Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2742-W/02
Ausstattung und Heiratsgut bei der Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2742-W/02vom 05.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG für Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes kommt auch dann zum Tragen, wenn eine Liegenschaft als Ausstattung oder Heiratsgut übergeben und gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG von der Schenkungssteuer befreit wird. Aus der grammatikalischen, der teleologischen und historischen Interpretation der Gesetzesstelle des § 3 Abs. 5 ErbStG ergibt sich, dass Ausstattung und Heiratsgut prinzipiell schenkungssteuerbare "Zuwendungen" (da Ausstattung und Heiratsgut nach bürgerlichem Recht keine Schenkung sind, verwendete der Schenkungssteuergesetzgeber den Begriff des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG "(freigebige) Zuwendung") sind. Die Wortfolge des § 3 Abs. 5 ErbStG "gilt nicht als Schenkung" bedeutet daher "steuerbar, aber steuerfrei", was der gängigen Ordnungsstruktur von Steuergesetzen entspricht, da nicht angenommen werden kann, dass in einem Gesetz zwei Arten von Steuerfreiheiten bestehen, nämlich solche, die ausdrücklich von der Tatbestandswirkung des Gesetzes ausgenommen sind (steuerfreie) und solche, die eigentlich vom Steuergegenstand gar nicht umfasst sind (nicht steuerbare).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Harald Blümel, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
folgt: Die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1
GrEStG wird festgesetzt mit € 78,49 (2% von einer
Bemessungsgrundlage von € 3.924,33).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 5. Dezember 2000
übertrugen Johann und Dorothea S. (als Übergeberseite) an ihre
Tochter, die Bw., als Übernehmerin je zur Hälfte die Liegenschaft.
Unter Punkt III.) des Vertrages wurden folgende Gegenleistungen als
Übergabsbedingungen vereinbart: Die Übernehmerseite räumt der
Übergeberseite auf der ihr nunmehr zur Gänze gehörenden
vertragsgegenständlichen Liegenschaft je die Dienstbarkeit des
lebenslänglichen und unentgeltlichen betriebskostenfreien Gebrauchsrechtes
ein. Die Übergeberseite ist berechtigt, den Keller in dem auf dem
vertragsgegenständlichen Grundstück befindlichen Einfamilienhaus,
insbesondere Garage, Kellerstüberl, Weinkeller und Waschküche, sowie
den gesamten Garten gemeinsam mit der Übernehmerseite zu benützen.
Alle übrigen Teile des Einfamilienhauses werden alleine von der
Übernehmerseite bewohnt. Damit die Übergeberseite von ihrem
benachbarten Grundstück freien Zugang zur vertragsgegenständlichen
Liegenschaft hat, verpflichtet sich die Übernehmerseite ausdrücklich,
ohne Zustimmung der Übergeberseite keinen Zaun zwischen beiden
Grundstücken zu errichten. Diese Dienstbarkeit wurde mit monatlich
S 500,00 bewertet.
Desweiteren heißt es im Vertragspunkt X.): Diese
Übergabe bzw. Schenkung erfolgt als Heiratsausstattung im Sinne von
§ 3 Abs. 5 ErbStG zur Gründung des ehelichen Haushaltes von
der Bw. anlässlich ihrer Eheschließung vom 15. Juni 2000. Diese
Wohnung wird ihr gemeinsam mit ihrem Ehegatten als einziger ordentlicher
Wohnsitz dienen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahren legte die Bw.
Meldezettel und Heiratsurkunde vor.
Das Finanzamt gewährte die Befreiung gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG, setzte aber mit dem angefochtenen Bescheid vom
Einheitswert der Liegenschaft die Grunderwerbsteuer fest (S 518.000,00 x 2%
= S 10.360,00).
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.
Eingewendet wurde, dass die gegenständliche
Übergabe als Heiratsgut erfolgt sei, gleichzeitig aber eine Gegenleistung
in Form des Gebrauchsrechtes für die Übergeberseite vorliege. Die
Grunderwerbsteuer sei daher vom kapitalisierten Wert des Wohnrechtes und nicht
vom Einheitswert festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2001 wies
das Finanzamt die Berufung der Bw. als unbegründet ab:
In der
GrESt-Erklärung wurde ein Antrag auf Anwendung des § 3
Abs. 5 ErbStG gestellt, dem das Finanzamt gefolgt ist.
Unstrittig ist, dass
hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistungen GrESt-Pflicht besteht.
Hinsichtlich der Differenz zum Einheitswert der Liegenschaft liegt
gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG keine Schenkung vor.
Diesbezüglich besteht daher GrESt-pflicht, weil § 3 Abs. 1
Z. 2 GrEStG mangels Vorliegens einer Schenkung gemäß der
ausdrücklichen Feststellung gemäß
§ 3 Abs. 5
ErbStG nicht zur Anwendung kommt. Die Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der GrESt bildet daher die Gegenleistung und hinsichtlich der
Differenz zum Einheitswert der Liegenschaft gemäß
§ 4
Abs. 2 Z. 1 GrEStG diese Differenz, in Summe also der gesamte
Einheitswert der Liegenschaft.
In der Folge wurde die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Berufungspunkte
Im berufungsgegenständlichen Fall ist die Frage, ob
die Befreiung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG auch
dann zum Tragen kommt, wenn eine Liegenschaft als Ausstattung oder Heiratsgut
übergeben und gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG von der
Schenkungssteuer befreit wird. Obwohl die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid erhoben wurde, somit die Entscheidung samt
Begründung sich auf die Grunderwerbsteuer bezieht, ist es unabdingbar,
wegen des Naheverhältnisses zwischen Schenkungssteuer und
Grunderwerbsteuer, das sich insbesondere in dem Durchgriff des § 3
Abs. 1 Z. 2 GrEStG zeigt, die Diskussion über § 3
Abs. 5 ErbStG miteinzubeziehen.
2.)
Grunderwerbsteuergesetz
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch
auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z. 2 GrEStG sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter
einer Auflage, sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich,
teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als
der Wert des Grundstücks den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
3.) Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz
Gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG wird
normiert, dass eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur
Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung
der Beteiligten angemessenen Haushalts gewährt wird, nicht als Schenkung
gilt, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder
ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre
erfüllt ist. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das
angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.
4.) Schenkung, Heiratsgut
und Ausstattung nach bürgerlichem Recht
Gemäß
§ 938 ABGB heißt ein
Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeltlich überlassen wird, eine
Schenkung. Bei der Schenkung muss die Willenseinigung darauf gerichtet sein,
dass der Schenker dem Beschenkten eine Sache unentgeltlich überlasse und
dass sie dieser so annehme; es muss mit Schenkungswillen gegeben werden. Das
entscheidende Merkmal der Schenkung liegt in der unentgeltlichen
Überlassung einer Sache. Wird das Heiratsgut von der Ehegattin oder einem
Dritten dem Mann übergeben oder zugesichert, so liegt ein Ehepakt vor.
Heiratsgut wird aber auch das Vermögen genannt, das nach § 1220
ABGB die Eltern der Tochter bei ihrer Verehelichung zu geben verpflichtet sind;
Vereinbarungen hierüber sind keine Ehepakten. In allen Fällen ist die
Bestellung des Heiratsgutes keine Schenkung, weil es nicht in Schenkungsabsicht,
sondern "zur Erleichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen
Aufwandes" (§ 1218 ABGB) oder in Erfüllung einer Rechtspflicht
übergeben oder zugesichert wird. Schenkung liegt aber vor, wenn das
Heiratsgut dem Mann oder der Frau von einem dazu nicht Verpflichteten bestellt
wird....oder wenn der Bestellungspflichtige die Absicht gehabt hat, über
das gesetzliche Maß hinaus zu dotieren (Stanzl in Klang, Kommentar zum
ABGB, Bd. 4/1, 597 ff).
Die unterhaltspflichtigen Eltern oder Großeltern
müssen einem Kind bei dessen Verehelichung eine angemessene Ausstattung
geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also selbst kein ausreichendes
Vermögen besitzt (§ 1220ff., 1231 ABGB). Der Ausstattungsanspruch
entsteht dem Grunde nach bereits mit dem Verlöbnis, wird aber erst im
Zeitpunkt der Eheschließung fällig. Unter der Ausstattung, die (dem
Sohn) nach § 1231 ABGB gebührt, wird die Einrichtung des
Haushaltes verstanden. Bei der Tochter kann die Ausstattungspflicht auch durch
Bestellung eines Heiratsgutes erfüllt werden. Trotz der unterschiedlichen
Terminologie in den §§ 1220 ff ABGB (für die Tochter) und
§ 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben
Ausstattungsanspruch. Es geht beide Male um die Gewährung einer
angemessenen Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer
Familie (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen
Rechts10, Bd. II,
257 ff).
Voraussetzung des Ausstattungsanspruches ist, dass die
Braut oder Ehefrau selbst, nicht auch der Bräutigam im Zeitpunkt der
Eheschließung kein eigenes Vermögen oder so hohes Einkommen besitzt,
das hinreichende Ersparnisse ermöglicht, auch allfällige vertragliche
Heiratsgutansprüche nicht ausreichen und mangels ausreichender
Wohnversorgung und Hausrat noch ein Bedarf nach einer Starthilfe besteht. Dann
sind Eltern und Großeltern nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes
zur Ausstattung verpflichtet (Petrasch in Rummel, Kommentar zum
ABGB2, Bd. II, zu
§ 1220, Tz 2 ua.). Der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes
geht aus der Unterhaltsverpflichtung hervor; dies kann angesichts dessen, dass
das Gesetz für die Reihenfolge der Verpflichteten auf die Unterhaltspflicht
("zu ernähren und zu versorgen") verweist, nicht bestritten werden. Daraus
folgt aber nicht, dass jeder Unterhaltspflichtige auch bestellungspflichtig ist
(Weiß in Klang, Kommentar zum ABGB, Bd. 5, 737 und 782
ff).
5.) Schenkung, Heiratsgut
und Ausstattung im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
Laut Glega, Heiratsgut und Heiratsausstattung aus der Sicht
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, Finanzjournal, FJGVR 1982,
21 ff, ergibt sich aus dem systematischen Aufbau des § 3 ErbStG
und insbesondere aus dem letzten Satz des § 3 Abs. 5 ErbStG, dass
eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, welches das im Gesetz genannte
Ausmaß
überschreitet, steuerpflichtig ist und sohin Abs. 5 einen
von den Tatbeständen des Abs. 1 verschiedenen steuerpflichtigen
Tatbestand normiert, der in die Form einer Ausnahme von einer
Schenkungssteuerbefreiungsbestimmung gekleidet ist. § 3 Abs. 5
ErbStG unterwirft somit Zuwendungen von Eltern an Kinder, die das in dieser
Gesetzesstelle angegebene Ausmaß
überschreiten, unabhängig von
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, also auch unabhängig davon,
ob auf diese Zuwendungen ein rechtlicher, aber auch unabhängig davon, ob
auf sie ein sittlicher Anspruch besteht, oder nicht, der Schenkungssteuer (siehe
auch Ruppe, Heiratsgut und Heiratsausstattung in zivil- und steuerrechtlicher
Sicht, SWK 1977, 118 f: "Dieser Tatbestand besagt, dass
Heiratsgutbestellung bzw. Ausstattung prinzipiell schenkungssteuerbare
Vorgänge darstellen, die aber unter bestimmten Voraussetzungen von der
Steuer freigestellt werden."). Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
regelt, soweit es nicht unmittelbar auf das bürgerliche Recht verweist, den
Kreis der steuerbaren Tatbestände selbständig....Gemäß
§ 22 ErbStG ist jeder der Erbschafts- und Schenkungssteuer
unterliegende Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter
Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt
anzumelden. Da "unterliegen" im Sinne von
steuerbar zu verstehen ist, ist auch ein an sich steuerfreier Erwerb
anzumelden. Im Besonderen trifft das jene Erwerbe, bei denen die
Abgabenbehörde die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit zu
prüfen hat, wie zB bei Hingabe eines Heiratsgutes
(Ausstattung).
6.) Schlussfolgerungen
für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z. 2
GrEStG
6.1.) Die beiden
Begriffspaare steuerbar/nicht steuerbar und steuerpflichtig /steuerfrei im
Lichte des § 3 Abs. 5 ErbStG
Bei den Verkehrsteuern hat sich in der Literatur die
Unterscheidung in steuerbare und steuerpflichtige Vorgänge einerseits und
nicht steuerbare und steuerbefreite Vorgänge andererseits herausgebildet.
Diese durchaus sinnvolle Unterscheidung kann aber nicht so ausgelegt werden,
dass es in einem Gesetz zwei Arten von Steuerfreiheit gibt, wobei steuerfreie,
aber steuerbare Vorgänge solche wären, die ausdrücklich von der
Tatbestandswirkung des Gesetzes ausgenommen sind, nicht steuerbare hingegen
solche, die vom Primärtatbestand, also von der positiven Umschreibung des
Steuergegenstandes gar nicht umfasst sind (siehe Stoll, Das
Steuerschuldverhältnis, 100 ff). Wie ist der Passus in § 3
Abs. 5 ErbStG "gilt nicht als Schenkung" zu verstehen? Ist dieser Passus
eine Umschreibung für "steuerbefreit" oder für "nicht
steuerbar":
Ausstattung und Heiratsgut werden nach dem
bürgerlichen Recht, wenn sie in angemessenem Maß von den Eltern oder
Großeltern an die Kinder oder Enkel gegeben werden, als Unterhalt
angesehen, weswegen das für eine Schenkung notwendige Moment der
Freigebigkeit fehlt. Im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird der
bürgerlich-rechtliche Schenkungsbegriff erweitert, indem nicht nur
freigebige Zuwendungen, sondern auch zB. was infolge Vollziehung einer vom
Geschenkgeber angeordneten Auflage usw. erlangt wird, was als Abfindung für
einen Erbverzicht gewährt wird, was ein Vorerbe dem Nacherben mit
Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt,
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes
unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird, desweiteren wird
die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie zur
Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in Form eines lästigen
Vertrages gekleidet wird, steuerlich erfasst werden.
In § 3 Abs. 5 ErbStG wird die Gruppe der
Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich durch Ausstattung und Heiratsgut
erweitert (möge das durch Normierung des steuerpflichtigen Tatbestandes
sein, der in Form einer Ausnahme von einer Steuerbefreiungsbestimmung gekleidet
ist). Nach dieser Befreiungsbestimmung ist aber weit weniger befreit, als nach
bürgerlichem Recht Ausstattung und Heiratsgut Unterhalt wäre. Nicht
nur werden die Zuwendungen von Eltern an Kinder steuerpflichtig, die das in
dieser Gesetzesstelle angegebene Ausmaß
überschreiten, sondern
Ausstattung und Heiratsgut, das an Wahlkinder gegeben wird, ist nach dieser
Gesetzesstelle steuerpflichtig, da nur Abkömmlinge begünstigt sind
(Gemäß
§ 182 a Abs. 1 und 3 ABGB bleiben die im
Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren
Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung
gegenüber dem Wahlkind....aufrecht. Diese aufrecht bleibenden Pflichten
stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range
nach; OGH vom 8.7.1963, EvBl. 1963/456: soweit und solange der Wahlvater
eines Kindes seine Unterhaltspflicht erfüllen kann, ruht die des Vaters).
Nach dem bürgerlichen Recht kann schlechthin alles als Ausstattung und
Heiratsgut hingegeben werden, sofern es das angemessene Maß nicht
überschreitet, nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ist nur das
befreit, was zur Einrichtung des Haushalts gewährt wird und darüber
hinaus der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Aus
dieser Sicht scheint für die Interpretation, dass Ausstattung und
Heiratsgut wegen ihrer Unterhaltseigenschaft nicht steuerbar sind, wenig zu
sprechen.
Desweiteren würde die Ansicht, dass es sich im Falle
der angemessenen Ausstattung (Heiratsgut) um keine Schenkung im Sinne des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes handelt, zu der Folge führen, dass
gemäß
§ 22 ErbStG ein Vorgang außerhalb der
Tatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes als "ein der
Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegender Erwerb" angemeldet werden
müsste.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Erkenntnis vom
30. Juni 1988, Zl. 87/16/0026 zu § 3 Abs. 5 ErbStG
fest, dass Heiratsgutbestellung bzw. Ausstattung prinzipiell
schenkungssteuerbare Vorgänge darstellen, die aber unter bestimmten
Voraussetzungen von der Steuer freigestellt wurden.
Aus früheren Kommentarmeinungen ist ebenfalls zu
ersehen, dass der Passus "gilt nicht als Schenkung" als Formulierung für
"steuerfrei" und nicht für "nicht steuerbar" gedacht war:
Kipp,
dKommentar zum Erbschaftssteuergesetz, Berlin 1927, 246 ff: Anm: 203 zu
§ 3 (§ 3 Abs. 5 im ErbStG 1925: "Ausstattungen,
die....gewährt werden, gelten nicht als Schenkung...."): Wenn eine
Ausstattung zur Errichtung eines Haushalts das Maß
übersteigt, so ist
sie insoweit steuerpflichtig, als sie jenseits des Angemessenen liegt, dagegen
steuerfrei, soweit sie innerhalb der angemessenen Grenzen liegt.
Model,
dHandbuch zum Testaments und
Erbschaftsteuerrecht2,
Köln 1955, 194 ff: Grundsätzlich ist jede Ausstattung der
Schenkungsteuer zu unterziehen, auch....wenn zivilrechtlich eine Schenkung nicht
vorliegt....III. Steuerfreie Ausstattung: um Steuerfreiheit zu erlangen,
müssen folgende 5 Bedingungen erfüllt sein....
Megow,
dErbschaftsteuergesetz5,
1970, 146 f: Grundsätzlich sind somit Ausstattungen Schenkungen iS des
§ 3 Abs. 1 Nr. 2. Nur Ausstattungen der im § 3
Abs. 5 bezeichneten Art unterliegen nicht der Schenkungssteuerpflicht. Die
Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Ausstattung
Abkömmlingen....gewährt
wird.
6.2.) Weitere
Interpretation und Ergebnis
In § 3
Abs. 5 ErbStG heißt es nicht: "gilt nicht als Schenkung im Sinne des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes", sondern nur "gilt nicht als
Schenkung". Der Gesetzestext lautet weiter: ....sofern zur Zeit der
"Zuwendung"....und der Zweck der
"Zuwendung" innerhalb zweier Jahre
erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das
angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit
"steuerpflichtig".
Da § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG von
Grundstückserwerben von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden "im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes" spricht, kann
der Passus in § 3 Abs. 5 ErbStG "gilt nicht als Schenkung"
grammatikalisch im Zusammenhang mit der zweimaligen Verwendung des Wortes
"Zuwendung" im selben Satz und im nächsten Satz mit der Verwendung des
Terminus "steuerpflichtig" (dessen Gegenüber im Begriffspaar "steuerfrei"
ist, und nicht "nicht steuerbar") nur dahingehend interpretiert werden, dass
Ausstattung und Heiratsgut grundsätzlich Schenkungen im Sinne des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, aber unter bestimmten Bedingungen
sachlich befreit sind. Die Befreiung gemäß
§ 3 Abs. 1
Z. 2 GrEStG ist daher anzuwenden.
Da sich die Übergeber ein Benützungsrecht des
Kellers, der Garage, des Weinkellers und der Waschküche ausbedungen haben,
liegt grunderwerbsteuerrechtlich eine Gegenleistung in Höhe des
kapitalisierten Benützungsrechtes vor. Das Benützungsrecht wurde mit S
54.000,00 kapitalisiert (pro Monat S 500,00x12x9). Gemäß
§ 7 GrEStG S 54.000,00 (€ 3.924,33)x2%= S 1.080,00
(€ 78,49).
7.)
Zusammenfassung
Die Befreiung gemäß
§ 3 Abs. 1
Z. 2 GrEStG für Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes kommt auch dann zum Tragen, wenn
eine Liegenschaft als Ausstattung oder Heiratsgut übergeben und
gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG von der Schenkungssteuer
befreit wird. Aus der grammatikalischen, der teleologischen und historischen
Interpretation der Gesetzesstelle des § 3 Abs. 5 ErbStG ergibt
sich, dass Ausstattung und Heiratsgut prinzipiell schenkungssteuerbare
"Zuwendungen" (da Ausstattung und Heiratsgut nach bürgerlichem Recht keine
Schenkung sind, verwendete der Schenkungssteuergesetzgeber den Begriff des
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG "(freigebige) Zuwendung") sind. Die
Wortfolge des § 3 Abs. 5 ErbStG "gilt nicht als Schenkung"
bedeutet daher "steuerbar, aber steuerfrei", was der gängigen
Ordnungsstruktur von Steuergesetzen entspricht, da nicht angenommen werden kann,
dass in einem Gesetz zwei Arten von Steuerfreiheiten bestehen, nämlich
solche, die ausdrücklich von der Tatbestandswirkung des Gesetzes
ausgenommen sind (steuerfreie) und solche, die eigentlich vom Steuergegenstand
gar nicht umfasst sind (nicht steuerbare). "Gilt nicht als Schenkung" bedeutet
expressis Verbis nicht, "gilt nicht als Schenkung im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes", womit bei Übergabe einer Liegenschaft als
Ausstattung und Heiratsgut iS des § 3 Abs. 5 ErbStG die Befreiung
von der Grunderwerbsteuer gem. § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG zur
Anwendung kommt.
Aus all diesen Gründen konnte dem Berufungsbegehren
gefolgt und der Berufung stattgegeben werden. Da eine Gegenleistung in Form
eines Benützungsrechtes vereinbart wurde, wurde die Grunderwerbsteuer
insoweit festgesetzt.
Wien,
5. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
AusstattungHeiratsgutLiegenschaftSchenkungUnterhaltSchenkungssteuerbefreiungsteuerbarnicht steuerbarsteuerpflichtigsteuerfreiZuwendungWahlkind
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2742-W/02
- Stammnummer
- 9203
- Gültig
- 05.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF