Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0890-W/05
Kosten des laufenden Unterhalts sind keine außergewöhnliche Belastung; auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0890-W/05vom 12.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der laufende Unterhalt stellt keine außergewöhnliche Belastung dar, weil er nicht außergewöhnlich ist. Daher können Aufwendungen der Mutter zur Deckung des laufenden Unterhaltes der volljährigen Tochter, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht gemäß § 34 Abs 7 Z 4 EStG bei der Mutter als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil derartige Aufwendungen bei der Tochter selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C. V., X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF: Bw) machte im Zuge ihrer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 Aufwendungen für den
Unterhalt ihrer im Jahr 1976 geborenen Tochter A. (idF auch nur Tochter) als
außergewöhnliche Belastung geltend. Die Tochter habe zunächst
sechs Jahre lang erfolgreich Musik studiert (vier Jahre in Wien, zwei Jahre in
X). Aus psychologischen Gründen habe sie das Studium wechseln müssen;
sie habe auch psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Seither studiere sie
erfolgreich Medizin, sie liege im Zeitplan und werde dieses Studium
voraussichtlich im Jahr 2006 abschließen. Die Tochter bekomme keine
Familienbeihilfe, keine Stipendium und müsse sich selbst versichern. Die
Eltern seien zwangsläufig dazu verpflichtet, ihre Tochter zu
unterstützen (dh € 550,00/Monat plus Studiengebühren, das
seien € 6.6.00,00 plus zweimal € 378,00 =
€ 7.356,00/Jahr). Da sie auch eine große Wohnung gegen eine
kleinere Eigentumswohnung in Wien getauscht habe, seien ihr beträchtliche
Kosten erwachsen. Die Tochter wohne in einer Wohngemeinschaft, da sie bei den
Eltern aus Platzgründen keine Wohnmöglichkeit habe.
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der
geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, die Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen sei, hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von € 4.647,99 (bzw € 4.609,05 laut
Berufungsvorentscheidung) nicht überstiegen. Die geltend gemachten
Aufwendungen seien weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen
Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine
außergewöhnliche Belastung iSd EStG. Unterhaltsleistungen
(Alimentationszahlungen, Heiratsausstattungen, Unterstützungsleistungen
für bedürftige Angehörige) seien nur dann eine
außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen könnten. Die geltend gemachten Aufwendungen seien mangels
dieser Voraussetzung nicht als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Da die Tochter seit Jänner 2001 im Einzugsbereich von
Wien wohne und die Familienbeihilfe mit März 2002 eingestellt worden sei,
könne der Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung bzw. Studium
für das Kalenderjahr 2003 nicht gewährt werden. Die auswärtige
Berufsausbildung stelle nur dann eine außergewöhnliche Belastung ohne
Selbstbehalt dar, wenn es sich bei dem Auszubildenden um ein Kind
gemäß
§ 106 EStG handle. Dabei werde als Kind eine Person
definiert, deren Eltern der Kinderabsetzbetrag zustehe. Dieser stehe jedoch nur
dann zu, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens sechs Monate
im Jahr bestanden habe. Da die Familienbeihilfe für die Tochter im Jahr
2002 aufgrund der Vollendung des 26. Lebensjahres eingestellt worden sei, liege
keine außergewöhnliche Belastung für ein Kind im steuerlichen
Sinn vor.
Die Bw hielt dem entgegen, der Anspruch auf den Freibetrag
für auswärtige Berufsausbildung stehe zu, da sie vom
1. Jänner bis 7. Oktober 2003 in W wohnhaft gewesen sei. Der
Freibetrag sei nicht an den Kinderabsetzbetrag gebunden. Sie könne die
ernsthafte Ausbildung ihrer Tochter nachweisen. Die Eltern seien
zwangsläufig sowohl aus tatsächlichen, als auch aus ethischen und
sittlichen Gründen verpflichtet, für die bestmögliche Ausbildung
ihrer Tochter zu sorgen und selbstverständlichen ihren Berufswunsch ernst
zu nehmen. Das Studium mit 24 Jahren zu wechseln sei gewiss keine
plötzliche Laune gewesen, sondern habe ernste Gründe gehabt. Ein
Medizinstudium sei harte Arbeit und daher mit einem Arbeitsverhältnis nicht
vereinbar. Gelegentliche Jobs seien nötig, denn € 550,00 reichten
zum Leben nicht aus. Auch diese Unterstützung sei nicht an den
Kinderabsetzbetrag gebunden. Sie ersuche daher um Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastung, da der Aufwand inkl. Studiengebühr
ihren Selbstbehalt beträchtlich überschreite.
Im Zuge weiterer Ermittlungen schaffte der Unabhängige
Finanzsenat von der Familienbeihilfenstelle W einen die Tochter betreffenden
fachärztlichen Befundbericht vom 23. Dezember 2000 bei. In diesem
Bericht wird ausgeführt:
"Fachärztlicher
Befundbericht
In der Folge wird aus
fachärztlich-psychiatrischer Sicht über Frau A. V., geb. 1976,
berichtet (die den Ref. am 18.12.2000 erstmals aufgesucht hat) und zu ihrem
Studienrichtungswechsel Stellung genommen.
Zur aktuellen
Vorgeschichte: seit ca. vier Jahren bestehe ein Beschwerdebild, das von
starken Minderwertigkeitsgefühlen, Angst, Nervosität, zeitweilig auch
Lebensüberdruss, Gleichgültigkeit, Biorhytmusstörungen und
somatischen Symptomen (muskuläre Verspannungen) geprägt ist,
während des Musikstudiums begonnen, letztlich auch den Wechsel nach X
mitbedingt habe und erst seit dem Beginn des Medizinstudiums (WS 2000/01)
eine anhaltende Besserungstendenz zeige.
Anamnese:
Fr. V. ist in R. geboren, hat bis zum 16. Lebensjahr im Land Salzburg
gelebt, guter Schulerfolg, danach Stipendium in K., dort Matura,
anschließend Studium der Musik in Wien (Abschluss mit Auszeichnung) und X.
Beide Eltern Lehrer, zwei Geschwister (Schwester 10, Bruder 8 Jahre älter).
Der Vater (aus V.-land gebürtig) hat erst ab ihrer Geburt bei der Familie
gelebt, zuvor sein Studium in T abgeschlossen. Die Beziehung der Eltern wird als
problematisch (bis zu Tätlichkeiten) beschrieben, das Klima in der Familie
als ungerecht, sie habe sich nie verstanden gefühlt, nie glücklich,
sehr allein, keine bestärkenden Erfahrungen sammeln
können. Somatisch: mit 14 Jahren Mumps-Meningitis (keine Residuen),
sonst unauffällig. Alkohol, Nikotin, Drogen negiert. Keine laufende
Medikation.
Psychopathologischer
Status: klar, orientiert, geordnet; Stimmung gesenkt, affizierbar, keine
Suizidgedanken, keine Denkstörungen, mnestisch-kognitiv unauffällig.
Einschlafstörung, vorzeitiges Erwachen.
Diagnostisch:
besteht eine längerdauernde Belastungsreaktion mit emotionaler
Symptomatik.
Beurteilung
und Empfehlung: Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ist der
erfolgte Studienrichtungswechsel rückblickend nicht nur als sinnvoll,
sondern sogar als erforderlich anzusehen und zu befürworten, da die
bisherige Richtung dem psychischen Wohlbefinden Fr. V.'s durch eine
Aktualisierung früherer Konflikte (deren psychotherapeutische Bearbeitung
von mir empfohlen wurde) als abträglich angesehen werden muss. Der
Studienrichtungswechsel war also nachgerade eine spontane,
,milieutherapeutische' Intervention, aus der Fr. V. keine Nachteil
erwachsen sollten.
Anlässlich eines persönlichen Erscheinens beim
Unabhängigen Finanzsenat am 2. August 2005 legte die Bw eine
Bestätigung über den positiven Abschluss des zweiten
Studienabschnittes des Medizinstudiums durch die Tochter im Juli 2005 vor.
Darüber hinaus erklärte sie, die Tochter habe in ihrem Musikstudium
bzw im Beruf als Musikerin keine Zukunft gesehen. Sie habe Existenzängste
gehabt. Vor Auftritten habe sie panische Angst gehabt. Die Schwierigkeiten
kämen vielleicht davon, dass der Vater das Studium der Musik nicht
entsprechend Wert geschätzt habe. Als sie noch in W gewohnt habe, sei ihr
vom zuständigen Finanzamt der Pauschalbetrag für auswärtige
Berufsausbildung stets gewährt worden. Das Studium der Tochter werde unter
Umständen nur noch eineinhalb Jahre dauern, obwohl die normale
Reststudiendauer zweieinhalb Jahre betrage.
In einem Schreiben (e-mail) vom 9. August 2005
erklärte die Bw weiters, es wäre für ihre Tochter eine
außergewöhnliche Belastung, wenn sie neben ihrem Medizinstudium auch
für ihren Unterhalt sorgen müsste. Da sie vom Staat keine
Unterstützung bekommen, müssten die Eltern auch für ihre
Grundversorgung aufkommen. Im Steuerbuch 2003, Seite 54 sei auch von
Lebenshaltungskosten die Rede. Ein Arbeitsloser bekomme Notstandshilfe und werde
möglicherweise vom AMS umgeschult, um seine Chancen am Arbeitsmarkt zu
verbessern. Dafür zahle der Staat. Ihre Tochter falle diesbezüglich
dem Staat nicht zur Last. Die Bw habe drei Kinder für deren Ausbildung sehr
viel investiert, d.h. Studium x 3.
Dem Finanzamt wurde durch den UFS zu den von der Bw
vorgelegten Unterlagen als Amtspartei Gehör gewährt. Dabei
erklärte das Finanzamt, der Pauschalbetrag gemäß
§ 34
Abs 8 EStG von monatlich € 110,00 stehe bis zur Verlegung des
Wohnsitzes nach Wien am 7. Oktober 2003 zu, da die Notwendigkeit des
Studienwechsels der Tochter und damit die längere Studiendauer mit dem
fachärztlichen Befundbericht vom 23. Dezember 2002 glaubhaft gemacht
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 EStG bestimmt:
Außergewöhnliche
Belastung
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5)
vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt [...]
(5) [...]
(6) Folgende Aufwendungen können ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, [...]
- Kosten einer auswärtigen
Berufsausbildung nach Abs 8.
- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für Personen, für die gemäß
§ 8 Abs 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird, soweit [...]
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die
an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs
5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung, wenn [...]
Der Bundesminister für Finanzen kann mit
Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen
Freibetrag nach § 35 Abs 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt
folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind
durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch
dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) Anspruch auf diese
Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für
ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und
für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b
abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner
(§ 106 Abs 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag
abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen
nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege
eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
(8) Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Wie sich aus § 34 Abs 7 Z 5 EStG ergibt, sind
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im
Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages
noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
§ 34 Abs 7 Z 4 EStG bestimmt, dass
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen ist somit
doppelt bedingt. Voraussetzung der Berücksichtigung der an die Tochter
geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung ist
zusätzlich, dass diese Aufwendungen, würden sie von der Tochter selbst
getragen werden, bei der Tochter eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
Die außergewöhnliche Belastung
darf
nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen,
muss
außergewöhnlich sein,
muss
zwangsläufig erwachsen,
muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und
darf
nicht unter ein Abzugsverbot fallen.
Alle
Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise
das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine
Prüfung der Außergewöhnlichkeit (vgl die für den UFS nicht
verbindlichen LStR 2002 Rz 816).
Aufwendungen sind nur insoweit außergewöhnlich,
als sie höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse (Maßgeblichkeit des gesamten
wirtschaftlichen Einkommens unter Berücksichtigung des Familienstandes) und
gleicher Vermögensverhältnisse (Maßgeblichkeit des mit dem
Verkehrswert anzusetzenden gesamten Vermögens) erwachsen. Es darf sich um
keine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw
"gewöhnliche" Belastung handeln (vgl die für den UFS nicht
verbindlichen LStR 2002 Rz 827).
Das Tatbestandsmerkmal
"außergewöhnlich" erfordert, dass es sich um Aufwendungen
handeln muss, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen oder
wenigstens einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind.
Somit können Ereignisse, die bei der überwiegenden Mehrheit der in
gleichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen eintreten, nicht
gemäß
§ 34 berücksichtigt werden. Es darf sich auch nicht
um eine im täglichen Leben typische Erscheinung handeln. Das
Tatbestandsmerkmal Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung
atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener
Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar § 34 Abs 2 Tz 1).
Nur Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind beim
Verpflichteten berücksichtigungsfähig. Daher sind laufende
Unterhaltsleistungen an Dritte auch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie auf
Grund rechtlicher Verpflichtung geleistet werden. Dagegen sind zB
Krankheitskosten der Kinder, des Ehepartners oder auch eines Elternteiles beim
Verpflichteten abzugsfähig, weil die Aufwendungen auch beim Kind bzw dem
Ehepartner oder den Eltern als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig wären. Unterhalthaltsleistungen sind allerdings nicht
deshalb abzugsfähig, weil der Unterhaltsberechtigte seine
Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt aufgeben musste (vgl
Doralt,
EStG4
§ 34 Tz
60).
Bei den streitgegenständlichen Unterhaltszahlungen
handelt es sich um Aufwendungen für den laufenden Unterhalt (550 € /
Monat), sowie um Studiengebühren (2 x 378 €).
Der Wortlaut des § 34 Abs 7 EStG schließt es
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Aufwendungen für
den laufenden Unterhalt eines Kindes als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen (VwGH 15.4.1997, 95/14/0147; 28.5.1998, 94/15/0028). Die
Berücksichtigung des laufenden Unterhaltes (550 € / Monat) ist daher
nicht möglich.
Die Aufwendungen für Studiengebühren könnten
allenfalls als Umschulungskosten eine außergewöhnliche Belastung auch
bei der Tochter darstellen und daher bei der Bw abzugsfähig sein (vgl
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar § 34 Abs 3 Tz 3 (Seite 6). Jedoch
betragen diese lediglich 756 € und überschreiten daher jedenfalls
nicht den Selbstbehalt von 4.609,05 € (laut Berufungsvorentscheidung).
Daher sind auch diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen.
Soweit die Bw vorbringt, im Steuerbuch 2003, Seite 54 sei
auch von Lebenshaltungskosten die Rede, ist darauf zu verweisen, dass sich diese
Ausführungen auf minderjährige Kinder außerhalb des EWR-Raumes
beziehen (siehe dazu näher die für den UFS nicht verbindlichen LStR
2002 Rz 866). Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für
die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird bestimmt § 34 Abs 7 Z 5 EStG,
dass diese außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im
Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind.
Eine Berücksichtigung der geltend gemachten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß
§
34 Abs 7 EStG ist daher nicht möglich.
Die Bw hat darüber hinaus auch den Pauschbetrag von
110 € pro Monat gemäß
§ 34 Abs 8 EStG geltend gemacht. Die
Bw hat von 1.1. bis 7.10.2003 in W gewohnt, die Tochter hat in Wien Medizin
studiert. Der Pauschbetrag steht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl 1995/624 liegen
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Dies ist von W aus betrachtet bei
einem Studium der Medizin in Wien der Fall. Ein Medizinstudium war innerhalb des
Einzugsbereiches von W nicht möglich.
Entgegen der vom Finanzamt zunächst vertretenen
Ansicht ist es dabei nicht erforderlich, dass es sich bei der Tochter um ein
Kind iSd § 106 EStG, also um ein Kind, für das der Bw oder deren
(Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag nach
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG zusteht, handelt.
Wie sich aus dem vorgelegten fachärtzlichen
Befundbericht und den Angaben der Bw ergibt, war der Studienwechsel der Tochter
erforderlich, da sie in ihrem erlernten Beruf als Musikerin nicht
selbsterhaltungsfähig war. Die Tochter hat ihr Medizinstudium und zuvor das
Musikstudium ernsthaft und zielstrebig betrieben. Eine (rechtliche bzw
sittliche) Pflicht der Bw zur Unterhaltsleistung an die Tochter war daher
gegeben. Der Pauschbetrag von 110 € / Monat steht daher für zehn
Monate (Jänner bis Oktober) zu.
Der Berufung war daher gemäß
§ 289 Abs 2
BAO teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid
abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0890-W/05
- Stammnummer
- 17633
- Gültig
- 12.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF