Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1045-W/07
Liebhaberei bei Vermietung unter preisrechtlichen Zwangsvorschriften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1045-W/07vom 12.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. M. H.,
9999 K., X-gasse, vom 18. Jänner 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 24. Oktober 2006 betreffend
Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1996 bis 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In einem Bericht der Betriebsprüfung des Finanzamtes
(FA) vom 20.10.2006 gem § 150 BAO über das Ergebnis der
Außenprüfung bei der Berufungswerberin (Bw) betreffend Umsatzsteuer
sowie einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1996 -
2005 wurde ua folgendes ausgeführt:
"Allgemeines ... Betriebsgegenstand/Art
der Tätigkeit Vermietung
... Tz 1
Einkunftsquelle Die Vermietung der Liegenschaft K., X-gasse wurde
aus folgenden Gründen nicht als Einkunftsquelle anerkannt
(Liebhaberei): Seit Beginn der Vermietung im Jahr 1980 wurden mit wenigen
Ausnahmen nur Verluste erzielt. Es liegt kein Gesamtüberschuss der
Einnahmen bis zum heutigen Tage vor. Die Anerkennung der Vermietung als
Einkunftsquelle setzt gem Liebhabereiverordnung eine objektive
Ertragsfähigkeit voraus. Infolge der geringen Miete (ca 100 Euro
p.A.) ist selbst bei optimistischer Prognose kein Gesamtgewinn möglich, da
bei Anfallen von notwendigen Erhaltungsaufwendungen Verluste entstehen
würden. Der Mietvertrag beinhaltet zwar gesetzliche
Mietzinsbeschränkungen, aber wurden durch den Vermieter die
Möglichkeiten der Erzielung von Einnahmen nicht ausgeschöpft. Es
wurden keine nach dem MRG erlaubten Mietzinserhöhungen durchgeführt,
noch wurde von der Möglichkeit der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages gem
MRG Gebrauch gemacht. Da es sich bei der Vermietung um ein
Rechtsgeschäft zwischen nahen Angehörigen handelt (Mutter eines der
Eigentümer ist die Mieterin) ist im Zuge einer fremdüblichen
Betrachtung keine Absicht erkennbar, Gewinne zu erzielen, dh dass die private
Motivation der Gestaltung der Vermietung überwiegt. Die Ergebnisse
der vorgelegten Prognoserechnung aus 1991 konnten nicht eingehalten werden, die
angekündigte Mieterhöhung blieb aus, und somit konnte in einem
absehbaren Zeitraum von 20 Jahren kein Totalüberschuss erzielt
werden. Die Vermietungstätigkeit ist ertragsteuerlich und
umsatzsteuerlich als Liebhaberei gem Liebhabereiverordnung zu
beurteilen. Die Verluste (sowie die ausnahmsweise erzielten
Überschüsse) sind steuerlich unbeachtlich, die Umsatzsteuern und die
Vorsteuern sind zu neutralisieren (Nullfeststellung für Umsatzsteuer sowie
einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung 1996 bis 2005). Die bisher
vorläufig ergangenen Bescheide werden ab dem Jahr 1996 endgültig
erklärt. ..."
Das FA nahm das Verfahren in den Streitjahren gem §
303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgende Bescheide.
In der Berufung vom 18.1.2007 brachte die Bw iw folgendes
vor:
"... Als ich im Jahre 1980 die Hälfte des
angeführten Hauses erworben habe, habe ich auch die Mieterin, die bereits
seit dem Jahr 1950!!! dort wohnhaft ist und einen friedenszinsgeschützten
Mietvertrag besitzt, in dem nicht einmal die Inflationsabgeltung enthalten ist,
übernommen. Zu meiner erstellten Prognose ist zu sagen, dass in den
vergangenen Jahren nur die notwendigsten Reparaturen durchgeführt wurden
und eine Generalsanierung aus finanziellen Gründen nicht möglich war.
Aus diesen Gründen war es auch nicht durchführbar, höhere
Mieteinnahmen zu erzielen, da diese erhöhte Miete nur im Zusammenhang mit
umfangreichen Sanierungsmaßnahmen realisierbar ist. Im
gegenständlichen Fall ist weiters zu beachten, dass die
Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung gekommen sind.
Bei dieser Konstellation entspricht es der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Prüfung der Ertragsfähigkeit der
Vermietung an Stelle der gesetzlich beschränkten Mietzinse fiktive
marktübliche Mietzinse angesetzt werden. Die Finanzbehörde hat es
unterlassen, eine Feststellung darüber zu treffen, ob die Vermietung -
soweit gesetzliche Mietzinsbeschränkungen zur Anwendung gekommen sind,
unter Heranziehung fiktiver marktkonformer Mieten in der Art, wie sie konkret
betrieben worden ist, zur Erwirtschaftung eines Einnahmenüberschusses
geeignet gewesen ist. Ich beantrage daher die Vermietung der Jahre 1996 - 2005
als Einkunftsquelle anzuerkennen. ..."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In einem Vorhalt des UFS vom 10.1.2008 wurde die Bw
aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw Unterlagen vorzulegen:
"1. Ist es richtig, dass das Gebäude zu 53% privat und
zu 47% für Vermietung genutzt wird? 2. Wieviele Wohnungen befinden
sich in dem Gebäude? 3. Wieviele davon werden privat genutzt und von
wem? 3. Ist es richtig, dass die einzige Mieterin die Mutter des Mag. H.
ist? 4. War beabsichtigt, weitere Wohnungen zu vermieten? 5. Ist
es richtig, dass es sich um einen Friedensmietzins von ca 100 Euro p.A.
handelt? 6. Wie hoch ist der Zins pro Quadratmeter? 7. Ist es
richtig, dass der Mietvertrag keine Wertsicherungsklausel
enthält? 6. Um Vorlage des Mietvertrages wird gebeten! 7. Ist
es richtig, dass kein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingehoben wurde
(wird)? 8. Wurden andere Maßnahmen zur Steigerung der Einnahmen
gesetzt? 9. Wie lauten die steuerlichen Ergebnisse der Jahre 1980 bis
1992? 10. Wie lautet das steuerliche Ergebnis des Jahres 2007? 11.
Lt. Prognoserechnung von 1991 würden größere
Renovierungsarbeiten mit Althaussanierungskredit finanziert. Laut Berufung war
eine Generalsanierung aus finanziellen Gründen nicht möglich.
Bitte erläutern Sie nachvollziehbar und begründen Sie
näher, warum die offenbar geplante Sanierung dann doch nicht
stattfand?"
In der Vorhaltsbeantwortung, mit Telefax eingebracht am
5.2.2008, wurde ausgeführt wie folgt:
"Ad1. ja Ad2. zwei Wohnungen Ad3. privat von
meinem Miteigentümer Dr. W. S.
Da bei der Zahlenfolge der weiteren Fragen offensichtlich
ein Fehler unterlaufen ist, möchte ich diese Fragen zusammenhängend
beantworten: Die einzige Mieterin ist meine Mutter und es war nicht
beabsichtigt, weiter Wohnungen zu vermieten, da es keine weiteren gibt. Es ist
richtig, dass es sich um einen Friedensmietzins von ca 100 Euro p.A. handelt,
der Quadratmeterpreis beträgt ca 10 Cent. Es ist richtig, dass der
Mietvertrag keine Wertsicherungsklausel enthält. Der aus dem Jahre
1951 datierende Mietvertrag wurde dem damaligen Rechtsanwalt Dr. Sch. als
Unterlage für ein Außerstreitverfahren übergeben, das beim BG K.
zur Zahl XY durchgeführt wurde und ist vermutlich beim Anwalt in
Verstoß geraten. Zu den Punkten 7 u 8 wird angeführt, dass
dies aus gesetzlichen Gründen nicht zulässig war. Die
steuerlichen Ergebnisse:
|
1992: 1991: 1990: 1989:
1988: 1987: 1986: 1985:
|
ATS - 9922,-- ATS - 1582,-- ATS
-9.672,-- ATS - 21431,92,--; ATS - 9967,06;-- ATS -
3685,--, ATS - 2509,--; ATS - 5600,--
Die Ergebnisse von 1980 - 1984 kann ich nicht bekannt
geben, da die Hausverwaltung in dieser Zeit von meiner damaligen verstorbenen
Miteigentümerin gemacht wurde. Es handelt sich dabei um
Schillingbeträge. Das Jahr 2007 wurde mit einem Gewinn von Euro
46,47,-- abgeschlossen. Mit Althaussanierungskredit wurde das Dach
renoviert, eine Generalsanierung war aus finanziellen Gründen nicht
möglich. Selbstverständlich werden bei einer Neuvermietung
marktkonforme Preise berechnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Miteigentümer Mag. M. H. erwarb den
Hälfteanteil an der Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Gebäude,
Baujahr 1913, in X-gasse, 9999 K. mit Kaufvertrag vom 12.2.1980. In dem
Gebäude befinden sich zwei Wohnungen. Eine Wohnung wird vom
Hälfteeigentümer Dr. W. S. , der den Hälfteanteil an der
Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 10.5.1984 erwarb, privat genutzt.
Die Privatnutzung des Gebäudes beträgt 53%. Die Nutzung
für Zwecke der Vermietung beträgt 47%. Die andere Wohnung wird
von der einzigen Mieterin der Liegenschaft bewohnt. Es handelt sich dabei um die
Mutter des Miteigentümers Mag. H. , die auf Grund eines unbefristeten
Mietvertrages seit 1950 Bestandnehmerin des mietengeschützten
Bestandobjekts ist. Der Mietvertrag aus dem Jahr 1950 wurde auf Basis
des "Friedensmietzinses" ohne Wertsicherungsklausel abgeschlossen. Der
Quadratmeterpreis beträgt ca 10 Cent; die Einnahmen aus dem Mietvertrag
belaufen sich auf € 100,29,-- (bzw ATS 1.380,-- in den Vorjahren) p.A.
und sind seit Beginn der Tätigkeit der Vermietungsgemeinschaft
unverändert; die Wohnungsgröße beträgt ca
83m2. Die
veranlagten bzw in den Streitjahren erklärten Jahresergebnisse aus der
Vermietungstätigkeit der Wohnung betragen seit Beginn der Tätigkeit
der Vermietungsgemeinschaft 1985:
|
1985: 1986: 1987: 1988: 1989: 1990: 1991: 1992: 1993: 1994: 1995: 1996: 1997: 1998: 1999: 2000: 2001: 2002: 2003: 2004: 2005: 2006: 2007:
|
ATS - 5.600,00,-- ATS - 2.509,00,-- ATS -
3.685,00,-- ATS - 9.967,06,-- ATS - 21.431,92,-- ATS -
9.672,00,-- ATS - 1.582,00,-- ATS - 9.922,00,-- ATS -
10.850,00,-- ATS + 1.880,00,-- ATS - 16.596,00,-- ATS -
18.076,00,-- ATS - 17.615,00-- ATS - 19.128,00,-- ATS -
17.999,00,-- ATS - 18.010,00,-- ATS -
16.413,00,--
€ - 942,27,--
€ -
798,35,--
€ - 651,63,--
€ +
9,70--
€ + 43,15,--
€ + 46,47,--
Das Gesamtergebnis nach 23 Jahren
Vermietungstätigkeit ergibt einen Verlust von € 16.622,27,--. Die
Erzielung eines Gesamtüberschusses ist aG der geringen Jahresmiete von
€ 100,29,-- nicht möglich, da allein die regelmäßig
anfallenden Erhaltungskosten die Einnahmen übersteigen.
Die Tätigkeit ist objektiv nach dieser Art der
Bewirtschaftung nicht ertragsfähig.
Die vermietete Wohnung unterliegt zwar gesetzlichen
Mietzinsbeschränkungen ("Friedenskronenzins"), die Bw hat aber die
Möglichkeit der Erzielung von höheren Einnahmen innerhalb der
mietrechtlichen Beschränkungen bei Weitem nicht ausgeschöpft.
Es fehlt daher - neben der objektiven Ertragsfähigkeit - auch das
subjektive Ertragsstreben. Die Bw hätte einen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag bzw später eine Erhöhung des Hauptmietzinses im
Ausmaß des bisherigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages einheben
können und sie hätte eine Erhöhung des Hauptmietzinses wegen
durchgeführter Großreparatur beantragen und durchsetzen können.
Es wurde nämlich das Dach um ca ATS 260.000,-- erneuert und in 10
Jahresraten ab 1993 als Werbungskosten abgesetzt. Die Kosten wurden aber aus
privaten Gründen - es handelt sich bei der Mieterin um die Mutter des
Beteiligten Dr. H. - nicht auf die Mieterin im Wege des dafür vorgesehenen
Verfahrens zur Erhöhung der Hauptmietzinse überwälzt. Aus
diesen privaten Gründen wurde auch kein Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag bzw später eine Erhöhung des Hauptmietzinses im
Ausmaß des bisherigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages eingehoben,
der bis zu 2/3 des gesetzlichen Mietzinses beträgt. Bei
Ausschöpfung der dargestellten Möglichkeiten wäre die Erzielung
eines Gesamtüberschusses möglich gewesen.
Bei dieser Art der Bewirtschaftung - einzige Mieterin ist
die Mutter eines der Hälfteeigentümer; der im Rahmen der
Mietzinsbeschränkung vorgegebene Rahmen der Möglichkeiten zur
Einnahmenerzielung wurde aus privaten Gründen bei weitem nicht
ausgeschöpft; die Vermietung der 2. Wohnung war nicht geplant - ist auch
die subjektive Ertragsfähigkeit nicht gegeben.
Die Tätigkeit ist vielmehr privat veranlasst.
Die Bw beabsichtigte nicht, innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und war dies auf Grund der Art der Bewirtschaftung
auch nicht möglich.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung.
Die Eigentumsverhältnisse, Art, Alter des
Gebäudes, Anzahl der Wohnungen sowie die Umstände der Vermietung sind
aktenkundig bzw wurden von der Bw bestätigt oder selbst vorgebracht.
Das Ausmaß der Privatnutzung ist unbestritten und
wurde von der Bw selbst vorgebracht.
Dass die einzige Mieterin der Liegenschaft die Mutter des
Miteigentümers Mag. H. ist, ist unbestritten. Dass sie seit 1950
Bestandnehmerin des mietengeschützten Bestandobjekts ist und dass der
Mietvertrag auf Basis des "Friedensmietzinses" abgeschlossen wurde, beruht auf
dem glaubwürdigen Vorbringen der Bw und entspricht den damaligen
Gepflogenheiten. Dass der Mietvertrag keine Wertsicherungsklausel
enthält, wurde von der Bw vorgebracht. Da der Mietvertrag nach den
Angaben der Bw bei einem Rechtsanwalt, der in einem Außerstreitverfahren
im Jahr 1957 tätig gewesen sei, in Verstoß geraten war und nicht
vorgelegt werden konnte, hat die Berufungsbehörde die diesbezüglichen
Angaben der Bw dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt. Der
Quadratmeterpreis der Vermietung, die Größe der Wohnung und die
jährlichen Einnahmen sind unstrittig. Die steuerlichen Ergebnisse
der Betätigung sind aktenkundig bzw wurden sie von der Bw bekannt gegeben.
Das Gesamtergebnis ergibt sich rechnerisch.
Dass die Erzielung eines Gesamtüberschusses auf Grund
der geringen Jahresmiete objektiv nicht möglich und somit nicht
ertragsfähig ist, ist evident. Dass die vermietete Wohnung
gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen unterliegt, ist unbestritten.
Dass die Möglichkeiten zur Erzielung von höheren Einnahmen
nicht ausgeschöpft wurden, ergibt sich aus den jährlich gleich
bleibenden Einnahmen. Zu den diesbezüglichen rechtlichen Möglichkeiten
siehe unten.
Die Tatsache der Dacherneuerung ist aus dem Steuerakt und
aus dem Vorbringen der Bw ersichtlich.
Bei einer zulässigen Anhebung der Miete auf ca ATS
8,-- bis € 0,73,-- pro Quadratmeter hätte sich allein durch die
Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages bzw später einer
Erhöhung des Hauptmietzinses im Ausmaß des bisherigen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages eine Erhöhung der jährlichen Einnahmen auf
über € 700,-- ergeben. Eine weitere wesentliche Steigerung der
Einnahmen hätte sich durch die Erhöhung des Hauptmietzinses aG der
Großreparatur der Dacherneuerung erzielen lassen. Dass diese
Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, lässt sich nur mit privaten
Gründen, nämlich dem verwandtschaftlichen Verhältnis des
Hälfteeigentümers Mag. H. zur Mieterin, erklären. Diese
Vorgangsweise hält einem Fremdvergleich nicht stand. Bei gleicher Situation
- Übernahme eines mietengeschützten Mietvertrages auf
Friedenskronenbasis - unter der Annahme eines fremden Mieters hätte die Bw
nicht gezögert, die aufgezeigten Maßnahmen durchzusetzen und dadurch
die Möglichkeiten zur Steigerung der Einnahmen auszuschöpfen.
Da sie diese Möglichkeiten nicht nutzte und sich die gesamte
Tätigkeit auf diese Wohnung konzentrierte - es war nie geplant, die zweite
Wohnung zu vermieten; diese wird privat genutzt - ist klar ersichtlich, dass gar
nicht beabsichtigt war, innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen
Gesamtüberschuss zu erzielen.
Vielmehr sollten die Verluste aus der privaten
Tätigkeit, die durch die niedrigen Einnahmen iZm der Sanierung des Daches
und kleinerer Reparaturen entstanden, auf die Allgemeinheit überwälzt
werden.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Auf Grund der im vorliegenden Fall anzuwendenden
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl Nr 33/1993 (Stammfassung), wird
Liebhaberei nach § 1 Abs 2 Z 1 LVO angenommen, wenn Verluste entstehen
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die
der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder nach § 1 Abs 2 Z 2 LVO aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Nach § 2 Abs 4 LVO liegt bei Betätigungen gem
§ 1 Abs 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
Nach § 3 Abs 2 LVO ist unter Gesamtüberschuss der
Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die
Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Die VO ist gem § 8 Abs 1 erstmalig bei der Veranlagung
für das Jahr 1993 anzuwenden.
Sie ist auch in den Streitjahren anzuwenden, da die durch
BGBl II Nr 358/1997 normierten Änderungen der §§ 1 Abs 2 Z 1, 2 u
3 und § 2 Abs 3 u 4 gem § 8 Abs 3 VO idF BGBl II Nr 358/1997 auf
entgeltliche Überlassungen dann anzuwenden sind, wenn der maßgebliche
Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum, überschaubare Zeitraum)
nicht vor dem 14.11.1997 begonnen hat. Im ggstdl Fall hat der absehbare
Zeitraum vor 1997 begonnen.
Unbestritten ist, dass die Bw mit der Vermietung der
Wohnung eine Tätigkeit betreibt, die unter die Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs 2 Z 1 (Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des
persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) fällt. Diese Vermutung kann
gem § 2 Abs 4 LVO widerlegt werden, wenn die Art der Vermietung in
einem absehbaren Zeitraum einen Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt.
Der VwGH hat sich des Öfteren mit der LVO
beschäftigt und gelangte im Erkenntnis (verstärkter Senat) vom
3.7.1996, Zl 93/13/0171, zur Ansicht, seine Rechtsanschauung darüber, dass
ein Zeitraum von zwölf Jahren zur Erwirtschaftung eines
Gesamtüberschusses bei einer Vermietungstätigkeit als nicht mehr
absehbar angesehen werden kann, nicht mehr aufrecht erhalten zu können.
Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines
wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit müsse
vielmehr eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten
Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer
nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation stehe.
Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Vermietung unter "absehbar" eine
Zeitspanne von ca 20 Jahren zu verstehen. Dieser Zeitraum gilt auch für
Zeiträume, in denen die LVO 1993 (id Stammfassung) zur Anwendung kommt.
Dieser Zeitraum gilt daher auch für den vorliegenden Fall.
Wie bereits ausgeführt, ergibt die Betrachtung der in
den Jahren 1985 - 2007 (23 Jahre) erzielten Ergebnisse einen beträchtlichen
Verlust. Ausführlich dargelegt wurde, dass die Erzielung eines
Gesamtüberschusses bei der betriebenen Art der Wirtschaftsführung
objektiv nicht möglich und subjektiv nicht beabsichtigt war.
Die im Jahr 1991 vorgelegte Prognoserechnung, die von
falschen Voraussetzungen, nämlich von Mietzinserhöhungen nach
erfolgter Sanierung und der Erzielung eines Totalüberschusses ausgeht,
wurde nicht eingehalten, da eine Mietzinserhöhung nie erfolgte und ein
Totalüberschuss bis jetzt (nach 23 Jahren Vermietungstätigkeit) nicht
eingetreten ist und in absehbarer Zeit auch nicht eintreten wird. Sie ist daher
und auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH zur Liebhaberei bei
Vermietung unter der Voraussetzung gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen
irrelevant.
Wenn sich die Bw nämlich auf diese Judikatur des VwGH
beruft, so ist dazu folgendes auszuführen.
Der
VwGH hat im Erkenntnis vom 25. 11. 1999, Zl 97/15/0144, ausgesprochen, für
den Fall gesetzlicher
Mietzinsbeschränkung
sei
die Prognose über die Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges
ausgehend von der vom Vermieter tatsächlich ausgeübten Art der
Vermietung unter Heranziehung fiktiver marktkonformer Mieten zu erstellen,
soweit
der Vermieter den durch preisrechtliche Zwangsvorschriften vorgegebenen Rahmen
(im Wesentlichen) ausgeschöpft
hat
(in diesem Sinn auch die Erkenntnisse des VwGH
vom
19.1.2003, Zl 97/13/0015 und vom
16.2.2006,
Zl 2004/14/0082).
Im gegenständlichen Fall kann keine Rede davon sein,
dass die Bw den durch preisrechtliche Zwangsvorschriften vorgegebenen Rahmen im
Wesentlichen ausgeschöpft hat.
Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, besteht die
Möglichkeit des Vermieters, seit 1982 einen Erhaltungsbeitrag, modifiziert
als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) seit 1. Jänner 1986,
einzuheben, wenn die Mietzinsreserve für Erhaltungsarbeiten nicht
ausreicht; vor dem 1. März 1994 eingehobene EVB müssen innerhalb von
zehn Jahren verwendet, ansonsten zurückbezahlt werden, später
eingehobene EVB können auch ohne Verbesserung einbehalten werden. Die
Erhöhung des Mietzinses erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe einen Monat
vor dem Mietzinstermin. Diese Bestimmung dient dazu, extrem niedrige
Mietzinsvereinbarungen zumindest geringfügig anzuheben. Mit der MRG
Novelle 2001, die grundsätzlich am 1.1.2002 in Kraft trat, wird der
bisherige Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von der Möglichkeit, den
Hauptmietzins im Ausmaß des bisherigen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrages anzuheben, vollständig abgelöst. (Mindestmiete
gemäß
§ 45 MRG). Ab dem 1. März 1994 geleistete Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitragszahlungen sind in allen mietzinsrechtlichen
Zusammenhängen als Teil des Hauptmietzinses anzusehen.
Geht man davon aus, dass die vermietete Wohnung der
niedrigsten Kategorie D (unbrauchbar) unterliegt, so wäre eine Anhebung des
Hauptmietzinses auf folgende Beträge zulässig: - ab 1.3.1982
auf 2/3 des vollen Kategoriemietzinses gemäß "Urkategorie"
abzüglich des bisherigen HMZ - ab 1.5.1994 auf ATS 7,40,-- -
ab 1.12.1994 auf ATS 8,20,-- - ab 1.5.1998 auf ATS 8,60,-- - ab
1.7.2001 auf € 0,66,-- - ab 1.7.2004 auf € 0,69,--
- ab 1.10.2006 auf € 0,73,-- (Anm.: diese Termine
gelten bei Valorisierung, wenn EVB bereits festgesetzt).
Durch diese Maßnahme allein hätten sich die
Einnahmen von € 100,-- auf ca € 700,-- p.A. steigern lassen.
Auch auf die Möglichkeit der Erhöhung der
Hauptmietzinse auf Grund der durchgeführten Großreparatur hat die Bw
verzichtet. Bei der Dacherneuerung, die auf 10 Jahre verteilt abgesetzt wurde,
handelt es sich zweifellos um eine Großreparatur. Eine solche bezeichnet
nämlich Aufwendungen, die für die Erhaltung von Gebäuden
aufgewendet werden und nicht jährlich erwachsen. (Siehe Erkenntnisse des
VwGH vom 18.11.1966, 1565/65; 10.6.1987, 86/13/0167; 2.8.1995, 93/13/0197).
Der Vermieter ist zur Erhaltung und Verbesserung des Hauses
verpflichtet; Reparaturen sind jedenfalls durchzuführen, soweit die
Mietzinseinnahmen und die Mietzinsreserven der letzten 10 Jahre zur Deckung der
Kosten ausreichen. Können damit die Kosten einer Großreparatur nicht
gedeckt werden, kommt eine Erhöhung der Hauptmietzinse in einem Gerichts-
bzw Schlichtungsstellenverfahren in Betracht. Es kommt unter genauer
Überprüfung der Verrechnung zu einer Überwälzung der Kosten
für die Großreparatur auf die Mieter. Hätte die Bw
zusätzlich diese Maßnahme ergriffen, wäre es wahrscheinlich zu
einem Gesamtüberschuss gekommen, wenn man bedenkt, dass die steuerlich
geltend gemachten Kosten für die Großreparatur ca ATS 12.000,-- p.A.
betragen haben.
Die Bw hätte daher die Einnahmen durch die Einhebung
eines EVB und der Überwälzung der Kosten der Großreparatur auf
die Mieterin entscheidend steigern können.
Da sie die Möglichkeiten der Steigerung der Einnahmen
aus privaten Gründen bei Weitem nicht ausgeschöpft hat, ist es ihr
nicht gelungen, die Vermutung der Liebhaberei zu widerlegen.
Die Betätigung stellt daher keine Einkunftsquelle dar.
Die Betätigung ist ertragsteuerlich und
umsatzsteuerlich endgültig als Liebhaberei gemäß
Liebhabereiverordnung zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1045-W/07
- Stammnummer
- 33628
- Gültig
- 12.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF