…13.341,57 nicht übersteigen. Die beantragten Aufwendungen für die Heiratsausstattung stellen keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG dar und sind daher nicht abzugsfähig." Mit dem Rechtsmittel der Berufung wird die erklärungsgemäße Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung mit der Einschränkung, dass die zumutbare Mehrbelastung €…
12.2 Zeitpunkt und Höhe des Abzuges Rz 817: Aus Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussgrundsatz, § 19 Abs. 2 EStG 1988). Eine Kredit- oder Darlehensaufnahme führt noch zu keiner Belastung des Einkommens. Die Belastung des…
… 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 liegt ebenfalls nicht vor. Der Begriff "Unterhaltsleistungen" in § 34 Abs. 7 EStG 1988 umfasst jedenfalls auch Leistungen aufgrund des Heiratsausstattungsanspruches nach § 1220 ABGB (vgl. VwGH 31.5.1994, 91/14/0063, wo sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der…
…war genau die gegensätzliche als in der diesbezüglichen Bescheidbegründung vom 29. September 2000. Die Zahlung von S 500 000,-- der Mutter war Teil des Pflichtteilsanspruches (Anm.: gemeint: des Anspruches auf Heiratsausstattung) und betraf nicht die Anwaltskosten. Dieses Geld wurde zur Finanzierung von bestehenden Verbindlichkeiten verwendet…
…Mit in Form eines Notariatsaktes errichtetem Schenkungsvertrag vom 1.9.2004 übergibt der Vater seiner Tochter eine Liegenschaft. Eine Bestimmung des Vertrages lautet: "Der Geschenkgeber widmet das gegenständliche Grundstück seiner Tochter, der Geschenknehmerin, als Heiratsausstattung. Es wird daher die entsprechende Schenkungssteuerbefreiung geltend gemacht. Festgehalten wird…
…abweichend von den erklärten Daten festgesetzt. Als Begründung für die Abweichung wurde angeführt, dass Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) nur dann eine außergewöhnliche Belastung seien, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten. Die gelten gemachten Aufwendungen seien…
…Begründung des Bescheides führte die Behörde u.a. aus, dass Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Die geltend gemachten Aufwendungen wären mangels dieser Voraussetzung…
…7 EStG (nicht absetzbare Unterhaltsleistungen) aus, dass Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Die geltend gemachten Aufwendungen an die geschiedene (Ehe-)Partnerin für Unterhaltszahlungen…
…von 36.056,02 € nicht berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) nur dann eine außergewöhnliche Belastung seien, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten. Die geltend gemachten Aufwendungen seien mangels…
…06.2014 betreffend die Einkommensteuer 2012 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In den Bescheidbegründungen führte das FA Folgendes aus: "Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen…
… 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 liege ebenfalls nicht vor. Der Begriff "Unterhaltsleistungen" in § 34 Abs. 7 EStG 1988 umfasse jedenfalls auch Leistungen aufgrund des Heiratsausstattungsanspruches nach § 1220 ABGB (vgl. VwGH 31.5.1994, 91/14/0063, wo sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der…
…Finanzamt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen nicht. Begründend wurde ausgeführt, dass Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten. Mangels dieser Voraussetzung könnten die geltend…
…Begründung: "Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte ihres Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400 € sind. Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer…
…| Fernsehen, Radio | 427,46 | | 9.968,53 Das Finanzamt anerkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht und begründete die Bescheide (sowohl hinsichtlich Einkommensteuer 2003 als auch 2004) folgendermaßen: Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die…
…der Übergeberseite keinen Zaun zwischen beiden Grundstücken zu errichten. Diese Dienstbarkeit wurde mit monatlich S 500,00 bewertet. Desweiteren heißt es im Vertragspunkt X.): Diese Übergabe bzw. Schenkung erfolgt als Heiratsausstattung im Sinne von § 3 Abs. 5 ErbStG zur Gründung des ehelichen Haushaltes von der…
…7 im Ausmaß von 876 m² schenkungsweise ins Alleineigentum übertragen. Die Übergabe erfolgte laut Vertragspunkt III. teils als Heiratsausstattung sowie teils als Vorausempfang für den Erbteil. Unmittelbar anschließend hat die Bw ihrem Ehegatten W. L. den ideellen Hälfteanteil an der erworbenen Gst 1313/7 übertragen…
…welche sich nunmehr beide in einem Pflegeheim in Kirchdorf befinden. Auch habe er vorzusorgen für die Heiratsausstattungen seiner beiden Töchter. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut. In der Sache wurde den Parteien vom Vorsitzenden eröffnet, dass sich an Hand der gegebenen Akten- und Beweislage - ohne…
…weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung iSd EStG. Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattungen, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) seien nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten. Die geltend gemachten…
…88.979,- Im Zuge der Veranlagung wurde dieser Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt und in der Begründung ausgeführt, Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattungen, Unterstützungen für bedürftige Angehörige) seien nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten…
…EStG "etwa Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung und Pflege" sowie die Leistung einer Heiratsausstattung (eines Heiratsgutes). Daraus ist zu schließen, dass einkommensteuerlich beim Unterhalt die materielle Seite, d.h. durch Geldunterhalt substituierbare Leistungen, entscheidend sind. Unterhaltsleistungen im Sinne des EStG sind…