Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0891-L/07
1) Alleinverdienerabsetzbetrag 2) Unterhaltszahlungen an Vater außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0891-L/07vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.N., xySt.P., vertreten durch Mag.
Switil Heimo, 5111 Bürmoos, vom 21. Februar 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 18. Jänner
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der beim Finanzamt am 2. Jänner 2007 eingelangten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 beantragte der
Berufungswerber (infolge Bw.) neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag, "andere
außergewöhnliche Belastungen" (Kz 735) in Höhe von 5.000
€.
Der Erklärung beigelegt war ein Schreiben vom 12.
Dezember 2002 mit dem Titel "Unterstützung bedürftiger Personen" im
Wesentlichen mit folgendem (in Deutsch übersetztem) Inhalt:
"Komuna/Opstina:
O. xy
Es wird bescheinigt, dass
AN (Bw.), wohnhaft in Austria im Jahr
2002 folgende Personen mit 5.000 € unterstützt
hat: I.A., wohnhaft in O.
, geboren am
xyz, in
S., Verwandtschaftsverhältnis
"bape", Familienstand :"i
veje"
Die unterstützte
Person ist nicht berufstätig und arbeitslos. Die eigenen Einkünfte
reichen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht
aus.
Die Unterstützung wird
im Jahr 2002 mit 5.000 €
gewährt.......
Das
Vermögen der unterstützten Person reicht zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes nicht aus. Die unterstützte Person hat neben dem
Antragsteller keine Angehörigen, die in Deutschland leben. Sie lebt nicht
im Haushalt mit anderen unterstützten Personen. Neben dem Antragsteller
tragen keine anderen Personen zum Unterhalt der unterstützten Personen
bei.
Siegel und Unterschrift des
Bürgermeisters von
Kosovo
.......".
Im Akt liegt eine Lohnzettelauskunft der Ehegattin (die im
Jahr 2002 von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ausbezahlten
Beträge betreffend), welche erhaltene Bezüge von mehr als 4.400 €
ausweist.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2002
mit folgender Begründung:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte ihres Ehepartners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 4.400 €
sind.
Unterhaltsleistungen
(Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen
für bedürftige Angehörige) sind nur dann eine
außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen könnten. Die geltendgemachten Aufwendungen waren mangels dieser
Voraussetzung nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen."
Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter das
Rechtsmittel der Berufung ein.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16. Mai 2007 wurde der
Bw. bis 8. Juni 2007 ersucht, die Mängel, nämlich eine Begründung
bekanntzugeben sowie eine Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden, zu beseitigen.
Weiters wurde angemerkt, dass bei Versäumnis dieser
Frist die Berufung als zurück-genommen gilt.
Im Schreiben - eingelangt beim Finanzamt am 11. Juni 2007 -
gab der steuerliche Vertreter des Bw. folgendes an:
"Ich beantrage die
Anerkennung der geltendgemachten außergewöhnlichen Belastungen und
den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2002.
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Die
Ehefrau meines Klienten, Frau N. Sabine
StNrxy, hatte ein Einkommen für
2002 in Höhe von 5.619,87 €. Mein Klient hat ein Kind, geboren am
yz.
Außergewöhnliche
Belastung
:
Die
Ursprungsfamilie meines Klienten wohnt im Kosovo. Von zivilisierten
Zuständen und damit der Möglichkeit einen geregelten Beruf und
Einkommen nachzukommen, ist, wie Ihnen auch durch die Medien bekannt sein
dürfte, keine Rede. Die von meinem Klienten bezahlten Beträge dienen
der Beseitigung der durch die Kriegsgeschehen verursachten Schäden, sowie
der Unterhaltsleistungen der Eltern an deren Kinder (Heiratsgut). Der Vater
meines Klienten ist durch die Kriegsereignisse unverschuldet in Not geraten.
Eine Pension wird dem Vater vom serbischen Staat auf Grund der
Zugehörigkeit zur Kosovo Volksgruppe verweigert. Ich denke, dass diese
Gründe bei weitem ausreichen um eine Absetzung im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen zu rechtfertigen (Zahlungsbeleg liegt
schon im Finanzamt auf)....."
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wurde
mittels Berufungs-vorentscheidung abgewiesen:
In der Folge stellte der steuerliche Vertreter den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Vorhalt vom 6. November 2008 wurde der Bw. ersucht
bekanntzugeben, ob weitere Unterhaltsverpflichtete - wie Ehegattin, weitere
Kinder - vorhanden seien. Dabei seien die Einkünfte und die
Unterhaltsbeiträge der Gattin und der Kinder bekanntzugeben und
nachzuweisen. Weiters seien Bestätigungen über die aufgetretenen
(Kriegs)Schäden und Rechnungen über die Beseitigung derselben
beizubringen, sowie Zahlungsnachweise aus denen der Zahlungsfluss an den Vater
nachvollzogen werden könne, vorzulegen.
Aus welchem Titel - Wochengeld, Krankengeld, etc -
dieEhegattin die Einkünfte in
Höhe von 5.619,87 € bezogen habe, sei bekanntzugeben und
aufzugliedern.
Auf dem Vorhalt reagierte der Bw. nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 idgF ist
Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages,
dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens
4.400 Euro jährlich erzielt.
Nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit a EStG 1988 ist das Wochengeld
und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen
Erwerbstätigen sowie gemäß lit b Erstattungsbeiträge aus
einer gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung
und für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen
Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.
Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn iSd § 25 EstG
auszahlt. Arbeitgeber sind daher auch Sozialversicherungsträger, die
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversorgung auszahlen (§ 25 Abs. 1 Z
1 lit c EstG 1988). Das Wochengeld nach dem ASVG stellt eine Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es wird aus dem Versicherungsfall der
Mutterschaft gewährt.
Nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind steuerfreie
Einkünfte in diesen Grenzbetrag von 4.400 € miteinzubeziehen, zumal es
sich auch bei dieser Leistung in erster Linie um einen Einkommensersatz
handelt.
Laut Lohnzettelauskunft steht fest, dass die Ehegattin im
Berufungsjahr von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse einen Betrag
von 5.619,87 € erhalten hat (KZ 243). Auch im Schreiben vom 8. Juni
2007 des steuerlichen Vertreters wird bestätigt, dass "die Ehegattin Sabine
N. ein Einkommen in Höhe von 5.619,87 hatte". Gegenteiliges wurde vom Bw.
auch nicht mehr vorgebracht. Auf den Vorhalt vom 6. November 2008 reagierte der
Bw. nicht.
In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass der
Grenzbetrag auch nach Abzug des Werbungskostenpauschales gem. § 16 Abs 3
EStG 1988 überschritten wird.
Da somit der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400 €
überschritten wird, ist der Bw. im Berufungsjahr 2002 nicht als
Alleinverdiener im Sinn des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 anzusehen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher nicht zu.
Außergewöhnliche
Belastung:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss dabei sowohl außergewöhnlich sein (Abs. 2), als auch
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Unterhaltsleistungen für den Vater wären nach der
hier in Frage kommenden Z 4 des § 34 Abs 7 EStG nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Dabei muß es sich idR um Aufwendungen handeln, die
aus tatsächlichen Gründen erwachsen; eine Einschränkung auf diese
Gründe ist aber nicht vorzunehmen. Abzugsfähig sind vor allem
Krankheits- oder Pflegekosten des Kindes, des Ehepartners oder eines
Elternteils, auch dann, wenn die Übernahme dieser Kosten nicht auf einer
rechtlichen, sondern auf einer sittlichen Pflicht beruht.
Abzugsfähig sind schließlich die Kosten für
die Beseitigung von Katastrophenschäden, die für einkommenslose bzw -
schwache Angehörige übernommen werden.
Laut § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden.
Außergewöhnliche Belastungen für
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden iSd § 34 Abs. 6
EStG sind nur Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden aus
Naturkatastrophen. Das ergibt
sich aus der beispielsweisen Aufzählung im § 34 Abs. 6 EstG.
Kriegsschäden sind nach hL und Rspr keine Schäden aus
Naturkatastrophen. Aus diesem
Titel können daher jedenfalls keine außergewöhnlichen
Belastungen berücksichtigt werden.
Generell gilt für Aufwendungen im Sinne des § 34
EStG 1988 die Regel des § 19 Abs. 2 EStG 1988, wonach Ausgaben
für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind
(Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 Abs. 1
Tz 6).
Weiters ist in diesem Zusammenhang auch noch zu beachten,
dass nach herrschender Rechtsauffassung der Abgabepflichtige im Falle der
Inanspruchnahme der Begünstigung des § 34 EStG 1988 selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzulegen hat, auf die diese abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer-Kommentar,
§ 34 Tz 7). Bei Inanspruchnahme einer abgabenrechtlichen Begünstigung
in einem Fall mit Auslandsbezug, wo die Ermittlungsmöglichkeiten der
Abgabenbehörde beschränkt sind bzw. solche überhaupt fehlen, und
unüblichem, von den allgemeinen Lebenserfahrungen abweichendem Sachverhalt
trifft die Partei jedenfalls eine erhöhte Mitwirkungs- und eine
Beweisvorsorgepflicht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1273f, 1559).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist der Unabhängige
Finanzsenat zu folgendem Ergebnis gelangt:
Unstrittig ist, dass der Bw. mit seiner Ehegattin, samt dem
am yz geborenen Kind in Österreich lebt.
Der Bw. hat nicht dargelegt und nachgewiesen zu welchen
Zeitpunkt, in welchen Teilbeträgen und für welche Aufwendungen konkret
der Betrag von 5.000 € verwendet wurde. Auch der Zahlungsfluss ist nicht
nachvollziehbar. Der Bw. hat zur Untermauerung seines diesbezüglichen
Berufungsvorbringens keinerlei Unterlagen wie etwa Zahlungsnachweise, zB in Form
von Kontoauszügen und Sparbuchablichtungen, Rechnungen, Belege etc trotz
Aufforderung vorgelegt. Damit ist er seiner - nach dem oben Gesagten -
erhöhten Mitwirkungs- bzw. Beweisvorsorgepflicht nicht nachgekommen.
Das vorliegende Schreiben vom 12. Dezember 2002, wurde
weder vom Bw. noch vom Vater unterschrieben. Auch ist daraus nicht ersichtlich,
dass der Vater überhaupt das Geld vom Bw. erhalten hat. Etwaige Zahlungen
an den Vater des Bw. können in keiner Weise nachvollzogen werden.
Entgegen der Behauptung des steuerlichen Vertreters liegt
ein Zahlungsbeleg nicht im Akt auf.
Das obengenannte Schreiben allein reicht für die
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht aus und auf den
Vorhalt vom 6. November 2008 reagierte der Bw. nicht.
Auf Grund des Gesamtbildes des Sachverhaltes ist der
Nachweis bzw. eine hinreichende Glaubhaftmachung des Zahlungsflusses und der
behaupteten Mittelverwendung im vorliegenden Fall als nicht erfolgt anzusehen.
Dazu kommt noch, dass die Ausführungen des Bw. im
Schreiben vom 8. Juni 2007 "die bezahlten Beträge dienen der Beseitigung
der durch die Kriegsgeschehen versursachten Schäden" und "der Vater ist
durch die Kriegsereignisse unverschuldet in Not geraten" für die
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nicht helfen,
zumal wie oben ausgeführt die Beseitigung von Kriegsschäden nicht zu
einer außergewöhnlichen Belastung beim Vater des Bw. führen.
Eine Abzugsfähigkeit der Zahlungen wäre daher auch unter der Annahme,
dass Unterhaltszahlungen geleistet worden wären, nicht gegeben.
Im übrigen sind Zahlungen für die allgemeine
Lebensführung des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig.
Es ist daher irrelevant, ob weitere Unterhaltsverpflichtete
existieren. Ebenso irrelevant ist die Frage in welcher Höhe der Sohn
allenfalls rechtlich verpflichtet wäre Unterhalt zu leisten (eigene
Lebensverhältnisse und sonstige Sorgepflichten).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29. Jänner
2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0891-L/07
- Stammnummer
- 38983
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF