Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0488-G/07
Heiratsgut und Aufwendungen für Hochzeit als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-G/07vom 01.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch GFB Treuhand AG,
8740 Zeltweg, Bundesstraße 66, vom
31. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg
Liezen vom 24. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom
Berufungswerber (Bw.) in der Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 15.383,10 Euro,
die ihm im Zusammenhang mit der Verehelichung seiner Tochter erwachsen sind, als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34
EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen sind. Bei den geltend
gemachten Aufwendungen handelt es sich laut Bw. um die Hingabe einer Mitgift in
Höhe von 7.000 Euro sowie um die Bezahlung einer Rechnung im C
anlässlich der Hochzeitsfeier. Während der Bw. die Ansicht vertritt,
die genannten Aufwendungen seien außergewöhnlich, ihm
zwangsläufig erwachsen, weil er aus sittlichen Gründen verpflichtet
gewesen sei, die genannten Kosten zu übernehmen, und sie
beeinträchtigten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich,
vertritt das Finanzamt die Ansicht, die strittigen Aufwendungen seien nicht als
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse oder gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind
durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag ...
abgegolten, ... . Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 4
EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. ... Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 5
EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege
eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Hochzeiten, darunter
fallen ua. Aufwendungen für die Hochzeitsfeier, die Hochzeitstafel, aber
auch Aufwendungen für die Hochzeitsreise oder das Brautkleid, können
keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988 finden, weil für deren
Übernahme weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung vorliegt
(vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 34 Rz 1, Einzelfälle, Stichwort "Hochzeit", sowie die dort
zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Hingabe eines Heiratsgutes (Mitgift) im Sinn des
§ 1220 ABGB ist Teil der Unterhaltsverpflichtung der Eltern
gegenüber ihren Kindern. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, können im Hinblick auf
die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 34 Abs. 7
Z 5 EStG 1988 nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden. Ein Anwendungsfall des § 34 Abs. 7
Z 4 EStG 1988 liegt ebenfalls nicht vor. Der Begriff
"Unterhaltsleistungen" in § 34 Abs. 7 EStG 1988 umfasst
jedenfalls auch Leistungen aufgrund des Heiratsausstattungsanspruches nach
§ 1220 ABGB (vgl. VwGH 31.5.1994, 91/14/0063, wo sich der
Verwaltungsgerichtshof auch mit der Änderung der Rechtslage im Zusammenhang
mit der Anerkennung der Leistung eines Heiratsgutes als
außergewöhnliche Belastung durch das EStG 1988
auseinandersetzt).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am
1. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-G/07
- Stammnummer
- 29758
- Gültig
- 01.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF