Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0354-I/03
Bewertung eines schenkungsweise übertragenen Teilgrundstückes aus einer bebauten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-I/03vom 05.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem "Schenkungs- und
Dienstbarkeitsvertrag" vom 31. Jänner 2003 hat M. W. ihrer
Tochter M. L. (= Bw) aus der ihr gehörigen Liegenschaft in EZ 955 GB
Ö., zu deren Gutsbestand die Liegenschaft Gst 1313/6 (Gebäude und
Baufläche) im Gesamtausmaß von 2.548 m² zählt, die daraus
aufgrund des Teilungsplanes des DI N. vom 7. Jänner 2003 neugebildete
Gst 1313/7 im Ausmaß von 876 m² schenkungsweise ins Alleineigentum
übertragen. Die Übergabe erfolgte laut Vertragspunkt III. teils als
Heiratsausstattung sowie teils als Vorausempfang für den Erbteil.
Unmittelbar anschließend hat die Bw ihrem Ehegatten W. L. den ideellen
Hälfteanteil an der erworbenen Gst 1313/7 übertragen. Die
Eheschließung hat am 16. Jänner 2003 stattgefunden. Beide
Übergaben sind in alle bestehenden Rechte und Pflichten faktisch bereits am
20. Jänner 2003 erfolgt. Die mit der Vertragserrichtung verbundenen
Kosten sowie Steuern werden von den Geschenknehmern bzw. Erwerbern getragen.
Laut Vertragspunkt IX. "wolle" für Zwecke der
Gebührenbemessung "der anteilige Einheitswert lediglich für
Grund und Boden herangezogen werden".
Seitens des Finanzamtes wurde zunächst mittels
Meldeabfrage erhoben, dass beide Ehegatten L. seit dem 1. August 2001 an
der Adresse in I., E-Platz 1, ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz genommen haben.
Hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft EZ 955, Gst 1313/6,
GB Ö. (Geschäftsgrundstück) war vom zuständigen FA L. unter
EW-AZ X. der Einheitswert zuletzt zum 1. Jänner 1988 im Rahmen einer
Wertfortschreibung mit erhöht € 100.361,18 festgestellt
worden.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
20. Feber 2003, Str. Nr. X, hinsichtlich der von der Mutter unentgeltlich
übertragenen Liegenschaft ausgehend von einem anteiligen dreifachen
Einheitswert in Höhe von € 103.512,24 (= gesamter EW € 100.361,18
: 2.548 m² x 876 m² x 3) und nach Abzug des Freibetrages von
€ 2.200 gemäß
§ 14 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, sohin ausgehend vom
steuerpflichtigen Erwerb von € 101.312,24 gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG (Stkl. I) eine 6%ige Schenkungssteuer von € 6.078,72
sowie gem. § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom Einheitswert, das sind
€ 2.070,24, und sohin insgesamt an Schenkungssteuer einen Betrag von
€ 8.148,96 vorgeschrieben. In der Begründung wurde weiters
ausgeführt, die begehrte Befreiung für die Zuwendung einer
Heiratsausstattung iSd § 3 Abs. 5 ErbStG könne deshalb nicht
gewährt werden, da hiefür die erstmalige Errichtung eines gemeinsamen
Haushaltes der Ehegatten durch die Zuwendung erforderlich sei, der jedoch im
Gegenstandsfalle schon (seit August 2001) bestanden habe.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde - unter Vorlage des
Berechnungsblattes BG 30 aus dem Bewertungsakt EW-AZ X. aus dem Jahr 1984 -
eingewendet, laut dortiger Berechnung setze sich der gesamte Einheitswert von
€ 100.361,18 aus dem Wert für Grund und Boden sowie dem Wert des
Gebäudes zusammen. Es sei jedoch für die Schenkungssteuerbemessung
lediglich der Wert des Grund und Bodens und sohin pro m² ein Bodenwert von
S 120 = € 8,72 anzusetzen, woraus sich die Bemessungsgrundlage (anteiliger
3facher EW) mit letztlich € 22.916,16 errechne.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
31. März 2003 begründete das Finanzamt im Wesentlichen
dahingehend, im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung sei im Sinne des
§ 19 ErbStG der zuletzt festgestellte Einheitswert maßgebend und
als Grundlagenbescheid auch im Hinblick auf den Umfang des
Bewertungsgegenstandes verbindlich. Die Bemessung der Schenkungssteuer richte
sich daher ausschließlich nach dem anteiligen Einheitswert, der zuletzt
hinsichtlich der Gesamtliegenschaft als wirtschaftlicher Einheit festgestellt
worden sei. Änderungen, die erst durch den abgabepflichtigen Vorgang
bewirkt würden, berechtigten nicht zu einer
Stichtagsbewertung.
Mit Antrag vom 7. April 2003 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Allein strittig
ist im Gegenstandsfalle die der Schenkungssteuer zugrundegelegte
Bemessungsgrundlage. Nach dem Dafürhalten der Bw habe sie lediglich eine
unbebaute Fläche (Grund und Boden) schenkungsweise erhalten, weshalb der
zuletzt betreffend die EZ 955 GB Ö. als einem mit einem Gebäude
bestandenen Geschäftsgrundstück festgestellte Gesamt-Einheitswert
nicht anteilig zugrunde zu legen, sondern vielmehr das Gebäude
auszuscheiden sei.
Bei Schenkungen ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das (ab 2001) Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Nach dem in § 51 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen dazu
der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, das sind insbesondere
die darauf errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst durch das
Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt und das
Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des Gebäudes
als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der Liegenschaft
käme nur für den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde. Jede wirtschaftliche Einheit ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im
Ganzen festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den
Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
ein Einheitswert festzustellen. Was im Einzelfall als wirtschaftliche Einheit
anzusehen ist, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH
26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu
berücksichtigen.
Unter Bedachtnahme hierauf steht aber im Gegenstandsfalle
zufolge der Auszüge aus dem Einheitswertakt EW-AZ X. des FA L. unbestritten
fest, dass die EZ 955 und sohin das Gst 1313/6 im Gesamtausmaß von 2.548
m² seit jeher, zuletzt im Rahmen der Einheitswertfeststellung
(Wertfortschreibung) zum 1. Jänner 1988, als ein bebautes
Grundstück bzw. Geschäftsgrundstück und demzufolge als eine
wirtschaftliche Einheit bewertet worden
ist. Es wurde hiefür in dem gesamten Umfang der Fläche von 2.548
m² der Einheitswert zuletzt mit erhöht € 100.361,18 festgestellt.
Anläßlich der schenkungsweisen Übergabe wird eine
Nachfeststellung bzw. Fortschreibung zum nachfolgenden 1. Jänner 2004
erfolgen.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die
abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie
über die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977,
1155/76). Es ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse
der Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile auszuscheiden. Entgegen dem
Dafürhalten der Bw, sie habe keinerlei Anteil am Gebäude erhalten und
könne sohin die Steuerbemessung nicht von dem für die gesamte
Liegenschaft festgestellten Einheitswert anteilig erfolgen, ist festzuhalten,
dass nach Obgesagtem das übertragene Gst 1313/7 neu GB Ö. seit jeher
im Rahmen der Einheitsbewertung vom ausgewiesenen Umfang der Liegenschaft EZ 955
GB Ö. mitumfaßt und für diese Liegenschaft ein Einheitswert im
Ganzen, sohin als einer wirtschaftlichen Einheit, festgestellt worden war.
Ebensowenig wie etwa bei einer bebauten Fläche eine differenzierte
Bewertung bzw. eine Trennung zwischen dem Grund und dem Gebäude vorgenommen
werden könnte, kann aber hier aufgrund der verbindlichen Wirkung der
Einheitsbewertung die übertragene Liegenschaft nicht etwa als
selbständig unbebaute Fläche aus dem gesamten Bewertungsgegenstand EZ
955, Geschäftsgrundstück, ausgeschieden werden.
Darüberhinaus
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.4.1968, Zl. 1814/67,
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall habe die
Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestande, zu dem es
bisher gehörte, nur deshalb, weil dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit
entstanden wäre, den Anlass zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes
gemäß
§ 22 BewG geben können, welche aber auf den 1.
Jänner des Jahres, das der Begründung der neuen wirtschaftlichen
Einheit folgte, vorzunehmen ist. Der Fall, dass der der Erbschafts- oder
Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu einer Nachfeststellung
gibt, sei im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als Voraussetzung für die
Feststellung eines "besonderen Einheitswertes" angeführt. Somit konnten
laut VwGH die Umstände, die sich erst auf Grund der Übertragung des
strittigen Grundstückes ergaben, nicht zur Festsetzung eines besonderen
Einheitswertes führen, weil die betreffenden Änderungen nicht zwischen
dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld eingetreten sind. Die Bemessung der Schenkungssteuer
richtet sich daher in diesen Fällen ausschließlich nach dem
anteiligen Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft
(wirtschaftliche Einheit) festgestellt worden war. Gleiches muss aber
auch im Gegenstandsfalle gelten, wenn ausschließlich der Schenkungsvorgang
selbst zur Abtrennung des unbebauten Grundstückes und sohin erst zur
Neubildung einer eigenen wirtschaftlichen Einheit geführt hat, was sich
bereits deutlich aus dem zeitlich unmittelbar davor zu diesem Zweck am
7. Jänner 2003 erstellten Teilungsplan des DI N. ergibt und was zu
einer Nachfeststellung/Fortschreibung des Einheitswertes erst auf den
darauffolgenden Stichtag am 1. Jänner 2004 führen wird.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
5. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-I/03
- Stammnummer
- 7050
- Gültig
- 05.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF