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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100679/2015

Behauptete Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgabe für Poker

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100679/2015vom 20.11.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über 1. die Beschwerden vom 27. Jänner 2014 gegen die Bescheide vom 26. November 2013 betreffend Glücksspielabgabe Juli bis Dezember 2011 (RV/7100679/2015, RV/7100720/2015, RV/7100721/2015, RV/7100722/2015, RV/7100723/2015, RV/7100724/2015), 2. die Beschwerden vom 15. April 2016 gegen die Bescheide vom 10. März 2016 betreffend Glücksspielabgabe Jänner bis Dezember 2012 (RV/7105592/2016, RV/7105619/2016, RV/7105620/2016, RV/7105621/2016, RV/7105622/2016, RV/7105623/2016, RV/7105624/2016, RV/7105625/2016, RV/7105626/2016, RV/7105627/2016, RV/7105628/2016, RV/7105629/2016), 3. die Beschwerden vom 15. April 2016 gegen die Bescheide vom 10. März 2016 betreffend Glücksspielabgabe Jänner bis Dezember 2013 (RV/7105901/2016, RV/7105954/2016, RV/7105955/2016, RV/7105956/2016, RV/7105957/2016, RV/7105958/2016, RV/7105959/2016, RV/7105960/2016, RV/7105961/2016, RV/7105962/2016, RV/7105963/2016, RV/7105964/2016), 4. die Beschwerden vom 15. April 2016 gegen die Bescheide vom 10. März 2016 betreffend Glücksspielabgabe Jänner bis Dezember 2014 (RV/7105902/2016, RV/7105965/2016, RV/7105966/2016, RV/7105967/2016, RV/7105968/2016, RV/7105969/2016, RV/7105970/2016, RV/7105971/2016, RV/7105972/2016, RV/7105973/2016, RV/7105974/2016, RV/7105975/2016), 5. die Beschwerden vom 15. April 2016 gegen die Bescheide vom 10. März 2016 betreffend Glücksspielabgabe Jänner 2015 bis Jänner 2016 (RV/7105903/2016, RV/7105976/2016, RV/7105977/2016, RV/7105978/2016, RV/7105979/2016, RV/7105980/2016, RV/7105981/2016, RV/7105982/2016, RV/7105983/2016, RV/7105984/2016, RV/7105985/2016, RV/7105986/2016, RV/7105987/2016), 6. die Beschwerden vom 26. Juli 2018 gegen die Bescheide vom 22. Juni 2018 betreffend Glücksspielabgabe Februar 2016 bis April 2018 (RV/7103012/2019, RV/7103116/2019, RV/7103117/2019, RV/7103118/2019, RV/7103119/2019, RV/7103120/2019, RV/7103121/2019, RV/7103122/2019, RV/7103123/2019, RV/7103124/2019, RV/7103125/2019, RV/7103126/2019, RV/7103127/2019, RV/7103128/2019, RV/7103129/2019, RV/7103130/2019, RV/7103131/2019, RV/7103132/2019, RV/7103133/2019, RV/7103134/2019, RV/7103135/2019, RV/7103136/2019, RV/7103137/2019, RV/7103138/2019, RV/7103139/2019, RV/7103140/2019, RV/7103141/2019) sowie 7. die Beschwerden vom 7. Oktober 2019 gegen die Bescheide vom 30. August 2019 betreffend Glücksspielabgabe Mai 2018 bis Mai 2019 (RV/7101479/2020, RV/7101490/2020, RV/7101491/2020, RV/7101492/2020, RV/7101493/2020, RV/7101494/2020, RV/7101495/2020, RV/7101496/2020, RV/7101497/2020, RV/7101498/2020, RV/7101499/2020, RV/7101500/2020, RV/7101501/2020), alle des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren besteht Streit darüber, ob für die Veranstaltung von Poker ohne Bankhalter auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung Glücksspielabgabe gemäß § 57 Glücksspielgesetz (GSpG) zu entrichten ist. Neben einfachgesetzlichen Argumenten bringt die Beschwerdeführerin (Bf.) insbesondere verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken vor, die gegen das Bestehen einer Glücksspielabgabepflicht sprechen würden. Zu 1.) betreffend Glücksspielabgabe Juli bis Dezember 2011: Bei der Bf. fand betreffend den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 eine Nachschau zur Überprüfung der vorgenommenen Abgabenmeldungen der Glücksspielabgabe statt. In der Niederschrift vom 8. November 2013 finden sich die Feststellungen der Betriebsprüfung sowie eine Aufstellung der Bemessungsgrundlagen der Glücksspielabgabe für die einzelnen Monate. Mit Bescheiden vom 26. November 2013 setzte die belangte Behörde die Glücksspielabgabe für die Monate Juli bis Dezember 2011 fest. Dagegen erhob die Bf. - nach Fristverlängerung - mit Eingabe vom 27. Jänner 2014 fristgerecht Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16. Juli 2014 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. August 2014 beantragte die Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 27. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu 2.) betreffend Glücksspielabgabe Jänner bis Dezember 2012: Bei der Bf. fand betreffend den Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 eine Nachschau zur Überprüfung der vorgenommenen Abgabenmeldungen der Glücksspielabgabe statt. In der Niederschrift vom 7. Oktober 2015 finden sich die Feststellungen der Betriebsprüfung sowie eine Aufstellung der Bemessungsgrundlagen der Glücksspielabgabe für die einzelnen Monate. Mit Bescheiden vom 10. März 2016 setzte die belangte Behörde die Glücksspielabgabe für die Monate Jänner bis Dezember 2012 fest. Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 15. April 2016 fristgerecht Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. August 2016 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. September 2016 beantragte die Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 8. November 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Am 17. Juni 2019 brachte die Bf. einen ergänzenden Schriftsatz ein. Zu 3.) betreffend Glücksspielabgabe Jänner bis Dezember 2013: Bei der Bf. fand betreffend den Zeitraum Jänner bis Dezember 2013 eine Nachschau zur Überprüfung der vorgenommenen Abgabenmeldungen der Glücksspielabgabe statt. In der Niederschrift vom 7. Oktober 2015 finden sich die Feststellungen der Betriebsprüfung sowie eine Aufstellung der Bemessungsgrundlagen der Glücksspielabgabe für die einzelnen Monate. Mit Bescheiden vom 10. März 2016 setzte die belangte Behörde die Glücksspielabgabe für die Monate Jänner bis August und Oktober bis Dezember 2013 fest. Hinsichtlich des Monats September 2013 wurde der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung abgewiesen, da sich die Selbstberechnung als richtig erwiesen habe. Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 15. April 2016 fristgerecht Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. August 2016 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. September 2016 beantragte die Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 22. November 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu 4.) betreffend Glücksspielabgabe Jänner bis Dezember 2014: Bei der Bf. fand betreffend den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014 eine Nachschau zur Überprüfung der vorgenommenen Abgabenmeldungen der Glücksspielabgabe statt. In der Niederschrift vom 7. Oktober 2015 finden sich die Feststellungen der Betriebsprüfung sowie eine Aufstellung der Bemessungsgrundlagen der Glücksspielabgabe für die einzelnen Monate. Mit Bescheiden vom 10. März 2016 setzte die belangte Behörde die Glücksspielabgabe für die Monate Jänner bis Dezember 2014 fest. Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 15. April 2016 fristgerecht Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. August 2016 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. September 2016 beantragte die Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 22. November 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu 5.) betreffend Glücksspielabgabe Jänner 2015 bis Jänner 2016: Mit Bescheiden vom 10. März 2016 setzte die belangte Behörde die Glücksspielabgabe auf Grundlage der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen für die Monate Jänner 2015 bis Jänner 2016 fest. Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 15. April 2016 fristgerecht Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. August 2016 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. September 2016 beantragte die Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 22. November 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu 6.) betreffend Glücksspielabgabe Februar 2016 bis April 2018: Mit Bescheiden vom 22. Juni 2018 setzte die belangte Behörde die Glücksspielabgabe auf Grundlage der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen für die Monate Februar bis Dezember 2016, Jänner bis Dezember 2017 und Jänner bis April 2018 fest. Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 26. Juli 2018 fristgerecht Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 30. Oktober 2018 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 beantragte die Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 29. Mai 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zu 7.) betreffend Glücksspielabgabe Mai 2018 bis Mai 2019: Mit Bescheiden vom 30. August 2019 setzte die belangte Behörde die Glücksspielabgabe auf Grundlage der bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen für die Monate Mai bis Dezember 2018 und Jänner bis Mai 2019 fest. Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 fristgerecht Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16. Jänner 2020 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 beantragte die Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 31. März 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurden die gegenständlichen Beschwerdesachen mit Stichtag 10. Jänner 2023 der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt. Mit Eingabe vom 27. September 2023 zog die Bf. betreffend die streitgegenständlichen Beschwerdesachen die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurück und erstattete ein ergänzendes Vorbringen. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. wurde mit Erklärung vom 1. März 2011 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Mit Einbringungsvertrag vom 16. Juni 2011 wurde der Teilbetrieb "Poker" der ***GmbH*** in die Gesellschaft eingebracht. Mit Beschluss des ***Gericht*** vom ***Datum***, ***GZ***, wurde der Konkurs über die Bf. eröffnet. Die Bf. ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Die Bf. verfügt über eine vom Magistrat der Stadt Wien mit Wirksamkeit ab 9. Juli 2011 ausgestellte Gewerbeberechtigung zur "Veranstaltung und Organisation des Kartenspieles "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter". Die Bf. verfügt über keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz. Die Bf. betreibt im Streitzeitraum an mehreren inländischen Standorten Kartencasinos, in denen sie interessierten Personen die Möglichkeit bietet, zusammen mit anderen Besuchern Kartenspiele mit Geldeinsätzen und Gewinnaussicht zu spielen. Daneben wird auf Wunsch seitens der Bf. eine gastronomische Betreuung angeboten. Es wird Poker in unterschiedlichen Spielvarianten in Form von Cash Games und Turnieren angeboten. Zu den Cash Games werden täglich Aufzeichnungen betreffend die einzelnen Tische geführt (Tischnummer, Öffnung und Schließung der Tische, Dauer, Spiel, Limit, Tischgeld). Über jedes Turnier wird ein Turnierbericht erstellt, der die Spielvariante, die Anzahl der Teilnehmer und das Preisgeld beinhaltet. Die Spielteilnahme erfolgt physisch am jeweiligen inländischen Standort. Ein Teil der Besucher, die in Österreich an den Pokerspielen der Bf. teilnehmen, ist in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig. Die Bf. stellt den Spielteilnehmern Räumlichkeiten und Spielutensilien zur Verfügung. Die Bf. beteiligt sich nicht an den Spielen und tritt nicht als Bankhalter auf. Betreffend die Cash Games schätzte die belangte Behörde die von den Teilnehmern geleisteten Einsätze auf Basis des Tischgeldes. Die Bemessungsgrundlagen zu den Pokerturnieren ermittelte die belangte Behörde anhand der Turnieraufzeichnungen. Die Bf. erhob keine Einwendungen in Bezug auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Glücksspielabgabe. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, Datenbankabfragen sowie die ergänzenden Eingaben. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgte teilweise im Rahmen einer Schätzung, teilweise anhand der vorhandenen Aufzeichnungen. Seitens der Bf. wurden dagegen keine Einwendungen erhoben und auch für das Bundesfinanzgericht erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Glücksspielabgabe als schlüssig. Nach Angaben der Bf. nahmen Staatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten am Pokerangebot der Bf. im Inland teil. Betreffend die Jahre 2018 und 2019 wurde eine Aufstellung zu den Besuchern der Pokercasinos vorgelegt, die die Nationalitäten der Spielteilnehmer ausweist. Diese Angabe wurde in der Eingabe vom 27. September 2023 dahingehend ergänzt, dass im Zeitraum 2017 bis 2019 37% der Besucher aus anderen EU-Mitgliedstaaten und 28% aus Drittstaaten stammten. Bei näher bezeichnetem Turnier in Wien seien zwischen 2014 und 2019 durchschnittlich 45% der Teilnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten gekommen. Hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2013 wurden keine konkreten Angaben gemacht, sondern lediglich ausgeführt, dass auch Spieler aus anderen Mitgliedstaaten der EU das Angebot der Bf. in Anspruch nahmen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vor dem Hintergrund der unbeschränkten Reisefreiheit innerhalb der EU nicht auszuschließen, dass auch in den Jahren 2011 bis 2013 zumindest ein gewisser Anteil der Kundschaft der Bf. aus dem EU-Ausland kam. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass kein einziger Spieler, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist, im Zeitraum 2011 bis 2013 das Pokerangebot der Bf. in Anspruch genommen hat. Folglich ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Besucher, die im Streitzeitraum in Österreich an den Pokerspielen der Bf. teilnahmen, in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig ist. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs. 2 BAO in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Zur Glücksspielabgabepflicht betreffend Poker infolge Vorliegens eines Glücksspiels und einer Ausspielung 3.1.1.1. Zur Glücksspieleigenschaft von Poker Die Bf. wendet sich einerseits gegen die Glücksspieleigenschaft von Poker und führt andererseits aus, dass der zeitweisen Anführung von Poker im GSpG konstitutive Bedeutung zugekommen sei. Die Stammfassung des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, enthielt abseits der allgemeinen Glücksspieldefinition in § 1 Abs. 1 GSpG ("Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.") keine Aufzählung von bestimmten, als Glücksspiel zu qualifizierenden Spielen. Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008), BGBl. I Nr. 54/2010, wurde - zusätzlich zu dieser allgemeinen Definition - ein Katalog an Glücksspielen in § 1 Abs. 2 GSpG aufgenommen. Glücksspiele im Sinne des GSpG sind demzufolge unter anderem Poker und seine Spielvarianten. In den Erläuterungen wird betreffend die Aufnahme von Poker in § 1 Abs. 2 GSpG ausgeführt, dass damit der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen werden soll. Insgesamt "soll durch die Aufnahme des demonstrativen Katalogs von klassischen Glücksspielen die Rechtssicherheit erhöht werden und gerichtliche Auseinandersetzungen um deren Glücksspieleigenschaft im Interesse der Verfahrensökonomie und einer effektiven Umsetzung des GSpG vermieden werden" (siehe ErläutRV 658 d.B. 24. GP 5). Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010), BGBl. I Nr. 73/2010, wurde in einem neu gestalteten § 22 GSpG eine Spielbankenkonzession zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons eingeführt. In den Gesetzesmaterialien dazu wurde klargestellt, dass "[m]it Erteilung der Pokersalonkonzession im Sinne des § 22 […] die unternehmerische Durchführung von Poker im Lebendspiel außerhalb von Spielbankenkonzessionen und außerhalb des Wirtshauspokers im Sinne des § 4 Abs. 6 jedenfalls verboten [ist]" (siehe ErläutRV 657 d.B. 24. GP 8). An dieser Stelle wird ebenso ausgeführt, dass die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch die vorliegende Novelle, sondern von den zuständigen Behörden als Vorfrage beantwortet werden soll. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2013, G 26/2013 ua, hat der VfGH anlässlich von Individualanträgen im Sinne des Art. 140 B-VG das Wort "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG (idF BGBl. I Nr. 54/2010) sowie § 22 GSpG (idF BGBl. I Nr. 73/2010) und § 60 Abs. 24 GSpG (idF BGBl. I Nr. 69/2012) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde mit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 167/2013 vom 2. August 2013 kundgemacht (vgl. zur fehlenden Anlassfallwirkung eines Individualantrages VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 mwN). Im Anschluss an diese Entscheidung wurde im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014), BGBl. I Nr. 13/2014, der Begriff Poker wieder in den Katalog des § 1 Abs. 2 GSpG aufgenommen und die Anzahl der Pokerkonzessionen gemäß § 22 GSpG auf drei erhöht. Die streitgegenständlichen Beschwerden betreffen die Zeiträume Juli 2011 bis Mai 2019. Bis zur Änderung durch die GSpG-Novelle 2008 war Poker nicht ausdrücklich im Gesetz als Glücksspiel genannt. Ebenso war Poker im Zeitraum der Kundmachung über die Aufhebung durch das Erkenntnis des VfGH vom 27. Juni 2013, G 26/2013, bis zur Wiedereinführung mit dem AbgÄG 2014 nicht ausdrücklich im GSpG als Glücksspiel angeführt. Mit der GSpG-Novelle 2008 nahm der Gesetzgeber eine beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten an Glücksspielen in § 1 Abs. 2 GSpG vor und nannte dabei ausdrücklich auch Poker. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass es für den Rechtsanwender ohne eingehendes Judikaturstudium für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sei, dass es sich bei den in diesem Absatz angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinn des § 1 Abs. 1 GSpG und somit - sofern kein Ausnahmetatbestand zur Anwendung komme - um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Glücksspiele handle (so VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024; vgl. auch ErläutRV 658 d.B. 24. GP 5). Der VwGH misst der Aufnahme von Poker in die demonstrative Aufzählung des § 1 Abs. 2 GSpG nur klarstellende Funktion zu. So führt der VwGH aus, dass "[a]uch vor der Aufnahme des Wortes "Poker" in den Glücksspiele bloß demonstrativ aufzählenden § 1 Abs. 2 GSpG mit der Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 […] bestimmte Arten des Pokerspiels als Glücksspiel qualifiziert" wurden (so VwGH 26.3.2019, Ro 2019/17/0003 mit Verweis auf VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201). In der oben angeführten Entscheidung des VfGH vom 27. Juni 2013, G 26/2013 ua, führte dieser aus, dass es "grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum [liegt], wenn der Gesetzgeber das Pokerspiel vor dem Hintergrund eines kontroversen Meinungsstandes zu dessen Glücksspieleigenschaft in der überwiegend ausländischen Literatur […] dem Glücksspiel zuordnet und damit dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft." Nach den weiteren Ausführungen des VfGH ist der Gesetzgeber "von Verfassungs wegen nicht gehindert, angesichts des Suchtpotentials nicht nur von Glücksspielen im engeren Sinn, sondern auch von Spielen mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitskomponenten […] das Pokerspiel generell dem Regime des Glücksspielgesetzes zu unterwerfen" (vgl. VfSlg. 19.767/2013). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Wort Poker in § 1 Abs. 2 GSpG bloß infolge untrennbaren Zusammenhangs durch den VfGH aufgehoben wurde, jedoch für sich genommen nicht verfassungswidrig ist (vgl. so ausdrücklich VfGH in VfSlg. 19.767/2013). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von der Glücksspieleigenschaft von Poker auszugehen ist, unabhängig davon, ob das Wort Poker ausdrücklich in der demonstrativen Aufzählung des § 1 Abs. 2 GSpG angeführt oder aufgrund der zwischenzeitlichen Aufhebung durch den VfGH für kurze Zeit nicht darin enthalten war. 3.1.1.2. Zum Vorliegen einer Ausspielung § 2 GSpG (idF BGBl. I Nr. 73/2010) lautet auszugsweise wie folgt: (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). (2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […] (4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. Nach Auffassung der Bf. liege im streitgegenständlichen Fall keine Ausspielung vor, da die Bf. keine vermögenswerte Leistung in Aussicht, sondern lediglich Räumlichkeiten und Spielutensilien zur Verfügung gestellt habe. Weiters sei die Bf. keine Glücksspielunternehmerin, da sie sich nicht am Spiel beteiligt habe. Der Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 2 GSpG orientiert sich an jenem des Umsatzsteuerrechts (Nachhaltigkeit, Erwerbszweck, kein Gewinnzweck notwendig). Durch die Neufassung mit der GSpG-Novelle 2008 wird nochmals verdeutlicht, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern (vgl. ErläutRV 658 d.B. 24. GP 5). Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen dargestellt, bot die Bf. den Besuchern der von ihr betriebenen Kartencasinos die Möglichkeit, mit anderen Besuchern gegen Geldeinsatz Kartenpoker zu spielen und dadurch einen Gewinn zu erzielen. Damit ist der Tatbestand der Ausspielung im Sinn des § 2 Abs. 1 GSpG erfüllt (vgl. dazu auch bereits VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Des Weiteren bringt die Bf. vor, dass aufgrund der in § 60 GSpG vorgesehenen Übergangsbestimmungen in Hinblick auf die aufrechte Gewerbeberechtigung auch keine verbotene Ausspielung vorliege. Die Abgabepflicht knüpfe aber zweifellos nur an verbotene Ausspielungen an. § 60 Abs. 24 GSpG (idF BGBl. I Nr. 54/2010) lautet wie folgt: "§ 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes steht dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist." § 60 Abs. 24 GSpG (idF BGBl. I Nr. 73/2010) lautet wie folgt: "Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis 31.12.2012, steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist." § 60 Abs. 24 GSpG wurde in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 durch das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2012, G 51/11, teilweise aufgehoben (BGBl. I Nr. 69/2012). Mit Erkenntnis des VfGH vom 27. Juni 2013, G 26/2013, wurde § 60 Abs. 24 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012 zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 167/2013). § 60 Abs. 33 GSpG (idF BGBl. I Nr. 13/2014) lautet wie folgt: "§ 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden." § 60 Abs. 36 GSpG (idF BGBl. I Nr. 118/2015) lautet wie folgt: "§ 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden." Nach den Erläuterungen zur GSpG-Novelle 2008 reflektiert die Übergangsbestimmung in § 60 Abs. 24 GSpG den Umstand, "dass nach langjähriger Ansicht und Auslegungspraxis des Bundesministers für Finanzen die unternehmerische Durchführung von Poker außerhalb von Spielbanken in Pokersalons bereits nach der bisherigen Rechtslage verboten war" (vgl. ErläutRV 658 d.B. 24. GP 10). Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass es für die Glücksspielabgabe nicht relevant ist, ob die unternehmerische Durchführung von Poker außerhalb von Spielbanken in Pokersalons bereits nach der bis zur GSpG-Novelle 2008 gültigen Rechtslage verboten ist. Von der Glücksspielabgabe sind vielmehr "sowohl verbotene als auch erlaubte Ausspielungen unter Bedachtnahme auf die Abgabenbefreiung nach § 57 Abs. 6 GSpG erfasst" (vgl. dazu VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Demnach unterliegen die von der Bf. angebotenen Pokerveranstaltungen - unabhängig von der Qualifizierung als verbotene oder erlaubte Ausspielungen - der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG. Schließlich ist das Argument der Bf., § 60 Abs. 24 GSpG ordne an, dass die Rechtslage vor dem 1. Jänner 2010 weiterhin anwendbar sein solle, nicht von dem wesentlich eingeschränkten Wortlaut der zitierten Bestimmung gedeckt, nach der lediglich § 2 GSpG in der Fassung der GSpG Novelle 2008 dem Betrieb eines Pokersalons unter weiteren Bedingungen nicht entgegen steht. Übrigens hätte die Bf. bei Anwendung der "alten" Rechtslage eben Rechtsgeschäftsgebühr gemäß "§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG" zu zahlen gehabt (vgl. VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). 3.1.1.3. Zur Glücksspielabgabepflicht gemäß § 57 GSpG § 57 GSpG (idF BGBl. I Nr. 111/2010) lautet auszugsweise wie folgt: (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers. […] (6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind 1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, 2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, 3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6. […] Das Vorliegen von Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG wurde bereits in den obigen Ausführungen als erfüllt angesehen. Darüber hinaus ist im konkreten Fall unstrittig, dass die Pokerspiele von der Bf. im Inland veranstaltet wurden, die Teilnahme der Spieler in den Betriebsstätten der Bf. in Österreich stattfand und somit eine Teilnahme vom Inland aus im Sinne des § 57 Abs. 1 GSpG gegeben ist. Ebenso wurde bereits festgestellt, dass die Glücksspielabgabe sowohl betreffend verbotene als auch erlaubte Ausspielungen zu entrichten ist. Nach Auffassung der Bf. komme es unter Verweis auf Rechtsprechung des VwGH zur Vorarlberger Kriegsopferabgabe und zum Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz für die Besteuerung nach dem GSpG darauf an, ob der Veranstalter Einsätze entgegennimmt (er also als Bankhalter auftritt) oder nicht. Die Bf. spiele als die das Pokerspiel veranstaltende Unternehmerin nicht mit und vereinnahme somit nicht die Einsätze, die sich die Spielteilnehmer untereinander leisten. Im Rahmen einer bankhalterlosen Ausspielung vereinnahme der veranstaltende Unternehmer keine Einsätze und Gewinne, sondern lediglich ein - verglichen mit den Einsätzen und Gewinnen, die unter den Spielteilnehmern ausgetauscht werden - geringfügiges Entgelt (das sog. Tischgeld in Höhe von durchschnittlich 3,5% der Einsätze) für die Zurverfügungstellung der Tische, Karten und Jetons, sowie die Betreuung der Spieler. Mit dieser Frage hat sich der VwGH bereits in mehreren Entscheidungen zu gleichgelagerten Sachverhalten auseinandergesetzt und zuletzt im Beschluss vom 1. Juni 2023, Ra 2020/17/0009, das Folgende ausgesprochen: "Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 GSpG kommt es bei der Verwirklichung des Abgabentatbestands auf eine Vereinnahmung der Spieleinsätze durch den Veranstalter nicht an. Es ist dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht zu unterstellen, dass ihm die Möglichkeit des Veranstaltens von Ausspielungen, bei denen nicht die gesamten Einsätze vom Veranstalter vereinnahmt werden, nicht bekannt gewesen wäre und er sie deswegen nicht berücksichtigt hätte (vgl. dazu VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150; 21.1.2019, Ro 2018/17/0007, 0008, jeweils mwN). Auch entsteht die Abgabenschuld für den Veranstalter solcher Glücksspiele (§ 59 Abs. 2 Z 1 GSpG) unabhängig davon, ob dieser die Abgabenbeträge eingenommen hat oder nicht. Es liegt an dem Veranstalter, durch die Einrichtung entsprechender Abläufe in seinem Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass er seinen abgaberechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Schließlich hat er es in der Hand, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Abgabenschuld bei den Spielern einheben zu können (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326, mwN, betreffend das Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz). Schwierigkeiten, die Einsätze im Einzelfall zu ermitteln, können grundsätzlich außer Betracht bleiben." Dass eine zumindest annähernde Berechnung der Einsätze für die Bf. nicht unmöglich gewesen ist, ergibt sich schon aus den von der Bf. selbst ermittelten Zahlen, die sie mit den monatlichen Abgabenerklärungen bekannt gegeben hat (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 27.4.2012, 2011/17/0114, betreffend das Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz). Schließlich ist die Entscheidung des VwGH vom 21. März 2018, Ra 2017/13/0076, für den streitgegenständlichen Fall nicht einschlägig. Das angesprochene Erkenntnis hatte die Frage der Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Abgabe nach § 4 Abs. 2 Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz zum Gegenstand, gemäß welchem der Abgabenpauschalbetrag nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Berechnung der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG, die sich - anders als die Abgabe nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz - bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nach "Eintrittsgeldern", sondern nach dem geleisteten Einsatz bemisst. Eine Unterscheidung danach, ob die Ausspielungen mit oder ohne Bankhalter erfolgen bzw. ob die Einsätze zur Gänze vereinnahmt werden, ist in der genannten Bestimmung nicht vorgesehen. Wie sich aus dem zum damaligen Verfahren vor dem VwGH ergangenen Ablehnungsbeschluss des VfGH ergibt, hegt dieser in dem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150). Aufgrund der Vergleichbarkeit der den höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt und der Gleichartigkeit der relevanten Fragestellung folgt das Bundesfinanzgericht der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH. Demnach kommt es für die Glücksspielabgabepflicht der Bf. nicht auf die Vereinnahmung der Einsätze durch die als Veranstalterin auftretende Bf. an. Weiters bringt die Bf. vor, dass die Befreiungsbestimmung des § 57 Abs. 6 GSpG analog auf die Bf. anzuwenden sei. Aus der Systematik des gesamten GSpG und des § 57 Abs. 6 GSpG ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber Tätigkeiten, die nicht unter das Monopol fallen bzw. von diesem ausgenommen sind, auch nicht der Glücksspielabgabe unterwerfen wollte. § 57 Abs. 6 GSpG sieht einerseits für bestimmte Ausspielungsformen (Spielbanken und Glücksspielautomaten auf Grund einer landesrechtlichen Bewilligung) sowie andererseits für bestimmte, konkret angeführte Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol (§ 4 Abs. 3 bis 6 GSpG: Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten; Lebensversicherungsverträge; Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele; Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib) eine Befreiung von der Glücksspielabgabe vor. Auf die Bf. ist keine dieser Befreiungsbestimmungen anwendbar. Insbesondere betrieb die Bf. keine konzessionierte Spielbank gemäß § 21 GSpG und handelt es sich bei den von der Bf. angebotenen Pokerspielen nicht um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib gemäß § 4 Abs. 6 GSpG ("Wirtshauspoker") (vgl. dazu auch VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Nach den Gesetzesmaterialien sollen mit der Befreiungsbestimmung Doppelbesteuerungen ausgeschlossen werden (vgl. ErläutRV 657 d.B. 24. GP 10) sowie bestimmte bereits nach dem Gebührengesetz befreite Angebote nunmehr auch von der Glücksspielabgabe befreit werden (vgl. ErläutRV 981 d.B. 24. GP 148). Der Gesetzgeber hatte bestimmte Anwendungsfälle vor Augen, die zum einen aufgrund anderer Bestimmungen einer Besteuerung unterliegen (bspw. die Spielbanken der Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG) und nicht doppelt besteuert werden sollen und zum anderen solche, die überhaupt nicht besteuert werden sollen (bspw. Bagatelle-Lotterien gemäß § 4 Abs. 5 GSpG). Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014). Nach den obigen Darstellungen soll mit der Befreiungsbestimmung des § 57 Abs. 6 GSpG einerseits eine Doppelbesteuerung verhindert werden, andererseits sollen bestimmte "Bagatellausspielungen" von der Glücksspielabgabe befreit werden. Es handelt sich dabei um einen abgeschlossenen Katalog an Anwendungsfällen, die nach dem Willen des Gesetzgebers von der Glücksspielabgabe befreit werden sollen. Dass das von der Bf. angebotene Pokerspiel mit eben jenen Angeboten, die nach den Wertungen des Gesetzgebers von der Glücksspielabgabe zu befreien sind, vergleichbar wäre, und eine planwidrige Lücke vorliegen würde, wird von der Bf. nicht behauptet und ist auch für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Es ist folglich keine Regelungslücke gegeben, die im Wege der Analogie zu schließen wäre. 3.1.1.4. Zum Schuldner der Glücksspielabgabe gemäß § 59 GSpG § 59 Abs. 2 GSpG (idF BGBl. I Nr. 73/2010) lautet wie folgt: (2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind 1. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57: - der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5); - bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand. 2. bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren. Die Bf. bringt weiters vor, sie betreibe ihre Pokerkasinos auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, weshalb es ihr nicht an einem Berechtigungsverhältnis mangle. Demnach könne die Bf. aber nicht Abgabenschuldnerin sein. Da die Bf. - unstrittig - weder Inhaberin einer Konzession nach dem GSpG noch einer Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ist, kann sich die Stellung einer Abgabenschuldnerin für Glücksspielabgaben nur aus § 59 Abs. 2 Z 1 2. TS GSpG ergeben. Danach kommt bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses - unter anderem - der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler als Abgabenschuldner in Betracht. Mit der Frage, ob eine gewerberechtliche Bewilligung als Berechtigungsverhältnis zu verstehen ist, hat sich der VwGH in der Entscheidung vom 19. Oktober 2017, Ro 2015/16/0024 auseinandergesetzt. Systematisch soll nach Auffassung des VwGH mit der Bestimmung des § 59 Abs. 2 GSpG geregelt werden, wer zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist. Die Frage, welche Ausspielungen einer Glücksspielabgabe unterliegen oder davon befreit sind, wird im § 57 GSpG geregelt. Um zu vermeiden, dass es für Ausspielungen, die nach § 57 GSpG einer Glücksspielabgabe unterliegen, keinen Abgabenschuldner geben soll, ist das "Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses" nach dem zweiten Teilstrich des § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG im Sinn der im ersten Teilstrich leg. cit. genannten Berechtigungsverhältnisse zu verstehen, um die Z 1 des § 59 Abs. 2 GSpG als abgeschlossenes System sehen zu können. Nach Auffassung der Bf., die unter das "Berechtigungsverhältnis" im Sinne des § 59 Abs. 2 Z 1 2. TS GSpG auch eine Gewerbeberechtigung subsumieren will, käme es für diese Konstellationen zu einer Steuerbefreiung, die aber in § 57 Abs. 6 GSpG geregelt ist, und nicht bei einer Bestimmung, wer Schuldner der Abgaben ist, zu erwarten wäre. Demnach fehlt es der Bf. als Veranstalterin von Pokerausspielungen auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung an einem Berechtigungsverhältnis und ist die Bf. daher Steuerschuldnerin gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 2. TS GSpG. 3.1.2. Zur finanziellen Mehrbelastung der Bf. im Vergleich zur Spielbankenkonzessionärin, zum Vorliegen einer Erdrosselungssteuer und zur ungleichen Behandlung im Vergleich zu Online-Glücksspiel Die Bf. bringt vor, dass sie im Vergleich zu Inhabern einer Spielbankenkonzession gemäß § 21 GSpG eine wesentlich höhere Abgabenbelastung treffe. Überdies komme die exzessive Besteuerung des Pokerangebots einer Erdrosselungssteuer gleich und stelle die niedrigere Besteuerung von Online-Glücksspiel eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Nach der Rechtsprechung des VfGH scheidet die Vergleichbarkeit der Glücksspielabgaben mit der Spielbankenabgabe nach § 28 GSpG bereits deshalb aus, weil den Regelungen keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde liegen: Zum einen treffen (Spielbanken-)Konzessionäre weitgehende Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz (insbesondere Spielerschutz, Geldwäscherichtlinien, Tragung der Kosten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle gemäß § 31 GSpG). Zum anderen haben die Konzessionäre neben der Spielbankenabgabe gemäß § 28 GSpG einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG zu leisten (vgl. VfGH 8.6.2017, E 1330/2016). Dieser Auffassung hat sich der VwGH bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2021/17/0082 und 1.6.2023, Ra 2020/17/0009). Jüngst hat der VwGH in seinem Beschluss vom 1. Juni 2023, Ra 2020/17/0009, nach dem Hinweis auf die mangelnde Vergleichbarkeit im Anschluss an die Rechtsprechung des VfGH das Folgende ergänzt: "Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg 9.750/1983, 18.183/2007) darf der Gesetzgeber überdies die Steuerquellen bestmöglich erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke mitverfolgen. Selbst eine allfällige abgabenrechtliche Bevorzugung der dem GSpG unterliegenden Spielbanken könnte in diesem Sinne gerechtfertigt sein, um die Ausübung der Spielleidenschaft in einem einer speziellen Gesetzgebung unterliegenden Bereich zu konzentrieren (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes)." Mit dem Vorbringen, die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG stelle in Bezug auf die Veranstaltung von Poker eine Erdrosselungssteuer dar, hat sich der VwGH in der Vergangenheit bereits mehrfach auseinandergesetzt und das Vorliegen einer exzessiven Besteuerung stets verneint (vgl. VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 und 8.7.2020, Ra 2018/17/0002). Auch der VfGH hat sich mit diesem Vorbringen bereits beschäftigt und in Hinblick auf die grundrechtlichen Gewährleistungen der Erwerbs- und Eigentumsfreiheit im Beschluss vom 26. Februar 2018, E 3452/2017, das Folgende ausgesprochen: "Die Regelungen der §§ 57 ff. GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit und Eigentumsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Abgabengesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte. Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Veranstalter der Ausspielungen einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt - wie der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat - nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen (vgl. zB VfSlg. 18.183/2007 und 19.580/2011)." Der Abgabengesetzgeber ist, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbindet, nicht verpflichtet, die Rentabilität der belasteten Tätigkeit zu garantieren (vgl. VfGH 12.6.2018, G 73/2018). Dass durch die Besteuerung der Pokerspiele entsprechend den Vorgaben des § 57 Abs. 1 GSpG die Erwerbstätigkeit der Bf. vollkommen unterbunden worden wäre, ist aber gerade nicht der Fall und wurde auch von der Bf. nicht dargelegt. Schließlich hat der VfGH auch bereits zur Frage der Besteuerung von Lebendspielen im Vergleich zu Online-Glücksspiel - und damit zu den weiteren gleichheitsrechtlichen Bedenken der Bf. - Stellung genommen und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht entgegengetreten werden kann, wenn er Ausspielungen im Lebendspiel und solche in Form von elektronischen Lotterien im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einer unterschiedlich hohen Glücksspielabgabe unterwirft (vgl. VfGH 26.2.2018, E 3452/2017, E 3860/2017 und E 3862/2017). Vor dem Hintergrund der gleichgelagerten Sachverhalte, nämlich der Festsetzung von Glücksspielabgaben für die Veranstaltung von Kartenpoker, und des identen Beschwerdevorbringens sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. 3.1.3. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit Die Bf. bringt vor, dass die exzessive Besteuerung des Pokerspiels - insbesondere im Vergleich zur Steuerbelastung der Spielbanken in Bezug auf das bankhalterlose Pokerspiel - einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstelle und eine Rechtfertigung unter Verweis auf den Spielerschutz ausscheide. Um den Anwendungsbereich der unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten zu eröffnen, ist es zunächst erforderlich, dass der streitgegenständliche Sachverhalt über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausreicht (vgl. bspw EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary, C-98/14 Rn 24). Es kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht allein deshalb vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts ausgegangen werden, weil Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die angebotenen Dienstleistungen nutzen könnten (vgl. in diesem Sinn EuGH 4.6.2019, Pólus Vegas, C-665/18 Rn 24). Daraus folgt, dass die bloße Behauptung eines Dienstleistungserbringers, ein Teil seiner Kunden komme aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, nicht ausreicht, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt nachzuweisen, der in den Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV fallen kann (vgl. EuGH 3.12.2020, BONVER WIN, a. s., C311/19 Rn 25). Unstrittig ist, dass die Pokerspiele von der Bf. im Inland veranstaltet wurden und dass die Teilnahme der Spieler in den Betriebsstätten der Bf. in Österreich stattfand. Wie im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt wurde, war zumindest ein Teil der Besucher der Pokercasinos der Bf. im EU-Ausland ansässig. Es ist folglich für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft rechtfertigen es, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung unter Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung erkannt, dass die im GSpG vorgesehenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, etwa durch Statuierung eines Monopols zugunsten des Bundes in Verbindung mit der Vergabe von Konzessionen, durch die Verfolgung legitimer Ziele in kohärenter und systematischer Weise gerechtfertigt sind (vgl. ausführlich VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH). Der VwGH hat in weiterer Folge nach Durchführung einer neuerlichen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der geänderten Rechtslage sowie der neueren Rechtsprechung des EuGH an seiner Rechtsprechung festgehalten (vgl. VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048). Sowohl der VfGH als auch der OGH haben sich dieser Rechtsansicht - wiederholt - angeschlossen (vgl. VfSlg 20.101/2016 und VfGH 14.12.2022, G 259/2022 sowie OGH 18.11.2022, 6 Ob 200/22p und 21.2.2023, 2 Ob 23/23f). Im Beschluss vom 1. Juni 2023, Ra 2020/17/0009, führte der VwGH im Zusammenhang mit einem vorgebrachten Verstoß der Glücksspielabgabepflicht für Pokersalons gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit aus, dass die Ausführungen in den oben genannten Erkenntnissen auch für die Besteuerung von Glücksspielen gelten, handelt es sich dabei doch um eine der im GSpG angeführten Maßnahmen unter anderem zur Verfolgung der Ziele der Politik zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung. In der ergänzenden Eingabe vom 27. September 2023 führte die Bf. unter Hinweis auf die Entscheidung des VfGH vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, mit welcher Teile des § 25 Abs. 3 GSpG als verfassungswidrig aufgehoben wurden, aus, dass das österreichische System des Glücksspielrechts, das im GSpG umgesetzt wird, jedenfalls im Zeitraum 1. März 2014 bis zum 24. Jänner 2023 unionsrechtswidrig gewesen sei. Nach Auffassung des VfGH werde durch das primäre Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft bei einer unabhängigen Einrichtung durch den Spielbankbetreiber der unionsrechtlich gebotene Spielerschutz nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht. Von einem effektiven, dh. wirksamen Spielerschutz könne vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn (zusätzlich) auch Beratungsgespräche und andere zweckmäßige Maßnahmen vorgesehen werden (vgl. dazu VfGH 14.12.2022, G 259/2022).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100679/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100679.2015
Stammnummer
142714
Gültig
20.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF