Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0026-W/03
Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens bzw. über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0026-W/03vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger , das sonstige
hauptberufliche Mitglied Mag. Gehard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch die Z+P
Steuerberatungs GmbH, wegen des Vergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als
Organ des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 9. Oktober 2002, SpS 289/02-III, nach der am
20. Mai 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers
Mag. Pinkel, welcher auch als Vertreter der nebenbeteiligten S.GmbH fungierte,
des Amtsbeauftragten Mag. Hans Merinsky sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird das mit Einleitungsverfügung vom 30. März 2000
für die Zeiträume 1-12/1997, 1,2,6-12/1998 und 1-4,9/1999 wegen des
Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eingeleitete
gemäß
§§ 136,157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
9. Oktober 2002, SpS 289/02-III, wurde der Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich im
Bereich des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. S.GmbH Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate März bis
Mai 1998, Mai bis August und Oktober bis Dezember 1999 im
Gesamtbetrag von € 146.614,00 nach spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. eine Geldstrafe von € 10.000,00 und eine an deren
Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 25 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
festgesetzt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG
wurde die Haftung der nebenbeteiligten Fa. S.GmbH für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
19. Februar 2003, mit welcher eine schwerwiegende Verletzung des
Parteiengehörs durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz geltend
gemacht wird. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Bw. seit
Anfang 1995 Geschäftsführer der S.GmbH und seit damals auch für
die kaufmännischen Belange dieser Gesellschaft zuständig sei. Vorher
sei der Bw. nie als Geschäftsführer bzw. in einer Position, die
ähnliche kaufmännische Kenntnisse erfordert bzw. ähnliche
Verantwortlichkeiten mit sich gebracht hätte, tätig gewesen.
Mangels einer einschlägigen
kaufmännischen Vorerfahrung bzw. Ausbildung (der Bw. sei vor seiner
Geschäftsführertätigkeit bei der Fa. S.GmbH im Wesentlichen
20 Jahre Außendienstmitarbeiter in der KFZ-Branche gewesen) habe er
sich in sämtlichen Buchhaltungs- und damit auch Umsatzsteuerangelegenheiten
auf die im Unternehmen von Beginn an beschäftigte Buchhalterin, Fr. S.,
verlassen. Fr. S. sei eine kompetente Fachfrau, sie habe jahrelange
einschlägige Berufserfahrung und auch die Befähigung als gewerbliche
Buchhalterin. Auf Grund der natürlich im Rahmen der
Geschäftsführertätigkeit immer wieder stattfindenden
Besprechungen mit Fr. S. sei dem Bw. allerdings stets bewusst gewesen, dass bei
verspäteter Zahlung von Umsatzsteuer ein Säumniszuschlag von 2%
verhängt werden würde, sowie bei verspäteter Meldung und
Nichtzahlung von Umsatzsteuer ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 %
verhängt werden könne, und der strafrechtlich relevante Tatbestand der
Abgabenhinterziehung bzw. der fahrlässigen Abgabenverkürzung
existiere. Den Tatbestand des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG habe er jedoch nicht gekannt, da er auch seiner
fachlichen Bezugsperson, Fr. S., nicht bekannt gewesen sei.
Der Unrechtsgehalt seines
Verhaltens wäre ihm erst anlässlich eines am
21. Dezember 1999 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der
Steuerberatungskanzlei geführten Beratungsgesprächs bewusst geworden.
Nach diesem Gespräch hätten die verspäteten Umsatzsteuermeldungen
aktenkundig sofort aufgehört. Dieses Gespräch sei im Übrigen
durch ein Expensar zu einer Honorarnote der Kanzlei dokumentiert. Im Zuge der
Rechtfertigung sei dieser Umstand noch nicht vorgebracht worden, weil er dem
Verteidiger erst bei einem mit dem Bw. in Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung geführten Gespräch zur Kenntnis gelangt sei.
Zusammenfassend werde somit die
Auffassung vertreten, dass sich der Bw. in einem entschuldbaren Verhaltensirrtum
gemäß
§ 9 FinStrG befunden hätte, der jede
Strafbarkeit ausschließe. Das Unrecht sei ihm nicht einmal latent
mitbewusst gewesen. Er habe es auf Grund seiner laienmäßigen
Einschätzung auch nicht für möglich gehalten.
Abschließend wird in der
gegenständlichen Berufung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses bzw. in eventu die Berücksichtigung der vorgebrachten
Tatsachen als weiteren Milderungsgrund für Zwecke der Strafbemessung
beantragt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen
Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung des
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Einzige Tatbestandvoraussetzung
der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die
vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im
gegenständlichen Fall von Umsatzsteuervorauszahlungen, bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit.
Vom Bw. wurde im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren niemals in Abrede gestellt, dass ihm
die Nichtentrichtung der vom Finanzstrafverfahren betroffenen
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum 5. Tag nach Fälligkeit, auf Grund der
schwierigen finanziellen Situation des Unternehmens, bekannt war. Im Gegenteil,
er führt in der gegenständlichen Berufung sogar aus, dass er auf Grund
von immer wieder stattgefundenen Besprechungen mit seiner erfahrenen
Buchhaltungskraft, Fr. S., davon ausgegangen ist, dass bei verspäteter
Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen ein Säumniszuschlag verhängt
werden würde. Damit gibt er jedoch inhaltlich ein Geständnis im Sinne
des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ab, da durch
diese Bestimmung ausschließlich die nichtzeitgerechte Entrichtung von
Selbstbemessungsabgaben unter Sanktion gestellt wird. Es kann daher zweifelsfrei
davon ausgegangen werden, dass ihm die Fälligkeitstage der
Umsatzsteuervorauszahlungen, somit auch das Eintreten einer
Zahlungsverpflichtung und der Umstand der Nichtentrichtung bekannt war. Die
Rechtfertigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
dahingehend, dass dem Bw. zwar sehr wohl bewusst war, dass bei Nichtentrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen ein Säumniszuschlag die Folge sein
würde, er jedoch der Ansicht gewesen sei, dass eine zu späte Zahlung
keinen Verstoß gegen die Rechtsordnung darstellen würde und daher von
einem Rechtsirrtum auszugehen sei, ist nach Ansicht des Berufungssenates in sich
widersprüchlich, da denklogisch nur bei Verletzung einer
Zahlungsverpflichtung (somit bei einem Verstoß gegen das Gesetz) ein
Säumniszuschlag die Folge ist.
Wenn der Bw. in der
gegenständlichen Berufung ausführt, dass es ihm bis Ende 1999
nicht bewusst gewesen sei, dass bei Nichtmeldung der Umsatzsteuervorauszahlungen
bis zum 5. Tag nach Fälligkeit eine Finanzordnungswidrigkeit begangen
würde und er, aber auch seine Buchhaltungskraft Fr. S., den Tatbestand
des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht gekannt habe, so
kann ihm dieser Einwand im gegenständlichen Fall nicht zum Erfolg
verhelfen. Eine fristgerechte Meldung der Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag
nach Fälligkeit stellt einen objektiven Strafausschließungsgrund im
Sinne der Bestimmung des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dar. Es ist daher
im gegenständlichen Fall nicht relevant, ob ihm an der nicht zeitgerechten
Bekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlungen ein Verschulden trifft.
Wenn der Bw. einwendet, dass er
über die Strafbarkeit seines Verhaltens als Finanzordnungswidrigkeit geirrt
habe und er im Tatzeitraum den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht gekannt
habe, dann ist dazu auszuführen, dass ein derartiger Irrtum über die
Strafbarkeit eines Verhalten finanzstrafrechtlich unbeachtlich ist. Auch stellt
ein Irrtum über das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes im
Bezug auf das Unterlassen der zeitgerechten Meldung der
Umsatzsteuervorauszahlungen einen Umstand dar, dessen nachteilige Folgen der Bw.
selbst zu vertreten hat, da (wie bereits ausgeführt) die zeitgerechte
Meldung der Selbstbemessungsabgaben einen nicht vom Verschulden umfassten
Strafausschließungsgrund darstellt (Hinweis auf VwGH vom 31.3.1998,
96/13/004).
Auch kann der Strafberufung des
Bw. der Hinweis auf einen entschuldbaren Verhaltensirrtum nicht zum Erfolg
verhelfen. Dem Bw. war auf Grund der finanziellen Situation seines Unternehmens
klar, dass eine zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den
Fälligkeitstagen nicht erfolgen konnte. Grundlage für die
Strafbemessung ist nach der Bestimmung des § 23 FinStrG die
Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und auf die persönliche und
wirtschaftliche Situation Rücksicht zu nehmen ist.
Nach Ansicht des
Berufungssenates wurden bei der erstinstanzlichen Strafbemessung die
Milderungsgründe des Geständnisses, der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit, der Schadensgutmachung, der finanziellen Notlage des
Unternehmens und die Krankheit des Bw. richtig strafmindernd
berücksichtigt, wobei diesen Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund
gegenüberstand.
Dies führte bereits im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens zur Bemessung einer Geldstrafe und einer
entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, welche im untersten Bereich der
Verwaltungsübung bemessen wurde, sodass für eine weitere Herabsetzung
der Geldstrafe kein Ermessensspielraum besteht. Dabei ist insbesondere auch der
general- und spezialpräventive Strafzweck einer Finanzstrafe zu
berücksichtigen.
Was die Verfahrenseinstellung
für die im Spruch des Erkenntnisses angeführten Zeiträume
betrifft, war das Finanzstrafverfahren insoweit formell einzustellen, als
für eingeleitete Zeiträume keine Bestrafung durch den Spruchsenat
erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.082 des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
IrrtumStrafbarkeitStrafausschließungsgrundUnterlassung der fristgerechten MeldungVerschuldenUmsatzsteuervorauszahlungenvorsätzliche Nichtentrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-W/03
- Stammnummer
- 4203
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF