Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0906-L/06
Nachzahlung an Unterhalt als außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0906-L/06vom 10.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch Unterhaltsnachzahlungen (hier über 12 Jahre) sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr der Bezahlung ausreichend berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung z.B. als a.g. Belastung ist nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 13. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
13. März 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
13. März 2006 wurde die Einkommensteuer abweichend von den
erklärten Daten festgesetzt. Als Begründung für die
Abweichung wurde angeführt, dass Unterhaltsleistungen
(Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen
für bedürftige Angehörige) nur dann eine
außergewöhnliche Belastung seien, wenn die Aufwendungen auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen könnten. Die gelten gemachten Aufwendungen seien mangels dieser
Voraussetzung nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen gewesen.
Mit Eingabe vom 12. April 2006 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 14. April 2006) wurde Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 erhoben. Die Berufung würde sich gegen
die Nichtanerkennung der beantragten außergewöhnlichen Belastungen
richten. Der Berufungswerber, der leibliche Vater der
minderjährigen MW, sei mit Schreiben vom 21.10.2004 aufgefordert worden,
Herrn Dr. N die Unterhaltszahlungen, die dieser in der irrtümlichen
Annahme, der leibliche Vater M zu sein, im Zeitraum von 1. April 1991
bis 1. Oktober 2003 geleistet hätte, zu ersetzen. Der
aufgrund des Einkommens des Berufungswerbers ermittelte
Rückforderungsanspruch sei aufgrund des Einkommens mit
57.143,85 € errechnet worden. Aufgrund eines außergerichtlichen
Vergleichs sei in der Folge dieser Betrag einvernehmlich auf
51.000,00 € reduziert worden. Am 28. Mai 2004 sei dieser
Betrag vom Berufungswerber an die RA Kanzlei überwiesen worden. Die
Begleichung dieses (gesetzlichen) Rückforderungsanspruches würde, wie
die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, alle Tatbestandsmerkmale, die
das Gesetz (der § 34 EStG) bei Ausgaben fordere, erfüllen,
um als außergewöhnliche Belastung im Sinne des §34 EStG bei
der Ermittlung des steuerlichen Einkommens berücksichtigt werden zu
können. Gemäß
§ 34 EStG sei eine Belastung
außergewöhnlich, - wenn sie außergewöhnlich ist,
- wenn sie zwangsläufig erwächst, - wenn sie die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt,
- wenn sie weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch eine Sonderausgabe ist.
Der Tatbestand der Außergewöhnlichkeit würde der
Abgrenzung typischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegenen
Belastung von typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung
dienen: Eine Belastung sei außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
auftreten, seien keine außergewöhnliche Belastung. Der Maßstab
dafür sei allerdings nicht eine lange Zeitspanne oder überhaupt das
Leben; dann wären Krankheitskosten insoweit nicht
berücksichtigungsfähig, als die Mehrzahl der Steuerpflichtigen
irgendwann krank werde. Maßstab könne daher nur das laufende
Kalenderjahr sein. Die Tatsache, dass der Berufungswerber im Jahr 2004
Herrn Dr. N (einen Teil der) Ausgaben, die dieser von 1991 bis
Oktober 2003, für seine vermeintliche Tochter bezahlt hat, auf einmal
zurückzahlen müsse, würde zweifelsfrei den Tatbestand der
Außergewöhnlichkeit im obigen Sinne erfüllen, da zwar viele
Steuerpflichtige Ausgaben für ihre Kinder zu tätigen hätten,
nicht jedoch zusammengeballt für 12 Jahre. Die konkrete Belastung aus
diesem Titel sei für den Berufungswerber 2004 zweifelsfrei höher
gewesen, als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Da darüber
hinaus die in Rede stehende Belastung nicht freiwillig erfolgt sei, sondern auf
einer gesetzlichen Verpflichtung basiere (ABGB), sei diese
(Schadenersatz-)Zahlung jedenfalls auch zwangsläufig. Dass diese
Zahlung in Höhe von 51.000,00 € bei einem Jahreseinkommen von
34.807,61 € im Jahr 2004 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtige, würde keiner weiteren Ausführungen
bedürfen. Und da diese Ausgaben weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten bzw. Sonderausgaben seien, würden zweifelsfrei
sämtliche Tatbestandsmerkmale, die Belastungen zu
Außergewöhnlichen machen, vorliegen. 1. Bei den Zahlungen des
Berufungswerbers würde es sich nicht um Unterhaltszahlungen handeln,
sondern um einen Schadenersatz. Der Berufungswerber sei verpflichtet worden,
Herrn Dr. N einen Teil jener Ausgaben zu ersetzen, die dieser für seine
nichtleibliche Tochter tätigte. Daran würde auch die Tatsache nichts
ändern, dass die Höhe dieser Zahlungen, in Anlehnung an die Berechnung
der zumutbaren Unterhaltsbeträge ausgehend vom Einkommen des
Berufungswerbers erfolgt sei. 2. Sollten diese Zahlungen als
Unterhaltszahlungen beurteilt werden, so seien die Bestimmungen des Abs. 7
(des § 34) nicht anzuwenden, weil: a) "Normale" (laufende)
Unterhaltszahlungen bedingt dadurch, dass sie von einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen zu tätigen seien, den Tatbestand der
Außergewöhnlichkeit nicht erfüllen würden,
"zusammengefasste" (Einmalzahlungen für mehrere Jahre) würden diesen
Tatbestand jedoch sehr wohl erfüllen. An dieser Stelle werde auch
darauf hingewiesen, dass Unterhaltszahlungen nicht generell nicht als ag.
Belastungen anerkannt würden, da das Gesetz Unterhaltsleistungen nur im
Wesentlichen (grundsätzlich) als ag. Belastungen ausschließe (Doralt,
EStG, Band III, §34, RZ 56). Das würde bedeuten, dass das
Gesetz sehr wohl Ausnahmen von dieser Nichtanerkennung zulässt. b)
(Laufende) Unterhaltszahlungen für Kinder (vom Gesetz) deshalb nicht als
ag. Belastungen zu berücksichtigen seien, weil die Unterhaltsleistungen mit
dem Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten seien. Diese
Regelung würde im konkreten Anlassfall ins Leere gehen, da bei der
Ermittlung des Einkommens des Berufungswerbers dieser Absetzbetrag niemals
berücksichtigt worden sei. Dies sei ein Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot. Die Nichtanerkennung der vom Berufungswerber
getätigten Zahlung als ag. Belastung würde somit eindeutig dem
Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen, als dem wesentlichen Element der
Einkommensteuer; insofern würde auch ein Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung vorliegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2006
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gesetzliche
Unterhaltsleistungen würden als außergewöhnliche Belastung
grundsätzlich in Betracht kommen. Das Gesetz schließe allerdings
Unterhaltsleistungen im Wesentlichen als außergewöhnliche Belastung
aus, da diese durch die Familienbeihilfe sowie dem Kinderabsetzbetrag oder
gegebenenfalls durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten seien. Darüber
hinaus seien Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die
vom Gesetzgeber im § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte
Umschreibung würde nicht nur laufende Unterhaltsleistungen, sondern auch
einmalige, aus dem Familienrecht entspringende, Leistungen, wie
Abgeltungsbeträge und Unterhaltsnachzahlungen, ausschließen. Sonstige
Unterhaltsleistungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst keine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, seien nach
§ 34 EStG1988 berücksichtigungsunfähig. Auf Grund
dieser Rechtslage sei der Abzug der gegenständlichen Begleichung von
Rückforderungsansprüchen als außergewöhnliche Belastung
nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 16. August 2006 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 17. August 2006) wurde ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt.
Bezüglich des Berufungsbegehrens bzw. der Begründung werde auf
die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 12. April2006 verwiesen.
Mit Datum 7. September 2006 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34
Abs. 1 EStG lautet:
"Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein."
§ 34
Abs. 7 Z 2 EStG
lautet:
"Leistungen des
gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten."
§ 34
Abs. 7 Z 4 EStG
lautet:
"Darüber hinaus
sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist
nicht zu berücksichtigen."
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. b EStG
lautet:
"Einem
Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet
er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro
und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro
monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die
Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag
nur einmal zu."
Der Berufungswerber bringt vor, mit Schreiben vom
21. Jänner 2004 aufgefordert worden zu sein, Unterhaltszahlungen
an Herrn Dr. N zurückzuzahlen. Dieser hätte Unterhaltszahlungen im
Zeitraum 1. April 1991 bis 1. Oktober 2003 geleistet, unter
der irrtümlichen Annahme, dass er der leibliche Vater vom MW sei.
Da aber der Berufungswerber der leibliche Vater der minderjährigen
MW ist, wurde er aufgefordert, den ermittelten Rückforderungsanspruch
zurückzuzahlen. In einem außergerichtlichen Vergleich wurde dieser
Betrag einvernehmlich von ursprünglich 57.143,85 € auf den Betrag
von 51.000,00 € reduziert.
Unstrittig ist also, dass der Berufungswerber den
Rückforderungsanspruch in Höhe von 51.000,00 € auch
tatsächlich geleistet hat (am 28. Mai 2004). Der Ansicht,
dass hier möglicherweise ein Schadenersatz und keine Unterhaltsleistung
vorliegen, kann nicht gefolgt werden. In sämtlichen Schriftstücken ist
von Unterhaltsforderungen, Unterhaltsrückforderungen, u.ä. die Rede.
Es ist also jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei den hier in Streit
stehenden Zahlungen um Unterhaltszahlungen handelt.
Strittig ist also, ob die Begleichung dieses
Rückforderungsanspruches als außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 EStG bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu
berücksichtigen ist oder nicht.
Hierzu gibt es bereits eindeutige Entscheidungen, denen
zufolge Unterhaltszahlungen, auch wenn sie nicht laufend, sondern als
Nachzahlung bzw. Rückforderung gezahlt werden (vgl. VwGH 8.2.2007,
2006/15/0108), keine außergewöhnliche Belastungen im
einkommensteuerrechtlichen Sinn darstellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid ist dem
Beschwerdeführer der Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4
Z 3 lit. b EStG gewährt worden. Aus dem klaren Wortlaut des
§ 34 Abs. 7 EStG ergibt sich, dass das Gesetz eine darüber
hinausgehende Berücksichtigung der (nachgezahlten) Unterhaltsleistungen
nicht vorsieht. Sonstige
Unterhaltsleistungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst keine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind
gemäß
§ 34 EStG 1988 nicht zu
berücksichtigen. Dies ist unabhängig davon, ob die
Unterhaltsleistungen monatlich bezahlt werden oder eine Nachzahlung auf Grund
eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt. Ausgenommen sind lediglich Aufwendungen,
die beim Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden (vgl. VwGH 22.10.1997, 95/13/0161 bis 0164;
UFS 3. Jänner 2006, RV/0595-L/05).
Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 5.4.2001,
2000/15/0186 ausgeführt hat, kommt es bei der pauschalierenden Regelung des
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a nicht auf die
tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtung an.
Über
den Unterhaltsabsetzbetrag hinausgehende geleistete Unterhaltsbeträge
können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden (vgl. VwGH 28.2.2002, 2001/15/0201).
Auch in einem erst vor kurzer Zeit ergangenem Erkenntnis
hat der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht abermals bestätigt (VwGH
8.2.2007, 2006/15/0108).
In Anlehnung an diese eindeutige höchstgerichtliche
Entscheidungspraxis war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0906-L/06
- Stammnummer
- 32357
- Gültig
- 10.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF