…Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind § 107 Abs. 3 EStG 1988 zufolge: a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) nach § 7 Mietengesetz…
…dass die Einkommensgrenzen des § 107 Abs. 8 EStG im hier relevanten Jahr 2002 eindeutig überschritten worden sind. Aber auch aus einem weiteren Grund steht dem Bw. keine Mietzinsbeihilfe zu: Nach § 107 Abs. 1 EStG können nur Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (vgl…
…in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. (3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind: a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) - nach § 7 Mietengesetz, BGBl…
…198 € monatlich bezahlen müsse. Im beigeschlossenen, mit 6. Mai 2003 datierten Formular Mzb 1 wurden die vorgesehenen Felder "Erhöhung des Hauptmietzinses" oder "Einhebung eines Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrages" nicht ausgefüllt. Dem in Kopie vorliegenden Mietvertrag vom 22. April 2003 ist zu entnehmen, dass der Bw…
…im Zeitraum 16.07. - 21.07.2012 statt. Dass die Ortsgemeinde das Abweichen des Bf. von den behördlichen Auflagen (Hauptwohnsitzbegründung) offensichtlich duldet, indem es mit ihm die Erhebung der Kurtaxe grundsätzlich vereinbart hat, liefert keinen Nachweis dafür, dass das Objekt vor dem oben genannten Vermietungszeitraum…
…so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden. ... Als Erhöhung des Hauptmietzinses gilt gemäß § 107 Abs. 3 lit. b 3. Teilstrich leg. zit. unter anderem auch die Erhöhung auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder dem …
…in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, dass sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. (3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind: a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) - nach § 7 Mietengesetz, BGBl…
…3,68 | € 9,2 | Summe pro Monat | € 140,65 | plus 20% USt | € 28,13 | Erhöhung des Entgelts pro Monat inklusive USt | € 168,78 | x 152 Monate (1.2.2018 - 30.9.2023 + Optionszeitraum…
…Erhöhung des Hauptmietzinses ausführen zu lassen, soweit die Mietzinsreserve dazu ausreicht. Wenn nun der Hauseigentümer vor Ausführung dieser Arbeiten stirbt, sind die Erben als Rechtsnachfolger gehalten, die Arbeiten unter Verwendung von Mitteln aus der Verlassenschaft oder aus eigenen Mitteln auszuführen, widrigenfalls sie die Zwangsfolgen des…
…Eintretenden weiterhin nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt begehren dürfte. Treten in einen solchen Hauptmietvertrag ausschließlich Personen ein, die im Abs. 1 nicht genannt sind, so darf der Vermieter vom in das Hauptmietrecht Eintretenden eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem…
…81 m² erhöhen. Die Gesamtfläche, welche nach § 53 Abs 7 lit a BewG zu berücksichtigen ist, erhöht sich hiedurch auf insgesamt 1.853,18 m², das sind 93,24 % der gesamten Fläche von 1.987,57 m². Richtigerweise wäre daher eine Kürzung des Betrages von…
…Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 107 Abs. 1 EStG 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG 1988) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht…
…wenn sie nicht der geltenden Rechtslage entsprochen hätte. Aus steuerrechtlicher Sicht ist auszuführen, dass gem § 107 Abs 1 EStG 1988 Erhöhungen des Hauptmietzinses auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gem. Abs 11 leg…
…auf über € 700,-- ergeben. Eine weitere wesentliche Steigerung der Einnahmen hätte sich durch die Erhöhung des Hauptmietzinses aG der Großreparatur der Dacherneuerung erzielen lassen. Dass diese Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, lässt sich nur mit privaten Gründen, nämlich dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Hälfteeigentümers Mag. H…
… 107 Abs. 3 lit. b EStG sei jene Erhöhung des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung heranzuziehen, die den Betrag von 0,33 Euro je Quadratmeter Nutzfläche übersteige. Gemäß der in der nachgereichten Bescheidbegründung nunmehr aufgeschlüsselt dargelegten Berechnung der Mietzinsbeihilfe sei somit zutreffend der Sockelbetrag von 0…
…Vorbringen des Bw., wonach der Abgeltungsbetrag gemäß § 107 Abs. 4 EStG sowohl rechtlich als auch rechnerisch eindeutig definiert ist und nach § 107 Abs. 10 EStG nur insofern herabgesetzt werden kann, als sich daran etwas maßgeblich verändert ist entgegen zu halten, dass die Erhöhung des Hauptmietzinses…
…einer Mietvertragsübernahme anlässlich einer Unternehmensübertragung dem Vermieter zustehende Recht auf Erhöhung des Hauptmietzinses nach dem MRG sei ein Gestaltungsrecht. Durch die schriftliche Ausübung dieses Rechtes werde das bisherige Bestandverhältnis abgeändert. Das löse Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 GebG aus. Mangels Parteienidentität komme die Regelung des …
…haben, haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Voraussetzung der Gewährung einer Mietzinsbeihilfe ist die Erhöhung des Hauptmietzinses während des aufrechten Mietverhältnisses (VwGH 27.9.1995, 92/15/0080). Daher kann die Zahlung eines auf freier Vereinbarung beruhenden erhöhten Hauptmietzinses nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine…
…in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist. (3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind: a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde) - nach § 7 Mietengesetz, BGBl…
…ab 1.3.1994 69,50 S/m², keine Empfehlungen des Richtwertbeirates für Abschläge bei Kat. B oder C). In § 16 Abs.10 wird eine neue Möglichkeit der befristeten Erhöhung des Hauptmietzinses zur Deckung von Kosten der Erhaltung bzw. von nützlichen Verbesserungen im Sinn der …