Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100679/2015
Behauptete Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgabe für Poker
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100679/2015vom 20.11.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Anschluss an die teilweise Aufhebung des § 25 Abs. 3 GSpG durch den VfGH hat sich der OGH bereits mehrfach mit dem Argument der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols befasst. Der OGH wies in den betreffenden - zeitlich nach der Aufhebung durch den VfGH ergangenen - Entscheidungen zunächst darauf hin, dass er - im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte - an der Unionsrechtskonformität des österreichischen Systems der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre festhalte. Der OGH sah sich durch die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs. 3 GSpG nicht veranlasst, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Er führte aus, dass aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken nicht abgeleitet werden kann, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen - entgegen der bisher ständigen Rechtsprechung - unionsrechtswidrig wäre (vgl. dazu OGH 28.2.2023, 1 Ob 25/23t, 19.4.2023, 7 Ob 44/23f sowie 25.5.2023, 3 Ob 69/23b).
Das Bundesfinanzgericht sieht infolge gleichgelagerter Sachverhaltslage sowie mangels weitergehender Beschwerdeausführungen keinen Anlass, von der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung der Höchstgerichte abzugehen. Die von der Bf. vorgebrachte Unionsrechtswidrigkeit liegt sohin nicht vor.
Da nach den - als unionsrechtskonform erachteten - Regelungen des österreichischen GSpG In- und Ausländer gleich behandelt werden, ist ebenso die von der Bf. vorgebrachte Inländerdiskriminierung zu verneinen (vgl. VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 sowie VfSlg 20.101/2016).
3.1.4. Zum Verstoß der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot
Die Bf. bringt vor, dass die Befreiung der ***A***, die die bedeutendste Mitbewerberin der Bf. darstelle und ebenso Pokerspiele ohne Bankhalter anbiete, von der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 6 GSpG gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot verstoße.
Der VwGH hat sich bereits mehrmals eingehend mit der Frage beschäftigt, ob die Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG bzw. die Befreiung davon als eine dem Unionsrecht widersprechende Beihilfe anzusehen ist. Konkret hat der VwGH zunächst im Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ro 2015/16/0024, wie folgt ausgeführt:
"Art. 107 Abs. 1 AEUV enthält ein grundsätzliches Verbot von Beihilfen, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Dadurch soll verhindert werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, das Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs.
Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder eine niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorläge, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden müsste, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellte (vgl. […] das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117, mwN).
Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zugrunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Glücksspielabgabe und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Steuerertrages."
Ausgehend von diesem Erkenntnis, in dem der VwGH das Vorliegen einer dem Unionsrecht widersprechenden Beihilfe bereits wegen des fehlenden Verwendungszusammenhanges verneinte, nahm er in seiner jüngsten Entscheidung vom 1. Juni 2023, Ra 2020/17/0009, zum Vorbringen Stellung, wonach der Vorteil des begünstigten Unternehmens die Zusatzkosten, die dessen gemeinwirtschaftliche Pflichten verursachen, nicht übersteigen darf ("Überkompensierung"). Dabei geht der VwGH auch ausdrücklich auf die beiden Urteile des EuGH in den Rechtssachen Altmark Trans GmbH, C-280/00 vom 24. Juli 2003, und Laboratoires Boiron SA, C-526/04 vom 7. September 2006, ein und schließt mangels vergleichbarer Sachverhalte und Zielsetzungen eine Übertragung auf die abgabenrechtlichen Bestimmungen des GSpG aus. In der Folge führt der VwGH zu den abgabenrechtlichen Bestimmungen des GSpG aus: "Diese sind nur Bestandteil eines Konzessionssystems, das in erster Linie die Lenkung des Spielbedürfnisses der Bevölkerung, den größtmöglichen Spielerschutz sowie die Hintanhaltung von Kriminalität bzw. Geldwäsche und schließlich die Terrorismusbekämpfung zum Ziel hat, nicht aber die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen. In diesem Sinne gibt es von diesem Konzessionssystem auch nur wenige, sehr eng gefasste und mitunter zeitlich begrenzte Ausnahmen (vgl. etwa § 4 GSpG), die in der Regel historische Gründe haben, beispielsweise die im Revisionsfall relevante Übergangsregelung des § 60 Abs. 36 GSpG, wonach Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung bis 31. Dezember 2019 zulässig gewesen sind, sofern diese Bewilligung bereits zum 31. Dezember 2012 aufrecht gewesen war."
Abschließend merkt der VwGH in diesem Zusammenhang an, dass der EuGH auch in seiner weiteren Rechtsprechung ausdrücklich an seiner Aussage, wonach Abgaben nicht den Regeln für staatliche Beihilfen unterliegen, sofern kein zwingender Verwendungszusammenhang besteht, festgehalten hat (vgl. EuGH 10.11.2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA, C449/14 P und EuGH 3.3.2020, Tesco-Global Áruházak Zrt., C-323/18).
Das Vorbringen in den streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren geht nicht über die bereits durch den VwGH beurteilten Fragen hinaus. Demnach kommt das Bundesfinanzgericht im Anschluss an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot vorliegt.
3.1.5. Verstoß gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie
Die Bf. bringt vor, dass der Glücksspielabgabe auf Poker nach dem von der belangten Behörde unterstellten Inhalt der Charakter einer Umsatzsteuer zukomme und damit gegen Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoßen werde.
Nach Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL) befreien die Mitgliedstaaten - unter anderem - folgende Umsätze von der Steuer:
i) Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.
Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie gemäß Art. 401 MwStSystRL einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.
Der Wortlaut dieses Artikels verbietet es den Mitgliedstaaten nicht, einen Umsatz der Mehrwertsteuer und, kumulativ, einer Sonderabgabe zu unterwerfen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat (vgl. EuGH 24.10.2013, Metropol Spielstätten, C-440/12 Rn 28).
Entscheidend ist sohin, ob der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG der Charakter einer Umsatzsteuer zukommt.
Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer herausgearbeitet. Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH 11.10.2007, KÖGÁZ, C-283/06 Rn 37).
Der Glücksspielabgabe ist schon allein deshalb nicht der Charakter einer Umsatzsteuer zuzumessen, weil sie nicht ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen, sondern nur für Ausspielungen in unterschiedlichen Varianten gilt. Zudem handelt es sich dabei nicht um eine Abgabe, die sich genau proportional zum Preis der Dienstleistung verhält. Denn um dem Grundsatz der Proportionalität zu entsprechen, müsste die Glücksspielabgabe stets in einem bestimmten Verhältnis zum Einsatz stehen. Bei Turnierspielen wird die Glücksspielabgabe vom in Aussicht gestellten Gewinn berechnet, bei Glücksspielangebot über Glücksspielautomaten bzw. über elektronische Lotterien bilden die Jahresbruttospieleinnahmen die Bemessungsgrundlage.
Außerdem werden die Glücksspielabgaben nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten Beträge abgezogen werden können. Die Glücksspielabgaben werden nur dann erhoben, wenn ein Spielteilnehmer mit einem unternehmerischen Anbieter entgeltliche Spielverträge, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, abschließt. Sie werden nicht auf den dieser Sache hinzugefügten Wert, sondern auf deren Gesamtwert erhoben, ohne dass ein Abzug der gezahlten Steuer aufgrund eines eventuellen vorangegangenen Umsatzes möglich wäre (vgl. EuGH 27.11.2008, Vollkommer, C-156/08 Rn 34 sowie VwGH 11.3.2022, Ro 2019/16/0017).
Schließlich wird die Glücksspielabgabe nicht in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass ein Unternehmen, das entsprechende Spiele anbietet, bei seiner Preisbildung die in seine Kosten einfließende Abgabe berücksichtigt, so ist keinesfalls gewährleistet, dass es in jedem einzelnen Fall (bei jedem Kunden) gelingt, die Belastung in dieser Weise oder in vollem Umfang abzuwälzen (vgl. BFG 7.6.2022, RV/7102415/2021).
Da der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG nicht der Charakter einer Umsatzsteuer zukommt, ist der behauptete Verstoß gegen Art. 135 Abs. 1 lit. i iVm Art. 401 MwStSystRL nicht gegeben.
3.1.6. Verletzung von Grundrechten
Die Bf. führt in Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 57 Abs. 1 GSpG und die damit einhergehende exzessive Besteuerung von Cash Games eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP EMRK), auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) und im Recht auf Gleichbehandlung (Art. 7 B-VG), ins Treffen. Ebenso sei die Bf. im Recht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRC - Grundrechte-Charta), auf Eigentum (Art. 17 GRC) sowie auf Gleichbehandlung (Art. 20 GRC) verletzt.
Der VfGH hat sich bereits in mehreren Beschwerdeverfahren mit den von der Bf. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Besteuerung von Poker gemäß § 57 Abs. 1 GSpG auseinandergesetzt.
So lehnte der VfGH mit den Beschlüssen vom 26. Februar 2018, E 3452/2017, E 3860/2017 und E 3862/2017, die Behandlung der Beschwerde mit folgender Begründung ab: "Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG, auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK, auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art. 6 StGG, und wegen Anwendung der als verfassungswidrig angesehenen §§ 57 ff. GSpG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesfinanzgericht die Bestimmungen der §§ 57 ff. GSpG richtig anwendete, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber kann im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht entgegengetreten werden, wenn er Ausspielungen im Lebendspiel und solche in Form von elektronischen Lotterien im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einer unterschiedlich hohen Glücksspielabgabe unterwirft.
Die Regelungen der §§ 57 ff. GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit und Eigentumsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Abgabengesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte. Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Veranstalter der Ausspielungen einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt - wie der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat - nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen (vgl. zB VfSlg. 18.183/2007 und 19.580/2011)."
In einem weiteren Beschluss vom 24. September 2018, E 4361/2017 (vgl. so auch schon VfGH 19.2.2015, E 293/2015), lehnte der VfGH wiederum die Behandlung einer Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und führte aus, dass es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, "wenn er das Pokerspiel dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft (vgl. VfSlg. 19.767/2013). Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 10.001/1984, 10.365/1985, 11.143/1986, 11.615/1988 uva.; vgl. auch VfSlg. 15.432/1999, 16.585/2002, 16.740/2002, 16.923/2003)."
Nach Art. 144 Abs. 2 B-VG kann der VfGH die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Wenngleich ein Ablehnungsbeschluss einem neuerlichen Normprüfungsantrag und in weiterer Folge einer Entscheidung in der Sache nicht entgegensteht (vgl. Muzak, B-VG6 Art. 144 Rz 13), ist es dennoch bemerkenswert, dass der VfGH in einer Vielzahl von Fällen, in denen gleichgelagerte Bedenken vorgebracht wurden, die Behandlung der Beschwerden mangels Erfolgsaussicht mit näher begründetem Beschluss abgelehnt hat. Ebendiese Bedenken, die den oben genannten Ablehnungsbeschlüssen zugrundeliegen, werden auch im streitgegenständlichen Fall vorgebracht. Das Bundesfinanzgericht vermag daher der von der Bf. vorgebrachten Verfassungswidrigkeit nicht zu folgen.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hatte sich der VwGH mit den auch im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, nämlich der unterschiedlichen Besteuerung von Spielbanken und Pokersalons und der exzessiven Besteuerung von Pokersalons, auseinanderzusetzen. Diesbezüglich wäre es dem VwGH freigestanden, von dem ihm nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG zustehenden Antragsrecht Gebrauch zu machen und die verfassungsrechtlichen Fragen dem VfGH vorzulegen. Dazu sah sich der VwGH allerdings nicht veranlasst. Der VwGH teilte die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken unter Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des VfGH vielmehr nicht (vgl. dazu VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009).
Was die Verletzung in den Rechten der Grundrechte-Charta betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob die Grundrechte-Charta auf den Regelungsbereich des Glücksspiels anwendbar ist oder nicht (vgl. dazu VfSlg 19.749/2013 und 19.972/2015). Die Besteuerung von Pokerspiel - auch in Hinblick auf die unterschiedliche Besteuerung von Spielbanken - stellt nach der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit sowie das Beihilfenverbot dar. Außerdem lehnte der VfGH - wie bereits ausgeführt - die Behandlung der Beschwerden in Bezug auf die vorgebrachten Verletzungen der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des StGG und des B-VG in vergleichbaren Fällen ab, wobei er in den inhaltlich begründeten Beschlüssen die grundrechtlichen Bedenken verwarf. Insgesamt wären demnach unter Zugrundelegung dieser Ergebnisse Eingriffe in Rechte der Grundrechte-Charta aus den gleichen Gründen gerechtfertigt.
3.1.7. Zum Antrag auf Stellung eines Normprüfungsantrages an den VfGH
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Gerichtes über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Hat ein ordentliches Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Nach Art. 135 Abs. 4 B-VG ist Art. 89 auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu den grundrechtlichen Bedenken und der dort angeführten Judikatur teilt das Bundesfinanzgericht die von der Bf. vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf die Bestimmung des § 57 Abs. 1 GSpG nicht, weshalb kein Normprüfungsantrag an den VfGH gestellt wird.
3.1.8. Zur Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Das Bundesfinanzgericht teilt die von der Bf. vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken aus den oben dargelegten Gründen nicht, weshalb keine Veranlassung besteht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Da gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes die Möglichkeit besteht, eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den VwGH zu erheben, ist dieses nicht vorlagepflichtig (vgl. VfSlg 19.896/2014).
3.1.9. Zu den Beweisanträgen
Die Bf. stellte Beweisanträge zur Höhe der Glücksspielabgabe für frei gewerbliche Pokersalons und zur Höhe der Zusatzkosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Spielbankenkonzessionärin.
Der erste Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie (Fachgruppe 92) sei deshalb relevant, weil der gerügte Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und die gerügte Verletzung der Grundrechte wesentlich mit der exzessiven Höhe der Glücksspielabgabe begründet werden, die eine Ausübung der gewerblichen Tätigkeit unmöglich mache.
Der zweite Beweisantrag auf Erhebung der Höhe der Zusatzkosten, die der Spielbankenkonzessionärin in den Jahren 2012, 2018 und 2019 aufgrund der ihr durch das GSpG und die Spielbankenkonzession auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden sind, sei deshalb relevant, da der gerügte Verstoß gegen das Beihilfenverbot nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vorliege, wenn die Abgabenbefreiung der Spielbankenkonzessionärin die Kosten ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen übersteige (Überkompensation). Der Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts gebiete, dass durch das Bundesfinanzgericht die erforderlichen Beweiserhebungen durchgeführt werden, um diesen Beweis zu ermöglichen.
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO (idF BGBl. Nr. 151/1980) sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009 mit Hinweis auf VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092).
Der erste Beweisantrag steht im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die Bf. als Betreiberin eines Kartenpokercasinos einer exzessiven Besteuerung unterliege. Auf dieses Vorbringen wurde bereits in den oben stehenden Ausführungen im Detail eingegangen und auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen. Dieser hat unter Anführung eines Rechenbeispiels erkannt, dass mit Blick auf die tatsächlichen Einsätze eine exzessive Steuerbelastung nicht erkannt werden kann (vgl. VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Auch erwiesen sich die diesbezüglichen unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht begründet. Jedenfalls sind die entscheidungswesentlichen Umstände hinreichend bekannt und existiert diesbezüglich auch bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die von der Bf. beantragte Beweisaufnahme in Bezug auf die Höhe der Glücksspielabgabe für Pokersalons erscheint daher für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich.
Mit dem zweiten Beweisantrag ersucht die Bf. um Erhebung der Zusatzkosten, die der Spielbankenkonzessionärin erwachsen. Einerseits ergeben sich viele der mit Kosten verbundenen Verpflichtungen der Spielbankenkonzessionärin bereits aus dem Gesetz (vgl. nur §§ 1 Abs. 4, 21, 25, 31 und 59a GSpG), andererseits scheidet ein Vergleich der Glücksspielabgaben mit der Spielbankenabgabe aus, weil den Regelungen keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde liegen (vgl. VfGH 8.6.2017, E 1330/2016). Auch in Bezug auf den vorgebrachten Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot erscheint die Beweiserhebung als nicht notwendig, zumal der VwGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung das Vorliegen einer Beihilfe in ebendiesem Zusammenhang verneinte (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009).
3.1.10. Zur Abweisung des Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung
Der Antrag der Bf. auf bescheidmäßige Festsetzung der von ihr selbstberechneten Glücksspielabgabe für September 2013 wurde mit Bescheid vom 10. März 2016 abgewiesen.
Die Rechtsgrundlage für die bescheidmäßige Festsetzung in Bezug auf selbstberechnete Abgaben findet sich in § 201 BAO. Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (vgl. § 201 Abs. 1 BAO).
Für den Fall, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig erweist, darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Der Antrag auf Festsetzung ist abzuweisen (vgl. VwGH 18.6.2020, Ra 2019/15/0078).
Die Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche objektive Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlicher Umstände sein (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/17/0109).
Nach Auffassung der Bf. hätte unter Hinweis auf die bereits dargestellten - vor allem - verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken ein Festsetzungsbescheid in Höhe von Euro 0,00 ergehen müssen. Die Selbstberechnung sei demnach objektiv rechtswidrig. Diese Bedenken liegen nach den obigen Ausführungen jedoch nicht vor, weshalb die Bf. mit den von ihr angebotenen Pokerspielen der Glücksspielabgabepflicht unterliegt. Die auf Grundlage dieser Rechtsauffassung erstellte Abgabenmeldung erweist sich daher als richtig.
Da sich die von der Bf. bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen und die auf dieser Grundlage berechnete Glücksspielabgabe sowohl betreffend Cash Games als auch Turniere als richtig erwies, durfte die belangte Behörde einen Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO nicht erlassen. Die Abweisung des Antrages der Bf. erfolgte daher zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfragen der angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009 sowie die weiteren, in der rechtlichen Beurteilung genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen) gefolgt. Demnach liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 20. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 57 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 59 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100679/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100679.2015
- Stammnummer
- 142714
- Gültig
- 20.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF