…die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen werde, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe…
…die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannte Person nicht der Empfänger der Zahlungen war (vgl. VwGH 28.5…
…Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift seien ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (vgl. VwGH 25.5.2004, Zl. 2001/15/0019). Habe die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, könne diese Person auch nicht als Empfänger…
…dem Abgabepflichtigen die Bezeichnung der Empfänger aufgrund seines eigenen Verhaltens unmöglich wurde. Der Aufforderung nach § 162 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, das die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit…
…Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (z.B. VwGH 25.5.2004, 2001/15/0019). Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, kann diese Person auch nicht als Empfänger…
… 136 FinStrG vor (Finanzstrafakt Bl. 205, 208 f). Faktum Punkt 3.) des Strafantrages des Amtsbeauftragten wurde zu ergänzenden Erhebungen, insbesondere zur Einvernahme des damals unauffindbaren R, aus dem gegenständlichen Verfahren ausgeschieden (Finanzstrafakt Bl. 205, 210). Hinsichtlich Faktum 1.b.) folgte der Spruchsenat der vom Amtsbeauftragten…
…ersucht. 2. Nichtabzugsfähiger Fremdaufwand Reinigung 1994 und 1995 Folgende von der Bw. genannte Empfänger seien laut ZMA-Abfragen zum Zeitpunkt der Ausstellung der jeweiligen Kostenabrechnung für die Abgabenbehörde unauffindbar gewesen: | Fremdleistungen Reinigung 1994 (AB Bl. 516) | | | | Name | ZMA-Abfrage…
…wirtschaftliche Substanz aufgewiesen habe. Da die ***LBP-GmbH*** die Leistungen keinesfalls erbracht haben könne, sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei dieser um den tatsächlichen Empfänger der in den gegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Beträge handle. Es werde angeregt, gemäß der Bestimmung des § 22 Abs…
…aber hier sei eben so ein Sonderfall gewesen. Zu vom Autor W erklärten Einnahmen gibt der Pflichtige an, dass der Autor unauffindbar gewesen sei. Der tatsächliche Eingang der Verlagsprovision sei zwischen 1987 und 2002 gewesen. Zu den Autoren O und Fe werde er in den…
…sonstige Unterlagen über die Geschäfte, fehlende Preislisten, fehlende Rabatte, keine tatsächlichen Geschäftsführertätigkeiten bzw. Unauffindbarkeit des Rechnungsausstellers unter der angegebenen Adresse bzw. branchenunübliche Höhe der verdeckten Leistungen oder ein unangemessenes Entgelt für die verrechneten Leistungen, lägen nicht vor. Das Vorhandensein einer UID- bzw. Steuernummer seien weitere …
…nicht mehr kontaktierbar ist und das Entstehen von Beitragsrückständen, ein Scheinunternehmen iSd SBBG vorliegt. Gemäß § 8 Abs 3 SBBG liegen sohin folgende Anhaltspunkte vor: + Die Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der…
…geleistet worden (Seite 9 des genannten Berichts). Die absolute Unauffindbarkeit einer Firma und ihre völlige Unbekanntheit auch an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die damit benannte Person nicht Empfänger der Zahlungen war (VwGH 28.05.1997…
…Unauffindbarkeit des Geschäftsführer-Gesellschafters der Unternehmerin, die Nichtexistenz der Firma an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse, die Tatsache, dass ohne Kontrolle Überweisungen auf das auf der Rechnung aufscheinende Konto vorgenommen wurden, waren ausreichend maßgebliche Gründe für die Annahme, dass die R- GmbH nicht Empfänger…
…entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (VwGH 28.05.1997, 94/13/0230…
…wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; VwGH 15.9.1999, 99/13/0150). Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für…
…nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Anschrift sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (z.B. VwGH 25.5.2004, 2001/15…
…162 BAO mangels genauer bzw. eindeutiger Bezeichnung nicht entsprochen hat und weil dies durch Unterlassung von ihr zumutbaren Beweisvorsorgen herbeigeführt worden ist. Damit hat die Bw. die Besteuerung beim Empfänger vereitelt. Es erübrigt sich daher eine tiefschürfende Erörterung der Frage, ob die Betriebsprüfung zu Unrecht…
…dass die Subunternehmen mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz als Scheinunternehmen gelten würden. Des Weiteren spreche die Unauffindbarkeit von für das Subunternehmen tätigen Personen an der der Abgabenbehörde zuletzt bekanntgegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift, die Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontaktes zu den…
…Unauffindbarkeit des Geschäftsführer-Gesellschafters der Unternehmerin, die Nichtexistenz der Firma an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse, die Tatsache, dass ohne Kontrolle Überweisungen auf das auf der Rechnung aufscheinende Konto vorgenommen wurden, waren ausreichend maßgebliche Gründe für die Annahme, dass die ***2*** GmbH nicht Empfänger…
…Provision und Kaution am 15.12.2011 von BE (lt. Herrn BC ein Verwandter) bezahlt, der seit 1.9.2012 der Nachfolgemieter dieser Wohnung ist. Die Unauffindbarkeit des Inhabers des E.U.‚ die Tatsache, dass diese ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die Unterschriften lt…