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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500105/2023

Parkometergebühr nicht entrichtet, wegen Irrtum über die Gebietsgrenze für das Bewohner-Parkpickerl

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500105/2023vom 09.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 13. Februar 2023, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23. Jänner 2023, Zahl MA67/Zahl1/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans Nr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 30. Dezember 2022 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 2. November 2022 um 09:18 Uhr in der der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Bernardgasse 42, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom 2. Jänner 2023) brachte der Bf. vor, die Adresse Bernardgasse 42, an der er sein Auto geparkt gehabt habe, sei laut Abbildung in dem ihm zugesandten Bescheid Teil der Überlappungszone, für die er über ein Parkpickerl verfüge. Auch der Online-Stadtplan der Stadt Wien zeige für die besagte Adresse eindeutig das Bestehen der Überlappungszone. Der Vorhalt des zuständigen Mitarbeiters der Stadt Wien, es seien an dieser Adresse nur das Haus und der Gehsteig Teil der Zone, nicht aber die Parkflächen, sei als unsachlich zurückzuweisen. Ein Bestehen der Parkzone auf einem privaten Gebäude oder einem Gehsteig sei weder technisch noch rechtlich möglich. Es gebe keinen sachlichen Grund, die besagte Adresse als Teil der Zone zu markieren, wenn die zugehörigen Parkflächen nicht Teil der Zone seien. Das Strafverfahren sei somit einzustellen. Als Beweis dafür waren im Anhang Auszüge vom Stadtplan Wien beigelegt (Parken am Tatort) mit der Mailanschrift https://www.wien.gv.at/stadtplan/grafik.aspx?lang=de-AT&bookmark-NlMgRliNGUbHotdFXEw2Re5RphlRVXXeKGeqeeS6vakfe6mv). Mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2023 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, seitens des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk sei ein Parkkleber ausgestellt worden, mit welchem die Abgabe pauschal entrichtet worden sei. Die Gültigkeit habe für das gegenständliche Fahrzeug vom 09.08.2022 bis 31.07.2024 gelautet. Dem Bezug habenden Bescheid sei eindeutig zu entnehmen, dass der Parkkleber für den 8. Wiener Gemeindebezirk gültig sei. Die Ausnahmebewilligung gelte zusätzlich für die Kurzparkzonen in folgenden Straßenzügen bzw. Straßenbereichen: u.a. 7. Bezirk - das Gebiet abgegrenzt durch die Bezirksgrenze 7./8. Wiener Gemeindebezirk, Museumstraße, Neustiftgasse, Kaiserstraße, Bernardgasse, Lerchenfelder Gürtel. Diese Straßenzüge einschließlich der Bezirksgrenzstraßen (ausgenommen Kaiserstraße und Bernardgasse) gelten, soweit sie das Gebiet abgrenzen und im 7. Wiener Gemeindebezirk gelegen seien, als Teil dieser Kurzparkzonen. Am Abstellort (Bernardgasse) habe somit die Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines Parkscheines bestanden. Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher. In seiner Beschwerde vom 13. Februar 2023 (E-Mail) brachte der Bf. begründend Folgendes vor: "Die Behörde konnte die von mir im Einspruch vorgelegten Beweise dafür, dass die Strafe zu unrecht verfügt wurde, in keiner Weise entkräften. Die auf drei Seiten äußerst umfangreich ausgefallene Ausführung der Behörde enthält nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür, warum die Strafe verhängt wurde, obwohl ich laut Bescheid (Grafik im Bescheid) über ein gültiges Parkpickerl für die entsprechende Adresse verfüge. Die Hausnummer 42 ist sogar explizit im Bescheid als Teil der Parkzone angeführt. Offensichtlich liegt hier eine Fahrlässigkeit der Behörde bei der Bescheiderstellung vor, für die ich aber keine Haftung übernehmen kann. Der Vorhalt der Behörde, der Aktenlage sei meinerseits ,Fahrlässigkeit' zu entnehmen, entbehrt hingegen jeglicher Grundlage. Ich habe mein Auto völlig bewusst an dieser Stelle geparkt, nachdem ich laut Bescheid über ein gültiges Parkpickerl für genau diesen Ort verfüge. Ich wiederhole hier meine bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachte Beweisführung: Die Adresse Bernardgasse 42, an der ich mein Auto geparkt hatte, ist laut Abbildung im mir zugestellten Bescheid Teil der Überlappungszone, für die ich über ein Parkpickerl verfüge. Auch der Online-Stadtplan der Stadt Wien zeigt für die besagte Adresse eindeutig das Bestehen der Überlappungszone (Beweis: siehe Anhang, erneut abgerufen am 13.2.2023, https://www.wien.gv.at/stadtplan/grafik.aspx?Iang=de-AT&bookmark-NIMgRliNGUbHotdFXEw2Re5RphIRVXXeKGeqeeS6vakfe6mv). Der Vorhalt des zuständigen Mitarbeiters der Stadt Wien, es seien an dieser Adresse nur das Haus und der Gehsteig Teil der Zone, nicht aber die Parkflächen, ist als unsachlich zurückzuweisen. Ein Bestehen der Parkzone auf einem privaten Gebäude oder einem Gehsteig ist weder technisch noch rechtlich möglich. Es gibt keinen sachlichen Grund, die besagte Adresse als Teil der Zone zu markieren, wenn die zugehörigen Parkflächen nicht Teil der Zone sind. Das Strafverfahren ist somit einzustellen." Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 17. Februar 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 lautet: "Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können." § 45 Abs. 4 StVO 1960 idF ab 14.01.2017 zählt die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung auf. In § 2 Wiener Pauschalierungsverordnung ist die Höhe der vorzuschreibenden Parkometerabgabe für Inhaber von Ausnahmebewilligungen bei pauschaler Entrichtung im Detail geregelt. § 4 Wiener Pauschalierungsverordnung "(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen." Rechtliche Beurteilung: Der Geltungsbereich des Parkpickerls bzw. der Parkchip für einen bestimmten Bezirk muss nicht auf diesen Bezirk beschränkt sein, sondern kann einige Straßenzüge in einen oder mehrere Nachbarbezirke hineinreichen (Überlappungszonen). Bewohner und Bewohnerinnen sowie Betriebe, die innerhalb der Berechtigungszone ihren Wohnsitz bzw. Betriebssitz haben, können ein Parkpickerl oder einen Parkchip bekommen und nach pauschaler Entrichtung der Parkometerabgabe innerhalb des Bezirkes und der Überlappungszonen zeitlich unbegrenzt (mit Ausnahme von den Straßenbereichen, in denen die Ausnahmebewilligung nicht gilt) parken. Im vorliegenden Fall hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, dem Bf. mit Bescheid vom 09. August 2022, GZ. Zahl2 für das näher bezeichnete Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 von der im 8. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für 09. August 2022 bis 31. Juli 2024 erteilt. Die Ausnahmebewilligung gilt gemäß Pkt. 1 des Bescheides zusätzlich für bestimmte Straßenzüge oder Straßenbereiche im 1. und 7. Bezirk. 1. Bezirk […]. Der im 7. Bezirk gelegene Bereich ist abgegrenzt durch die Bezirksgrenze 7./8. Wiener Gemeindebezirk // Museumstraße // Neustiftgasse // Kaiserstraße // Bernardgasse // Lerchenfelder Gürtel. Diese Straßenzüge einschließlich der Bezirksgrenzstraßen (ausgenommen Kaiserstraße und Bernardgasse) gelten, soweit sie das Gebiet abgrenzen und im 7. Wiener Gemeindebezirk gelegen sind, als Teil dieser Kurzparkzonen. Gemäß Hinweis zu Pkt. 1 des Bescheides hat der Bf. die Parkometerabgabe von 240 Euro bereits pauschal entrichtet. Der Abstellplatz des Fahrzeuges in 1070 Wien, Bernardgasse 42 liegt nicht innerhalb der Überlappungszone (siehe Bescheid: "ausgenommen Kaiserstraße und Bernardgasse" und siehe nachstehendes Bild). [Grafik]   [Grafik]   https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/ Der Abstellplatz des Fahrzeuges war nicht von der Ausnahmebewilligung nach Pkt. 1 des Bescheides (8. Bezirk plus bestimmte zusätzliche Bereiche in Nachbarbezirken) erfasst. Dieser Umstand wurde auch in der Ausnahmebewilligung gemäß Pkt. 1 des Bescheides explizit hervorgehoben "(ausgenommen Kaiserstraße und Bernardgasse)". Demgemäß war das Entwerten und Einlegen eines Papierparkscheines oder Buchen eines elektronischen Parkscheines erforderlich. Daher war festzuhalten, dass der Bf. sein Fahrzeug in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht. Zur Strafbemessung: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031). Dass für den Bf. keine Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind, wurde bereits von der belangten Behörde gewürdigt. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit € 10,00, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 9. März 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500105/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500105.2023
Stammnummer
140273
Gültig
09.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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