Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3938-W/02
Übergang der Bestandrechte gemäß § 12a MRG bei einem Unternehmenskaufvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3938-W/02vom 13.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einem Unternehmenskaufvertrag (an dem die Vermieterin nicht beteiligt ist) lediglich die Tatsache des durch den Unternehmenskaufvertrag ex lege eintretenden Übergangs der Mietrechte gemäß § 12a MRG beurkundet, so besteht keine Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 GebG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M-GmbH, W, vertreten durch Mag. Erwin
Dirnberger, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Windmühlg. 30, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 4. Juni
2002 betreffend Rechtsgebühr zu ErfNr. xxx/2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 25. September 2001 wurde zwischen Frau MM und der
nunmehrigen Berufungswerberin M-GmbH (kurz Bw.) ein Kaufvertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt abgeschlossen:
"I.
Vertragsgegenstand, Kaufabrede
Die
Verkäuferin verkauft und übergibt, die Käuferin kauft und
übernimmt mit Wirksamkeit 30.09.2001 das der Verkäuferin gehörige
Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand Einzelhandel von Moden, insbesondere
Damenmoden am Standort X samt allem
rechtlichen und physischen Zubehör, insbesondere allfälligem Inventar,
den Hauptmietrechten und dem Firmenwert (good will) zu einem Gesamtkaufpreis von
S 300.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 60.000,00, insgesamt sohin S
360.000,00.
Einvernehmlich
festgehalten wird, dass die Käuferin bereits seit 1989 Pächterin des
kaufgegenständlichen Unternehmens ist, sodass der wesentliche Bestandteil
des zu übertragenden Unternehmens die Hauptmietrechte
sind.
V.
Übergangsstichtag
Als Stichtag
für den Übergang von Besitz, Gefahr, Schaden, Zufall, Lasten und
Vorteilen, gilt der 01.10.2001, von welchem Zeitpunkt an die Käuferin auch
alle unternehmensbezogenen Steuern, Abgaben und Lasten zu tragen hat, soferne
sie diese als Pächterin nicht ohnehin schon getragen hat. Infolge der
Tatsache, dass die Käuferin als bisherige Pächterin bereits Besitzerin
des kaufgegenständlichen Unternehmens ist, erklären beide
Vertragsparteien im Sinne des § 428 ABGB, dass die Käuferin das
gegenständliche Unternehmen ab diesem Zeitpunkt der Übergabe als
Eigentümerin besitzen soll und zu diesem Zeitpunkt in den Hauptmietvertrag
der Verkäuferin an deren Stelle als Hauptmieterin
eintritt.
IX. Mietrechte,
aufschiebende Bedingung
Weiters wird
festgehalten, dass die Vertragsparteien über die Bestimmung des § 12a
MRG aufgeklärt worden sind. Die Vertragsparteien halten in diesem
Zusammenhang fest, dass der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung
abgeschlossen wird, dass die Hausinhabung schriftlich dem Vertragserrichter als
Vertreter der Käuferin bestätigt (wie die Hausinhabung bereits der
Verkäuferin mündliche avisiert haben soll), dass der Hauptmietzins pro
Quadratmeter Nutzfläche des Bestandgegenstandes höchstens auf
S 280,00/m
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ab Eintritt der Käuferin in die Hauptmietrechte erhöht wird, bei sonst
im wesentlichen unveränderten Bedingungen."
Eine Gleichschrift dieses Vertrages wurde am 26. September
2001 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
angezeigt.
Am 25. April 2002 richtete das Finanzamt einen Vorhalt an
die Bw., in dem ua. Folgendes ausgeführt wurde:
"Gemäß
Punkt V des Kaufvertrages sind Sie an Stelle von
MM in den Hauptmietvertrag als
Hauptmieterin eingetreten. Die Hausinhabung hat gemäß Punkt IX. des
Kaufvertrages der Vertragsübernahme
zugestimmt.
Wie hoch ist die
derzeitge monatliche Miete inklusive Umsatzsteuer, die an die Hausinhabung
bezahlt wird?
Um Bekanntgabe der
Firma der Hausinhabung wird
gebeten?
Wie hoch sind die
monatlichen Betriebskosten inklusive Umsatzsteuer, die an die Hausinhabung zu
bezahlen sind?
Auf wieviele
Jahre wurde dieser Bestandvertrag abgeschlossen?"
Daraufhin übermittelte die Bw. dem Finanzamt Kopien
eines Schreibens vom 26. Juni 2001 der G-GmbH an Frau MM sowie eines Schreibens
vom 26. September 2001 vom Vertragserrichter des gegenständlichen
Kaufvertrages an die GIV Immobilienverwaltung und -vermittlungs
Ges.m.b.H.
Mit dem Schreiben vom 26. Juni 2001 hatte die G-GmbH Frau
MM bekannt gegeben, dass bei Neuvermietung die monatliche Miete S 280,00/m²
und dass das Gesamtentgelt für das gegenständliche Bestandobjekt pro
Monat inklusive Betriebskosten und Heizkosten S 16.773,68
beträgt.
Mit dem Schreiben vom 26. September 2001 hatte der
Vertragserrichter des gegenständlichen Kaufvertrages der G-GmbH mitgeteilt,
dass die Bw. das bisher von Frau MM gepachtete Unternehmen mit
Unternehmenskaufvertrag vom 5.09.2001 erworben hat und diese sohin in die
Hauptmietrechte gemäß
§ 12a MRG eingetreten ist.
Nach dem das Finanzamt noch durch telefonische
Rücksprache mit dem Vertragserrichter ermittelt hatte, dass der zugrunde
liegende Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden war, setzte es
mit Bescheid vom 4. Juni 2002 gegenüber der Bw. Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 43.883,67 (das entspricht S 603.852,48) = € 438,87 (das
entspricht S 6.039,00) fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
ein neuer Bestandvertrag zustande komme, wenn ein neuer Bestandnehmer in einen
bestehenden Bestandvertrag eintritt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die Begründung des Finanzamtes allenfalls bei der
vertraglichen Abtretung von Mietrechten richtig sei, nicht jedoch bei einem
Eintritt eines Unternehmenserwerbers in die Hauptmietrechte des
Unternehmensveräußerers gemäß der gesetzlichen Regelung
des § 12a MRG. Es sei eben kein rechtsgeschäftlicher Vorgang, sondern
vielmehr ein gesetzlicher Vertragsübergang erfolgt, sodass die Beurkundung
des Übergangs der Mietrechte keine Rechtsgeschäftsgebühr zur
Folge habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt auf den Vertragspunkt IX., wonach der Unternehmenskaufvertrag von der
schriftlichen Bestätigung der Höhe des Hauptmietzinses durch die
Hausinhabung aufschiebend bedingt sei. Das bei einer Mietvertragsübernahme
anlässlich einer Unternehmensübertragung dem Vermieter zustehende
Recht auf Erhöhung des Hauptmietzinses nach dem MRG sei ein
Gestaltungsrecht. Durch die schriftliche Ausübung dieses Rechtes werde das
bisherige Bestandverhältnis abgeändert. Das löse
Gebührenpflicht gemäß
§ 33 TP 5 GebG aus. Mangels
Parteienidentität komme die Regelung des § 21 GebG nicht zur
Anwendung. In der Vorhaltsbeantwortung werde zur schriftlichen Bestätigung
nichts gegenteiliges ausgeführt. Ein Nichtzustandekommen des Kaufvertrages
werde auch nicht in der Berufung eingewandt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr
nach dem Wert in Höhe von 1 v.H.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 GebG sind
Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, wenn
über sie eine Urkunde errichtet wird. Für die Festsetzung der
Gebühren ist gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG, der Inhalt der
über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
§ 12a MRG lautet auszugsweise wie Folgt:
"(1)
Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das
von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen
Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen
Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. Sowohl der
Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die
Unternehmensveräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die
Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers
in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung
folgenden Zinstermin geltend machen
(2) Ist der
bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach §
16 Abs. 1, so darf der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach Anzeige
der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu
dem nach § 16 Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter
Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten
Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert der neue Hauptmieter in der
Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab
diesem Zeitpunkt den nach § 16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzins ohne
Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit
verlangen.
(8) Auf Antrag
des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt, das im
Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu
verpachten, hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) die Höhe des nach
§ 16 Abs. 1 und § 12a Abs. 2 und 5 zulässigen Hauptmietzinses zu
bestimmen. Diese Entscheidung ist auch für den Erwerber oder den
Pächter des Unternehmens bindend; sie ist gegenüber dem Vermieter aber
nur dann rechtswirksam, wenn das Unternehmen innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung veräußert
oder verpachtet wird."
Auf Grund der Bestimmung des § 12a Abs. 1 MRG (die in
den hier wesentlichen Teilen der Vorgängerbestimmung des § 12 Abs. 3
und 4 idF BGBl. 520/1981 entspricht) gehen im Falle der
Unternehmensveräußerung die Mietrechte unabhängig vom Willen der
Vertragsparteien ex lege auf den Unternehmenskäufer über.
Aus der zivilrechtlichen Gestaltung dieser Bestimmung
ergibt sich, dass ein rechtsgeschäftlicher Vorgang nicht gegeben ist und
daher bei Beurkundung der Tatsache des Übergangs der Mietrechte keine
Rechtsgeschäftsgebühr anfällt. Wird aber zwischen dem
Übernehmer des Unternehmens und dem Vermieter der nunmehr zwischen ihnen
bestehende Mietvertrag beurkundet, so ist dieser selbständig
gebührenrechtlich zu beurteilen (siehe Glega, gebührenrechtliche
Probleme des Mietrechtsgesetzes 1981, SWK 1982, A VI 67).
Erfolgt anlässlich einer
Unternehmensveräußerung über das Mietverhältnis eine
Vertragsübernahme, die derart zustande kommt, dass der ausscheidende, der
neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno actu die
Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten, ist
dies gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen
Rechtsverhältnisses zu behandeln. Parteienvereinbarungen sind auch dann
Gegenstand einer Gebühr, wenn der vereinbarte Erfolg auch ohne Vorliegen
der Vereinbarung kraft Gesetz einträte (vgl. VwGH 16.10.1989,
88/15/0086).
Im gegenständlichen Fall ist die Vermieterin am
Unternehmenskaufvertrag vom 25. September 2001 nicht beteiligt, weshalb es durch
den Unternehmenskaufvertrag nicht zu einer Neubegründung eines
Bestandverhältnisses zwischen der Vermieterin und der Bw. kam. Hier wurde
lediglich die Tatsache des durch den Unternehmenskaufvertrag ex lege
eingetretenen Übergangs der Mietrechte beurkundet, weshalb der
Unternehmenskaufvertrag keine Urkunde über einen Bestandvertrag iSd
§ 33 TP 5 GebG darstellt.
Aus dem Vorhalt vom 25. April 2002 ergibt sich, dass das
Finanzamt aus Punkt IX. des Kaufvertrages abgeleitet hat, dass eine schriftliche
Zustimmungserklärung der Vermieterin zur Vertragsübernahme existiert.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein derartiges Schreiben jedenfalls
nicht aktenkundig ist. Außerdem wurde in Punkt IX. keinesfalls eine
Zustimmung der Vermieterin zur Vertragsübernahme vorgesehen (die infolge
der gesetzlichen Regelung des § 12a MRG auch nicht notwendig ist), sondern
wurde der Unternehmenskaufvertrag lediglich davon abhängig gemacht, dass
die Vermieterin das Maximalausmaß der monatlichen Miete schriftlich
bestätigt. Das Maximalausmaß der monatlichen Miete wurde durch die
Vermieterin allerdings bereits durch das Schreiben vom 26. Juni 2001, das an die
"Altmieterin" gerichtet ist, bestätigt. Dieses noch vor Abschluss des
Unternehmenskaufvertrages errichtete Schreiben sollte offensichtlich dieselbe
Funktion haben wie eine gerichtliche Bestimmung des zulässigen
Hauptmietzinses vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages nach
§ 12a Abs. 8 MRG. Auch wenn dieses Schreiben nach Abschluss des
Unternehmenskaufvertrages an die Bw. überreicht wurde, so erfolgt durch
dieses Schreiben jedenfalls keine Beurkundung des (zum Zeitpunt der Errichtung
des Schreibens auch noch gar nicht bestehenden) Bestandverhältnisses
zwischen der Bw. und der Vermieterin.
In der Berufungsvorentscheidung verweist das Finanzamt
darauf, dass das dem Vermieter zustehende Recht auf Erhöhung des
Hauptmietzinses ein Gestaltungsrecht sei und dass durch die schriftliche
Ausübung dieses Rechtes das bisherige Bestandverhältnis
abgeändert. werde. Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen
Fall kein derartiges Schreiben der Vermieterin an die Bw. über die Anhebung
des Hauptmietzinses vorhanden ist, weshalb die Frage, ob ein derartiges
Schreiben Gebührenpflicht auslöst, dahin gestellt bleiben kann. Es
existiert hier nur das an die Unternehmensverkäuferin gerichtete Schreiben
der Vermieterin vom 26. Juni 2001, das - wie bereits oben ausgeführt -
keine Beurkundung des zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht existenten
Bestandverhältnisses zwischen der Bw. und der Vermieterin darstellen
kann.
Auch das im Auftrag der Bw. vom Vertragserrichter an die
Vermieterin gerichtet Schreiben vom 26. September 2001 löst keine
Gebührenpflicht aus, weil darin nur die Tatsache des Abschlusses des
Unternehmenskaufvertrages und des sich daraus ex lege ergebenen Übergangs
der Bestandrechte beurkundet wurde.
Es besteht deshalb im gegenständlichen Fall keine
Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG, weshalb der Berufung Folge zu
geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Wien, am 13.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3938-W/02
- Stammnummer
- 12305
- Gültig
- 13.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF