Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0994-W/06
Unterhaltsleistungen an einen volljährigen Adoptivsohn ohne Familienbeihilfenanspruch sind nicht abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0994-W/06vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Lebenshaltungskosten für einen volljährigen Adoptivsohn aus einem Kriegsgebiet ohne Familienbeihilfenanspruch (Kosten für Versicherung GKK, Wohnungsmiete, sonstige Lebenshaltungskosten, Wr. Linien-Fahrkarte) sind keine außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34 EStG 1988 idgF, zumal in § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 eindeutig ausgeführt wird, dass Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 , weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Brandner & Partner Steuerberatungs GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2003 und 2004, entschieden:
Die
Berufung wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Kosten in
Höhe von € 7.114,58 (im Jahr 2003) sowie von € 8.668,53 (im Jahr
2004) für den aus dem Kosovo stammende Adoptivsohn der Bw.
außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988
darstellen.
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2004 beantragte die Bw. vorerst
folgendeAußergewöhnliche
Belastung für die Unterstützung des Adoptivsohnes
|
Wohnung
|
3.380,93
|
GKK-Beiträge
|
859,46
|
Therapien
|
1.219,64
|
Leben
|
872,04
|
Hilfe (Kleidung, etc.)
|
1.500,00
|
Hilfe (Mutter Kosovo)
|
1.300,00
|
Jahreskarte Wr. Linien
|
409,00
|
Fernsehen, Radio
|
427,46
|
|
9.968,53
Das
Finanzamt anerkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht und
begründete die Bescheide (sowohl hinsichtlich Einkommensteuer 2003 als auch
2004) folgendermaßen:
Unterhaltsleistungen
(Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen
für bedürftige Angehörige) sind nur dann eine
außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen könnten. Die geltend gemachten Aufwendungen waren mangels
dieser Voraussetzung nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Gegen
diese Bescheide erhob die Bw. Berufung und begründete diese wie
folgt:
Die Bw. habe schon seit Jahren
in der Flüchtlingsbetreuung diverser Hilfsorganisationen mitgearbeitet
(Caritas, Amnesty International, etc.). Im Jahr 1996 sei ein 24 Jahre alter
Flüchtling aus dem Kosovo mit ganz besonders intensivem Betreuungsbedarf in
ihre Obhut gekommen. Es handelte sich um Herrn NR, der durch Kriegshandlungen in
seiner Heimat extrem traumatisiert nach Österreich geflohen sei. Die
psychische Zerstörung habe in der Tatsache den Grund gehabt, dass NR
beinahe erschossen worden sei.
Es habe sich nach intensiven
Bemühungen der Bw. herausgestellt, dass es nicht gelingen würde, eine
dauernde Aufenthaltsgenehmigung für Herrn NR in Österreich zu
erlangen. Deshalb habe sich die Familie im Jahr 1997 entschlossen, den jungen
Mann zu adoptieren, um ihn vor dem Abschieben zu bewahren und in Österreich
wieder in die Gesellschaft zu integrieren.
Zunächst seien große
Fortschritte zu bemerken gewesen, aber nach einiger Zeit sei NR wieder von
seinen traumatischen Erlebnissen eingeholt worden, was sich auf seine Lern- und
Arbeitsfähigkeit negativ ausgewirkt habe. Schließlich hätten
sich seine depressiven Stimmungen und Angststörungen derart verschlechtert,
dass er in den Jahren 2003 und 2004 psychotherapeutisch behandelt werden habe
müssen.
Wie aus den beiliegenden
Attesten ersichtlich sei, habe NR in den Jahren
2003 und 2004 nicht arbeiten
können. Die Bw. sei daher verpflichtet gewesen, den Lebensunterhalt
für ihren Sohn zu übernehmen.
Wie oben beschrieben,
würden die für die Jahre 2003 und 2004 als außergewöhnliche
Belastungen beantragten Kosten die lebensnotwendige Unterstützung des aus
dem Kosovo stammenden Adoptivsohnes betreffen. Bei den Kosten handle es sich um
folgende Beträge:
|
|
2003
|
2004
|
Kosten der Psychotherapie
|
1.400,80
|
1.219,64
|
Arztkosten
|
517,00
|
0,00
|
Versicherung GKK
|
921,78
|
859,46
|
Wohnungsmiete
|
3.002,00
|
3.808,39
|
Wr. Linien
|
409,00
|
409,00
|
Sonstige Lebenshaltungskosten
|
864,00
|
2,372,04
|
|
7.114,58
|
8.668,53
Eine
steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastung müsse
grundsätzlich drei Bedingungen erfüllen:
a) Sie muss
außergewöhnlich sein
b) Sie muss
zwangsläufig erwachsen sein
c) Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen
a)
Außergewöhnlichkeit
Zweifelsohne sei die Belastung
höher als jene, die anderen Pensionistinnen gleicher Vermögens- und
Einkommensverhältnisse erwächst, weil nur wenige Damen im Alter der
Bw. noch für die Lebenshaltungskosten ihrer Kinder aufkommen
müssten.
b)
Zwangsläufigkeit
Die Bw. könne sich weder
aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen der Belastung entziehen, ihren
Sohn zu unterstützen und ihm ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen. Es treffe sie einerseits die rechtliche
Unterhaltsverpflichtung als auch die sittliche Verantwortung, sich um den Sohn,
der sich nicht selbst erhalten könne, zu kümmern und die Kosten
für sein Leben zu tragen.
Ergänzend sei noch
erwähnt, dass es sich bei den Kosten nicht um Luxusgüter, sondern um
die Deckung von grundlegendsten Bedürfnissen handle (siehe oben).
c)
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
Die Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit sei gegeben, weil die Kosten über dem gesetzlich
definierten Selbstbehalt liege. Da alle Bedingungen erfüllt seien,
stellten die beantragten Kosten außergewöhnliche Belastungen im Sinne
des EStG dar. In der Bescheidbegründung des Finanzamtes werde darauf
hingewiesen, dass die Ausgaben bei der Bw. nicht berücksichtigt werden
könnten, weil sie beim Unterhaltsberechtigten selbst keine
außergewöhnlichen Belastungen darstellen würden (§ 34
(7) Z. 4).
a)
Verfassungswidrigkeit des § 34 (7) Z. 4 Diese
Begründung führe zu einem
verfassungswidrigen Ergebnis, weil es
nicht sachlich gerechtfertigt sei, auf die persönlichen Verhältnisse
des Unterhaltsberechtigten abzustellen statt auf die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten. Die Verhältnisse des Leistungsempfängers
seien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Leistenden
irrelevant. Dies verletze den Gleichheitssatz (gemeint: Gleichheitsgrundsatz)
und durchbreche außerdem das Prinzip der Besteuerung nach der
persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
b)
Nichtanwendung des § 34 (7) Z. 5 Die Bestimmung des
§ 34 (7) Z. 5 i.V.m. Z. 4, auf die sich die
Bescheidbegründung beziehe, sei mit BGBL 1996/201 ins EStG
übernommen worden. Die erläuternden Bemerkungen dazu lauteten:
EB
zu § 34 Abs. 7 Z. 5:
Der Ausschluss der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder beziehe sich auf jene Kinder, die generell keinen
Familienbeihilfenanspruch (also gegenüber keiner Person) vermittelten.
Damit werde insbesondere abgesichert, dass Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die aus den Ausschlussgründen des neu
eingeführten § 2 Abs. 1 lit. g FLAG keine
Familienbeihilfe ausgezahlt werde, weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung,
berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibe eine Absetzbarkeit als
außergewöhnliche Belastung in den Fällen des § 34
Abs. 7 Z. 4, also insbesondere bei Unterhaltsleistungen in Form von
Krankheitskosten an das volljährige Kind.
Die entsprechende
Gesetzesstelle des FLAG in der Fassung des BGBl 1996/201 laute:
§
2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
g)
für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die den Präsenz-
oder Zivildienst geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des
27. Lebensjahres; für Schüler jedoch nur im Rahmen der in
lit. b, aa vorgesehenen Schuldauer; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, jedoch nur im Rahmen der in lit. b, bb vorgesehenen
Studiendauer,
Diese Bestimmung sei demnach
eingeführt worden, um Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
welche die vorgesehenen Ausbildungszeiten überschreiten würden und
daher keine Familienbeihilfe mehr beziehen würden, von der Absetzbarkeit
als außergewöhnliche Belastung auszuschließen. Es gehe also
darum, dass verhindert werde, dass Eltern den Unterhalt für "verbummelte"
Studenten, die sich bei besserem Studienfortschritt
bereits selbst erhalten könnten,
auf die Allgemeinheit abwälzen.
Im vorliegenden Fall sei die
Situation jedoch eine gänzlich andere. Der Unterhalt für NR sei ja
gerade deshalb notwendig gewesen, weil er ohne
eigenes Verschulden nicht imstande gewesen sei, für seinen
Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits
bestätigt, dass es einen Unterschied mache, wenn dem Unterhaltsberechtigten
die Existenzgrundlage
ohne
sein Verschulden entzogen werde. In diesem Fall sei die Berufsausbildung
als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden (siehe VwGH
97/15/0047), obwohl diese beim Unterhaltsberechtigten selbst keine
außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Dasselbe müsse
auch für die Übernahme der sonstigen
grundlegenden Lebenshaltungskosten (nur um solche handle es sich
nämlich, siehe oben) gelten. Da die Einschränkung des
§ 34 (7) Z. 5 nicht auf den vorliegenden Fall zutreffen würde,
seien die vorliegenden Kosten im Wege der außergewöhnlichen Belastung
zu berücksichtigen.
Es wurden 2 ärztliche
Bestätigungen beigelegt. In einer ärztlichen Bestätigung wird als
Diagnose Folgendes angeführt: Chron. Depression mit generalisierter
Angststörung, Ein- und Durchschlafstörungen. Zust. nach
posttraumatischer Belastungsstörung. Aufgrund d. psychischen
Zustandes war d. Pat. im Jahr 2003 nicht in der Lage einer Arbeit
nachzugehen. Weiters wurde eine Bestätigung über
psychotherapeutische Behandlung von NR angeführt: NR sei im Zeitraum
März 2003 bis Juni 2004 in intensiver psychotherapeutischer Behandlung
gestanden. Aufgrund von sehr schweren traumatischen Kriegs- und
Flüchtlingsschicksalen hätten sich massive Ängste und depressive
Verstimmungen gezeigt. Die Aufarbeitung dieser erlebten traumatischen Ereignisse
und der damit verbundenen Folgeerscheinungen seien begleitet von heftigen
Stimmungsschwankungen und großer Instabilität sowie psychosomatischen
Beschwerden und Schlafstörungen gewesen. Das Einhalten von Terminen
und geregelten Strukturen falle Menschen mit dieser Problematik sehr schwer. In
dieser Phase sei es kaum möglich geregelte Abläufe wie Ausbildung oder
Arbeit einzuhalten. Die Sensibilität anderen Menschen gegenüber sei
sehr hoch, und dadurch sei die Gefahr einer Retraumatisierung durch
Arbeitsbelastung oder Abwertung durch Kollegen oder Vorgesetze am Arbeitsplatz
sehr groß. Erst wenn die Sicherheit und Stabilität (Aufgabe und Ziel
von Traumtherapien) beim Patienten wieder gefunden werde, sei es ihrem Sohn
möglich, wieder ein geregeltes Leben (d.h. einer geregelten Arbeit
nachzugehen, alleine in einer Wohnung zu leben, Beziehungen einzugehen) zu
führen. Aufgrund der Schwere der posttraumatischen Belastungen sei
es für Herrn N. in der Zeit der therapeutischen Behandlung nicht
möglich gewesen, einer geregelten Arbeit nachzugehen und stabile
Beziehungen einzugehen.
Das
Finanzamt erließ beide berufungsanhängigen Jahre betreffend eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie
folgt: Außergewöhnliche Belastungen (§ 34
Einkommensteuergesetz 1988) sind bei der Ermittlung des Einkommens unter
bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach
Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten
Gesamtbetrages der Einkünfte.
Die Belastung darf nicht
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen
muss
zwangsläufig erwachsen
muss
außergewöhnlich sein
darf
nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.
Alle Voraussetzungen
müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der
Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der
Außergewöhnlichkeit. Gemäß
§ 34
Abs 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
(Verfassungsbestimmung). Eine Ausnahme erfährt diese Bestimmung bei
Aufwendungen, die bei der unterhaltsberechtigten Person selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden (im ggst. Falle
Krankheitskosten). Die diesbezüglichen Ausgaben liegen jedoch unter dem
Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In
§ 34 Abs. 7
Z. 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) wird
ausgeführt: Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Die
Gesetzesstelle ist klar und lässt auf Grund des Wortlautes eine eindeutige
Wortinterpretation zu.
Auf Grund des
Legalitätsprinzips ist der UFS ebenso wie die anderen
Verwaltungsbehörden an die geltenden Gesetze gebunden.
Betreffend Bedenken der Bw.
hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des § 34
Abs. 7 Z 4 EStG 1988 wird vom UFS entgegnet, dass diesbezügliche
Beschwerden beim VfGH eingebracht werden können.
Der
Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass das Wort "insbesondere"
in den EB zu § 34 Abs. 7 Z 5 bereits eindeutig darauf
schließen lässt, dass die genannten Fälle eben insbesonders
abgesichert seien, aber eben nicht die einzigen abzusichernden Fälle
sind.
Bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
sind gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch
Sonderausgaben sein. Die Belastung ist gemäß Abs. 2
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse bzw. gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß Abs. 3
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung
beeinträchtigt gemäß Abs. 4 wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastung selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
|
höchstens
€ 7.300
|
|
6%
|
mehr als 7.300
€ bis 14.600 €
|
8%
|
mehr als 14.600
€ bis 36.400 €
|
10%
|
mehr als 36.400
€
|
|
12%
Die
Belastungen müssen die o.a. gesetzlichen Voraussetzungen
gleichzeitig erfüllen.
Außergewöhnlich ist eine Belastung dann, soweit sie höher ist
als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse bzw. Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dann, wenn sich der
Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Eine Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, soweit sie einen Selbstbehalt
übersteigt.
Mangelnde
Zwangsläufigkeit: Eine Belastung erwächst
zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Demnach
erwächst eine Belastung nicht
zwangsläufig, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt worden ist, sonst
unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem
sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat oder
sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen
Unternehmensgewinnes darstellt. Die Bw. hat sich aus freien Stücken
entschlossen, den erwachsenen NR zu adoptieren und für ihn zu sorgen,
weshalb allein aus diesem Grund die Zwangsläufigkeit der Ausgaben
hinsichtlich der Lebenshaltungskosten für den Adoptivsohn nicht gegeben
ist. Auch die Kosten der eigenen Lebenshaltung sind beim Abgabenpflichtigen
selbst nicht abzugsfähig (vgl. § 20 EStG 1988 idgF).
Die Bw. arbeitete schon seit
Jahren in der Flüchtlingsbetreuung diverser Hilfsorganisationen mit
(Caritas, Amnesty International, etc.). Im Jahr 1996 sei laut Ausführungen
der Bw. ein 24 Jahre alter Flüchtling aus dem Kosovo mit ganz besonders
intensivem Betreuungsbedarf in ihre Obhut gekommen. Ihr späterer
Adoptivsohn ist durch Kriegshandlungen in seiner Heimat extrem traumatisiert
nach Österreich geflohen. Die psychische Zerstörung habe in der
Tatsache den Grund gehabt, dass NR beinahe erschossen worden sei. Die Bw.
und ihre Familie entschlossen sich den jungen Mann zu adoptieren, um ihn vor dem
Abschieben zu bewahren, und den Adoptivsohn in Österreich in die
Gesellschaft zu integrieren.
Generell wären Leistungen
nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 idgF), was
jedoch hinsichtlich der geltend gemachten
Lebenshaltungskosten für den
Adoptivsohn der Bw. nicht
zurtrifft. Insgesamt sind die geltend gemachten
Lebenshaltungskosten an den volljährigen Adoptivsohn der Bw. (Kosten
für Versicherung GKK, Wohnungsmiete, sonstige Lebenshaltungskosten, Wr.
Linien-Fahrkarte) keine außergewöhnlichen Belastungen iSd § 34
EStG 1988 idgF, zumal in § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 idgF eindeutig
ausgeführt wird, dass Unterhaltsleistungen
an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird
(was gegenständlich vorliegt), außer in den Fällen und im
Ausmaß der Z 4 (was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist),
weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Die Berufung ist daher
bezüglich der Lebenshaltungskosten für den Adoptivsohn
abzuweisen.
Ad
Arztkosten und Psychotherapiekosten:
|
alle Beträge
in €
|
|
|
|
|
|
|
2003
|
2004
|
Einkommen laut
Bescheid
|
|
35410,14
|
37679,30
|
|
|
|
|
|
plus § 67
Abs.1 und 2 EStG 1988 - Einkünfte
|
3228,83
|
3211,82
|
minus
SV-beiträge von § 67 Abs.1 und 2 EStG 1988-
|
|
|
Einkünften
|
|
|
-121,08
|
-139,72
|
|
|
|
|
|
maßgebl.
Einkommen für die Berechnung
|
|
|
|
|
|
|
|
des
Selbstbehalts
|
|
38517,89
|
40751,4
|
|
|
|
|
|
Selbstbehalt 12
%
|
|
4622,15
|
4890,17
Da die Summe
der Kosten der Psychotherapie und der Arztkosten in beiden Jahren unter dem
jeweiligen Selbstbehalt iSd § 34 EStG 1988 idgF liegt (2003:
Krankheits-Kosten in Summe 1.917,80 €; und 2004: lediglich Kosten der
Psychotherapie in Höhe von € 1.219,64), ist keine
Zwangsläufigkeit diese Kosten betreffend gegeben, da alle unabdingbaren
Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um eine
außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 anerkennen zu
können, was gegenständlich nicht vorliegt, da die geltend gemachten
Arztkosten und Psychotherapiekosten (in Summe € 1917,80 im Jahr 2003) und
die geltend gemachten Psychotherapiekosten (€ 1219,64 im Jahr 2004),
wie in der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt wurde, unter dem
Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 liegen. Daher ist die
Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0994-W/06
- Stammnummer
- 35527
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF