Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300018/2025
Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, jährliche Meldepflicht grob fahrlässig verletzt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300018/2025vom 29.01.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Besch.: Mittlerweile sind es 10 Jahre, dass die Gesellschaft keine Tätigkeit ausübt.
V.: Das ist der Sachverhalt laut Aktenlage:
Säumnisdatum 8.3.2024
Erinnerung 8.3.2024, Nachfrist 29.4.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024
Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16.5.2024, Nachfrist 8.7.2024, Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von € 4.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024
Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 10.7.2024, gelesen 3.9.2024
Nachmeldung 19.8.2024 durch den Beschuldigten
Der Beschuldigte fungierte im Tatzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** und hatte die Zugangsdaten zur Databox der Gesellschaft.
Die erste Meldung vom 25.06.2018 wurde durch die ***3*** eingebracht.
Alle übrigen Meldungen (28.01.2021, 27.01.2022, 08.02.2023, 19.08.2024 und 22.01.2025) wurden vom Rechtsträger selbst abgegeben.
Die steuerliche Vertretung hat erst mit 16.4.2025 eine Zustellvollmacht erhalten.
Eine Mailbenachrichtigung zu Eingängen in die Databox war nicht eingerichtet.
Die Zwangsstrafen wurden auf das Konto ***34*** verbucht und am 27.8.2024 und 5.9.2024 entrichtet.
Als objektiver Tatbestand ergibt sich dazu:
Zum Säumnistag 8.3.2024 ist nach ordnungsgemäß zugestellten Erinnerungen vom 8.3.2024 und 16.5.2024 mit Ablauf der Nachfrist vom 8.7.2024 am 9.7.2024 Strafbarkeit eingetreten. Das Dauerdelikt umfasst den Zeitraum 9.7.2024 bis zur Nachmeldung am 19.8.2024.
Der objektive Tatbestand ist wohl unstrittig, sie bestreiten lediglich ein strafbares Verschulden?
Besch: Ja
V: Am 08.02.2023 haben Sie die letzte Meldung vorgenommen. Sie wissen, dass jährlich Meldungen vorzunehmen sind, wieso ist das dann nicht erfolgt?
Besch.: Ich habe die Meldung deswegen nicht gemacht, weil ich sie übersehen habe. Mein Sohn ist bei anderen Firmen zeichnungsberechtigt, jedoch nicht bei dieser Firma.
V: Für wie viele weitere Unternehmen treffen Sie Meldeverpflichtungen?
Besch.: Zuvor haben wir das gemeinsam gemacht, dann hat die Meldepflicht jeweils mein Sohn übernommen. Es gibt samt der verfahrensgegenständlichen Meldepflicht Meldepflichten für 3 Firmen.
V.: Sie haben am 19.8.2024 nachgemeldet, da hat es noch keine Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörde zu dem Ihnen angelasteten Meldepflichtvergehen gegeben. Haben Sie bei Nachmeldung die Steuerberatungskanzlei kontaktiert? Damals hätte man noch ganz einfach beim FAÖ oder beim ABB Selbstanzeige erstatten und Straffreiheit erzielen können.
Besch.: Ich habe am 19.8.2024 eine Mahnung bekommen (per Post zugestellt), dass 1.000 Euro Zwangsstrafe zu bezahlen sind und dieser Betrag bereits fällig war. Ich habe daraufhin den Steuerberater kontaktiert, weil für mich diese Zwangsstrafe nicht zuordenbar war. Nachdem er mir gesagt hat, dass es sich um eine Versäumnis einer Meldung nach dem WiEReG handelt, habe ich sofort nachgemeldet. Hätte mir der Steuerberater gesagt, dass man eine Selbstanzeige erstatten kann, hätte ich das natürlich sofort gemacht.
Vertr.: Als die Meldung vorzunehmen war, war da sehr viel los in Ihrem Unternehmen?
Besch.: Daran kann ich mich nicht erinnern.
Vertr.: Seit wann werden Sie von der Steuerberatungskanzlei vertreten?
Besch.: Diese Kanzlei vertritt meine Unternehmen seit 1987. Dies war zunächst die Mutterfirma der ***Bf2***.
Vertr.: Ist Ihnen bekannt, ob zuvor ein Schriftstück der Behörde zugestellt wurde, das nicht der steuerliche Vertreter gesehen hätte?
Besch.: Nein, es ist mir nicht bekannt.
Vertr.: Wussten Sie, dass der steuerliche Vertreter keine Zustellvollmacht hat?
Besch.: Ich bin davon ausgegangen, dass er eine Zustellvollmacht hat. Diese Firma ist Teil einer Gruppe und unterliegt der Gruppenbesteuerung. Ich habe zwar die Zugangsdaten und nicht in die Databox geschaut, wäre aber nicht auf die Idee gekommen, in FinanzOnline schauen zu müssen, weil dort zuvor keine Zustellung gekommen ist.
Zeugin (Z): ***35*** der ***36***, gibt nach WE an:
V: Sie sind nicht mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert?
Z: Fremd
V: Es geht um die Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG der ***Bf2*** zum Säumnistag 8.3.2024. Sie hatten keine Zustellvollmacht und haben auch die Meldeverpflichtung nicht vertraglich übernommen?
Z: Ja, wir hatten damals keine Zustellvollmacht und auch keine vertragliche Verpflichtung eine Meldung zum 8.3.2024 vorzunehmen.
V: Eine Zustellvollmacht gibt es erst seit 16.4.2025.
Z: Ja, die Meldeverpflichtung ist aber weiterhin beim Rechtsträger verblieben.
***37***: Haben Sie bei den anderen Firmen des Beschuldigten eine Zustellvollmacht?
Z: Nein, ich habe auch bei den anderen beiden Firmen der Gruppe damals keine Zustellvollmacht gehabt, mittlerweile gibt es auch dort Zustellvollmachten.
***37***: Ist es üblich, dass man Klienten vertritt, jedoch keine Zustellvollmacht hat?
Z: Ja, bei einem hohen Anteil meiner Klienten habe ich keine Zustellvollmacht.
Vertr.: Die Vollmachten waren bis zur Erteilung der Zustellvollmachten für alle Unternehmen der Unternehmensgruppe gleich?
Z: Ja
Vertr.: Wissen Sie, ob mit dem Beschuldigten je ein Gespräch geführt wurde, was für Auswirkungen es hat, wenn keine Zustellvollmacht besteht?
Z: Das weiß ich nicht.
Vertr.: Ist es in der Praxis üblich, dass Zustellungen des Finanzamtes an eine andere Steuernummer als die des Abgabenkontos ergehen?
V: Es gibt eine gesetzliche Bestimmung § 213 Abs. 2 BAO, dass Buchungen, die nicht die laufende Gebarung eines Unternehmens betreffen, auf ein gesondertes Konto zu erfolgen haben. Das ist die Rechtsgrundlage, wonach eben Zwangsstrafen auf ein gesondertes Konto zu verbuchen sind.
Z: Ich sehe das auch so. Gebühren haben auch ein eigenes Konto.
V: Auch Geldstrafen und Kosten für ein Finanzstrafverfahren sind nicht auf das Abgabenkonto eines Beschuldigten zu buchen, auch dafür ist ein eigenes Konto anzulegen.
AB hält vor, dass man in elektronischen Verzeichnissen feststellen kann, wann jeweils Einsicht in die Databox genommen wurde. Daraus ergibt sich, dass bei der ***Bf2*** oft über sehr lange Strecken die Eingänge in der Databox nicht gelesen wurden.
Sie zeigt dazu der Vorsitzenden ihren Laptop mit Auflistungen von Eingängen und einer Abruffunktion des Datums, wann diese Eingänge jeweils gelesen wurden. Diese Unterlage ist weder mit dem snipping tool kopierbar noch ausdruckbar.
V: Bitte zeigen Sie diese Unterlagen auch dem Verteidiger.
Diese Auflistung wird am Laptop der Amtsbeauftragten auch dem Verteidiger zur Einsicht vorgehalten.
Vertr.: Ich bin davon ausgegangen, dass die Zustellungen an die Databox auch paralell an die Steuerberaterin erfolgen, weil man mir einmal gesagt hat, dass die Steuerberatungskanzlei alle Zustellungen ebenfalls sehen kann.
V: Das ist nicht so. Bei den Zustellungen an eine Databox gibt es jeweils eine Person, die Zugangsdaten erhält und nur diese Person kann auch Einsicht in die Databox nehmen und dort Dokumente lesen, die dann mit dem genauen Datum und der Uhrzeit als gelesen gekennzeichnet werden. Dazu gibt es auch eine Rechtsvorschrift, dass es nicht zulässig ist, Zugangsdaten zur Databox an eine andere Person weiterzugeben.
Es ist nur zulässig, gegebenenfalls einen steuerlichen Vertreter mit der Wahrnehmung der WiEReG-Meldeverpflichtungen vertraglich zu betrauen, dann bekommt der steuerliche Vertreter eben von der Behörde die Zugangsdaten zu einer Databox.
Vertr.: Hat Ihnen die steuerliche Vertretung je mitgeteilt, dass Bescheide an die Databox zugestellt werden können, die die Kanzlei dann nicht sieht?
Besch.: Nein, darüber wurde nicht gesprochen. Ich habe 40 Jahre ein Unternehmen geführt und immer alle Steuerzahlungen ordnungsgemäß geleistet. Die Gesellschaft ist seit 10 Jahren nicht operativ tätig, daher habe ich nicht damit gerechnet.
Vertr. verweist auf seine Vorlage der Beilage zu den Auszügen der Databox, demnach ist der Besch. davon ausgegangen, dass der Steuerberater alle Eingänge auch sieht.
AB: Es gibt keine Zustellvollmacht für den Tatzeitraum. Die Steuerberatung hatte aber das Akteneinsichtsrecht, daher konnte die Beilage zu den Eingängen in die Databox vorgelegt werden. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass nur der Beschuldigte in die Databox Einsicht nehmen konnte und dass eben die Eingänge in diese Databox über sehr lange Zeiträume nicht wahrgenommen und sehr oft erst Monate später Dokumente gelesen wurden.
Vertr.: Ich bin dennoch gerade in dieser Sache der Ansicht, dass kein grobes Verschulden vorliegt. Der Beschuldigte ist irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Zustellvollmacht vorliegt.
AB: Der Beschuldigte muss jeweils bei Aufruf der Databox auch gesehen haben, dass die Schriftstücke zuvor nicht gelesen wurden."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) vorsätzlich oder grob fahrlässig trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG gilt: Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Abs. 2: Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.
Abs. 3: Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Öster-reich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt so lange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen.
Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
§ 5 WiEReG:
Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Es liegen zwei Schuldbeschwerden der Amtsbeauftragten mit Anträgen einer Bewertung als vorsätzliches Meldepflichtvergehen sowie Erhöhung der Strafen sowie Schuldbeschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes mit Anträgen auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens vor.
Verwaltungsgeschehen:
Erinnerung 8.3.2024, Nachfrist 29.4.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00.
Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16.5.2024, Nachfrist 8.7.2024, Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von € 4.000,00
Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 10.7.2024.
Nachmeldung 19.8.2024
Einleitung des Finanzstrafverfahrens des Beschuldigten 1.10.2024, Anlastung einer vorsätzlichen Meldepflichtverletzung
Einleitung des Finanzstrafverfahrens des Verbandes 1.10.2024
Vollmachtslegung HBA Rechtsanwälte GmbH mit Rechtfertigung vom 31.10.2024:
"VOLLMACHTSBEKANNTGABE
In umseits näher bezeichneter Finanzstrafsache gibt der Beschuldigte, ***6***, bekannt, die HBA Rechtsanwälte GmbH, ***26***, und ***27***, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben.
Die ausgewiesene Rechtsanwaltsgesellschaft beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht.
Namens des Beschuldigten, ***6***, wird erstattet nachfolgende
II. RECHTFERTIGUNG
und hierzu ausgeführt wie folgt:
Mit Verständigung vom 01.10.2024 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass aufgrund des Verdachts, er habe als Geschäftsführer der ***Bf2*** durch Nichtnachkommen der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung vorsätzlich eine Meldepfiichtverletzung gemäß § 5 WiEReG begangen, ein Finanzstrafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und wurde er aufgefordert, sich bis längstens zum 31.10.2024 schriftlich zu rechtfertigen.
Die gegenständliche Rechtfertigung wurde daher fristgerecht erstattet.
Der Beschuldigte, ***6***, ist ***8*** der Fachgruppe ***7*** der ***9*** und wurde in die Liste der ***10*** beim ***11*** aufgenommen. Bereits daraus zeigt sich, dass der Beschuldigte in unternehmerischen Belangen zeit seines bisherigen unternehmerischen Schaffens stets äußerst gewissenhaft und ordnungsgemäß agiert hat.
Dies zeigt sich weiters daraus, dass der Beschuldigte bisher stets auch seinen steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen zeitgerecht und gewissenhaft nachgekommen ist. Insbesondere ist der Beschuldigte - mit Ausnahme des gegenständlichen Ereignisses - für von ihm geführte Unternehmen bis dato auch stets zeitgerecht der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG nachgekommen.
Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten
Kein Vorsatz
Das nunmehrige - in Hinblick auf das bisherige unternehmerische Schaffen des Beschuldigten generell völlig atypische - Ereignis, welches zur Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens geführt hat, ist keinesfalls auf vorsätzliches Handeln des Beschuldigten zurückzuführen.
Im Detail ist hierzu auszuführen wie folgt:
Der Beschuldigte hat bereits infolge der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen (glaublich) im Jahr 2015 die steuerliche Vertretung der ***Bf2***, ***3***, zum Empfang von bzw. zur Einsichtnahme in steuerbehördliche Schriftstücke der ***Bf2*** ermächtigt.
Seither übernahm die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** vollständig die Sichtung und Bearbeitung sämtlicher diesbezüglich einlangender Schriftstücke.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die ***Bf2*** seit Jahren generell keinen operativen Geschäftsbetrieb ausübt. Zudem ist die ***Bf2*** steuerrechtlich Mitglied einer Unternehmensgruppe.
Die in der FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** einlangenden - und stets durch die steuerliche Vertretung bearbeiteten - Schriftstücke beschränken sich daher seit Jahren auf ein Minimum.
Für den Beschuldigten bestand aus diesen Gründen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Erinnerung vom 08.03.2024 als auch der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024, von all deren Einlangen in der FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** der Beschuldigte seinerzeit mangels Benachrichtigung keinerlei Kenntnis erlangte, nicht im Ansatz begründeter Anlass zur Annahme, dass in die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** allenfalls behördliche Schriftstücke zugestellt werden könnten, die nicht von der steuerlichen Vertretung wahrgenommen werden würden.
Erst mit dem postalischen Einlangen der Mahnung betreffend die im Mai 2024 festgesetzte Zwangsstrafe über EUR 1.000,00 vom 09.08.2024 am 19.08.2024 wurde dem Beschuldigten bekannt, dass offenbar im Mai 2024 eine Zwangs-, Ordnungs oder Mutwiilensstrafe über die ***Bf2*** verhängt wurde, also offenbar eine abgabenrechtliche Problematik hinsichtlich dieser Gesellschaft bestand.
Der Beschuldigte sichtete daher aus diesem Grund pflichtbewusst umgehend nach der Kenntniserlangung die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** und wurde ihm mit der Sichtung der dort befindlichen behördlichen Schriftstücke vom 08.03.2024 und 16.05.2024 erstmalig bewusst, dass offenbar die jährliche "WiEReG-Meldung" hinsichtlich der ***Bf2*** irrtümlich übersehen wurde (vgl. Beilage ./A-Auszug aus dem Posteingangsbuch der ***Bf2***).
Nach umgehender Überprüfung dieses Verdachts, der sich durch diese Überprüfung auch bestätigte, wurde noch am selben Tag (19.08.2024) durch den Beschuldigten die "WiEReG-Meldung" nachgeholt.
Wie anschließend durchgeführte Erhebungen des Beschuldigten zeigten, ist die Zustellung der hier gegenständlich relevanten Schriftstücke an, bzw. die Ersichtlichkeit der Schriftstücke für die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** lediglich deshalb unterblieben, da die Finanzbehörde für die Zustellungen im Zusammenhang mit der "WiEReG-Meldung" eine abweichende Steuernummer (***28*** anstatt ***14***, welche bisher für jegliche sonstige abgabenrechtliche Zustellungen an die ***Bf2*** verwendet wurde) herangezogen hat (vgl. Beilage ./A - Auszug aus dem Posteingangsbuch der ***Bf2***; Beilage ./B - Aufstellung der für die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** ersichtlichen Databoxeingänge samt E-Mail)
Es zeigt sich daraus, dass - unbeschadet der Frage nach der Erfüllung des objektiven Tatbestands (siehe noch Punkt 5.) - gegenständlich keinesfalls vorsätzliches Handeln des Beschuldigten vorliegt. Weder hat es der Beschuldigte für möglich gehalten noch hätte er sich damit abgefunden, der Meldepflicht des § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachzukommen. Vielmehr wusste er bis zum 19.08.2024 schlicht nicht, dass die jährliche "WiEReG-Meldung" hinsichtlich der ***Bf2*** irrtümlich übersehen wurde.
Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten
Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***, als Zeuge,
amtswegig beizuschaffender Steuerakt der ***Bf2***,
amtswegig beizuschaffende Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline- Databox der ***Bf2***, unter Einem vorgelegte Urkunden
Keine grobe Fahrlässigkeit
Zudem ist an dieser Stelle aus anwaltlicher Vorsicht und obwohl sich die Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 01.10.2024 ausschließlich auf den Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung beschränkt, auch festzuhalten, dass - unbeschadet der Frage nach der Erfüllung des objektiven Tatbestands (siehe noch Punkt 5.) - gegenständlich ebenso kein grob fahrlässiges Handeln des Beschuldigten vorliegt.
Grob fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (RIS-Justiz RS0030303 [T4]).
Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungswert und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird, das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (VwGH 2006/14/0045; BFG RV/2300005/2022).
Derartiges ist gegenständlich keinesfalls vorliegend.
Wie die obigen Ausführungen zeigen, war aufgrund der besonderen Gegebenheiten, insbesondere der Ermächtigung der steuerlichen Vertretung mit der Entgegennahme und Bearbeitung der steuerbehördlichen Schriftstücke, jedoch auch in Zusammenhang mit der steuerlichen Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe und dem damit und mit dem Umstand, dass seit Jahren kein operativer Geschäftsbetrieb vorliegt, einhergehenden Umstand, dass generell lediglich ein Minimum an behördlichen Schriftstücken betreffend die ***Bf2*** einlangte, die stets durch die steuerliche Vertretung Bearbeitung fanden, für den Beschuldigten nicht absehbar oder auch nur vermutbar, dass die FinanzOnline-Databox - trotz der beständigen Arbeitsverrichtungen der steuerlichen Vertretung - einer Kontrolle bedarf, weil die Finanzbehörden für ausgewählte Zustellungen (erstmals) eine abweichende Steuernummer heranziehen, welche diese Schriftstücke für die steuerliche Vertretung nicht einsehbar machen.
Soweit dem Beschuldigten daher hier gegenständlich überhaupt ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen wäre, was in Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten nicht anzunehmen ist, so würde ein solcher keinesfalls eine derartige Schwere erreichen, um von grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 FinStrG auszugehen.
Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten
Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***. als Zeuge, amtswegig beizuschaffender Steuerakt der ***Bf2***, amtswegig beizuschaffende Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox der ***Bf2***, unter Einem vorgelegte Urkunden
Keine wirksame Zustellung
Ungeachtet der obigen Ausführungen, wonach gegenständlich der subjektive Tatbestand der Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht erfüllt ist, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass zudem auch der objektive Tatbestand der Strafbestimmung nicht erfüllt ist.
Dies, da gegenständlich nicht von einer wirksamen Zustellung der Erinnerung vom 08.03.2024 als auch der Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 auszugehen ist.
Gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG ist die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe im Zusammenhang mit der Nichterstattung einer "WiEReG-Meldung" an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Nur wenn kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden ist, ist die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger selbst zuzustellen.
Gegenständlich war - wie bereits oben dargelegt wurde - seit Jahren die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** zur Einsichtnahme in die steuerbehördlichen Schriftstücke ermächtigt und hat diese die Abwicklung sämtlicher (gruppen-)steuerlichen Agenden übernommen. Dies musste der Finanzbehörde gewiss auch ersichtlich sein.
Die Erinnerung vom 08.03.2024 als auch die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 hätten daher gegenständlich jedenfalls so zugestellt werden müssen, dass diese von der steuerlichen Vertretung der ***Bf2*** entgegengenommen bzw. gesehen werden können. Dies war - aufgrund der Heranziehung einer abweichenden Steuernummer durch die Finanzbehörde - jedoch gegenständlich gerade nicht der Fall.
Insofern sind die Erinnerung vom 08.03.2024 als auch die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.05.2024 und vom 10.07.2024 als nicht gesetzmäßig zugestellt anzusehen und kann daher der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, welcher eine zweimalige (wirksame) Aufforderung zur Durchführung der Meldung verlangt, nicht erfüllt sein.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass dieser Zustellmangel durch die Kenntniserlangung durch den Beschuldigten am 19.08.2024 geheilt wurde, so wäre durch die am selben Tag (19.08.2024) durchgeführte "WiEReG-Meldung" der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, welcher darauf abstellt, dass trotz zweimaliger (wirksamer) Aufforderung zur Durchführung der Meldung, eine solche (weiterhin) unterbliebt, gegenständlich nicht erfüllt.
Und selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 3 WiEReG über die Zustellung im Zusammenhang mit Zwangsstrafen keine unmittelbare Unwirksamkeit der Zustellung von Aufforderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG herbeiführen könnte, da § 16 Abs. 3 WiEReG (allenfalls) nicht auch für die Zustellung von Aufforderungen anwendbar wäre (wenn diese auch gegenständlich in der Form von Androhungen und Verhängungen der Zwangsstrafen ergangen sind) oder weil - warum auch immer - allenfalls für die Finanzbehörden kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 16 Abs. 3 WiEReG ersichtlich gewesen wäre, so wäre gegenständlich dennoch von einer unwirksamen Zustellung auszugehen, da die Finanzbehörde gegenüber der ***Bf2*** von der sonst im Abgabeverfahren üblichen Vorgehensweise im Zusammenhang mit Zustellungen abgegangen ist, da die Zustellung der Aufforderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht an die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** ergangen sind bzw. die übersandten Schriftstücke nicht für diese einsehbar waren.
Das Bundesfinanzgericht hat erst kürzlich in Anlehnung an das VwGH-Erkenntnis Ra 2022/13/0023 ausgesprochen, dass zufolge des Unterbleibens einer Information über die elektronische Zustellung trotz ansonsten üblicher Verständigung per E-Mail, keine rechtwirksame Zustellung vorliegen könnte und aus diesem Grund die ordentliche Revision zugelassen (BFG RV/3100480/2022).
Nichts anderes muss daher im hier gegenständlichen Fall gelten, sodass davon auszugehen ist, dass selbst in diesem Fall eine nicht rechtswirksame Zustellung der Aufforderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erfolgt ist, weshalb der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG nicht als erfüllt anzusehen ist.
Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***. als Zeuge, amtswegig beizuschaffender Steuerakt der ***Bf2***, unter Einem vorgelegte Unterlagen
Entschuldbarer Irrtum
Aus anwaltlicher Vorsicht wird an dieser Stelle zudem - für den bestritten bleibenden Fall, dass der objektive und subjektive Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG gegenständlich als erfüllt anzusehen wäre - festgehalten, dass - selbst dann - ein entschuldbarer Irrtum als Schuldausschließungsgrund vorliegen würde.
Gegenständlich könnte dem Beschuldigten (allenfalls) deshalb fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, weil er die FinanzOnline-Databox der ***Bf2*** nicht kontrolliert hat.
Dies ist jedoch - wie bereits oben in Punkt 3. im Detail dargelegt wurde - nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschuldigte davon ausging, dass die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** sämtliche abgabenbehördlichen Zustellungen, die elektronisch an die ***Bf2*** bzw. an deren FinanzOnline-Databox ergehen, automatisch erhält bzw. einsehen kann.
Diese (soweit überhaupt von einer rechtmäßigen Zustellung auszugehen ist) irrtümliche Annahme beruhte darauf, dass seit der Aktivierung der FinanzOnline-Databox für elektronische Zustellungen an die ***Bf2***, also seit vielen Jahren, jegliche Zustellungen die elektronisch an die ***Bf2*** bzw., an deren FinanzOnline-Databox ergingen, stets an die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** zugestellt wurden, bzw. von dieser eingesehen und bearbeitet wurden.
Es ist daher - soweit nicht ohnehin der subjektive und/oder objektive Tatbestand als nicht erfüllt anzusehen ist - jedenfalls ein entschuldbarer Irrtum auf Seiten des Beschuldigten vorliegend, welcher es verhindert hat, dass der Beschuldigte gegenständlich das Vergehen des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erkennen hätte können.
Es wäre daher - unter dieser Prämisse - der Schuldausschließungsgrund des § 9 erster Halbsatz FinStrG gegeben, was gegenständlich (ebenso) eine Strafbarkeit des Beschuldigten ausschließen würde.
Beweis: persönliche Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung eines informierten Vertreters der ***3***. als Zeuge, amtswegig beizuschaffender Steuerakt der ***Bf2***, amtswegig beizuschaffende Aufzeichnungen über Zugriffe auf die FinanzOnline-Databox der ***Bf2***, unter Einem vorgelegte Urkunden
Der Beschuldigte stellt aus den obigen Erwägungen den Antrag, das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde möge das Finanzstrafverfahren gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einstellen,
in eventu
das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde möge die angebotenen Beweise aufnehmen und das Finanzstrafverfahren anschließend gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einstellen,
in eventu
das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde möge die angebotenen Beweise aufnehmen und eine mündliche Verhandlung anberaumen, wobei gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG ausdrücklich die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt wird und daher der Akt nach Aufnahme sämtlicher Beweise samt einer schriftlichen Stellungnahme eines (allenfalls zu besteilenden) Amtsbeauftragten an einen Spruchsenat zuzuleiten sein wird.
Unter einem erstattet der Beschuldigte nachstehende
URKUNDENVORLAGE
Beilage /A Auszug aus dem Posteingangsbuch der ***Bf2***
Beilage /B Aufstellung der für die steuerliche Vertretung der ***Bf2*** ersichtlichen Databoxeingänge samt E-Mail"
Niederschrift zur mündlichen Verhandlung des Spruchsenates 16.4.2025:
"Generalien des ***Bf1*** wie folgt richtiggestellt:
Vermögen: Eigentümer eines Hauses und einer Eigentumswohnung, wobei der Wert des Liegenschaftsvermögens mit € 400.000,00 geschätzt wird, wobei die Gattin Hälfte Eigentümerin ist; keine Schulden; keine Sorgepflichten.
Betreffend den belangten Verband ***Bf2*** wird wie folgt bekannt gegeben:
Derzeit wird kein Umsatz erzielt, weil das Unternehmen ruhend gestellt worden ist. Zur ***Bf2*** wird weiters erklärt, dass seit 9 Jahren für das Unternehmen keine operative Tätigkeit entfaltet wird.
Zur Sache gibt der Beschuldigte an:
Richtig ist, dass die WiEReG-Meldungen nicht rechtzeitig erstattet worden sind. Richtig ist auch, dass ich letztendlich keine Einsicht in das Portal FinanzOnline vorgenommen habe. Ich dachte, dass die Steuerberatungskanzlei dies erledigen wird. Richtig ist aber auch, dass meine Steuerberatungskanzlei, die ***21***, offenbar keine Zustellberechtigung erteilt bekommen hat, betreffend die hier in Rede stehenden Agenden.
Bei den von mir betriebenen anderen Unternehmen wurden die Meldungen erstattet. Hier habe ich die Thematik einfach übersehen, weil ich mich auf den Steuerberater verlassen hatte.
Ergänzend befragt:
Eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten betreffend den hier belangten Verband hat sich nicht ergeben.
Mittlerweile habe ich bei FinanzOnline meine E-Mail-Adresse hinterlegt. Dies bedeutet, dass Eingänge in die DataBox automatisch auch per E-Mail angekündigt werden.
Die E-Mail-Adresse zu hinterlegen, betreffend den belangten Verband, habe ich übersehen, dies auf Grund der nicht operativen Tätigkeit des genannten Unternehmens.
Nach Verkündung des Erkenntnisses haben der Verteidiger und die AB Beschwerden angemeldet."
Sachverhalt:
Säumnisdatum 8.3.2024
Erinnerung 8.3.2024, Nachfrist 29.4.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024
Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 16.5.2024, Nachfrist 8.7.2024, Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von € 4.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024
Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 10.7.2024, gelesen 3.9.2024
Nachmeldung 19.8.2024 durch den Beschuldigten
Der Beschuldigte fungierte im Tatzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** und hatte die Zugangsdaten zur Databox der Gesellschaft.
Mit 23. Juli 2003 wurde die Anmeldung zu FinanzOnline der ***Bf2*** vom Beschuldigten vorgenommen, die notwendigen Daten für den Zugang zu FinanzOnline und der Data-Box des Verbandes waren vorhanden.
Die erste Meldung vom 25.06.2018 wurde durch die ***3*** eingebracht.
Alle übrigen Meldungen (28.01.2021, 27.01.2022, 08.02.2023, 19.08.2024 und 22.01.2025) wurden vom Rechtsträger selbst abgegeben.
Es wurde keine Mailbenachrichtigung über Eingänge in die Databox eingerichtet.
Die steuerliche Vertretung hat erst mit 16.4.2025 eine Zustellvollmacht erhalten. Die Abgabenbescheide auf Grund der Jahreserklärungen wurden ebenfalls der Gesellschaft zugestellt und nicht einem steuerlichen Vertreter.
Die Zwangsstrafen wurden auf das Konto ***34*** verbucht und am 27.8.2024 und 5.9.2024 entrichtet.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Daten aus den Finanzanwendungen sowie den Angaben der Registerbehörde und den Aussagen des Beschuldigten und ist unstrittig.
Objektiver Tatbestand:
Die letzte Meldung vor der verfahrensgegenständlichen Meldung ist am 8.2.2023 erfolgt.
Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder behelfsweise der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist und dem Anhängigmachen eines Verfahrens wegen dieser Tat.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015).
Zum Säumnistag 8.3.2024 ist nach ordnungsgemäß an die Databox des Rechtsträgers zugestellten Erinnerungen vom 8.3.2024 und 16.5.2024 mit Ablauf der Nachfrist vom 8.7.2024 am 9.7.2024 Strafbarkeit der unterlassenen jährlichen Meldung eingetreten. Das Dauerdelikt umfasst den Zeitraum 9.7.2024 bis zur Nachmeldung am 19.8.2024.
Subjektiver Tatbestand:
Der Beschuldigte fungierte im Tatzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** und war daher verpflichtet, deren abgabenrechtlichen Agenden sowie den Meldepflichten nach § 5 WiEReG nachzukommen.
Er hatte auch die Zugangsdaten zur Databox der von ihm vertretenen Gesellschaft, hat es jedoch unterlassen, in die Databox zu sehen und die Erinnerungen zeitnah nach der Zustellung zu lesen.
Die ***Bf2*** ist unter ***14*** steuerlich erfasst.
Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.
Abs. 2: Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.
Für die Verbuchung der Zwangsstrafen, die nicht zu den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zählen, war somit ein weiteres Konto, eben nach § 213 Abs. 2 BAO, für die von der Festsetzung betroffene Gesellschaft anzulegen. Siehe dazu auch § 16 Abs. 2 WiEReG, seit 1.8.2023 im Rechtsbestand.
Die Zwangsstrafen wurden auf das Konto ***34*** gebucht und am 27.8.2024 und 5.9.2024 entrichtet.
Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" gelangt seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97, ist die automationsunterstützte Datenübertragung auch nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belangten Behörde nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde nicht behauptet. Dem Beschuldigten ist der Zugang zur Databox ungehindert zur Verfügung gestanden, er hätte demnach bei Einsicht von der Zustellung der Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzung jederzeit nach deren Zustellung Kenntnis erlangen können.
Er hat nur eben die Jahresfrist zur Meldungserstattung verstreichen lassen und über längere Zeit hinweg dann auch keine Einsicht in die Databox genommen.
Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist unabhängig davon, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. (vgl. etwa VwGH 24. 3. 2004, 2004/04/0033; VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213)
Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV (FinanzOnline Verordnung) hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.
Entscheidend für die Zustellung ist jedoch alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen (vgl. BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015). Die mögliche zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. dazu BFG 28. 9. 2021, RV/7102314/2021 und BFG vom 27.07.2022, RV/7101807/2022).
Eine Mailbenachrichtigung über Eingänge in die Databox war nicht eingerichtet.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24. August 2023 zu Ra 2023/13/0066 zum groben Verschulden in einem WiEReG Verfahren ausgeführt:
"Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen.
Nach § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Diese zuletzt genannte Bestimmung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, angefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (684 BlgNR 25. GP 45) wurde dazu ausgeführt, in § 8 Abs. 3 FinStrG solle in Übereinstimmung mit dem geplanten § 6 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit erfolgen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum damit angesprochenen Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, wurde dazu u.a. ausgeführt (689 BlgNR 25. GP 6), nur jene Fälle seien als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überstiegen (RIS-Justiz RS0030303). Bei der Auslegung des Begriffes könne sowohl die zivilrechtliche (RIS-Justiz RS0030644) als auch die strafrechtliche (RIS-Justiz RS0117930 sowie RS0129425) Judikatur herangezogen werden.
Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0087606; RS0044262).
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 185 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 213 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300018/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2300018.2025
- Stammnummer
- 150574
- Gültig
- 29.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF