Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2502-W/02
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen iZm der Erstreitung eines Heiratsgutes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2502-W/02vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Heiratsgutes durch Übertragung einer Eigentumswohnung betreffen in erster Linie einen einkommensteuerfreien Vermögenszuwachs und sind daher weder sofort noch in Form der Absetzung für Abnutzung abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Norbert Cesky, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezieht in den
Streitjahren neben hier nicht näher relevanten Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der
Kommanditbeteiligung an der S-KG sowie Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der Wohnung L-str.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall die Nichtanerkennung von Rückzahlungen für
einen von der Bw. aufgenommenen Kredit in Höhe von S 500.000,00 für
Anwaltskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Die Anwaltskosten setzten sich
wie folgt zusammen:
|
Durchsetzung
des Anspruches gegenüber der Mutter betreffend Eigentumswohnung
(Heiratsgut)
|
S
398.000,00
|
Beratungen im
Zusammenhang mit der Kommanditstellung der Bw. bei der Fa. S-KG
|
S
72.000,00
|
Beratungen
Mietvertrag L-str.
|
S
30.000,--
1996
und 1997 wurde aus diesem Titel jeweils ein Betrag von S 147.744,--
abgesetzt.
Das Finanzamt erließ am
27. September 2000 die Einkommensteuerbescheide für die entsprechenden
Jahre.
Die von der Bw. geltend
gemachten Aufwendungen wurden mit folgender Begründung nicht
anerkannt:
"Beratungs-
bzw. Gerichtskosten sind nur dann Werbungskosten, wenn sie mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang stehen; insbes.
Kosten iZm dem Bestandsverhältnis (zB Kündigungsverfahren, Höhe
der Mietzinse und deren Einbringlichkeit,...).
Kosten
iZm dem Erwerb eines Mietobjektes zählen zu den Anschaffungskosten.
Allerdings sind Aufwendungen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen
und die dazu gehörenden Anwalts- und Prozeßkosten keine
Werbungskosten; gleiches gilt für Streitigkeiten iZm einer Schenkung. Dem
ist Ihre Erzwingung auf Herausgabe eines Heiratsgutes auf gerichtlichem Wege
gleichzusetzen. Die Kosten für solche Fälle betreffen die private
Vermögensphäre und sind daher nicht abzugsfähig.
Im Übrigen wird auf Pkt 2) der
Vergleichsausfertigung verwiesen, in dem die Beklagte (Ihre Mutter) zur Zahlung
von S 500.000,-- zu Handen Ihres Anwaltes verpflichtet worden ist. Es liegt
daher die Vermutung nahe, dass durch diese Zahlung Ihre Anwaltshonorare
abgedeckt worden sind und Ihnen kein Aufwand mehr erwachsen ist."
Die steuerliche Vertretung der
Bw. erhob namens ihrer Mandantin mit Schreiben vom 7. Dezember 2002
fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"Meine
Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Anwaltskosten Dr. H.
jeweils für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe von S 147.744,--. Diese
Kosten sind als Teile der Anschaffungskosten anzusehen und demnach zu aktivieren
und auf die Nutzungsdauer der Wohnung abzuschreiben....
Als
Begründung dazu ist anzuführen:
Die
Finanzbehörde führt in der Bescheidbegründung folgendes
an:
Unbestritten
ist, dass Anwaltskosten Werbungskosten sind, wenn sie mit den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang stehen. Ebenso zählen Kosten
iZm dem Erwerb eines Mietobjektes zu den Anschaffungskosten.
Allerdings
sind Aufwendungen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und die
dazugehörigen Anwalts- und Prozesskosten keine Werbungskosten. Dem ist das
Erzwingen auf Herausgabe eines Heiratsgutes auf gerichtlichem Wege
gleichzusetzen. Die Kosten für solche Fälle betreffen die private
Vermögenssphäre und sind daher nichtabzugsfähig.
Dieser
weiteren Interpretation des Gesetzes durch das Finanzamt kann schlüssig
nicht gefolgt werden. Wohl wird im § 16 (1) EStG (zweiter Satz)
angeführt, dass Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb von
Wirtschaftsgütern nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sind,
als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Unbestritten
ist, dass es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vermögensstamm
handelt. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vermögensstamm sind jedoch
dann abzugsfähig, wenn sie gleichzeitig auch mit den Einnahmen im
Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass der Vermögensstamm zum
Privatvermögen gehört, hindert die Abzugsfähigkeit dieser
Aufwendungen nicht. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BFH (BStBl 1957 III
75), dass Anwalts- oder Gerichtskosten zur Erlangung oder Rückerstattung
des Eigentums nicht sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind, sie
erhöhen die Anschaffungskosten.
Es gibt keinen Grund die Anschaffung eines
Wirtschaftsgutes für Zwecke der Vermietung und Verpachtung im Wege der
Erstreitung von Pflichtteilsansprüchen anders zu beurteilen, als
Anwaltskosten für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes am freien Markt.
Beide Anwaltskosten sind auf Grund des allgemeinen Werbungskostenbegriffes
abzugsfähig, wenn die Anschaffung nicht zu privaten Zwecken erfolgt. Es war
immer geplant das Mietobjekt im Rahmen der Vermietung und Verpachtung zu nutzen,
niemals privat. Weiters ist anzuführen, dass obiger Sachverhalt steuerlich
nicht als Heiratsgut anerkannt wurde. Die Übergabe einer Wohnung im Rahmen
der Pflichtteilsansprüche und die Nutzung dieser Wohnung im Rahmen der
Vermietung und Verpachtung erfüllt nicht den Tatbestand einer
begünstigten Schenkung als Heiratsgut. Aufgrund der betrieblichen Nutzung
im Rahmen der Vermietung und Verpachtung hatte das Finanzamt die
Begünstigung eines Heiratsgutes verneint. Die Argumentation der
Finanzbehörde war genau die gegensätzliche als in der
diesbezüglichen Bescheidbegründung vom 29. September 2000.
Die
Zahlung von S 500 000,-- der Mutter war Teil des Pflichtteilsanspruches (Anm.:
gemeint: des Anspruches auf Heiratsausstattung) und betraf nicht die
Anwaltskosten. Dieses Geld wurde zur Finanzierung von bestehenden
Verbindlichkeiten verwendet. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre,
hätte kein Kredit zur Bezahlung des Anwaltes Dr. H. aufgenommen werden
müssen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20 Abs. 2 EStG
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben,
soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Nach § 1227 erster Satz
ABGB ist alles, was sich veräußern und nutzen lässt, zum
Heiratsgute geeignet.
Nach dem diesbezüglich
unbestrittenen Sachverhalt hat die Bw. ihre Mutter auf Leistung eines
Heiratsgutes geklagt und dieses in Form einer vermieteten Eigentumswohnung im
Wege eines gerichtlichen Vergleichs, abgeschlossen am 23. Jänner 1995,
erhalten. Die Erfüllung der Verpflichtung durch Übertragung einer
Eigentumswohnung war gemäß
§ 1227 erster Satz ABGB
zulässig. Punkt 2 dieses Vergleiches zufolge hatte die Mutter der Bw.
weiters eine Einmalzahlung in Höhe von ATS 500.000 zu leisten.
Die Zurechnung der Wohnung an
die Bw. ist ab April 1995 erfolgt, ab diesem Zeitpunkt hat sie hieraus
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen. Als Bemessungsgrundlage
für die Absetzung für Abnutzung wurde gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 8 lit. b EStG der Einheitswert herangezogen.
Im Akt erliegt ein Schreiben
einer Bank vom 17. Mai 1995, mittels der sich die Bank bereit erklärte, der
Bw. einen Einmalkreditvertrag über ATS 500.000 zur Deckung der
Vergleichsausfertigungskosten zu gewähren. Laut den Ausführungen des
steuerlichen Vertreters der Bw. dient der Kredit zum Großteil der
Abdeckung der durch die Führung des Prozesses entstandenen
Rechtsanwaltskosten. Die Einmalzahlung sei Teil der Heiratsausstattung
gewesen.
Nun bestehen zwar gewisse
Zweifel an diesem Vorbringen, da die Einmalzahlung ausdrücklich unter Punkt
2 und nicht unter Punkt 1 (dieser regelt die Übertragung der
Heiratsausstattung) angeführt war.
Dennoch kann dies auf sich
beruhen, da eine Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen aus den
in der Folge dargestellten Gründen jedenfalls nicht gegeben ist:
Die Bw. bringt zunächst
vor, die Zahlung sei steuerlich nicht als Heiratsgut anerkannt worden. Dennoch
steht fest, dass zivilrechtlich eindeutig die Leistung eines Heiratsgutes
vorliegt. § 3 Abs. 5 ErbStG lässt allerdings die Befreiung eines
Heiratsgutes von der Erbschafts- und Schenkungssteuer nur unter bestimmten
einschränkenden Bedingungen zu. Hierzu gehört unter anderem die
Errichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten. Da diese
Voraussetzung nicht gegeben war, konnte letztlich - vom VwGH mit Erkenntnis vom
14.10.1999, 98/16/0385, bestätigt - die Steuerfreiheit nicht gewährt
werden.
Somit wurde aber auch die in
Rede stehende Wohnung unentgeltlich erworben.
Wie weiter oben bereits
ausgeführt, wurde die Honorarnote des Rechtsanwaltes für drei
Teilleistungen gelegt. Der unabhängige Finanzsenat hat keine Bedenken gegen
die vom Rechtsanwalt getroffene Aufteilung.
1)
Beratung betreffend Mietvertrag in Höhe von ATS 30.000,-- inkl.
USt:
In seinem Schreiben vom
10.5.1995 führt der Rechtsanwalt an, das Pauschalhonorar werde
vereinbarungsgemäß mit dem Depoterlag an Miete verrechnet.
Daraus ergibt sich aber, dass
bereits zu diesem Zeitpunkt, also im Jahr 1995, ein Abfluss bei der Bw. erfolgt
ist. Eine Berücksichtigung in den Streitjahren kommt jedenfalls nicht in
Betracht.
2) Beratungen im Zusammenhang mit der
Kommanditstellung der Bw. bei der S-GmbH in Höhe von ATS 72.000,-- inkl.
USt:
Diese Beratung betrifft also
die Beteiligung der Bw. an einer KG. Der Gewinn dieser KG wird gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Daraus ergibt sich, dass
die entsprechenden Kosten bereits im Rahmen der Gewinnfeststellung dieser KG als
Sonderbetriebsausgaben hätten berücksichtigt werden müssen. Eine
Geltendmachung bei der Einkommensteuerveranlagung ist daher unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der §§ 192 und 252 BAO
ausgeschlossen.
Zu 1) und 2) sei noch darauf
hingewiesen, dass 1995 Zahlungen der Bw. an Dr. R. in Höhe von ATS
103.872,-- (ob zu Recht oder zu Unrecht, sei dahingestellt) anerkannt wurden.
Dieser Betrag übersteigt somit die Summe der beiden obigen
Honorarnoten.
3) Durchsetzung des Anspruches gegenüber der
Mutter betreffend Eigentumswohnung (Heiratsgut) in Höhe von ATS
398.000,--
Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Kosten im
Zusammenhang mit einem Erbanfall in erster Linie einen einkommensteuerfreien
Vermögenszuwachs betreffen und daher selbst dann nicht abzugsfähig
sind, wenn sie einen zum Nachlass gehörigen Betrieb betreffen (vgl. zB VwGH
19.9.1990, 89/13/0021 und 3.7.1991, 91/14/0108). Die diesbezügliche Kritik
der Bw. an der Rechtsmeinung des Finanzamtes ist daher unbegründet.
Der unabhängige
Finanzsenat kann keinen Grund erkennen, weshalb der vorliegende Berufungsfall
steuerlich anders beurteilt werden sollte; auch hier stehen die geltend
gemachten Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem einkommensteuerfreien
Vermögenszuwachs, nämlich dem Erwerb eines Heiratsgutes.
Somit sind diese Kosten weder
sofort noch in Form der Absetzung für Abnutzung abzugsfähig.
Wien, 24.
Juni 2003
Der Referent:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1227 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2502-W/02
- Stammnummer
- 4626
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF