Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1517-W/02
Aufwendungen anlässlich der Hochzeitsfeier der Tochter sind keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1517-W/02vom 19.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen anlässlich der Verehelichung der Tochter (Brautkleid, Bewirtung der Gäste, Hochzeitsmesse, Musik) sind Ausfluss der Unterhaltspflicht und als solche gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 vom 15. Oktober 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein
Pensionist, machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr
1998 folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
geltend:
|
Brautkleid
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S 17.979,-
|
Bewirtung der Gäste
|
S 40.000,-
|
Hochzeitsmesse
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S 10.000,-
|
Musik -------------------------------------------------------------
|
S 12.000,- --------------
|
Summe
|
S 88.979,-
Im Zuge der Veranlagung wurde
dieser Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt und in
der Begründung ausgeführt, Unterhaltsleistungen
(Alimentationszahlungen, Heiratsausstattungen, Unterstützungen für
bedürftige Angehörige) seien nur dann eine außergewöhnliche
Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu
einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten. Die
geltend gemachten Aufwendungen erfüllten diese Voraussetzung aber
nicht.
In der dagegen erhobenen
Berufung führte der Bw. nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des
§ 34 Abs. 2 und 3 EStG aus, keinesfalls komme die Mehrzahl der
Steuerpflichtigen für die Kosten der Hochzeitsfeier ihrer Tochter auf.
Viele Paare würden entweder gar nicht, nicht kirchlich heiraten oder sich
die Kosten nicht vom Brautvater ersetzen lassen. Insofern habe nur ein geringer
Teil der Steuerzahler finanzielle Belastungen dieser Art.
Auch sei ihm die Belastung
zwangsläufig erwachsen, da er sich aus sittlichen Gründen der Bitte
seiner Tochter, die Kosten ihrer Hochzeit zu tragen, nicht habe entziehen
können. Auch in der heutigen Zeit ersehe er es als seine Pflicht, die
Ausgaben für die kirchliche Verehelichung seiner Tochter zu
übernehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als
außergewöhnliche Belastung seien gemäß
§ 34 Abs. 7
EStG 1988 nur jene Unterhaltszahlungen abzugsfähig, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Unter die Einschränkung des § 34 Abs. 7 fielen
nicht nur Leistungen des gesetzlichen Unterhalts, sondern auch
Unterhaltsleistungen aus sittlichen Gründen. Die geltend gemachten
Aufwendungen für die Hochzeitsfeier der Tochter seien daher nicht als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Den Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begründete der Bw.
damit, dass er sich den Unterhaltsleistungen für die Hochzeit seiner
Tochter aus sittlichen Gründen nicht habe entziehen können. Hätte
aber seine Tochter die Aufwendungen selbst getragen, wären ihr zweifelsohne
außergewöhnliche Belastungen erwachsen. Die Kosten von S 88.979,-
erfüllten - auch wenn die Betrachtung bei ihr erfolge - die
gesetzlichen Voraussetzungen.
Darüberhinaus verwies der
Bw. auf einen Artikel von Dr. Reinhold Beiser, erschienen in RdW 1988, 208 ff,
und führte aus, die gesetzliche Regelung entspreche nicht dem Prinzip der
Besteuerung der persönlichen Leistungsfähigkeit. Zudem stelle die
gesetzliche Formulierung einen willkürlichen Ausschluss von
Unterhaltsleistungen dar. Auch der Verfassungsgerichtshof habe eine
willkürliche Beschränkung von einzelnen Leistungen bei der
Abzugsfähigkeit als sachlich nicht gerechtfertigt beurteilt. Durch die
Formulierung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 würden willkürliche
Kriterien festgesetzt, die sachlich nicht gerechtfertigt seien.
Gehe man aber davon aus, dass
es sich bei den Leistungen für die Hochzeitsfeier der Tochter um keine
Unterhaltsleistung handle, sondern um eine persönliche
außergewöhnliche Belastung des Brautvaters selbst, so liege die
Außergewöhnlichkeit darin, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen
nicht Teile ihres Jahreseinkommens für eine Hochzeit verwenden müsse
und der Brautvater aufgrund eigener - in unserem Kulturkreis
unbestrittener - sittlicher Verpflichtung tätig werde, indem er die Kosten
der Hochzeitsfeier übernehme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall die Frage, ob die vom Bw. getätigten Aufwendungen anlässlich der
Verehelichung seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen sind (Ansicht des Bw.) oder nicht (Ansicht des
Finanzamtes).
Entsprechend der Bestimmung des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.
2 ) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs.2).
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 2 leg.
cit. ist eine Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist
als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988
erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs.
7 EStG gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:
1. ........
2. ........
3. ........
4. Darüberhinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht
zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung)
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im
Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages
noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Der Antrag auf
Berücksichtigung der Kosten für das Brautkleid, das Hochzeitsessen und
die Musik wurden vom Finanzamt unter Hinweis auf die oben zitierte Bestimmung
des § 34 Abs. 7 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt. Wenn der Bw. im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorbringt, dass auch seiner Tochter
- hätte sie die strittigen Aufwendungen selbst getragen - eine
außergewöhnliche Belastung erwachsen wäre, ist dem folgendes
entgegenzuhalten:
Bei den als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträgen handelt es
sich um Aufwendungen, die zwar über die normalen Ausgaben für
Bekleidung, Ernährung, Wohnung, Körper- und Gesundheitspflege
hinausgehen, aber auch derartige, nicht regelmäßig wiederkehrende
Ausgaben, die sich aus den Postulaten des Normenkreises der Konvention ergeben,
wie zB Polterabend, Hochzeitsessen, Hochzeitskleidung, und ähnliche
Aufmerksamkeiten, zählen zu den Aufwendungen für den Haushalt und den
Unterhalt von Familienangehörigen (vgl Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz 2). Derartige Aufwendungen
würden aber bei der Tochter- wären sie von ihr selbst getragen worden
- mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche
Belastung darstellen. Eine sittliche Verpflichtung wäre nämlich nur
dann zu bejahen, wenn die Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig
und gerecht denkender Personen (objektiv) durch die Sittenordnung geboten
erschiene. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im Erkenntnis vom 17.
März 1971, Zl. 2130/70, ausdrücklich eine sittliche
Verpflichtung, derartige Ausgaben zu bestreiten, verneint.
Zu den Ausführungen des
Bw. unter Bezugnahme auf den Artikel von Dr. Reinhold Beiser in RdW 1988, 208
hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG
1988 ist anzumerken, dass die Behörde die in Geltung stehenden gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden hat, nicht aber zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit berufen ist.
Der Einwand des Bw., bei den
Leistungen für die Hochzeitsfeier seiner Tochter handle es sich um keine
Unterhaltsleistung, sondern um eine persönliche außergewöhnliche
Belastung des Brautvaters selbst - dieser habe die Kosten aufgrund eigener
sittlicher Verpflichtung zu tragen - geht aus den im Folgenden
dargestellten Erwägungen ins Leere:
Im Erkenntnis vom 16. März
1983, 81/13/0170, hat der Verwaltungsgerichtshof bei Aufwendungen, deren
Berücksichtigung auch im vorliegenden Fall strittig ist, gerade im Hinblick
auf die im § 140 ABGB verankerte gesetzliche Unterhaltspflicht das
Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung verneint. Daraus
lässt sich aber ableiten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Kostentragung
für die im Zusammenhang mit der Verehelichung der Tochter angefallenen
Aufwendungen als Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltspflicht
ansieht.
Ergänzend wird auf die
obigen Ausführungen zur Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
hingewiesen. Dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich, wünschens- oder lobenswert scheinen mag, reicht nicht
hin, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen. Es kommt darauf an, ob sich der
Steuerpflichtige der Leistung ohne öffentliche Missbilligung entziehen kann
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 3
EStG 1988 Tz 5). Das Handeln des Bw. ist zwar menschlich verständlich, aber
nicht durch die Sittenordnung geboten, sodass die Aufwendungen auch mangels
sittlicher Verpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen waren.
Wien,
19. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungHochzeitsessenBrautkleidzwangsläufigsittliche VerpflichtungUnterhaltspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1517-W/02
- Stammnummer
- 3286
- Gültig
- 19.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF