Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0171-W/03
Einleitung, da Selbstanzeige mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechender Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zukommt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0171-W/03vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
ET, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Mai 2003 gegen den
Bescheid über die Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Oberwart vom 4. April 2003,
SN 2002/00056-001,
zu Recht
erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich
des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG von
Umsatzsteuer für das Jahr 1994 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. April 2003 hat das Finanzamt
Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) das am 29. November 2002 zur
SN 2002/00056-001 eingeleitete Finanzstrafverfahren ausgedehnt, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Oberwart
vorsätzlich als Abgabepflichtiger unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1994 in Höhe von
€ 6.095,22 und Umsatzsteuer 1996 bis 1999 in Höhe von
€ 16.987,92 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Mai 2003, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Alle Daten seien aus den seit 1994 sorgfältig,
übersichtlich und wahrheitsgemäß selbst erstellten
Steuererklärungen zu ersehen. Er habe sich keinen Steuerberater leisten
können und daher Fehler gemacht, einige zu seinen Gunsten und einige zu
Gunsten des Finanzamtes. Insgesamt habe ihn das Selbsterstellen seiner
Steuererklärungen zusätzliche Steuervorschreibungen von einigen
tausend Euro zu Gunsten des Finanzamtes gekostet. Wenn er seine Steuern nicht
zahlen habe können, habe er Anträge auf Stundung eingebracht. Für
gestundete Steuer und Mehrwertsteuer zahle er bankübliche Zinsen. Dem
Finanzamt entstehe dadurch eine größere Einnahme, als wenn er in der
Lage sei, Mehrwertsteuer gleich zu bezahlen. Er sei allen
Zahlungsaufforderungen, so gut es ging, gefolgt. Als Laie habe er nicht ahnen
können, dass er auf allen Überweisungen die Widmung "Mehrwertsteuer"
hätte anbringen müssen, um existenzbedrohender Strafverfolgung zu
entgehen. Durch die drohende Strafe werde er voraussichtlich die SVGW nicht mehr
bedienen können. Da er erst mit 67 die für eine Rente nötigen 15
Versicherungsjahre zusammen habe, komme das einer Streichung der Rente um 100 %
gleich. Das entspreche bei einer Rente von 200 € pro Monat und einer
Lebenserwartung von 84 Jahren einer Kollateralstrafe von € 40.800,00.
Wegen der Höhe des durch die Finanzstrafe letztlich verursachten Schadens
sei er gezwungen, sich Anwalt und Steuerberater zu nehmen, was die Schadenssumme
weiter erhöhe. Insgesamt komme er einschließlich eigentlicher Strafe,
Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Rentenentzug auf ca. € 47.000
Gesamtstrafe. Gleichzeitig werde Verfahrenshilfe beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat
ausgeschlossen.
War
gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen
genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind
und geht es nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Bf. hat für die Zeiträume 1994, 1996 und 1997
weder laufend Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, noch
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Für den Zeitraum 1998 und 1999
erfolgten lediglich Teilzahlungen an Umsatzsteuern. Die Umsatzsteuerzahllasten
für die Jahre 1994, 1996 und 1997 sowie die Restschulden für 1998 und
1999 wurden jeweils in den Umsatzsteuerjahreserklärungen
gemeldet.
Wie im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt, kommt
in Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge diesen an sich
ordnungsgemäßen Selbstanzeigen deswegen keine strafbefreiende Wirkung
zu, da diese Umsatzsteuerbeträge nicht den Abgabenvorschriften im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinstrG entsprechend entrichtet worden sind. Von einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist
nur dann auszugehen, wenn die im Rahmen der Selbstanzeigen offen gelegten
Umsatzsteuervorauszahlungen unverzüglich bzw. die aufgrund der
Selbstanzeige in Form der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw.
Umsatzsteuervoranmeldungen bescheidmäßig festgesetzten Beträge
jedenfalls innerhalb der Zahlungsfrist gemäß BAO entrichtet wurden
oder zumindest aufgrund von bis zu diesen Terminen rechtzeitig gestellten
Zahlungserleichterungsansuchen ein zwei Jahre nicht übersteigender
Zahlungsaufschub gewährt wurde und eine Entrichtung der selbstangezeigten
Beträge entsprechend der gewährten Zahlungserleichterung erfolgt
ist.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
In der Beschwerdeschrift rechtfertigt sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er sich aufgrund seiner
angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Steuerberater leisten
konnte und er bei der Erstellung der Steuererklärungen Fehler gemacht habe,
jedoch den Zahlungsaufforderungen, so gut es ging, nachgekommen sei. Dazu ist
darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass der Steuerpflichtige zur Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der
Lage war, der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (in objektiver Hinsicht) nicht entgegensteht. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die
Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung kann sich der
Abgabenschuldner durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien (VwGH
22.10.1997, 97/13/0113). Finanzielle Schwierigkeiten stellen daher keinen
Rechtfertigungsgrund dar, da durch die reine Meldung der geschuldeten
Beträge zu den gesetzlichen Terminen dem Gesetz genüge getan
wird.
Zudem ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Für
den Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten
über einen längeren Zeitraum hingezogen hat.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt,
als Laie habe er nicht ahnen können, dass er auf allen Überweisungen
die Widmung "Mehrwertsteuer" hätte anbringen müssen, um Existenz
bedrohender Strafverfolgung zu entgehen und ihm nicht erkennbar gewesen sei,
dass er damit das Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirkliche, so macht er damit einen Irrtum über die Strafbarkeit geltend,
welcher unbeachtlich ist (vgl. Fellner, aaO, Rz. 7 zu § 9 FinStrG
mit weiteren Nachweisen).
Das Vorbringen des Bf. ist daher grundsätzlich nicht
geeignet, den Verdacht zu entkräften, zumal für das Vorliegen eines
Verdachtes es nicht nötig ist, dass in der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die Verfehlung, derer der Bf. verdächtig ist, bereits
konkret nachgewiesen wird; eine endgültige rechtliche Beurteilung ist daher
nicht erforderlich.
Klarstellend ist auch anzumerken, dass es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für
das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Ob die Beschuldigte
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die
angeschuldigte Vorsatzform abschließend erweislich sein wird, ist dem
Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff
FinStrG vorbehalten.
Gem.
§ 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung, wobei die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört.
Gem.
§ 31 Abs.5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für
deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls,
wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen
sind.
Für die Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1994
ist als Beginn der Verjährungsfrist der 15. des jeweils zweitfolgenden
Monates anzusehen, bis zu dem weder dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch entsprechende
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet wurden, sodass hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen 1994 die Verjährungsfrist spätestens am
15. Februar 1995 begonnen hat (für Dezember 1994) und somit die
absolute Verjährung der Strafbarkeit spätestens mit Ablauf des
15. Februar 2005 eingetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0171-W/03
- Stammnummer
- 20402
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF