden" kann kein Zweifel daran bestehen, dass die nach der genannten Erkenntnis des VfGH neu geschaffenen Ausnahmeregelungen - da ja anzunehmen ist, dass diese der Judikatur des VfGH folgend verfassungskonform sein sollten - für sämtliche Gewerbeberechtigungen, welche vor dem 31.12.2012 (allenfalls vor dem 20.07.2010) bestanden haben und für sämtliche Gewerbetreibenden, die aufgrund einer derartigen Gewerbeberechtigung bereits vor dem 31.12.2012 (allenfalls vor dem 20.07.2010) Poker betrieben haben, gilt. Die vorliegende Gewerbeberechtigung der Antragstellerin vom 24.07.2009 hat diese jedenfalls berechtigt, bis 31.12.2019 gem § 60 Abs 36 GSpG das Pokerspiel durchzuführen. 2. Zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.05.2022 GZ W-131 2247950-1/19E ausgesprochen, dass Art 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen § 22 GSpG entgegensteht und somit unionsrechtswidrig ist (Punkt 3.10. dritter Absatz). Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG zugelassen, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH hinsichtlich eines Eingriffes in die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV durch die Unterlassung einer Ausschreibung einer Poker - Konzessionsvergabe nicht ersichtlich ist. Eine ordentliche Revision wurde nicht erhoben und ist die Entscheidung daher rechtskräftig und vollstreckbar. Nach diesem Erkenntnis kommt es nicht auf die Zielsetzungen des GSpG an, weil Art 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten, schon deshalb entgegensteht, weil Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibung an die Casinos Austria AG als einzige Konzessionärin vergeben wurden und infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes die Vorschriften des GSpG auf gewerbliche Poker-Betriebe daher nicht angewendet werden dürfen. Daher sind auch alle darauf gerichteten Strafmaßnahmen (§§ 52, 53, 54, 56a GSpG) unzulässig, weil diese Strafen schon dem Grund nach nicht entstehen können. 3. Zusammenfassung Die ***1*** ***2*** GmbH verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung - ident mit jener Antragstellerin im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zu W131 2247950-1/19E für das "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" und war daher bis 01.01.2020 berechtigt, das Pokerspiel anzubieten. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Judikatur des BVwG zu GZ W131 2247950-1/19E, ist das Glücksspielgesetz auf "übergangene Bieter" nicht anzuwenden. Die Antragstellerin ist daher nach wie vor berechtigt, das Pokerspiel anzubieten. 4. Feststellungsinteresse Nach stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch dann zulässig, wenn sie zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, die Erlassung eines solchen Bescheides auch nicht im öffentlichen Interesse liegt, jedoch insofern in jenen einer Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl VwGH 29.06.2011, 2010/12/0043). Die Antragstellerin möchte das Pokerspiel aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung weiterhin ausüben. Aufgrund der entgegenstehenden (unionsrechtswidrigen) Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hat sie ein rechtliches Interesse, dass das Finanzamt Österreich als Aufsichtsorgan einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlässt. 5. Antrag Die Antragstellerin stellt sohin nachstehenden Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides: Die Gewerbeberechtigung der Antragstellerin vom 24.07.2009, GISA-Zahl: ***14***, berechtigt diese, das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet durchzuführen. in eventu Das Glücksspielgesetz ist im Hinblick auf die Durchführung des Pokerspiels auf die Antragstellerin nicht anzuwenden. Die rechtsfreundliche Vertretung führte dazu aus: 1. Die Beschwerdeführerin erlaubt sich mitzuteilen, dass die zuständige Behörde für die Erlassung des Beschlagnahmebescheides die BH ***8*** ist und diese bis dato (vorläufige Beschlagnahme 18.11.2022 durch das Amt für Betrugsbekämpfung) keinen Bescheid erlassen (keine Zustellung an die Bf) hat. Das Amt für Betrugsbekämpfung kommt dem Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme vom 06.12.2022 auch nicht nach bzw behandelt diesen nicht. (weder abweisend noch stattgebend). Die Beschwerdeführerin wurde daher seit beinahe 3 Monaten rechtlich nicht gehört bzw hatte diese keine Möglichkeit ihre Rechte durchzusetzen. 2. Die Beschwerdeführerin hat auch mit 21.09.2022 den beiliegenden Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides an den Bundesminister für Finanzen gerichtet und hat bis dato keine wie immer geartete Rückäußerung (ausgenommen die Bestätigung über den Erhalt des E-Mails) erfahren. Der Beschwerdeführerin wird daher seit Änderung der Gesetzeslage mit 01.01.2020 ihr Recht auf Durchführung des Pokerspiels im Bundesgebiet (in unionsrechtswidriger Auslegung der Gesetzlage/Judikatur) durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung nicht gewährt. 3. Die Beschwerdeführerin hat daher ein dringendes Interesse an der Erlassung der einstweiligen Anordnung durch das Bundesfinanzgericht. Es bedarf auch keiner Stellungnahme des BMF oder des Amtes für Betrugsbekämpfung für die Behandlung dieses Antrages bzw ist diese nicht vorgesehen. E-Mail II des Richters vom 12. Jänner 2023 Diese E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung vom 12. Jänner 2023 wurde der belangten Behörde (FTP52, Amtsleitung) am selben Tag samt Beilage unter Anschluss einer Ausfertigung des Beschlusses vom 10. Jänner 2023 zur Kenntnis und Äußerung innerhalb der am 10. Jänner 2023 gesetzten Frist übermittelt, wobei insbesondere die gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 GSpG zu erstattende Anzeige in Kopie (PDF) vorgelegt werden möge. Fristverlängerungsersuchen und Mitteilung der belangten Behörde vom 23. Jänner 2023 Am 23. Jänner 2023 ersuchte die belangte Behörde um Terminerstreckung bis längstens 27. Jänner 2023. Der Behördenvertreter gab telefonisch bekannt, dass ein Beschlagnahmebescheid bisher infolge Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirksverwaltungsbehörde noch nicht ergangen sei, dieser aber spätestens bis Ende dieser Woche erlassen werde. Betreffend die Äußerung zur Maßnahmenbeschwerde wurde die beantragte Fristerstreckung gewährt. Bescheid Bezirkshauptmannschaft ***8*** vom 26. Jänner 2023 Die Bezirkshauptmannschaft ***8*** erließ mit Datum 26. Jänner 2023 gegenüber der Bf einen Beschlagnahmebescheid gemäß § 52 Abs. 3 GSpG. Ein PDF des amtssignierten Bescheids wurde dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde am 27. Jänner 2023 vorweg vorgelegt. Der Bescheidspruch lautet: Die anlässlich der Kontrolle am 18.11.2022 um 22:15 Uhr in dem der ***1*** ***2*** GmbH, ***5***, ***3*** ***4*** betriebenem Lokal "***1***" in ***11***, ***12*** ***13***, von Organen der Finanzpolizei des Amtes für Betrugsbekämpfung FPT52, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg zu Zl.: ***47*** vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerät mit der Bezeichnung [Grafik]   mit denen Glücksspiel in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurde, werden zur Sicherung der Einziehung sowie zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG beschlagnahmt. Rechtsgrundlage: § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a, § 52 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014 Zur Begründung führt die Bezirksverwaltungsbehörde aus: Am 18.11.2022 wurde um 20:45 Uhr an folgendem Standort eine glücksspielpolizeiliche Kontrolle durch nachstehend angeführte Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG durchgeführt: Bezeichnung des Standort-Betreibers: Lokal "***1***" Standort: ***11***, ***12*** ***13*** Festgestellter Betreiber: ***1*** ***2*** GmbH ***5***, ***3*** ***4***, Handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr ***9*** ***10*** Überwachung durchgeführt von: Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FPT52 des Finanzamtes Salzburg Bei dieser Kontrolle wurden folgende in das Glückspielgesetz eingreifende Gegenstände in Anwendung vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt: [Grafik]   Die Glücksspieleinrichtungen/bzw. Eingriffsgegenstände wurden von den Organen der öffentlichen Aufsicht vorläufig beschlagnahmt und versiegelt und mit den FA-Nummern Tisch 1 bis 3 sowie Karton 1 zu Tisch 1 und Karton 1 zu Tisch 2 & 3 versehen. Mit diesen Eingriffsgegenständen, mit welchen zumindest am Kontrolltag Glücksspiele auf den Spieltischen mit den Nr. 1, 2 und 3 Kartenspiele mit der Bezeichnung Texas Holdem durchgeführt wurden. Diese Spiele stellen eine Spielvariante von Poker dar und sind somit gem. § 1 Abs. 2 GSpG als Glücksspiel zu qualifizieren, weil weder eine Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch diese veranstalteten Pokerspiele vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren. Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Kontrolle von den Organen der Finanzpolizei dienstlich wahrgenommen und durch folgende Beweise bestätigt: [...] Aktenvermerk vom 18.11.2022 hielt dazu das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FPT52 im Wesentlichen fest, dass während der am 18.11.2022, beginnend mit 20:45 Uhr im "***1*** ***13***" der Firma ***1*** ***2*** GmbH in ***12*** ***13***, ***11*** durchgeführten Kontrolle dienstlich wahrgenommen wurde, dass auf den Spieltischen mit den Nr. 1, 2 und 3 Kartenspiele mit der Bezeichnung Texas Holdem durchgeführt wurden. Diese Spiele stellen eine Spielvariante von Poker dar und sind somit gem. § 1 Abs. 2 GSpG als Glücksspiel zu qualifizieren. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet. Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Gemäß den Aussagen von Hrn. ***9*** ***10***, Geschäftsführer des Veranstalters alternativ zumindest des unternehmerisch Zugänglichmachers konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichen, zumindest seit 18.11.2022 im Lokal betrieben werden. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen. Für eine fortgesetzte Begehung ist es gem. der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine [zukünftige] Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999) Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der geforderten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gerechtfertigt. Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen wurde weder behauptet, noch vorgewiesen. Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs 1 Z 1 GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Geräte und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Eigentümers der Geräte/des Inhabers/des Veranstalters: Die Finanzpolizei, Amt f. Betrugsbekämpfung hat auf Grund der Auskunft von Herrn ***9*** ***10***, Firma ***1*** ***2*** GmbH, an der Adresse ***5******6***, ***3*** ***4*** als Eigentümer der Eingriffsgegenstände vorläufig ermittelt. In der Bescheinigung der Vorläufigen Beschlagnahme vom 18.11.2022 hält die einschreitende Finanzpolizei zu den bereits vermerkten Eingriffsgegenständen im Wesentlichen fest, dass die Beschlagnahme vorzunehmen war, um sicher zu stellen, dass mit den genannten Gegenständen nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Die Beschlagnahme erfolgte gemäß § 53 Abs. 2 GSpG im Wege einer selbständigen Beschlagnahme durch die Organe der Abgabenbehörde als Organe der öffentlichen Aufsicht. Es wird darauf hingewiesen, dass über die vorstehend aufgelisteten Eingriffsgegenstände, zusammen mit der mündlichen Anordnung der vorläufigen Beschlagnahme, ein Verfügungsverbot erlassen wurde. Gleichzeitig wird auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung oder Unkenntlichmachung der an den Eingriffsgegenständen angebrachten amtlichen Siegel (Siegelbruch) oder der Verbringung der vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände an einen anderen Ort (Verstrickungsbruch) hingewiesen. Zuständige Behörde: Der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber werden hiermit aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft ***8*** [...], zu melden. Erfolgt die Meldung durch Eigentümer, Veranstalter und Inhaber nicht binnen dieser Frist oder sind die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes, so kann die Behörde die Beschlagnahme selbständig durchführen. Kasseninhalt: Die Drop-Boxen der Pokertische wurden durch Herrn ***10*** geöffnet, in diesen befand sich kein Geld. Aussage der Auskunftsperson: [...] Im Aktenvermerk zu den Spielerbefragungen hält die gleichnamige Kontrollbehörde am 21.11.2022 weiters fest, dass während der Kontrolle des oben genannten Pokerlokals 5 Spieler durch Kontrollorgan [...] befragt wurden. Darin führten die Spieler im Wesentlichen aus: [...] In der niederschriftlichen Befragung wird vom verantwortlichen Veranstalter der ***1*** ***2*** GmbH am 18.11.2022 beginnend um 21:00 Uhr im Wesentlichen folgendes zu Protokoll gegeben: [...] Anhand der vom Amt für Betrugsbekämpfung Finanzpolizei FPT52 durchgeführten Erhebungen, Befragungen und Dokumentationen ist unstrittig, dass an bzw mit den beschlagnahmten Eingriffsgegenständen Spielformen die der Spielform Poker zuzuordnen sind, unter Geldeinsätze fortlaufend gespielt wurden. Hinsichtlich jedes einzelnen Eingriffsgegenstandes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Die Behörde hat darüber wie folgt rechtlich erwogen: Die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSpG sind: [...] Unstrittig steht anhand vorliegender Erhebungsergebnisse, welche im Übrigen auch vom verantwortlichen Geschäftsführer der betreibenden Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden, für die bescheiderlassende Behörde fest, dass mit diesen Eingriffsgegenständen durchgeführten Ausspielungen weder durch eine Konzession nach dem GSpG gedeckt, noch vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 4 ausgenommen, noch von einer landesrechtlichen Bewilligung umfasst war. Diese Sachlage ist für sich genommen grundlegend bereits ausreichend, die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu erfüllen. Zumal im Sinne der Rechtsgrundlage der Verdacht bereits ausreichend ist, dass eben mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet. Gemäß § 60 Abs. 36 GSpG ist ab dem 01.01.2020 § 2 Abs. 4 auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31.12.2012 aufrecht war, anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen jene, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen sind. Anhand der erhobenen Sachlage kann keine solche Ausnahme im Sinne des § 4 GSpG erkannt oder gesehen werden, wird solche auch durch die Bettreibergesellschaft nicht in Anrede gestellt. Hinsichtlich jedes einzelnen Eingriffsgegenstandes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Die im Lokal vorgefunden Glücksspielgeräte sind gemäß niederschriftlicher Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Betreibergesellschaft ***1*** ***2*** GmbH vom 18.11.2022, nämlich die im Lokal "***1*** ***13***" beschlagnahmten 3 Pokertische sowie die 2 Karton Pokerchips als Veranstalter dem Unternehmen ***1*** ***2*** Gmb ***5***, ***3*** ***4*** mit Zweigniederlassung am Standort ***11*** in ***12*** ***13*** zuzuordnen. Nach den bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei getroffenen Feststellungen sowie den Angaben des Lokalverantwortlichen wurden seit 18.11.2022 bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme am selbigen Tag, Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen mit diesen Geräten durchgeführt. Ferner wurde festgestellt, dass die mit den Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, bzw. Zugang dazu durch den Veranstalter gewährt wurde, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung ergibt sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde, die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs 2 GSpG erfolgte. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit in Form einer Ausspielung im Sinn des § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt. Schließlich wurde festgestellt, dass die für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht vorlag, und dass diese Glücksspiele auch nicht nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Solche Bewilligungen wurden auch nicht im Zuge der Besitzbekanntgabe nachgereicht. Die von der Betreibergesellschaft vorgebrachte Argumentation einer aufrechten Gewerbeberechtigung umfasst naturgemäß nicht die auch zur Ausübung dafür erforderliche Konzession. Eine durch die Bezirkshauptmannschaft ***8*** über das Amt der Oö Landesregierung betriebene Anfrage wurde durch die Direktion für Inneres und Kommunales mit Schreiben vom 06.12.2022 zu IKD-2021-***33***/497-STP dahingehend beantwortet, dass die ***1*** ***2*** GmbH, ***5******6***, ***3*** ***4***, derzeit illegale Pokerstandorte in Oberösterreich eröffnet. Den Standortverantwortlichen wird dabei das Erkenntnis des BVwG, GZ W-131 2247950-1/19E, vom 13.05.2022, vorgelegt. Es wird seitens der ***1*** ***2*** GmbH vorgebracht und behauptet, dass das BVwG in dieser Entscheidung ausgesprochen habe, dass "Art. 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen § 22 GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten, nicht anwendbar sei und seien daher auch alle Strafmaßnahmen nach dem GSpG unzulässig." Dem ist entgegenzuhalten, dass auf nationaler Ebene eine übereinstimmende Judikatur sämtlicher Höchstgerichte vorliegt, die die Unionskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols anhand der vom EuGH festgelegten Kriterien bestätigt. Auf Nachfrage wurde dem Amt der Oö Landesregierung von dem für das Glücksspielgesetz zuständigen Bundesministerium für Finanzen bestätigt, dass es sich beim Betrieb eines Pokerlokals durch die ***1*** ***2*** GmbH um illegales Glücksspiel handelt und es wurde dazu ein Schreiben des BMF an das Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) betr. Poker, Entscheidung BVwG W131 2247950-1/19E, abschriftlich übermittelt. Das Bundesministerium für Finanzen beantwortet für den Bundesminister unter anderem mit Schreiben zu Gz.: 2022-0.***34*** im Wesentlichen mit folgenden Inhalt informativ stellungnehmend dazu: In Bezug auf die Thematik Poker sind in der Finanzverwaltung derzeit mehrere Verfahren anhängig. In diesen Verfahren werden Konzessionen zum Betrieb von Pokersalons begehrt bzw. soll durch Erlassung einstweiliger Verfügungen das Betreiben von Pokersalons ermöglicht werden. Hierbei stützen sich die Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber hauptsächlich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 13.05.2022 (W131 2247950-1/19E). Es wird vorgebracht, dass das BVwG in dieser Entscheidung ausgesprochen habe, dass "Art. 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen § 22 GSpG entgegensteht und somit unionsrechtswidrig ist". Das Glücksspielgesetz (GSpG) sei auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten, nicht anwendbar und seien daher auch alle Strafmaßnahmen nach dem GSpG unzulässig. Zur Entscheidung des BVwG vom 13.05.2022 (W131 2247950-1/19E): Im Verfahren W131 2247950-1/19E wurde vom Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Pokersalons bekämpft. Diese Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Die Rechtsmittelwerber bzw. Antragsteller leiten daraus, dass im Erkenntnis des BVwG vom 13.5.2022, W131 2247950-1/19E auf das Urteil des EuGHs vom 9.9.2010, C-64/08, Engelmann, verwiesen wird ab, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei. Dieses Erkenntnis des EuGH bezieht sich jedoch nicht auf die aktuelle Rechtslage: Die §§ 14 und 21 GSpG wurden aufgrund der Judikatur des EuGH mit BGBl I Nr. 54/2010 dahingehend novelliert, dass der Konzessionserteilung eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen hat, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Die Materialen zu dieser Novelle verweisen ausdrücklich darauf, dass eine Konzessionserteilung vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des EuGH-Urteils vom 13.9.2007, Rs C-260/04, Kommission gegen Italienische Republik, in einem transparenten öffentlichen Verfahren durchgeführt wird, und dass das Bundesministerium für Finanzen daher seine Absicht einer Konzessionserteilung öffentlich bekanntzugeben haben wird (EBRV 658 BlgNR, XIV GP zu § 14 GSpG). Da sämtliche derzeit laufenden Konzessionen bereits nach §§ 14 und 21 GSpG idF BGBl I Nr. 54/2010 vergeben wurden, kann aus dem Erkenntnis Engelmann des EuGH sohin keine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols abgeleitet werden, weil sich dieses auf eine Rechtslage bezieht, die im Zeitpunkt der Vergabe der aktuellen Konzessionen nicht mehr in Geltung stand und die derzeitigen Konzessionen in einem transparenten Verfahren, das den vom EuGH formulierten Anforderungen entspricht, vergeben wurden. Das BVwG hat im Übrigen im gegenständlichen Erkenntnis auch keine Tatsachenfeststellung getroffen, dass die aktuellen Konzessionen ohne öffentliche Interessentensuche vergeben worden wären. Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols: Auf nationaler Ebene liegt eine übereinstimmende Judikatur sämtlicher Höchstgerichte vor, die die Unionskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols anhand der vom EuGH festgelegten Kriterien bestätigt: Der VfGH setzte sich in einem Grundsatzerkenntnis ausführlich mit der Frage, ob die gesetzlichen Regelungen und deren tatsächliche Auswirkungen dem Unionsrecht widersprechen, auseinander und ist dabei zum Schluss gekommen, dass sowohl die gesetzlichen Regelungen als auch deren tatsächliche Auswirkungen dem Unionsrecht nicht widersprechen; er ist dabei davon ausgegangen, dass die Spielsucht in Österreich ein relevantes Problem darstelle und durch das Glückspielmonopol die Gelegenheiten zum Spiel vermindert, die Ausnutzung der Spielleidenschaft begrenzt und der Spielerschutz gewährleistet wird. Auch die Werbetätigkeit der Konzessionäre nach dem GSpG stehe in Einklang mit den Vorgaben des EuGH, sodass die Ausformung des Glücksspielmonopols im GSpG und deren tatsächliche Auswirkungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen (VfGH 15.10.2016, E 945/2016 ua). Auch in seiner Folgejudikatur hat der VfGH wiederholt die Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols bestätigt (vgl etwa VfGH 27. 06. 2017, E 883/2017 ua; VfGH 21. 09. 2017, E 2172/2017 ua; VfGH 22. 11. 2017, E 3302/2017). Der VwGH hat mit zwei in jüngerer Zeit ergangenen Erkenntnissen mit Hinweis darauf, dass die nach der Judikatur des EuGH erforderliche Gesamtwürdigung im Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung vorgenommen worden sei, die Kohärenz als gegeben angesehen. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung im Ergebnis nicht abgewichen, weshalb weiterhin von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols auszugehen sei (VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0035; VwGH 7.7.2021, Ra 2020/17/0078). Schließlich hat der OGH in drei jüngst ergangenen Entscheidungen die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols als abschließend beantwortet bezeichnet (OGH 07.06.2021, 5 Ob 30/21d; OGH 22.06.2021, 1 Ob 229/20p; OGH 24.06.2021, 9 Ob 20/21p). Das österreichische Glücksspielmonopol ist daher unionsrechtskonform. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit seit der Inbetriebnahme der Eingriffsgegenstände im gegenständlichen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt, weshalb von den Kontrollorganen die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG verfügt wurde.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7300007/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RM.7300007.2022
Stammnummer
140467
Gültig
14.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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