…dass ein Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie über dessen strafrechtliche Subsumption unbeachtlich ist. Dem Berufungsantrag auf Ladung und Vernehmung der Zeugen Dkfm.W., Dr.K. und Mag.C. zum Beweis dafür, dass einerseits die angeführten Ziffern nicht in diesem Umfang…
…926/65). Nach Ansicht des Berufungssenates stehen im gegenständlichen Fall generalpräventive Gründe gegen die Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe. Bei einem Täter, der über einen Zeitraum von vier Jahren seine steuerlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben in einem sehr weit gehenden Ausmaß verletzt…
…dass er über die Strafbarkeit seines Verhaltens als Finanzordnungswidrigkeit geirrt habe und er im Tatzeitraum den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht gekannt habe, dann ist dazu auszuführen, dass ein derartiger Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhalten finanzstrafrechtlich unbeachtlich ist…
…als bei richtiger rechtlicher Beweiswürdigung die subjektive Tatseite nicht gegeben gewesen wäre und das Finanzvergehen mangels Strafbarkeit einzustellen gewesen wäre. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde in der Berufung vorgebracht, dass die Behörde inhaltlich über die subjektive Tatseite der Beschuldigten geirrt habe. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit durch…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 13. Februar 2023, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23. Jänner 2023, Zahl MA67/Zahl1/2022, wegen der Verwaltungsübertretung…
…dass ihm die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt war. Wenn in der Beschwerdeschrift weiter ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass durch sein Verhalten ein Finanzstrafdelikt verwirklicht werde, so ist darauf zu verweisen, dass ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens dem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 23. Mai 2024, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde vom 13. Mai 2024, GZ. MA67/GZ/2024, betreffend…
…nicht entsprechend befolgte - durch die verspätete Meldungen/Entrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen gleichsam einen Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund herbeigeführt habe bzw. dass dadurch überhaupt keine strafbare Handlungen vorliegen würden, so wird hiezu vom Unabhängigen Finanzsenat ausgeführt, dass ein Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie…
…Vorbringen kann der gegenständlichen Beschwerde aus folgenden Erwägungen keinesfalls zum Erfolg verhelfen. Ein Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumtion ist unbeachtlich (vgl. Kommentar zum Finanzstrafgesetz Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, Band I, Rz 7 und die dort angeführte Rechtsprechung)…
…die Unterlassung der Vorlage der Voranmeldungen sei im Unwissen um deren Bedeutung erfolgt. Damit wird aber kein im Sinne des § 9 FinStrG relevanter Tatbildirrtum geltend gemacht, sondern allenfalls ein Motivirrtum, der - ebenso wie ein Irrtum über die Strafbarkeit - unbeachtlich ist. Auch die in der Beschwerdeschrift…
…eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält. Die konkrete Höhe der Verkürzung muss dagegen vom Vorsatz nicht erfasst sein. Dass damit auch das Wissen um die Strafbarkeit einer derartigen Verkürzung verbunden ist, ist nicht erforderlich, weil ein Irrtum über die Strafbarkeit unbeachtlich ist (vgl. Fellner…
…der Organisation von logischen Handlungsabläufen vertrauten K zu unterstellen, weshalb schon deswegen dieses Vorbringen den Beschuldigten nicht dahingehend zu entlasten vermag, dass allenfalls K irgendeinem Irrtum über seine - von ihm verletzte - Pflicht zur Entrichtung bzw. Abfuhr unterlegen sei bzw. der (dramatisch sich verschlechternden) Finanzlage seines…
…für die Berechnung der Selbstbemessungsabgaben zuständige Buchhalterin ihr Dienstverhältnis beendet habe und er vorher ausschließlich bei bonitätsstarken Unternehmen im Einsatz gewesen sei. Ein derartiger Irrtum über das Vorliegen eines Strafbefreiungsgrundes, also hinsichtlich der Strafbarkeit eines an sich tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens, schließt jedoch die Strafbarkeit…
…eine Entschuldbarkeit des Irrtums ausschließendes Verschulden zu erblicken ist (vgl. zB VwGH vom 22. November 1967, 275/67, bzw. vom 16. November 1984, 83/17/0063), ist das bisher bekanntgewordene Verhalten der Bf., die trotz der über mehrere Jahre (wahrscheinlich auch vor den hier gegenständlichen…
…Strafbefreiungsgrund handelt. Daraus folgt aber auch, dass ein Irrtum über den Umstand, ob derartige nicht entrichtete bzw. abgeführte Lohnabgaben vor Fälligkeit oder innerhalb der fünftägigen Frist gemeldet werden, den Täter nicht zu exkulpieren vermag. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit…
…die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen…
…der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig gehandelt. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für eine grob fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Zum Einwand, es liege ein Irrtum vor, weswegen keine Strafbarkeit bestehe: Gemäß § 9 FinStrG wird…
…Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevanten Versäumungen der Termine für die Einreichung der Abgabenerklärungen nicht entgegensteht. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich. Das Bewusstsein, ob das Gesetz Strafsanktionen vorsieht, ist weder für den Schuldvorwurf noch für die…
…unschuldig" fühlen müssen. Damit macht er einen bloßen Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens geltend, der dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Einreichung der Abgabenerklärungen nicht entgegensteht. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (vgl. VwGH 22.2.2007…
…auf allen Überweisungen die Widmung "Mehrwertsteuer" hätte anbringen müssen, um Existenz bedrohender Strafverfolgung zu entgehen und ihm nicht erkennbar gewesen sei, dass er damit das Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirkliche, so macht er damit einen Irrtum über die Strafbarkeit geltend, welcher…