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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300018/2025

Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, jährliche Meldepflicht grob fahrlässig verletzt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300018/2025vom 29.01.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***15***, die Richterin***16*** und die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, vertreten durch die HBA Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz und 2) die ***Bf2***, ebenfalls vertreten durch HBA Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Gaz wegen der Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 18.9.2025 sowie die Beschwerde des Beschuldigten und die Beschwerde des belangten Verbandes vom 17.10.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025, Geschäftszahlen ***31*** und ***32***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.1.2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter des belangten Verbandes, seines Verteidigers , der Amtsbeauftragten ***19*** sowie der Schriftführerin ***20*** zu Recht erkannt: Die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes werden als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden der Amtsbeauftragten werden, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen grober Fahrlässigkeit und die Verbandsverantwortlichkeit für die grob fahrlässige begangene Meldepflichtverletzung des Entscheidungsträgers ***Bf1*** richten abgewiesen, ihren Strafbeschwerden wird jedoch stattgegeben und mit folgenden Strafneubemessungen vorgegangen. 1) ***Bf1*** ist schuldig, er ist grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher zum Säumnistag 8.3.2024 trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen. ***Bf1*** hat hierdurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen und wird hierfür nach § 15 Abs. 1 Z 2, zweiter Strafsatz WiEReG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 zu tragen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 2) Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***Bf2***, als belangter Verband (1 Abs. 2 VbVG), für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, begangen durch ihren Entscheidungsträger, ***Bf1***, nach § 15 Abs. 1 Z 2 WieReG zum Säumnistag 8.3.2024, dass trotz zweimaliger Erinnerungen vom 8.3.2024 und 16.5.2024 grob fahrlässig zwischen 9.7.2024 und 19.8.2024 keine Meldung erstattet wurde, verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 28a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1, zweiter Strafsatz WiEReG wird die Geldbuße mit € 4.000,00 bestimmt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 400,00. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025, Geschäftszahlen FV-***4*** und FV-***5*** wurden 1) ***Bf1*** schuldig erkannt, er sei grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen. ***Bf1*** habe hierdurch das Finanzvergehen nach § 15 WiEReG begangen und werde hierfür nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 zu tragen. 2) Der Verband ***Bf2***, ***33***, dafür verantwortlich erkannt, dass Herr ***Bf1*** grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf2***, und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen sei. Der Verband ***Bf2*** habe hierdurch das Finanzvergehen nach § 28a VbVG iVm § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG iVm § 21 FinStrG zu verantworten und werde hierfür nach § 15 Abs. 2 Z 2 WiEReG mit einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 1.000,00 bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe der belangte Verband die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 100,00 zu tragen. Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt: ***Bf1*** ist am ***12*** geboren und Österreicher. Er ist verheiratet und an der Adresse ***29*** wohnhaft. Er ist Unternehmer. Sein Einkommen beläuft sich laut Einkommensteuerbescheid 2023 auf jährlich € 144.549,28. Die ***Bf2*** hat ihren Firmensitz an der Adresse ***30***. Der Unternehmensgegenstand betrifft das Transportwesen. Der belangte Verband wird seit dem 16. Dezember 2004 selbständig durch den Beschuldigten als Geschäftsführer vertreten. Die ***Bf2*** ist seit 13. September 2000 beim Finanzamt Österreich steuerlich erfasst. Das Amt für Betrugsbekämpfung stellte fest, dass die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 15 WiEReG durch den Beschuldigten als Verantwortlichem nicht vorgenommen wurde. Die erste Erinnerung unter Androhung einer Zwangsstrafe auf Grund der unterlassenen Meldung wurde am 08.03.2024 in die DataBox des belangten Verbandes zugestellt. Für die Nachholung der fehlenden Meldung wurde seitens der Abgabenbehörde eine Frist bis 29.04.2024 eingeräumt. Da bis zum Ablauf der Frist keine Meldung erfolgte, wurde mit 16.05.2024 die erste Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt, sowie dem Verband eine weitere Meldefrist bis 08.07.2024 eingeräumt. Der Bescheid wurde abermals in der DataBox des belangten Verbandes zugestellt. Da auch bis zum Ende der zweiten Meldefrist keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte, wurde die zweite Zwangsstrafe mit 10.07.2024 in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt. Auch der Bescheid wurde über die DataBox des belangten Verbandes zugestellt. Der belangte Verband wird seit dem 21.05.2023 steuerlich von der Kanzlei ***1*** vertreten. Diese Kanzlei ist als Quotenvertreter und steuerlicher Vertreter gemäß § 90a BAO (elektronische Akteneinsicht) in der Grunddatenverwaltung eingetragen. Eine Zustellvollmacht wurde der Kanzlei jedoch nicht erteilt. Die solchermaßen zugestellten Schriftstücke wurden bis 19.08.2024 nicht zur Kenntnis genommen. Dadurch, dass der Beschuldigte trotz zweimaliger Aufforderung der Meldepflicht nicht nachgekommen ist, weil er in die DataBox keine Einsicht genommen hat, ließ er grob fahrlässig die ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen außer Acht, zu deren Einhaltung er subjektiv in der Lage gewesen wäre und die ihm auch zumutbar gewesen wären. Dem Beschuldigten ist somit - abweichend vom Vorlageantrag - zumindest grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen. Beweiswürdigend ist Folgendes auszuführen: Unstrittig ist, dass der Beschuldigte mangels Einsichtnahme in die DataBox trotz mehrfacher Erinnerungen Meldepflichten nicht nachgekommen ist. Dass die WiEReG-Meldungen somit nicht rechtzeitig erstattet worden sind, wurde vom Beschuldigten auch zugestanden. Er gestand ebenso zu, dass er keine Einsicht in das Portal FinanzOnline vorgenommen hatte. Er verantwortete sich dahingehend, dass die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei dies erledigen werde. Er deponierte, dass die beauftragte Steuerberatungskanzlei entgegen seinen Annahmen keine Zustellvollmacht erteilt bekommen habe. Betreffend die weiteren von ihm vertretenen Unternehmen haben sehr wohl (Anmerkung: Gemeint ist wohl, habe er) die Meldungen rechtzeitig erstattet, im Fall der ***Bf2*** habe er die Fristen auch übersehen. Mittlerweile habe er bei FinanzOnline seine E-Mail-Adresse hinterlegt, weswegen Eingänge in die DataBox nun per E-Mail angekündigt werden. Er habe des Weiteren übersehen, betreffend den hier belangten Verband die E-Mail-Adresse zu hinterlegen. Bereits auf Grund dieser Verantwortung ist ersichtlich, dass dem Beschuldigten grobe Unachtsamkeit somit grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen ist. Der Beschuldigte ist seit mehreren Jahren als Unternehmer tätig; der belangte Verband ist seit rund 20 Jahren beim Finanzamt Österreich steuerlich erfasst. Dem Beschuldigten ist dabei auch vorzuhalten, dass er in den Vorjahren den in § 15 WiEReG normierten Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, und zwar am 25.06.2018, am 28.01.2021, am 27.01.2022 und am 08.02.2023. Er wusste somit um die Verpflichtung zur jährlichen Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Indem er in Kenntnis der ihm obliegenden Verpflichtung seit dem Jahr 2018 nun mehr im Jahr 2024 der Meldepflicht nicht nachgekommen ist, hat er die ihm obliegende Meldeverpflichtung unter gröblicher Außerachtlassung der ihm zumutbaren und gebotenen Sorgfalt, somit grob fahrlässig ignoriert. Dabei kann es den Beschuldigten nicht exkulpieren, dass die Schriftstücke über das OnlinePortal zugestellt worden sind und er darin nicht Einsicht genommen hat. Hätte er diese Agenden an seine Steuerberatungskanzlei übertragen wollen, so wäre es an ihm gelegen, dieser eine entsprechende Zustellvollmacht zu erteilen, was unstrittig nicht geschehen ist. Auf diese Erwägungen stützen sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei unstrittigem objektivem Sachverhalt. Durch diese Tat wurden auch Pflichten verletzt, die den belangten Verband treffen (§ 3 Abs. 1 Z 2 VbVG). Rechtlich verantwortet der Beschuldigte somit das Finanzvergehen nach § 15 WiEReG, da er seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG trotz 2-maliger Aufforderung nicht nachgekommen ist. Bei der sich aus § 15 Abs. 1 2. Strafsatz WiEReG ergebenden Strafandrohung von Geldstrafe bis € 100.000,00 erweist sich als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Nachholung der Meldung. Erschwerungsgründe sind beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Angesichts dessen erachtet der Spruchsenat eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 als tatangemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzusetzen. Die Kostenentscheidung ist Konsequenz der Sachentscheidung und stützt sich auf § 185 FinStrG. Betreffend den belangten Verband ist als mildernd ebenso die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Nachholung der Meldung bei fehlenden Erschwerungsgründen. Angesichts dessen erachtet der Spruchsenat eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 als angemessen. Die Kostenentscheidung ist Konsequenz der Sachentscheidung und stützt sich auf § 185 FinStrG." **** Dagegen richten sich die fristgerechten Beschwerden der Amtsbeauftragten mit folgenden Ausführungen: "Die Finanzstrafbehörde ist auch nach der Verhandlung vor dem Spruchsenat der Ansicht, dass der Beschuldigte ***Bf1*** als Geschäftsführer der ***Bf2*** sowie der belangte Verband ***Bf2*** vorsätzlich gehandelt haben und somit eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG verantworten. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte als Unternehmer mehrerer Unternehmen und Geschäftsführer der ***Bf2*** sowie als ***8*** der Fachgruppe ***2*** tätig ist. Dass er bereits Kenntnis über das wirtschaftliche Eigentümerregister hatte, zeigen die zuvor getätigten Meldungen am 25.06.2018, 28.01.2021, 27.01.2022 und am 08.02.2023. Der Beschuldigte wusste somit um die Verpflichtung zur jährlichen Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und nahm es somit billigend in Kauf, dass eine zu erstattende Meldung nicht fristgerecht erbracht wurde. Die Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG sind unter eine exorbitant hohe Strafdrohung gestellt, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt, der seitens der Meldeverpflichteten eben auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte. Hinsichtlich der Strafbemessung des Spruchsenates ist diese nach Ansicht der Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten weder schuld- noch tatangemessen. Antrag: Es wird daher die Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts beantragt, dass 1. ***Bf1*** schuldig sei, vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben. 2. Der Verband ***Bf2***, in ***33***, verantwortlich sei, dass Herr ***Bf1*** vorsätzlich als Geschäftsführer der ***Bf2*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 08.03.2024 und 16.05.2024 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 09.07.2024 bis 19.08.2024 nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben. Die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und der Ausspruch einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe werden beantragt." Am 29.9.2025 wurde zu den Beschwerden der Amtsbeauftragten eine Berichtigung vorgenommen: "Aufgrund zeitgleicher Bearbeitung mehrerer Beschwerdevorlagen wurde irrtümlich ausgeführt, dass sich die Beschwerden gegen die Einstellungen des Verfahrens richten. Die Beschwerden richten sich jedoch gegen die Schuld sowie die Höhe der verhängten Strafen und nicht wie fälschlicherweise von der Amtsbeauftragten ausgeführt, gegen die Einstellung des Verfahrens. Es wird eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafen beantragt." **** Die Beschwerden der Amtsbeauftragten wurden mit Begleitschreiben vom 29.9.2025 an den Beschuldigten und den belangten Verband übermittelt. Erst nach Zustellung der Ladungen für die mündliche Verhandlung vom 29.1.2026 wurde durch eine telefonische Erklärung des Verteidigers dem BFG bekannt, dass auch Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vorliegen. Die Nachtragsvorlagen an das BFG erfolgten am 17.12.2025. Dazu ergingen in der Folge auch weitere Ladungen an den Beschuldigten, den belangten Verband und deren Verteidiger mit Bekanntgabe, dass auch die beiden weiteren Beschwerden Gegenstand der Verhandlung vom 29.1.2026 sein werden. **** Beschwerde des Beschuldigten vom 17.10.2025: "Anfechtungsumfang Der Beschuldigte ficht das angefochtene Erkenntnis in seinem vollständigen Umfang an. Beschwerdegründe Das angefochtene Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zudem hat die Finanzstrafbehörde die verhängte Strafe zu hoch bemessen. Begründung Keine grobe Fahrlässigkeit. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, dass er grob fahrlässig seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReG) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei. Hierzu wird begründend festgestellt, der Beschuldigte habe dadurch, dass er keine Einsicht in die Databox genommen hat, grob fahrlässig die ihm obliegende steuerliche Verpflichtung außer Acht gelassen, zu deren Einhaltung er subjektiv in der Lage gewesen wäre und die ihm auch zumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich verkennt das angefochtene Erkenntnis die Rechtslage und lässt eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der konkreten Sach- und einschlägigen Rechtslage vermissen. Tatsächlich ist dem Beschuldigen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Grob fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (RIS-Justiz RS0030303 [T4]). Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (VwGH 2006/14/0045; BFG RV/2300005/2022). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (VwGH 2011/11/0025; BFG RV/7300013/2024). Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und den Umständen des Einzelfalles ist im Zuge der Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses offenbar nicht im Ansatz erfolgt, sondern scheint die Finanzstrafbehörde die (Rechts-)Frage des Vorliegens von grober Fahrlässigkeit lediglich im Rahmen der "Beweiswürdigung" zu behandeln und wird dabei allein aus der Nichteinsichtnahme in die Databox, vor allem ohne konkrete Würdigung der tatsächlichen Umstände, faktisch pauschaliert auf das (angebliche) Vorliegen von grober Fahrlässigkeit geschlossen. Eine solche ist gegenständlich jedoch keinesfalls vorliegend. Der Beschuldigte hat bereits infolge der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen die steuerliche Vertretung der ***Bf2***, ***3***, zur Einsichtnahme in steuerbehördliche Schriftstücke der ***Bf2*** ermächtigt. Seither übernahm, was zwanglos aus Beilage ./B hervor geht, die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** vollständig die Sichtung und Bearbeitung sämtlicher diesbezüglich einlangenden Schriftstücke. Die Finanzstrafbehörde führt in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beweiswürdigung sogar ausdrücklich an, dass der Beschuldigte von einer erteilten Zustellvollmacht ausgegangen ist, woraus sich auch klar ergibt, dass der Beschuldigte annehmen durfte, bzw. weshalb dieser annahm, die Databox nicht regelmäßig überprüfen zu müssen. Ergänzend ist festzuhalten, was im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses keinerlei Berücksichtigung gefunden hat, dass die ***Bf2*** seit Jahren keinen operativen Geschäftsbetrieb ausübt und steuerrechtlich Mitglied einer Unternehmensgruppe ist. Die in der FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** einlangenden - und stets durch die steuerliche Vertretung bearbeiteten - Schriftstücke beschränken sich daher - wie ebenso aus Beilage ./B hervorgeht - seit Jahren auf ein Minimum. Gegenständlich ist zudem - was die Finanzstrafbehörde ebenso völlig unberücksichtigt lässt - die Zustellung der Erinnerung vom 08.03.2024 sowie der Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 an bzw. die Ersichtlichkeit der Schriftstücke für die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** lediglich deshalb unterblieben, da die Finanzbehörde für die Zustellungen im Zusammenhang mit der "WiEReG-Meldung" eine abweichende Steuernummer (***28*** anstatt ***14***, welche bisher für jegliche sonstige abgabenrechtliche Zustellungen an die ***Bf2*** verwendet wurde) herangezogen hat (vgl. Beilagen ./A und ./B). Für den unbescholtenen Beschuldigten bestand aus all diesen Gründen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Erinnerung vom 08.03.2024 als auch der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024, von all deren Einlangen in der FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** der Beschuldigte seinerzeit mangels Verständigung keinerlei Kenntnis erlangte, nicht im Ansatz irgendein Anlass zur Annahme, dass in die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** allenfalls behördliche Schriftstücke zugestellt werden könnten, die nicht von der steuerlichen Vertretung wahrgenommen werden würden. Erst mit dem postalischen Einlangen der Mahnung betreffend die im Mai 2024 festgesetzte Zwangsstrafe über EUR 1.000,00 vom 09.08.2024 am 19.08.2024 wurde dem Beschuldigten sodann bekannt, dass offenbar im Mai 2024 eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe über die ***Bf2*** verhängt wurde, also offenbar eine abgabenrechtliche Problematik hinsichtlich dieser Gesellschaft bestand, weshalb der Beschuldigte pflichtbewusst umgehend nach der Kenntniserlangung die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** sichtete und durch die dort befindlichen behördlichen Schriftstücke vom 08.03.2024 und 16.05.2024 erstmalig erkannte, dass offenbar die jährliche "WiEReG-Meldung" hinsichtlich der ***Bf2*** irrtümlich unterblieben ist (vgl. Beilage ,/A). Noch am selben Tag (19.08.2024) wurde durch den Beschuldigten die "WiEReG-Meldung" nachgeholt. Ebenso legte der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat der Finanzstrafbehörde dar, dass er mittlerweile für eine entsprechende Verständigung bei Zustellung von Schriftstücken in die Databox Sorge getragen hat. Es zeigt sich daraus, dass - entgegen der Beurteilung der Finanzstrafbehörde - gegenständlich aufgrund der besonderen Gegebenheiten für den Beschuldigten nicht absehbar und auch nicht einmal vermutbar war, dass die FinanzOnline-Databox - trotz der beständigen Arbeitsverrichtungen der steuerlichen Vertretung - einer Kontrolle bedarf, weil die Finanzbehörden für bestimmte Zustellungen (erstmals und ohne jede Ankündigung) eine abweichende Steuernummer heranziehen, welche diese behördlichen Schriftstücke für die steuerliche Vertretung - anders als sämtliche anderen Schriftstücke - nicht einsehbar machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl. RV/2300005/2022) ist etwa auch einem Geschäftsführer angesichts der Informationen über die Zustellung von Abgabenbescheiden und Buchungsmitteilungen subjektiv keine besonders schwere Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn ihm nicht bekannt war, dass Bescheide, die vom Finanzamt im Zusammenhang mit dem WiEReG erlassen werden, nicht in die Databox des Geschäftsführers weitergeleitet werden, sondern ausschließlich in die Databox der Gesellschaft selbst gelangen, zumal er im Glauben war, alle für die Gesellschaft relevanten Schriftstücke der Abgabenbehörde würden ihm zur Kenntnis gebracht werden. Soweit dem Beschuldigten daher hier gegenständlich überhaupt ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist, was in Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten nicht anzunehmen ist, so würde ein solcher keinesfalls eine derartige Schwere erreichen, um von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG, also schwerer Schuld, einem wahrscheinlich vorhersehbaren Schaden und/oder einer besonderen Nachlässigkeit, die nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt und nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" nahelegt, auszugehen. Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge, Steuerakt der ***Bf2***, Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox der ***Bf2***, vorgelegte Beilagen ./A und ./B (allenfalls) Entschuldbarer Irrtum Selbst wenn man gegenständlich jedoch - entgegen der Rechtsansicht des Beschuldigten - davon ausgehen würde, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG gegenständlich auch subjektiv grundsätzlich (gerade noch) als erfüllt anzusehen wäre, würde ein entschuldbarer Irrtum als Schuldausschließungsgrund vorliegen, womit sich die Finanzstrafbehörde nicht auseinandergesetzt hat. Gegenständlich wird dem Beschuldigten deshalb grob fahrlässiges Handeln im Zusammenhang mit der Verabsäumung der entsprechenden Meldung vorgeworfen, weil er die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** nicht kontrolliert hat. Dies ist jedoch - wie bereits oben im Detail dargelegt wurde und auch die Finanzstrafbehörde selbst im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses (in der Beweiswürdigung) festgehalten hat - nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschuldigte irrig davon ausging, dass die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** sämtliche abgabenbehördlichen Zustellungen, die elektronisch an die ***Bf2*** bzw. an deren FinanzOnline-Databox ergehen, automatisch erhält bzw. einsehen kann. Diese irrige Annahme des Beschuldigten beruhte darauf, dass seit der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen an die ***Bf2***, also seit vielen Jahren, jegliche Zustellungen die elektronisch an die ***Bf2*** bzw. an deren FinanzOnline- Databox ergingen, stets an die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** zugestellt wurden bzw. von dieser eingesehen und bearbeitet wurden. Es wäre daher - sofern der Tatbestand gegenständlich überhaupt als erfüllt anzusehen ist - jedenfalls ein entschuldbarer Irrtum auf Seiten des Beschuldigten vorliegend, welcher es kausal verhindert hat, dass der Beschuldigte gegenständlich das Vergehen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG überhaupt erkennen hätte können. Somit wäre - unter dieser Prämisse - der Schuldausschließungsgrund des § 9 erster Halbsatz FinStrG gegeben, was gegenständlich (ebenso) eine Strafbarkeit des Beschuldigten ausschließen würde. Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge, Steuerakt der ***Bf2***, Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox der ***Bf2***, vorgelegte Beilagen ./A und ./B (allenfalls) Erforderliches Absehen von der Bestrafung Und selbst wenn man gegenständlich - entgegen der Rechtsansicht des Beschuldigten - davon ausgehen würde, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG als erfüllt anzusehen wäre und kein Schuldausschließungsgrund vorliegen würde, wäre der Strafausschließungsgrund des § 25 FinStrG zur Anwendung zu bringen gewesen, womit sich die Finanzstrafbehörde nicht auseinandergesetzt hat. Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (VwGH 2006/14/0047). Sie hat dem Täter (allenfalls) mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten (vgl. VwGH 2010/09/0141). Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. BFG RV/7300081/2024). Von geringfügigem Verschulden ist daher bei einer Meldepflichtverletzung dann nicht mehr auszugehen, wenn jemand bereits einmal einer Meldeverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und sodann wiederum Erinnerungen in der Databox nicht eingesehen werden (vgl. BFG RV/2300002/2023). Bei Verletzung einer Meldeverpflichtung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG kann zudem von unbedeutenden Folgen der Tat gesprochen werden, wenn nur eine Meldung abzugeben war, dass sich nichts geändert habe (vgl. BFG RV/2300002/2023; RV/7300081/2024). Gegenständlich ist der Beschuldigte unbescholten und hat die Finanzstrafbehörde im angefochtenen Erkenntnis nicht nur (im Rahmen der Beweiswürdigung) festgehalten, dass der Beschuldigte den früheren Meldeverpflichtungen hinsichtlich der ***Bf2*** stets nachgekommen ist, sondern darüber hinaus auch, dass alle weiteren vom Beschuldigten vertretenen Unternehmen die Meldungen rechtzeitig erstattet haben und lediglich - einmalig - die Meldefrist hinsichtlich der ***Bf2*** übersehen wurde, wobei diese Meldung nach tatsächlicher Kenntniserlangung über das Versäumnis sofort nachgeholt wurde. Das Verhalten des Beschuldigten bleibt daher - unter Berücksichtigung der in Punkt 5.1. bereits im Detail dargelegten besonderen Umstände - erheblich hinter dem in der Strafdrohung des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurück und ist - unter Berücksichtigung der obzitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes - von einem (allenfalls) geringfügigsten Verschulden des unbescholtenen Beschuldigten im Rahmen der erstmaligen Meldepflichtverletzung auszugehen. Zudem liegt unter Berücksichtigung der obzitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes gegenständlich auch das zweite kumulative Erfordernis der unbedeutenden Folgen vor, zumal - wie aus der nachgeholten Meldung zwanglos zu entnehmen ist - gegenständlich lediglich eine Meldung abzugeben war, dass sich nichts geändert hat. Es hätte daher - sofern der Tatbestand überhaupt als erfüllt anzusehen ist und kein Schuldausschließungsgrund vorliegt - gegenständlich nach § 25 FinStrG (allenfalls unter Erteilung einer Verwarnung) durch die Finanzstrafbehörde von einer Bestrafung des Beschuldigten abgesehen werden müssen. Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, Aufzeichnungen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zur ***Bf2***, nachgeholte WiEReG-Meldung vom 19.08.2024, vorgelegte Beilagen ./A und ./B Strafbemessung Lediglich aus anwaltlicher Vorsicht wird zudem ungeachtet der vorstehenden Ausführungen - für den Fall, dass es bei einem Schuldspruch bleiben sollte - gerügt, dass die Finanzstrafbehörde die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen hat. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Nach § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gemäß Abs. 3 leg cit sind bei der Bemessung einer Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG ist - ungeachtet der exorbitanten Strafdrohung - im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite einer Strafdrohung ausmessbar (vgl. BFG RV/7300081/2024). Gegenständlich hat die Finanzstrafbehörde zur Strafbemessung lediglich festgehalten, dass als Milderungsgründe die bisherige Unbescholtenheit und die Nachholung der Meldung zu berücksichtigen sind und den Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe entgegenstehen. Weitere Ausführungen zur Strafbemessung sind im angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Finanzstrafbehörde nicht berücksichtigt, dass auch der Umstand, dass lediglich die Bestätigung von unverändert gebliebenen Daten nicht durchgeführt wurde als weiterer Milderungsgrund zu werten ist (vgl. BFG RV/2300001/2025). Zudem wäre jedenfalls bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass die Tat gegenständlich unter Umständen begangen wurde, die - unter der gegenständlichen Prämisse, dass es überhaupt zu einer Strafbarkeit kommt- einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Zudem hat der Beschuldigte - was ebenso nicht berücksichtigt wurde - mit seinen Angaben auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Schließlich kann im Rahmen der Strafbemessung auch nicht unberücksichtigt bleiben, was gegenständlich seitens der Finanzstrafbehörde jedoch offenbar lediglich hinsichtlich des belangten Verbands berücksichtigt wurde, dass die Finanzbehörde aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Rahmen der über die ***Bf2*** verhängten Zwangsstrafen den vollständigen zur Verfügung stehenden Betrag des § 111 BAO ausgereizt hat, was gegenständlich insbesondere angesichts der erstmaligen Verfehlung keinesfalls als angemessen erachtet werden kann (vgl. hierzu etwa BFG RV/7101172/2023), weshalb bereits als Zwangsstrafen erhebliche Beträge geleistet werden mussten. Die verhängte Geldstrafe stellt sich daher ungeachtet der generell sehr hohen Strafdrohung gegenständlich als überhöht dar und wird diese - soweit es nicht ohnehin zu einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens zu kommen hat - angemessen zu mindern sein. Beschwerdeantrag Der Beschuldigte stellt sohin den ANTRAG: Das Bundesfinanzgericht möge - soweit das angefochtene Erkenntnis nicht bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das Erkenntnis des Spruchsenat G-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16.04.2025 zu ***31*** ersatzlos beheben und das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen; in eventu dahingehend abändern, dass das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten - allenfalls unter Erteilung einer Verwarnung - gemäß § 25 FinStrG eingestellt wird; in eventu aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Finanzstrafbehörde zurückverweisen. in eventu im Strafausspruch dahingehend abändern, dass die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabgesetzt wird." **** In der Beschwerde des belangten Verbandes vom 17.10.2025 wird ausgeführt: "Der beschuldigte Verband ficht das angefochtene Erkenntnis in seinem vollständigen Umfang an. Beschwerdegründe Das angefochtene Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründung Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes hängt unmittelbar von der Strafbarkeit des Entscheidungsträgers ab. Ist der Entscheidungsträger nicht strafbar, so wird auch der Verband nicht strafrechtlich verantwortlich (Lehmkuhl/Zeder in Höpfel/Ratz, WK2 VbVG § 3 Rz 22) Gegenständlich scheidet die Strafbarkeit des Entscheidungsträgers, ***6*** (in der Folge kurz: der "Beschuldigte"), aus nachstehend im Detail dargelegten Gründen, aus: Keine grobe Fahrlässigkeit Mit dem angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, dass er grob fahrlässig seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReg) hinsichtlich des beschuldigten Verbands trotz zweimalige Aufforderung nicht nachgekommen sei. Hierzu wird begründend festgestellt, der Beschuldigte habe dadurch, dass er keine Einsicht in die Databox genommen hat, grob fahrlässig die ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen außer Acht gelassen, zu deren Einhaltung er subjektiv in der Lage gewesen wäre und die ihm auch zumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich verkennt das angefochtene Erkenntnis die Rechtslage und lässt eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der konkreten Sach- und einschlägigen Rechtslage vermissen. Tatsächlich ist dem Beschuldigen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Grob fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (RIS-Justiz RS0030303 [T4]). Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (VwGH 2006/14/0045; BFG RV/2300005/2022). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (VwGH 2011/11/0025; BFG RV/7300013/2024). Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und den Umständen des Einzelfalles ist im Zuge der Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses offenbar nicht im Ansatz erfolgt, sondern scheint die Finanzstrafbehörde die (Rechts-)Frage des Vorliegens von grober Fahrlässigkeit lediglich im Rahmen der "Beweiswürdigung" zu behandeln und wird dabei allein aus der Nichteinsichtnahme in die Databox, vor allem ohne konkrete Würdigung der tatsächlichen Umstände, faktisch pauschaliert auf das (angebliche) Vorliegen von grober Fahrlässigkeit geschlossen. Eine solche ist gegenständlich jedoch keinesfalls vorliegend. Der Beschuldigte hat bereits infolge der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen die steuerliche Vertretung des beschuldigten Verbands, die ***3***, zur Einsichtnahme in steuerbehördliche Schriftstücke des beschuldigten Verbands ermächtigt. Seither übernahm, was zwanglos aus Beilage ./B hervorgeht, die steuerliche Vertretung des beschuldigten Verbands vollständig die Sichtung und Bearbeitung sämtlicher diesbezüglich einlangenden Schriftstücke. Die Finanzstrafbehörde führt in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beweiswürdigung sogar ausdrücklich an, dass der Beschuldigte von einer erteilten Zustellvollmacht ausgegangen ist, woraus sich auch klar ergibt, dass der Beschuldigte annehmen durfte bzw. weshalb dieser annahm, die Databox nicht regelmäßig überprüfen zu müssen. Ergänzend ist festzuhalten, was im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses keinerlei Berücksichtigung gefunden hat, dass der beschuldigte Verband seit Jahren keinen operativen Geschäftsbetrieb ausübt und steuerrechtlich Mitglied einer Unternehmensgruppe ist. Die in der FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands einlangenden - und stets durch die steuerliche Vertretung bearbeiteten - Schriftstücke beschränken sich daher - wie ebenso aus Beilage ./B hervorgeht - seit Jahren auf ein Minimum. Gegenständlich ist zudem - was die Finanzstrafbehörde ebenso völlig unberücksichtigt lässt - die Zustellung der Erinnerung vom 08.03.2024 sowie der Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 an bzw. die Ersichtlichkeit der Schriftstücke für die steuerliche Vertretung des beschuldigten Verbands lediglich deshalb unterblieben, da die Finanzbehörde für die Zustellungen im Zusammenhang mit der "WiEReG-Meldung" eine abweichende Steuernummer (***28*** anstatt ***14***, welche bisher für jegliche sonstige abgabenrechtliche Zustellungen an den beschuldigten Verband verwendet wurde) herangezogen hat (vgl. Beilagen ,/A und ./B). Für den unbescholtenen Beschuldigten bestand aus all diesen Gründen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Erinnerung vom 08.03.2024 als auch der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024, von all deren Einlangen in der FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands der Beschuldigte seinerzeit mangels Verständigung keinerlei Kenntnis erlangte, nicht im Ansatz irgendein Anlass zur Annahme, dass in die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands allenfalls behördliche Schriftstücke zugestellt werden könnten, die nicht von der steuerlichen Vertretung wahrgenommen werden würden. Erst mit dem postalischen Einlangen der Mahnung betreffend die im Mai 2024 festgesetzte Zwangsstrafe über EUR 1.000,00 vom 09.08.2024 am 19.08.2024 wurde dem Beschuldigten sodann bekannt, dass offenbar im Mai 2024 eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe über den beschuldigten Verband verhängt wurde, also offenbar eine abgabenrechtliche Problematik hinsichtlich dieser Gesellschaft bestand, weshalb der Beschuldigte pflichtbewusst umgehend nach der Kenntniserlangung die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands sichtete und durch die dort befindlichen behördlichen Schriftstücke vom 08.03.2024 und 16.05.2024 erstmalig erkannte, dass offenbar die jährliche "WiEReG-Meldung" hinsichtlich des beschuldigten Verbands irrtümlich unterblieben ist (vgl. Beilage JA). Noch am selben Tag (19.08.2024) wurde durch den Beschuldigten die "WiEReG-Meldung" nachgeholt. Ebenso legte der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat der Finanzstrafbehörde dar, dass er mittlerweile für eine entsprechende Verständigung bei Zustellung von Schriftstücken in die Databox des beschuldigten Verbands Sorge getragen hat. Es zeigt sich daraus, dass - entgegen der Beurteilung der Finanzstrafbehörde - gegenständlich aufgrund der besonderen Gegebenheiten für den Beschuldigten nicht absehbar und auch nicht einmal vermutbar war, dass die FinanzOnline-Databox - trotz der beständigen Arbeitsverrichtungen der steuerlichen Vertretung - einer Kontrolle bedarf, weil die Finanzbehörden für bestimmte Zustellungen (erstmals und ohne jede Ankündigung) eine abweichende Steuernummer heranziehen, welche diese behördlichen Schriftstücke für die steuerliche Vertretung - anders als sämtliche anderen Schriftstücke - nicht einsehbar machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (vgl. RV/2300005/2022) ist etwa auch einem Geschäftsführer angesichts der Informationen über die Zustellung von Abgabenbescheiden und Buchungsmitteilungen subjektiv keine besonders schwere Nachlässigkeit vorzuwerfen, wenn ihm nicht bekannt war, dass Bescheide, die vom Finanzamt im Zusammenhang mit dem WiEReG erlassen werden, nicht in die Databox des Geschäftsführers weitergeleitet werden, sondern ausschließlich in die Databox der Gesellschaft selbst gelangen, zumal er im Glauben war, alle für die Gesellschaft relevanten Schriftstücke der Abgabenbehörde würden ihm zur Kenntnis gebracht werden. Soweit dem Beschuldigten daher hiergegenständlich überhaupt ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist, was in Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten nicht anzunehmen ist, so würde ein solcher keinesfalls eine derartige Schwere erreichen, um von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG, also schwerer Schuld, einem wahrscheinlich vorhersehbaren Schaden und/oder einer besonderen Nachlässigkeit die nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt und nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" nahelegt, auszugehen. Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, ***6***, ***29***, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge, Steuerakt des beschuldigten Verbands, Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands, vorgelegte Beilagen ./A und ./B (allenfalls) Entschuldbarer Irrtum Selbst wenn man gegenständlich jedoch davon ausgehen würde, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG auch subjektiv grundsätzlich (gerade noch) als erfüllt anzusehen wäre, würde hinsichtlich des Beschuldigten ein entschuldbarer Irrtum als Schuldausschließungsgrund vorliegen, was mangels schuldhaften Handelns des Entscheidungsträgers (auch) eine Verantwortlichkeit des beschuldigten Verbands ausschließen würde (vgl. § 3 Abs. 2 VbVG). Mit diesem Umstand hat sich die Finanzstrafbehörde nicht im Ansatz auseinandergesetzt. Gegenständlich wird dem Beschuldigten deshalb grob fahrlässiges Handeln im Zusammenhang mit der Verabsäumung der entsprechenden Meldung vorgeworfen, weil er die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands nicht kontrolliert hat. Dies ist jedoch - wie bereits oben im Detail dargelegt wurde und auch die Finanzstrafbehörde selbst im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses (in der Beweiswürdigung) festgehalten hat - nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschuldigte irrig davon ausging, dass die steuerliche Vertretung des beschuldigten Verbands sämtliche abgabenbehördlichen Zustellungen, die elektronisch an den beschuldigten Verband bzw. an dessen FinanzOnline-Databox ergehen, automatisch erhält bzw. einsehen kann. Diese irrige Annahme des Beschuldigten beruhte darauf, dass seit der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen an den beschuldigten Verband, also seit vielen Jahren, jegliche Zustellungen die elektronisch an den beschuldigten Verband bzw. an dessen FinanzOnline-Databox ergingen, stets an die steuerliche Vertretung zugestellt wurden bzw. von dieser eingesehen und bearbeitet wurden. Es wäre daher- sofern der Tatbestand hinsichtlich des Beschuldigten gegenständlich überhaupt als erfüllt anzusehen ist - jedenfalls ein entschuldbarer Irrtum auf Seiten des Beschuldigten vorliegend, welcher es kausal verhindert hat, dass der Beschuldigte gegenständlich das Vergehen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG überhaupt erkennen hätte können. Somit wäre - unter dieser Prämisse - der Schuldausschließungsgrund des § 9 erster Halbsatz FinStrG gegeben, was gegenständlich nicht nur eine Strafbarkeit des Beschuldigten, sondern auch eine Verantwortlichkeit des beschuldigten Verbands ausschließen würde (vgl. § 3 Abs. 2 VbVG). Beweis: Vernehmung des Beschuldigten, ***6***, ***29***, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge, Steuerakt des beschuldigten Verbands, Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox des beschuldigten Verbands, vorgelegte Beilagen ./A und ./B Zusammenfassend zeigt sich daher, dass gegenständlich kein die Verantwortlichkeit des beschuldigten Verbands begründendes Finanzvergehen (oder überhaupt ein begangenes Finanzvergehen) vorliegt. Beschwerdeantrag Der beschuldigte Verband stellt sohin den ANTRAG: Das Bundesfinanzgericht möge - soweit das angefochtene Erkenntnis nicht bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben und das Verfahren gegen den beschuldigten Verband einzustellen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - das Erkenntnis des Spruchsenat G-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16.04.2025 zu ***32*** ersatzlos beheben und das Finanzstrafverfahren gegen den beschuldigten Verband einstellen; in eventu aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Finanzstrafbehörde zurückverweisen." **** Am 22.12.2025 hat die Registerbehörde auf Anfrage des ABB bekannt gegeben, dass die Erstmeldung am 25.6.2018 durch die Steuerberatungskanzlei ***39*** erstattet wurde, die nachfolgenden Meldungen (28.01.2021, 27.01.2022, 08.02.2023, 19.08.2024 und 22.01.2025) wurden vom Rechtsträger selbst abgegeben. **** In der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2026 wurde wie folgt vorgehalten und ergänzend erhoben: "Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Der Verteidiger (Vertr.) und die Amtsbeauftragte (AB) verweisen auf das schriftliche Vorbringen in den Beschwerden. V.: Das ist aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des SpS zu entnehmen: "Das Einkommen beläuft sich laut Einkommensteuerbescheid 2023 auf jährlich € 144.549,28. Vermögen: Eigentümer eines Hauses und einer Eigentumswohnung, wobei der Wert des Liegenschaftsvermögens mit € 400.000,00 geschätzt wird, wobei die Gattin Hälfte Eigentümerin ist; keine Schulden; keine Sorgepflichten" 2024 hat das Einkommen laut Bescheid vom 8.9.2025 € 151.408,07 betragen. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an: Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse sind wie gerade vorgehalten. Zur ***Bf2*** steht in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des SpS: "Derzeit wird kein Umsatz erzielt, weil das Unternehmen ruhend gestellt worden ist. Zur ***Bf2*** wird weiters erklärt, dass seit 9 Jahren für das Unternehmen keine operative Tätigkeit entfaltet wird." Aus dem Konto ergibt sich, dass für die Jahre 2019 bis 2024 jährlich mittels Umsatzsteuerjahreserklärung nur Vorsteuern zwischen € 140,00 und € 150,00 geltend gemacht und keine Umsätze erzielt wurden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300018/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300018.2025
Stammnummer
150574
Gültig
29.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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