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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7300007/2022

Maßnahmenbeschwerde betreffend vorläufige Beschlagnahme von Pokertischen und Pokerchips

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7300007/2022vom 14.02.2023Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die gegenständlichen, vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG zwingend vorgesehen ist, und bei denen aufgrund der festgestellten Betriebsdauer der hinreichend begründete Verdacht gerechtfertigt vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird bzw. wurde. Die im § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde waren aufgrund der Versiegelung der Eingriffsgegenstände durch die Kontrollorgane und wegen des ausgesprochenen Verfügungsverbotes nach wie vorgegeben. Die Beschlagnahmemaßnahme bezweckt, die weitere Begehung des Verstoßes gegen einen oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG zu unterbinden und ist zulässig, wenn mit dem betreffenden Gegenstand in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw. wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt (VwGH 20.12.1999, Zlen. 97/17/0233, 94/17/0309). Da diese Voraussetzungen des Verdachtes einer Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG aufgrund der obigen Ausführungen unverändert vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. [...] AUFFORDERUNG gem. § 56a Glücksspielgesetz (Betriebsschließung): Sie werden als Betreiber des Lokals "***1***" hingewiesen, dass aufgrund der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz vom 18.11.2022 der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen Ihrer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet bzw. durchgeführt wurden. Sie werden daher aufgefordert, die entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes veranstalteten bzw. durchgeführten Glücksspiele unverzüglich einzustellen, widrigenfalls die Schließung Ihres Betriebes droht. Dieses Schreiben gilt als Aufforderung gem. § 56a Glücksspielgesetz. Beschluss vom 28. Jänner 2023 Mit Beschluss vom 28. Jänner 2023 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft ***8*** vom 26. Jänner 2023 mit dem Ersuchen um Äußerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zur Kenntnis gebracht. Der Beschluss wurde der Bf am 8. Februar 2023 und der belangten Behörde am 30. Jänner 2023 zugestellt. Bescheidvorlage vom 30. Jänner 2023 In Unkenntnis des Beschlusses vom 28. Jänner 2023 teilte die Bf am 30. Jänner 2023 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht mit, dass mit 30. Jänner 2023 der Beschlagnahmebescheid vom 26. Jänner 2023 zugegangen sei und legte ein PDF dieses Bescheides vor. Gegenschrift der belangten Behörde vom 30. Jänner 2023 Das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, erstattete am 30. Jänner 2023 eine Gegenschrift zur Maßnahmenbeschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wurde: I) Sachverhalt Anonym wurde die Finanzpolizei darüber informiert, dass am 18.11.2022 an der Adresse ***11*** in ***12*** ***13*** die Neueröffnung des Lokales mit Namen "***1***" stattfindet und die Abhaltung von Cash Games in Form der bekannten Pokervarianten "Holdem" und "Omaha" geplant bzw. beworben werde. Die Finanzpolizei führte hierauf am 18.11.2022 aus Eigenem eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (Anm. beginnend um ca. 20:45 Uhr) durch. Als Einsatzleiter fungierte Herr ADir. ***31*** ***32***, beigezogen wurden sieben weitere Kontrollorgane der Finanzpolizei. Kontrollablauf und Feststellungen: Das Lokal konnte durch die Kontrollorgane ungehindert betreten werden und wurde wahrgenommen, dass es sehr gut besucht war. Es wurden Getränke ausgeschenkt und jeder Gast bekam auf Verlangen eine Gratispizza aus der im gleichen Haus befindlichen Pizzeria. Es befanden sich im Objekt drei Pokertische, an denen mehrere Personen dem Pokerspiel nachgingen. ADir. ***32*** nahm gleich nach Beginn der Kontrollmaßnahme Kontakt mit dem ebenfalls im Lokal anwesenden handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***1*** ***2*** GmbH, Herrn ***9*** ***10***, geb. ..., auf und wurde dieser über den Grund und die rechtliche Grundlage der Amtshandlung informiert. Gleichzeitig wurde durch die übrigen Kontrollorgane die Situation an den Pokertischen fotografisch dokumentiert. Die Spiele wurden mit Beginn der Kontrolle unterbrochen. Aufgrund der hohen Anzahl der Gäste und des Alkoholisierungsgrades einzelner Gäste wurde zum Schutz der einschreitenden Organe der Finanzpolizei um 21:20 Uhr eine Streife der örtlich zuständigen PI ***35*** hinzugezogen. Im Zuge der Kontrolle wurden durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei nach erfolgter Rechtsbelehrung Niederschriften mit dem organschaftlichen Vertreter der ***1*** ***2*** GmbH, Herrn ***9*** ***10***, sowie Herrn ***36*** ***37*** als Dealer (Kartengeber) an Tisch 1 und Herrn ***9*** ***38*** als Spieler aufgenommen. Weitere Spieler wurden formlos zu den von ihnen eingesetzten Geldbeträgen befragt. Zusammenfassend wurde Nachfolgendes festgestellt: Die ***1*** ***2*** GmbH hat an der Adresse ***11*** in ***12*** ***13*** im Lokal "***1***" am 18.11.2022, Pokerspiele entgegen dem Glücksspielgesetz bzw. ohne hierfür im Besitz einer entsprechenden Konzession zu sein, veranstaltet, indem sie für die Bereitstellung von Pokertischen und Spielchips sorgte, sowie das notwendige Personal (Dealer, Floorman) für den Spielablauf organisierte. Die angeführte Gesellschaft ist Mieterin des an der oben angeführten Adresse betriebenen Lokals, als Vermieter und Hauseigentümer fungiert Herr ***39*** ***29***, geb. .... Die drei im Lokal aufgestellten Pokertische wurden durch die Finanzpolizei als Tisch 1, 2 und 3 gekennzeichnet - siehe hierzu auch die in der Anlage angeschlossene Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG. Bei Ankündigung der Kontrolle waren bereits an den Tischen 1 und 2 Spiele im Gange. An Tisch 1 fungierte als Dealer (Kartengeber) Herr ***36*** ***37***, es saßen mehrere Spieler um den Tisch, welche Pokerchips vor sich am Tisch gestapelt hatten. An Tisch 2 fungierte Frau ***40*** ***41*** als Dealerin (Kartengeberin). An Tisch 3 gab der Floorman, Herr ***42*** ***43***, gerade Pokerchips an Spieler aus. Ein weiterer Dealer, Herr ***44*** ***45*** ***46***, war noch nicht an einem Tisch im Einsatz. Gespielt wurde das Pokerspiel Hold'em oder auch Texas Hold'em genannt. Die Spieler traten gegeneinander an. Jeder Spieler musste sich mit zumindest € 50,- einkaufen und wurde ihm der jeweilige Betrag in Pokerchips ausgefolgt. Ein Wiedereinkauf oder Nachkauf von Pokerchips war unbegrenzt möglich. Als Small Blind war € 1,- und als Big Blind € 2,- vorgegeben, hinsichtlich der Einsätze gab es kein Limit. Stand ein Gewinner des jeweiligen Spiels fest, behielt die ***1*** ***2*** GmbH als Veranstalter einen gewissen Betrag an Pokerchips des Gewinnerpots ein. Dieser Betrag wurde dann in den an den Tischen angebrachten Boxen gesammelt. Der einzelne Spieler konnten jederzeit aus dem Spiel aussteigen und seine Pokerchips wieder in Geld umtauschen. Kurze Spielbeschreibung Texas Hold'em (2 bis 10 Spieler, 52 Karten je Tisch): Jeder Spieler erhält zwei verdeckte Karten (Hole Cards). Dann gibt es für alle den Flop (drei weitere Karten, die für alle verwendbar sind), dann den Turn (eine weitere Karte, die für alle verwendbar ist) und dann zuletzt den River (eine weitere Karte, die für alle verwendbar ist). Diese fünf Karten werden als Community Cards (Gemeinschaftskarten) bezeichnet. Bevor eine neue Gemeinschaftskarte aufgedeckt wird, tätigen die Spieler im Uhrzeigersinn ihre Einsätze. Es gewinnt der Spieler mit dem höchsten Blatt. [Grafik]   Nach Feststellung des Sachverhaltes und Beendigung der Niederschriften wurde durch den Leiter der Amtshandlung um 22:15 Uhr die vorläufige Beschlagnahme der Pokertische und dazugehörigen Pokerchips gem. § 53 Abs. 2 GSpG mündlich ausgesprochen. Das vom Floorman ***42*** ***43*** aufbewahrte Bargeld wurde gezählt, es handelte sich um einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 5.860.-. Anschließend wurde den Spielern der noch verbliebene Wert ihrer Pokerchips ausbezahlt. Die Dealer-Trays (Pokerchipvorrat der Dealer) und ebenso die in den Boxen der Pokertische befindlichen Pokerchips wurden in Kartons verpackt und die Kartons daraufhin mit Versiegelungsplaketten versehen. Des Weiteren wurden Siegel zur Kenntlichmachung der Beschlagnahme an der Unterseite der Pokertische angebracht. Um 23:15 Uhr wurde Herrn ***10*** die vorläufige Beschlagnahmebescheinigung (siehe Anlage vorläufige Beschlagnahme) übergeben und um 23:46 Uhr die Kontrolle beendet. Aufgrund des Verdachtes des Verstoßes gegen die Bestimmungen des GSpG wurde gemäß § 53 Abs.2 GSpG die vorläufige Beschlagnahme sowohl hinsichtlich der Pokertische 1-3 als auch sämtlicher Pokerchips durch die Organe der Finanzpolizei ausgesprochen, die Tische versiegelt vor Ort belassen und im Sinne des § 53 Abs.4 GSpG ein Verfügungsverbot erlassen. Die Bezirkshauptmannschaft ***8*** wurde am 24.11.2022 per Mail zur Vorbereitung des Beschlagnahmebescheides mittels Übersendung der vorläufigen Beschlagnahmebescheinigung über die Amtshandlung der Finanzpolizei am 18.11.2022 informiert. Am 28.11.2022 wurden die am 18.11.2022 vorläufig beschlagnahmten Pokerchips der Bezirkshauptmannschaft ***8*** physisch übergeben. II) Zur Maßnahmenbeschwerde als subsidiärer Rechtsbehelf Gemäß RSpr und Lehre handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel (vgl. z.B. VwGH 96/02/0309 v. 4.10.1996), mit dem Rechtsschutzlücken geschlossen werden sollen. Insbesondere solle die Maßnahmenbeschwerde keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes schaffen (VwGH 91/15/0147 v. 29.6.1992). Nach ständiger RSpr des VwGH kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann. In vielen Fällen - auch in gegenständlichem Verfahren wegen der vorläufigen Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen gem § 53 Abs. 2 GSpG - ist angeordnet, dass gewissermaßen als vorläufige Regelung, der AuvBZ der Bestätigung durch einen nachfolgenden Bescheid (hier Beschlagnahmebescheid gem § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 GSpG) bedürfen. Die selbständige Anfechtung einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG setzt somit voraus, dass noch kein die Beschlagnahme anordnender Bescheid der Behörde gemäß § 53 Abs. 3 GSpG ergangen ist. In der o.g. Angelegenheit hat die BH ***8*** als zuständige Behörde mittlerweile gemäß § 53 Abs. 3 GSpG den mit 26.01.2023 datierten Beschlagnahmebescheid zur GZ BHSD2022-813660/16 erlassen (liegt bei). Die Zustellung an das ABB erfolgte am 27.01.2023, wodurch der Beschlagnahmebescheid rechtlich existent geworden ist (VwGH 25.11.2020, Ra 2020/17/0107). Wird nach Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde die vorläufige Beschlagnahme durch einen Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs. 3 GSpG nachträglich bestätigt, tritt dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde ein und das Verfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009; 14.03.2018, Ra 2017/17/0160). III) Antrag Aufgrund der unter II) getätigten Ausführungen stellt die belangte Behörde daher den Antrag, infolge der Erlassung des Beschlagnahmebescheides der BH ***8*** vom 26.01.2023 und der dadurch eintretenden Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde, das Verfahren einzustellen. Beigefügt waren: AV zur vorläufigen Beschlagnahme Vorläufige Beschlagnahme § 53/2 GSpG NS ***10*** Beschlagnahmebescheid vom 26.01.2023 Der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf wurde am 30. Jänner 2023 die Gegenschrift zur Kenntnis gebracht. Äußerung der Bf vom 13. Februar 2023 Die Bf äußerte sich durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 13. Februar 2023: Die ***1*** ***2*** GmbH hat - wie bereits schriftlich mitgeteilt - den Beschlagnahmebescheid erhalten. Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren wäre nach ständiger Judikatur - ohne Kostenersatz - einzustellen. Die Beschwerdeführerin erlaubt sich jedoch darauf hinzuweisen, dass zuvor noch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden ist. III. Über die Beschwerde wurde erwogen: Parteistellung des Amts für Betrugsbekämpfung Die Parteistellung des Amts für Betrugsbekämpfung ergibt sich aus § 50 Abs. 5 GSpG i. d. F. BGBl. I Nr. 104/2019 (Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG) BGBl. I Nr. 99/2020 (2. Finanz-Organisationsreformgesetz - 2. FORG). Die Gesetzesmaterialien zum Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG IA 985/A BlgNR 26. GP führen dazu unter anderem aus: Zu § 1 ABBG: … Das Amt für Betrugsbekämpfung ist in jenem Bereich, in dem es die Normen des Finanzstrafgesetzes vollzieht, Finanzstrafbehörde, ansonsten jedoch Verwaltungsbehörde, in welcher die Finanzpolizei, die Steuerfahndung und eine Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit zusammengefasst sind. … Zu § 3 ABBG: … In Z 2 werden der Finanzpolizei Aufgaben der Steueraufsicht (lit. a), welche ihr bislang durch § 10b Abs. 2 Z 1 der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010-DV, BGBl. II Nr. 165/2010, zugewiesen waren sowie solche der Betrugsbekämpfung samt Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, wie etwa § 89 Abs. 2 FinStrG, (lit. b), Abgabensicherungstätigkeiten für die Abgabenbehörden bei Gefahr im Verzug (lit. c) und für die Finanzstrafbehörde (lit. d) zugewiesen. Mit lit. e werden der Finanzpolizei die in anderen Bundesgesetzen (wie etwa im AuslBG, Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. 620/1959, LSD-BG etc.) dem Amt für Betrugsbekämpfung (bzw. bislang den Abgabenbehörden oder deren Organen) eingeräumten Rechte und Pflichten übertragen; diese entsprechen den in § 10b Abs. 2 Z 2 AVOG 2010-DV genannten Aufgaben. … Zu § 50 Abs. 5 GSpG: Die Anpassung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung. Es handelt sich um Anpassungen der Behördenbezeichnung. Dem Amt für Betrugsbekämpfung kommt daher in diesem Verfahren Parteistellung zu. Die Ausführungen im Erkenntnis VwGH 22. 11. 2017, Ro 2016/17/0003 zu § 10b Abs. 2 Z 2 AVOG 2010-DV betreffen daher nunmehr nicht mehr die früheren Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, sondern sind direkt auf das Amt für Betrugsbekämpfung übertragbar. Erkenntnis BVwG 13. 5. 2022, W131 2247950-1 Mit dem von der Bf zitierten Erkenntnis BVwG 13. 5. 2022, W131 2247950-1, ECLI:AT:BVWG:2022:W131.2247950.1.00, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Bescheid vom 31. August 2021, mit welchem ein Antrag vom 15. März 2021 auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Pokersalons an drei Standorten in Österreich zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt: ... Mit der Neuregelung soll im Bereich des Pokers eine Verringerung der Spielmöglichkeiten für Poker bewirkt werden, die zur Stärkung des Spielerschutzes beitragen und einen bedenklichen Verdrängungswettbewerb hintanhalten soll [s. ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, S. 3f,33]). Dementsprechend folgt aus dieser Bestimmung auch keine Antragslegitimation (vgl. dazu etwa VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056, Rn. 61). Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem ohnehin bereits aufgehobenen § 22 GSpG, welcher hinsichtlich der Erteilung der Pokersalonkonzessionen auf § 21 GSpG verwies. MaW: § 21 GSpG räumt kein Recht auf Erteilung von Glücksspielkonzessionen ein. Dementsprechend wurde erstbehördlich rechtmäßig zurückgewiesen. 3.10. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung staatlicher Monopole, wie sie im österreichischen Glücksspielrecht vorgesehen ist, eine Maßnahme ist, die den in Art. 56 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr und die in Art. 49 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit beschränkt. Der EuGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Monopolregelung, die insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, ein wirksamer Mechanismus sein kann, um der Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Zielen zu dienen. Der EuGH spricht hierbei von "zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" (vgl. EuGH 09.09.2010, Rs. Engelmann, C-64/08, Rz. 44ff, EuGH 06.03.2007 Rs. Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rn. 57f, VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, Rn. 58, VwGH 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, VfGH 01.03.2022, G365/2021). Zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer diesbezüglichen Harmonisierung durch die Europäische Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH vom 18.05.2021, Rs. Fluctus und Fluentum, C-920/19, Rn. 27, m.w.N.). Voraussetzung für die Vergabe einer Konzession ist, dass diese in Entsprechung des Transparenzgebotes, das sich aus den Art. 43 EG und 49 EG (nunmehr Art. 49 und 56 AEUV) sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergebe, anhand einer Ausschreibung zu erfolgen hat. Dementsprechend steht das Unionsrecht einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegen (vgl. 09.09.2010 in der Rs. Engelmann, C-64/08, Rz. 49ff). Ein subjektiv-öffentliches Recht zur Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Spielbank bzw. eines Pokersalons kann jedoch auch aus unionsrechtlichen Vorschriften nicht abgeleitet werden.... Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d. h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme ist entscheidend, ob die Finanzpolizei aus eigenem Antrieb oder im Auftrag einer Behörde gemäß § 50 Abs. 2 GSpG 1989 tätig wird (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ro 2016/17/0003; VwGH 20. 3. 2019, Ra 2019/09/0023). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 23. 5. 1989, 89/04/0020; VwGH 26. 4. 1993, 90/10/0076; VwGH 16. 11. 2011, 2011/17/0190; VwGH 22. 11. 2017, Ro 2016/17/0003; VwGH 14. 3. 2018, Ra 2017/17/0160; VwGH 6. 8. 2018, Ra 2018/17/0100). Bekämpfbarkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei einer Beschlagnahme Eine Beschlagnahme ist nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (vgl. VwGH 26. 5. 2014, 2012/17/0468; VwGH 20. 9. 2017, Ra 2017/17/0035; VwGH 22. 11. 2017, Ro 2016/17/0003; VwGH 14. 3. 2018, Ra 2017/17/0160; VwGH 29. 8. 2018, Ra 2017/17/0170; VwGH 25. 9. 2018, Ra 2017/17/0739). Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 20. 9. 2018, Ra 2018/09/0024). Einstellung des Verfahrens Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen (vgl. etwa VwGH 21. 11. 2018, Ra 2017/17/0840; VwGH 20. 10. 2020, Ra 2019/16/0107). Eine allfällige Rechtwidrigkeit des Bescheids kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 24. 10. 2019, Ra 2019/15/0075). Da zwischenzeitig ein Beschlagnahmebescheid nach § 53 Abs. 3 GSpG erlassen worden ist, ist das Rechtsschutzinteresse der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Partei zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt laut ständiger Rechtsprechung des VwGH beendet. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme vom 27. April 2016 hat die vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein (vgl. VwGH 30. 1. 2013, 2012/17/0432; VwGH 27. 2. 2013, 2012/17/0531). Das Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde ist daher einzustellen. Kostenersatz Wird nach Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde die vorläufige Beschlagnahme durch einen Beschlagnahmebescheid nachträglich bestätigt, tritt dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde ein und das Verfahren ist einzustellen. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei i. S. d. § 35 VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt (vgl. VwGH 14. 3. 2018, Ra 2017/17/0160; VwGH 21. 1. 2019, Ra 2018/17/0009). Es ist daher kein Kostenersatz zuzusprechen. Dies wird auch von der Bf (Äußerung vom 13. Februar 2023) so gesehen. Zur aufschiebenden Wirkung und zur einstweiligen Verfügung Zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist auf den Beschluss BFG 14. 2. 2023, AW/7300001/2023 zu verweisen. Mündliche Verhandlung Da das Verfahren einzustellen ist, konnte analog zu § 44 Abs. 2 VwGVG für den Fall der Zurückweisung infolge Einstellung des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die Bf war durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren eingebunden und hat selbst am 13. Februar 2023 auf die zu erfolgende Verfahrenseinstellung hingewiesen. Revisionsnichtzulassung Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist. Wien, am 14. Februar 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RM/7300007/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RM.7300007.2022
Stammnummer
140467
Gültig
14.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF