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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300018/2025

Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, jährliche Meldepflicht grob fahrlässig verletzt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300018/2025vom 29.01.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Revisionswerber erklärt im Zulässigkeitsvorbringen ausdrücklich, der Rechtsansicht, es lägen wirksame Zustellungen der Aufforderung zur Meldung vor, werde nicht entgegengetreten. Es wird auch die - wenn auch dislozierte - Feststellung, es sei keine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden, nicht bekämpft, sodass auch hier (vgl. bereits VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023) die Frage nicht zu beantworten ist, ob die Unterlassung der Information über die elektronische Zustellung per E-Mail nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führen würde. Entscheidend ist im vorliegenden Fall insbesondere, ob die fehlende Kenntnis des Revisionswerbers, dass Aufforderungen an ihn ergangen sind, darauf beruht, dass die gebotene Sorgfalt in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen wurde (vgl. - zu § 7 RGG - VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073). Der Revisionswerber macht dazu lediglich geltend, er habe die zugestellten Sendungen nachweislich nicht gelesen. Nähere Umstände, aus welchen Gründen dieses Lesen (also die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt) unterblieben ist und woraus geschlossen werden könnte, dass der Revisionswerber von der Zustellung ohne grobes Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, werden im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht genannt. Es entspricht aber der Rechtsprechung (zur Wiedereinsetzung), dass etwa das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/11/0197). Das ungelesene Ablegen oder Weiterreichen eines Schriftstückes durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist als auffallend sorglos zu werten (vgl. RIS-Justiz RS0036811; RS0116536). Dass bei der hier unbestritten vorliegenden Kenntnis der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 WiEReG das (bloße) Nicht Lesen einer wirksam in der Databox zugestellten Aufforderung - ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände - den minderen Grad des Versehens überschreitet, ist jedenfalls vertretbar." Die Strafbarkeit tritt nicht schon dann ein, wenn zu einer Meldeverpflichtung Säumnis vorliegt, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten Erinnerung, dass einer Meldeverpflichtung nachzukommen war, verstrichen ist. Es war daher das Vorliegen der subjektiven Tatseite zunächst erstmalig zum Ablauf der Nachfrist der zweiten Erinnerung zu prüfen und festzustellen, dass der Beschuldigte die ordnungsgemäß zugestellten Erinnerungen zu diesem Zeitpunkt nicht kannte. Als er von den Erinnerungen durch Einsicht in die Databox Kenntnis erlangt hat, wurde am selben Tag nachgemeldet und das strafrechtlich relevante Vorgehen beendet. Vorsatz liegt nicht schon dann vor, wenn eine meldeverpflichtete Person ihre jährliche Meldepflicht kennt und nicht handelt, sondern erst, wenn sie tatbezogen zu einer konkreten Meldeverpflichtung einer Jahresmeldung in Kenntnis der Erinnerungen und der Nachfrist mit Erreichen der Strafbarkeitsschwelle ist und nicht handelt oder es in Unkenntnis des Inhaltes der Aufforderungen zumindest ernstlich für möglich hält, dass die Nachfrist nach einer zweiten Erinnerung bereits ablaufen könnte und sich mit deren ungenütztem Ablauf abfindet, wobei die zweite Fallkonstellation schwerer nachzuweisen sein wird. Der Beschuldigte kannte die Erinnerungen während der gesamten Zeit des Dauerdeliktes nicht, weil er über einen längeren Zeitraum nicht Einsicht in die Databox genommen hat. Kennt ein Beschuldigter die Erinnerungen und den Ablauf der Nachfrist handelt er bei Unterlassung der Wahrnehmung der Meldeverpflichtung vorsätzlich, kennt er sie nicht, ist zu prüfen, ob dieser Unkenntnis eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu Grunde liegt. Es ist einige Jahre nach Einführung der Meldepflichten nach dem WiEReG als Grundwissen meldepflichtiger Personen anzusehen, dass einmal jährlich eine Meldung einzureichen ist. Meldepflichten nach dem WiEReG wurden mit 2018 eingeführt, die jährliche Bestätigungsmeldung, auch wenn keine Änderung eingetreten ist, gilt seit 10.1.2020. Der Beschuldigte ist diesen jährlichen Meldepflichten in Vorjahren auch nachgekommen, er kannte sie daher unbestritten. Die Meldung bzw. Bestätigung der wirtschaftlichen Eigentümer hat gem. § 5 Abs. 1 WiEReG über das Unternehmensserviceportal (USP) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen. Es ist ein objektiver Sorgfaltsverstoß, wenn man dieser Meldepflicht nicht nachkommt. Es ist zudem so, dass diese Meldung elektronisch vorzunehmen ist und allgemein bekannt ist, dass Erinnerungen bei Nichtvornahme einer Meldung in eine Databox zuzustellen sind, zu der zumeist der handelsrechtliche Geschäftsführer die Zugangsdaten erhalten hat. Es ist daher zur Hintanhaltung einer Strafbarkeit eben auch gefordert, dass man von Erinnerungen Kenntnis nimmt und in regelmäßigen Abständen zu einem errechenbaren Eintritt einer jährlichen Meldeverpflichtung in die Databox Einsicht nimmt, damit die dort ersichtliche Nachfrist nach der zweiten Erinnerung nicht versäumt wird. Wird dies nicht getan, liegt ein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Handeln vor, da ein sorgfältiger Meldeverpflichteter bei einer jährlich bestehenden Meldepflicht nicht säumig wird bzw. bei Annahmemöglichkeit einer Säumnis zumindest um eine rasche/zeitnahe Nachholung der geforderten Handlung bemüht wäre. Zu dem von der Verteidigung angeführten Erkenntnis des VwGH v. 18.10.2007, 2006/14/0045 hat der damalige Senatspräsident des VwGH, ***38***, 2014 bei einer Fachveranstaltung auslegend ausgeführt: "Das Spannungsverhältnis dürfte sich auflösen, wenn man den VwGH wörtlich nimmt: Er spricht von einem Erfolg, der für den Täter als wahrscheinlich vorhersehbar ist. D.h. es wird nicht gefordert, dass der Täter den Erfolg tatsächlich vorhergesehen hat, sondern der Erfolgseintritt muss für einen objektiven Betrachter als wahrscheinlich vorhersehbar sein; also: der Täter hätte den Erfolgseintritt als wahrscheinlich vorhersehen können, wenn er nicht fahrlässig gehandelt hätte, aber infolge des Außerachtlassens der Sorgfalt den Erfolgseintritt tatsächlich nicht vorhergesehen hat. Die Steigerung der groben Fahrlässigkeit gegenüber der Fahrlässigkeit liegt diesbezüglich darin, dass der wegen Sorglosigkeit nicht vorhergesehene Erfolgseintritt bei sorgfältigem Verhalten nicht nur als möglich vorhersehbar, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar sein muss. Hat der Täter den Erfolgseintritt aber tatsächlich vorhergesehen, dann liegt bedingter Vorsatz vor." Bei Unterlassung der Einsichtnahme in die Databox ist der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes für einen objektiven Betrachter als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar. Es ist nicht gefordert, dass der Täter den Erfolg tatsächlich vorhergesehen hat, sondern nur dass er den Erfolg als wahrscheinlich vorhersehen hätte können, wenn er nicht grob fahrlässig gehandelt hätte, aber infolge des Außerachtlassens der Sorgfalt den Erfolgseintritt tatsächlich nicht vorhergesehen hat. Der Beschuldigte hat für Vorjahre die Meldungen vorgenommen, daher war es für ihn mangels rechtswirksamer anderslautender Verfügung geboten, diese Aufgabe auch weiterhin wahrzunehmen und von Nachfristen bei Versäumung des Meldetermines durch Einsichtnahme in die Databox Kenntnis zu erlangen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung war dem Beschuldigten nach seinen individuellen Verhältnissen als Meldepflichtiger für mehrere Rechtsträger und Person, auch subjektiv möglich und zumutbar. Der Erfolg des Unterbleibens der gebotenen Handlung auch in der eingeräumten zweiten Nachfrist wäre für ihn wegen des auffallend sorgfaltswidrigen Handelns mangels Einsichtnahme in die Databox als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen. Da der Beschuldigte bei Kenntnisnahme seiner Verfolgung wegen Strafbarkeit einer Unterlassung umgehend gehandelt und nachgemeldet hat, war nicht von einer vorsätzlichen Meldepflichtverletzung auszugehen. Er hat es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine Meldepflicht verletzt. Der Beschuldigte hat demnach, da er die Zugangsdaten zur Databox hatte und seine jährliche Meldeverpflichtung kannte und dennoch säumig geworden ist und keine Einsicht in die auf ihn eingerichtete Databox genommen und diesbezügliche Erinnerungen eingesehen hat, nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG im Umgang mit der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig gehandelt. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für eine grob fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Zum Einwand, es liege ein Irrtum vor, weswegen keine Strafbarkeit bestehe: Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Ein Irrtum kann Tatsachen oder Rechtsvorschriften betreffen. Tatirrtum ist das Nichterkennen des Vergehens und Rechtsirrtum das Nichterkennen des Unrechts. Davon zu unterscheiden ist jedoch Unwissenheit. Eingewendet wird kein Irrtum über Rechtsvorschriften oder das Nichterkennen eines Meldepflichtvergehens, sondern lediglich, dass der Beschuldigte geglaubt habe, dass der steuerliche Vertreter über eine Zustellvollmacht verfüge und damit Einsicht in alle erheblichen Daten habe. Der Beschuldigte hat der Steuerberatungskanzlei für seine drei Unternehmen keine Zustellvollmacht eingeräumt. Sie hat erst seit 16.4.2025 eine Zustellvollmacht. Die vorangegangenen Meldungen hat der Beschuldigte vorgenommen und die nachfolgenden Meldungen ebenfalls. Auch sämtliche Abgabenbescheide wurden an den Rechtsträger zugestellt. Es lag zu den Zeitpunkten der Zustellung der Erinnerungen eben weder eine Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters vor noch war eine Mailbenachrichtigung über Zustellungen an die Databox eingerichtet worden. Da die Meldungen nach dem WiEReG in den Vorjahren durch den Rechtsträger selbst gemacht wurden, war der Beschuldigte mangels anderer rechtwirksamer Verfügungen zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung auch weiterhin angehalten, womit er die Säumnis grob fahrlässig zu verantworten hat. Es wäre dem Beschuldigten oblegen, sich über den Umfang der von ihm erteilten Vertretungsbefugnisse in Kenntnis zu setzen, was er eben unterlassen hat, da selbst in der Rechtfertigung nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens noch aktenwidrig behauptet wurde, dass der Steuerberater eine Zustellvollmacht gehabt habe. Es liegt kein entschuldbarer Tatsachenirrtum vor, sondern lediglich eine Unkenntnis des Beschuldigten über allfällige Folgen einer reinen Erteilung einer Vollmacht zur Akteneinsicht. Zum Zeitpunkt der Nachmeldung oder auch noch der Entrichtung der Zwangsstrafen, die vor der Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörde lagen, wäre es noch möglich gewesen, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Dieser Strafaufhebungsgrund nach § 29 FinStrG kann jedoch nur durch eine Bekanntgabe der Unterlassung und der zu melden gewesenen Daten bzw. der Bestätigung der bereits erfassten Daten an das FAÖ oder das ABB bewirkt werden, nicht durch eine reine Nachmeldung an die Registerbehörde. Verbandsverantwortlichkeit: Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Abs. 2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Die ***Bf2*** ist unter FBNr ***13*** im Firmenbuch erfasst. Der Beschuldigte fungiert seit 17.6.2004 als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Gesellschafter ist die ***25***, FBNr ***24***, bei der der Beschuldigte als Geschäftsführer wie auch als einer von drei Gesellschaftern fungiert. Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer Entscheidungsträger des belangten Verbandes und hat rechtswidrig und schuldhaft eine für den von ihm vertretenen Verband normierte Meldepflicht verletzt. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***Bf2*** als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig begangen durch ihren Entscheidungsträger, ***Bf1***, als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen 09.07.2024 bis 19.08.2024 verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Strafbemessung: Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist eine vorsätzliche Begehung der Meldepflichtverletzung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Grundsatzüberlegungen zu einer Strafbemessung nach § 15 WiEReG: Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG: Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht. Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden. Mit der exorbitanten Strafdrohung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Wahrnehmung dieser Meldeverpflichtung nach dem WiEReG aus seiner Sicht deutlich betont. § 15 Abs. 1 Z 4 WieReG wurde 2023 dahingehend novelliert, dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor. Bei einem belangbaren Verband hat die Bemessung nach der angedrohten Geldstrafe für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, zu erfolgen. Strafbemessung beim Beschuldigten: Eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG ist im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite der jeweiligen Strafdrohung ausmessbar. Eine Geldstrafe ist nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2, zweiter Satz WiEReG bei einer grob fahrlässig begangenen Meldepflichtverletzung bis zur Höchststrafe von € 100.000,00 nach dem Ermessen des über sie erkennenden Beamten, Spruchsenates, Richters oder Senates des BFG zu bestimmen, wobei diese Höchststrafe sowohl für eine einzige Tat verhängt werden kann, als auch nach den Vorgaben des § 21 Abs. 1 FinStrG zu bedenken ist, dass eben zeitgleich über eine Vielzahl an Meldepflichtverletzungen abzusprechen sein kann und dies ebenfalls in der Höchststrafendrohung Deckung zu finden hat (siehe BFG v. 3.6.2025, RV/7300005/2025). Eine Mindeststrafendrohung ist für Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG nicht normiert. Verfahrensgegenständlich war einer jährlichen Meldeverpflichtung nachzukommen und lediglich bekannt zu geben, dass sich nichts geändert habe. Diese jährlichen Meldeverpflichtungen besteht seit 2020, daher ist davon auszugehen, dass bei meldepflichtigen Personen grundsätzlich das Wissen um diese Meldeverpflichtung vorliegt. Der Beschuldigte war auch seit Jahren meldepflichtig und hat in Vorjahren die Meldung vorgenommen. Der Beschuldigte kannte die Erinnerungen während der gesamten Zeit des Dauerdeliktes nicht, weil über einen längeren Zeitraum nicht Einsicht in die Databox genommen hat. Nach den Vorgaben für eine Strafbarkeit dieser Unterlassung bestand das strafbare Verhalten (nach der Fristsetzung mit der zweiten Erinnerung) in einem Zeitraum von ca. einem Monat und einer Woche bis zur Nachmeldung, wobei der Handlungspflicht fast ca. ein halbes Jahr nicht nachgekommen wurde und der Beschuldigte in dieser Zeitspanne eben keine Einsicht in die Databox genommen hat, zu der er den FinanzOnline Zugang hatte. Der Beschuldigte verfügt über ein sehr gutes Einkommen und hat weder Schulden noch Sorgepflichten. In Anbetracht des Umstandes, dass nur zu melden gewesen ist, dass sich nichts geändert habe, eine erstmalige Verletzung der Meldepflicht vorliegt und rasch eine Nachmeldung vorgenommen wurde sowie, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt, ist der Senat des BFG zu dem Schluss gekommen, der Beschwerde der Amtsbeauftragten zwar stattzugeben, die Geldstrafe jedoch nur im Vergleich mit der Strafdrohung gering anzuheben und mit € 6.000,00 zu bemessen. (siehe dazu auch BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025) Die bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des § 20 FinStrG, wobei bei beantragter Zuständigkeit des Spruchsenates stets zu beachten ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafdrohung bei 6 Wochen verbleibt. § 25 FinStrG: "Unbedeutende Folgen" wird bei Verkürzungsdelikten am strafbestimmenden Wertbetrag festgemacht, dies kann naturgemäß auf Meldepflichtverletzungen nicht zutreffen. Bei Unterlassung einer Meldung, dass keine Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. VwGH v. 16.9.2010, 2010/09/0141: Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Die jährliche Meldeverpflichtung besteht eben auch, wenn keine Änderung eingetreten ist, daher ist die Unterlassung einer Meldung in dieser Fallkonstellation nicht per se als von geringem Verschulden getragen zu bewerten. Das Verschulden des Beschuldigten ist nicht hinter dem typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben. Er kannte seit Jahren die jährliche Meldeverpflichtung nach dem WiEReG und ist ihr zuvor nachgekommen, daher war ihm bewusst, dass es dazu, wie bei der Verpflichtung Jahreserklärungen einzureichen, einer Fristenwahrung bedarf. Ein Absehen von einem Strafausspruch war daher nicht vorzunehmen. Strafbemessung beim Verband: Gemäß § 28a Abs. 2 VbVG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Schon bei Einführung der Verbandsverantwortlichkeit wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass eine finanzstrafrechtliche Tat eines Geschäftsführers geahndet wird, nicht dazu führen soll, dass die auszusprechenden tatsächlichen finanziellen Konsequenzen für einen Beschuldigten und einen Verband, Geldstrafe und Geldbuße, nunmehr zwischen den Adressaten der Strafnorm lediglich geteilt werden sollen. Die kumulative Belastung eines Beschuldigten und eines Verbandes entspricht somit der Intention des Gesetzgebers, die bei Verkürzungsvergehen in der Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden wie des BFG im Regelfall dazu geführt hat, dass über belangte Verbände jeweils eine Geldbuße ausgesprochen wird die lediglich ein paar Prozent unter der Geldstrafe für den Beschuldigten liegt. Der Beschuldigte fungiert auch als Gesellschafter der Gesellschaft, die Gesellschafter der ***Bf2*** ist. Die Gesellschaft ist nicht operativ tätig. Der Verband wird das erste Mal im Rahmen seiner Verbandsverantwortlichkeit herangezogen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG zur Mindeststrafe bei Verkürzungsdelikten gibt die Vorstellung des Gesetzgebers von seinen Mindestansprüchen an eine Sanktion wieder und kann daher in die Betrachtungen für eine Entscheidungsfindung für eine angemessene Strafe /Geldbuße auch bei Meldepflichtverletzungen miteinbezogen werden. Ebenso kann gedanklich bei einer Strafbemessung miteinbezogen werden, dass der Gesetzgeber eine deutliche Abstufung in den Strafdrohungen bei Unterlassung einer Offenlegung eines wirtschaftlichen Eigentümers und einer Unterlassung der Meldung von Änderungen zu bekannten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen hat. In Anbetracht des Umstandes, dass beim belangten Verband nur Milderungsgründe vorliegen (erstmalige Bestrafung des Verbandes, rasche Nachmeldung, bereits gewichtige Nachteile für den Eigentümer) und auch Vorkehrungen getroffen wurde, die eine weitere Meldepflichtverletzung hintanhalten sollen, Mailbenachrichtigung wurde aktiviert und die steuerliche Vertretung hat nunmehr eine Zustellvollmacht, erschien dem Senat eine Geldbuße von € 4.000,00 angemessen. Die ausgesprochene Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Geldbuße hatten auch spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen, insbesondere von international unter großer Beobachtung stehenden Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG) sowie generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter, Förderung eines allfälligen Umdenkens zur Einrichtung von Kontrollmechanismen durch belangbare Verbände) zu entsprechen und sind schuld- und tatangemessen. Die exorbitant hohen Strafdrohungen sind auch bei generalpräventiven Überlegungen zu berücksichtigen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten des Beschuldigten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Die Verfahrenskosten des belangten Verbandes waren mit € 400,00 zu bestimmen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Graz, am 29. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300018/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300018.2025
Stammnummer
150574
Gültig
29.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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