Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100624/2016
1. Provision ohne Leistung - Betriebsausgaben - Vorsteuer 2. Verdeckte Ausschüttung - Rückfluss erwiesen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100624/2016vom 14.01.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen zwar Vereinbarungen vor, fehlen jedoch Unterlagen oder sonstige Nachweise für ein Tätigwerden des Empfängers von Provisionen, liegen rechtsgrundlose Zahlungen vor. Die Betriebsausgaben und Vorsteuern sind nicht abzugsfähig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat die vereinbarten Provisionen auf ein auf den Empfänger lautendes Bankkonto überwiesen. Auch wenn die überwiesenen Beträge durch Abbuchungen mittels Ersatzschecks (der Empfänger der Schecks lässt sich zumeist nicht nachvollziehen) aufgebraucht werden, und aufgrund diverser Umstände der Schluss naheliegend ist, dass das Geld bzw. ein Teil davon an den Geschäftsführer der Bf. rückgeflossen ist, reicht dies noch nicht aus, von einer verdeckten Ausschüttung an den Geschäftsführer auszugehen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf.., Adresse01, vertreten durch RA Mag. Michael Johannes Hirm, Herbertstraße 10/Tür Geschäft 3, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom 09.09.2016 gegen
a. die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2012 und 2013 vom 11.08.2016 sowie
b. die Abgaben- und Haftungsbescheide für 2012, 2013, 2015 und 02.2016 vom 08.08.2016 des Finanzamtes Klagenfurt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
a. Umsatz- und Körperschaftsteuer 2012 und 2013:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
b. Abgaben- und Haftungsbescheide für 2012, 2013, 2015 und 02.2016 vom 08.08.2016:
Der Beschwerde betreffend die Abgaben- und Haftungsbescheide 2012 und 2013 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Abgaben- und Haftungsbescheide 2012 und 2013 werden abgeändert.
Die KESt wird in Höhe von je € 7.070,81 (2012 und 2013) festgesetzt.
Der Beschwerde betreffend die Abgaben- und Haftungsbescheide 2015 und 02.2016 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Abgaben- und Haftungsbescheide 2015 und 02.2016 werden aufgehoben.
Un/Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt ein Werbeunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Gesellschafterin ist die Privatstiftung (in weiterer Folge "Privatstiftung"). Vorsitzender der Privatstiftung ist GF (in weiterer Folge "GF"), der Geschäftsführer der Bf. ist. Der GF vertritt seit 01.08.2001 selbstständig.
Im Zuge einer die Jahre 2012 bis 2014 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung und den Zeitraum 01/2015 bis 04/2016 umfassenden Nachschau gelangte der Prüfer zur Auffassung, dass es die auf den zwischen der Bf. und der FirmaA (in weiterer Folge "Firma A") bzw. Herrn HerrA (in weiterer Folge "Herr A") abgeschlossenen Vereinbarungen A bis E basierenden Geschäftsbeziehungen und einen entsprechenden Leistungsaustausch in der erklärten Form nicht gegeben haben könne. Er ließ die (Provisions)zahlungen nicht zum Abzug zu, mangels Leistungsaustausch sowie einer ungültigen UID-Nr. des Rechnungslegers verwehrte er den Vorsteuerabzug. Die Rechnungen seien Scheinrechnungen. Die Zahlungen qualifizierte er als dem GF zugeflossene verdeckte Ausschüttungen (in weiterer Folge "vA") [Bp-Bericht].
Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide. In den Körperschaftsteuerbescheiden 2012 und 2013 ließ es aus den "Geschäftsbeziehungen Herr A" (Verträgen A bis E) Betriebsausgaben in Höhe von € 35.070,00 (2012) und € 95.655,00 (2013) nicht zum Abzug zu. Es setzte unter Berücksichtigung dieser und anderer unstrittiger Feststellungen die Gewinne in Höhe von € 155.896,373 (2012) und € 140.006,05 (2012) (anstatt bisher € 74.412,17 (2012) und € 25.936,49 (2013)) fest.
In den Umsatzsteuerbescheiden 2012 und 2013 verwehrte es aus den Geschäftsbeziehungen mit Herrn A Vorsteuern in Höhe von € 7.014,00 (2012) und € 19.131,00 (2013) den Abzug.
Im nicht beschwerdegegenständlichen Verlustjahr 2014 (ausgewiesener Verlust laut Erklärung € 148.413,91) wurden von der Bp keine Betriebsausgaben für Provisionen an die Firma A bzw. Herrn A hinzugerechnet.
In den Abgaben- und Haftungsbescheiden erfasste das Finanzamt aus den Geschäftsbeziehungen mit Herrn A als dem GF zugeflossene vA € 42.084,00 (2012) und € 114.786,00 (2013) sowie für den Nachschauzeitraum € 40.864,80 (2015) und € 6.163,20 (02.2016) als vA.
Aufgrund eines Antrages gemäß § 262 Abs. 2 Z. a BAO 1988 legte das Finanzamt die gegen die zuvor genannten Bescheide eingebrachte Beschwerde rechtzeitig dem BFG zur Entscheidung vor. Vor dem BFG kam es zu einem Vorhalteverfahren, einem Erörterungstermin, Zeugeneinvernahmen und einer mündlichen Verhandlung.
Verbuchung der Eingangsrechnungen des Herrn A
Der Steuerberater der Bf., SteuerberaterII (in weiterer Folge "Steuerberater II"), verbuchte am Kreditorenkonto der Firma A insgesamt neun Eingangsrechnungen samt ihrer Bezahlung (Gesamtbetrag € 203.898,00) über das Bankkonto bei der "Bank xxx über die Aufwandskonten "Provisionen an Dritte" (Nr. 75400), "Rechtsberatungskosten" (Nr. 77500) und "Fremdarbeiten" (Nr. 57000) (Tz. 1 des Bp-Berichtes, Bf.)
UID-Nummer des Herrn A
Laut Feststellungen der Bp war die von der Firma A bzw. Herrn A auf den Eingangsrechnungen verwendete Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) der Firma A bereits mit Bescheid vorn 24.01.2008 (Wirksamkeit 25.01.2008) begrenzt. Im April 2008 wurde beim Einzelunternehmen Firma A mit Beschluss des HG BL3 (in weiterer Folge "Stadt 3") vom 18.12.2008 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Der Prüfer konnte für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren keinen Hinweis auf eine mögliche unternehmerische Tätigkeit des zwischenzeitig (tt.mm.2018) verstorbenen Herrn A finden. Eine Firma A mit Bezug auf einen Herrn A war nicht auffindbar (Bp-Bericht).
Die Bf. führte aus, dass Herr A bereits 2004 als Subunternehmer gearbeitet und es auf Initiative des Herrn A zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehungen gekommen sei. Seinerzeit habe der Steuerberater II die Gültigkeit der UID-Nummer überprüft. Ihr sei erst im Zuge der Bp die Ungültigkeit der UID bekannt geworden. Aufgrund der geänderten Rechtslage bzw. Rechtsprechungspraxis im Jahr 2013 hätte sie die Gültigkeit der UID-Nummer überprüfen müssen; daher seien die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 nicht bekämpft (Beschwerde).
Im weiteren Verfahren vor dem BFG ergab sich, dass
für den Beschwerdezeitraum weder die Bf., ihr Steuerberater II noch der GF die UID des Herrn A überprüften,
die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters II den Schaden nicht deckte, und
die Bf. und der Steuerberater II sich auf eine dem BFG nicht genannte Summe einigten (Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 25.1.2017, E-Mail vom 27.1.2017 vom GF an den Steuerberater II, Schreiben vom 01.02.2017 des RA Mag. Hirm an den Steuerberater II mit der Aufforderung, die beiliegende, nicht unterfertigte Verjährungsverzichtsvereinbarung bis zum 03.02.2017 unterfertigt rückzumitteln, E-Mail vom 9.2.2017).
Wohnsitz und Meldung eines Kraftfahrzeuges des Herrn A
Herr A hatte seinen Hauptwohnsitz (HWS) in der Stadt 3
vom 20.05.1985 bis 19.08.2009 in der Gasse1 (in weiterer Folge "Gasse 1"),
vom 02.10.2015 bis 02.06.2016 in der Gasse2 (in weiterer Folge "Gasse 2") und
vom 25.11.2016 bis 05.01.2017 in der Gasse4 gemeldet (Auszug aus dem Melderegister).
Auf Herrn A war im Prüfungszeitraum kein Kraftfahrzeug zugelassen (Bp-Bericht).
Auf den vorgelegten Bankauszügen des Herrn A für den Zeitraum 19.12.2011 bis 02.12.2016 ist als Adresse die Gasse 2 ausgewiesen (Bankauszüge).
In der eidesstattlichen Erklärung (06.09.2016) gab Herr A gegenüber dem Notar die Adresse in der Stadt 3, Gasse3 ("Gasse 3"), an. Das Notariat hat diese Adresse nicht überprüft (Telefonat des Finanzamtes mit dem Notar). An dieser Adresse sei laut Finanzamt Frau FrauG (in weiterer Folge "Frau G") gemeldet. Sie sagte aus, einen Herrn A zwar zu kennen, dass dieser aber nie bei ihr wohnte und natürlich auch nicht bei ihr gemeldet gewesen sei. Sie habe mit Herrn A telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn gebeten die Sache gegenüber dem Finanzamt richtig zu stellen, was er allerdings nicht gemacht habe (Telefonat vom 14.11.2016 zwischen dem Sachbearbeiter und Frau G).
Herr A gab an, 2012 bis 2016 von der Gasse 2 aus seine Tätigkeiten für Bf. gemacht zu haben. Die Abmeldung in der Gasse 1 habe die Stadtverwaltung gemacht. Die Anmeldung für die Gasse 2 "habe ich einem Mitarbeiter im Bezirksamt gegeben, ich war damals Wahlbeisitzer. Ich dachte, dass dies damit erledigt ist. 2015 hat sich aber herausgestellt, dass ich die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde hätte abgeben müssen." Seit 05.01.2017 war er nicht mehr in Österreich gemeldet.
Über Befragen, " … ob ich am 2.6.2016 den ordentlichen WS in Österreich abgemeldet habe, weil mir der GF der Bf. Vorhaltungen über die soeben vom Finanzamt festgestellte ungültige UID-Nummer über Telefon gemacht hat, gebe ich an, dass ich damals nicht in der Stadt 3 gemeldet war." (Niederschrift (NS) Herr A).
Für das Finanzamt sei auffällig, dass Herr A am 02.06.2016 - also 3 Monate vor der eidesstattlichen Erklärung - sich von der Gasse 2 abmeldete und bis 25.11.2016 keine polizeiliche Meldung in Österreich vorliegt. Die Aussage des Herrn A, bis 2016 in der Gasse 2 gewohnt zu haben, sei unrichtig. Herr A hat die Wohnung mit 18.01.2016 wieder der Unterkunftgeberin übergeben (Übergabeprotokoll vom 18.01.2016, Schreiben vom 25.04.2016 des Herrn Dr.H an den Magistrat der Stadt 3, MA xx). Für das Finanzamt sei aktenkundig, dass sich Herr A durch ständige Verstöße gegen das Meldegesetz den Einbringungsmaßnahmen der Behörde entziehen wollte. Seit 01.11.2014 bezog er eine geringe Alterspension (ST FA 23.10.2017).
Der GF bestreitet die mangelnde Kooperation bezüglich der Kontaktaufnahme und der Aufenthaltseruierung des Herrn A. Aus einer dem Finanzamt übergebenen Rechnung seien Kontaktdaten des Herrn A angeführt. Ab dem Zeitpunkt der eidesstattlichen Erklärung sei Herr A für den GF jederzeit erreichbar und letztendlich auch auffindbar gewesen. Dem Finanzamt wäre es spätestens ab September 2016 durchaus möglich gewesen, sich zeitnah zu den Geschehnissen ein persönliches Bild des Herrn A zu verschaffen, anstatt diesem nunmehr die (vorhandene) Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Nach dem Telefonat zwischen Herrn A und dem GF (02.06.2016), in dem der GF Herrn A Vorhaltungen betreffend die ungültige UID-Nummer gemacht, habe, sei Herr A auch für den GF bis zur Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung (06.09.2016) nicht mehr erreichbar gewesen. Er habe Herrn A kurz davor nur dadurch ausfindig machen können, indem er selbst in der Stadt 3 vor Ort Recherchen über den regelmäßigen Aufenthaltsort des Herrn A angestellt und ihn letztendlich in einer Gaststätte angetroffen habe. Erst nach einem klärenden Gespräch sei Herr A kooperativ gewesen und habe die eidesstattliche Erklärung unterfertigt. Der GF habe nichts verschleiert (Gegenäußerung (GÄ) vom 21.11.2017).
Unterschriften des Herrn A
Der GF legte die Eingangsrechnungen sowie Kopien der Vereinbarungen A bis E vor. Originale der Vereinbarungen brachte die Bf. trotz Aufforderung nicht bei.
Der Prüfer bezweifelte die Echtheit der Unterschriften des Herrn A in den Vereinbarungen. Sie seien in den Vereinbarungen sehr unterschiedlich und würden von der Unterschrift am Meldezettel vom 2.10.2015 wesentlich abweichen (Tz. 1 des Bp-Berichtes).
Die Bf. meinte, dass das Finanzamt einen graphologischen Sachverständigen beizuziehen gehabt hätte, weil dem Bericht nicht zu entnehmen sei, dass die Organe des Finanzamtes über entsprechende Kenntnisse verfügten (Beschwerde).
Entsorgung von Unterlagen im Zuge der Übersiedlung
Die Bf. hatte seit 2004/2005 in OrtY (in weiterer Folge "Ort Y") ein Büro mit 220 bis 230 m². Im August 2014 übersiedelte sie auch aus finanziellen Gründen nach Stadt1 (in weiterer Folge "Stadt 1") in ein neues Büro mit 90 m², weil sie nicht so ein großes Büro benötigte. Im neuen Büro hatte sie dafür Lagerflächen.
Laut GF seien Unterlagen von abgeschlossenen und nicht mehr benötigten Projekten mit Ausnahme von Angeboten, Aufträgen und Ausgangsrechnungen sowohl papiermäßig als auch am Server entsorgt worden, da Speicherplatz Geld koste. Im Zuge der Übersiedlung hätten sie neue PCs, einen neuen Server und neuen Rechner bekommen (Beschwerdeverfahren, GF im Erörterungstermin).
Der GF bestimmte, welche Projekte abgeschlossen waren sowie welche Unterlagen nicht mehr benötigt wurden und zu entsorgen waren. Durchgeführt haben dies seine Ehegattin, FrauF (in weiterer Folge "Frau F"), und er. Die Angestellte FrauD (in weiterer Folge "Frau D") war am Umzug nicht aktiv beteiligt. Der GF hat nach der Serverumstellung bestimmt, welche Dateien zu entsorgen sind (GF im Schreiben vom 12.07.2016, NS Frau F, NS Frau D). Aufzeichnungen darüber, welche Unterlagen konkret entsorgt wurden, gibt es nicht (unstrittige Angaben des GF).
Beim Umzug markierte der GF 50 bis 60 Ordner, die zu entsorgen waren, mit einem Pickerl. Frau F räumte diese Ordner auf einen Platz, von dem aus sie von Serviceangestellten des Betriebes der Bf. entsorgt wurden. Die übrigen Ordner packte sie für den Umzug ein. Was bei den zu entsorgenden Ordnern genau dabei war, konnte Frau F nicht sagen (NS Frau F, GF in der mündlichen Verhandlung).
Vorbringen der Bf. zur Beweiswürdigung
Die Bf. verwies auf den Zahlungsmodus der Banküberweisungen. Ungewöhnliche Umstände, wie z.B. Barzahlungen, fehlende Quittierungen der Barzahlungen, fehlende schriftliche Vereinbarungen oder sonstige Unterlagen über die Geschäfte, fehlende Preislisten, fehlende Rabatte, keine tatsächlichen Geschäftsführertätigkeiten bzw. Unauffindbarkeit des Rechnungsausstellers unter der angegebenen Adresse bzw. branchenunübliche Höhe der verdeckten Leistungen oder ein unangemessenes Entgelt für die verrechneten Leistungen, lägen nicht vor. Das Vorhandensein einer UID- bzw. Steuernummer seien weitere (formelle) Anhaltspunkte dafür, dass jemand tatsächlich unternehmerisch tätig sei.
Die Bf. bemängelte die Beweiswürdigung des Finanzamtes. Es habe nicht stichhaltige Indizien dazu verwendet, überhaupt keine Leistung der Firma A anzunehmen. Den Meldezettel des Herrn A habe es nur vorgewiesen. Es habe keine Erhebungen hinsichtlich Branchenüblichkeit von Art, Umfang und Höhe der Verrechnung vorgenommen und Einwendungen zur Vereinbarung B sowie die ins Treffen geführte Entsorgung von Unterlagen nicht berücksichtigt.
ZU DEN VEREINBARUNGEN A bis E DER BF. MIT HERRN A:
Bis zur Einstellung der ersten auf Provisionsbasis und mit einem geringen Fixum arbeitenden Verkäufer im Jahr 2014 gab es im Betrieb der Bf. nicht auf Provisionsbasis arbeitende angestellte Verkäufer. Der GF betreut(e) vorwiegend Großkunden, dies auch außerhalb BL1 (in weiterer Folge "Bundesland (BL )1") [unbestrittenes Vorbringen GF in der mündlichen Verhandlung].
Originale der Vereinbarungen A bis E liegen nicht vor.
Zu allen Vereinbarungen hat Herr A (in der eidesstattlichen Erklärung) angegeben,
diese unterfertigt,
die vereinbarten Leistungen erbracht,
die Zahlungen im Wege der Überweisungen auf sein Bankkonto erhalten,
das Geld aus den Verträgen A bis E für sich verwendet zu haben und einen - betragsmäßig nicht benannten - Teil an den zwischenzeitig verstorbenen HerrB (in weiterer Folge "Herr B") gegeben zu haben,
das Geld aus den Überweisungen der Bf. nicht für die Rückzahlung seiner eigenen Steuerschulden verwendet zu haben, und
aus den Überweisungen der Bf. keine Rückzahlungen an die Bf., den GF oder der Bf. nahestehende Personen getätigt zu haben (NS Herr A, eidesstattliche Erklärung).
Wartung der Unterlagen
Unterlagen aus den Vereinbarungen A bis E hat der GF gewartet, wenn der Ordner bei ihm war. In diesem Zeitraum war auch seine Ehegattin für die Ablage zuständig und hat unter Anweisung des GF die Dinge abgelegt (GF in der mündlichen Verhandlung, NS Frau F).
Abwicklung mit Herrn A
Herr A soll dem GF per Telefon oder E-Mail mitgeteilt haben, für welche Kunden ihm Provisionen zustehen. E-Mails über diese Mitteilungen seien entsorgt. Der GF habe mit der jetzt notwendigen Nachweisführung nicht mehr gerechnet (GF, Herr A).
Rechnungen von Herrn A aus den Vereinbarungen A bis E seien an die E-Mail-Adresse des GF gekommen. Er habe sie ausgedruckt und ins Büro zur Ablage gegeben. Dort sei der Eingangsstempel draufgekommen und alles habe seinen Zahlungslauf genommen (GF in der mündlichen Verhandlung).
Die Beträge laut Eingangsrechnungen des Herrn A überwies die Bf. auf ein auf Herrn A lautendes Konto. Dem gutgeschriebenen Überweisungsbetrag auf dem Konto des Herrn A folgten jeweils mehrere Abbuchungen mittels "Ersatzschecks", die den gutgeschriebenen Betrag "konsumierten" oder sogar überstiegen. "Ersatzschecks" sind Schecks, die der Kontoinhaber bei der Bank anfordert und an die Empfänger der "Ersatzschecks" weitergibt. Die Empfänger lösten die Schecks ein. Die Bank kann zumeist nicht sagen, wer Empfänger dieser Beträge war (Kontoauszüge, telefonische Auskunft der Richterin bei der Bank).
Dienstbesprechungen bezüglich Ideen, neue Kunden zu bekommen
Dienstbesprechungen mit allen Mitarbeitern zum Thema, neue Kunden zu bekommen, hätten nur im Einzelfall stattgefunden. Wenn man erfahren habe, dass z.B. ein neues Geschäft eröffnet, habe der GF mit dem zuständigen Verkäufer ein Gespräch geführt oder selbst versucht, den Auftrag zu bekommen, wenn er meinte, den besseren Kontakt zu haben.
Bei den auf Provisionsbasis angestellten Verkäufern bestand und besteht Gebietsschutz.
Der GF hat seine Mitarbeiter nicht animiert, allein durch Nennung eines Namens, einer Telefonnummer oder einer E-Mail-Adresse einer (nicht bekannten Person oder Firma) eine Provision in Hohe von 10% verdienen zu können. Dies hat so nicht stattgefunden, weil die Mitarbeiter die Kunden betreuten und die vertragliche Provision erhielten (GF in der mündlichen Verhandlung, NS Frau D, Herr HerrE (in weiterer Folge "Herr E") und Frau F).
Herr B
Herr A behauptete anlässlich der Einvernahme beim BFG, die Leistungen aus den meisten der Vereinbarungen A bis E gemeinsam mit Herrn B durchgeführt und ihm einen betragsmäßig nicht bestimmten Teil des von der Bf. gezahlten Geldes "schwarz" gegeben zu haben. Herr B war der Bf. bis dahin unbekannt (NS Herr A, GF im Beschwerdeverfahren).
A. Vereinbarung A vom 14.11.2012 betreffend Vermittlung von Werbekunden
"zwischen Firma A, Gasse 2 … (in Folge Auftragnehmer genannt)
und der Bf., Adresse Bf.
Vertragsverhältnis
1.1 Der Auftragnehmer vermittelt auf Provisionsbasis bei eintretendem Erfolg Kontakte von potenziellen möglichen Werbekunden, die auf den Medien der Bf. werben.
Tätigkeit
2.1 Dem Auftragnehmer wird der Tätigkeitsbereich, Vermittlung von potenziellen möglichen Werbekunden die auf den Medien der Bf. werben, übertragen. Der Auftragnehmer erstellt keine Angebote und führt dahingehend auch keine Kundengespräche. Der Auftragnehmer vermittelt lediglich den Kontakt bzw. den jeweiligen Firmenwortlaut. Die Bf. kontaktiert den Kunden, erstellt die Angebote und führt die Auftragsverhandlungen bis zum etwaigen Auftragsabschluss.
Provisionen
3.1 Die Provisionsabrechnung erfolgt jeweils nach Ende eines Monats. Die Auszahlung erfolgt einen Monat im Nachhinein.
3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils ausbezahlten Provisionen seiner Höhe nach zu kontrollieren und bei Unklarheiten mit der Bf. Rücksprache zu halten.
3.3 Für die Vermittlungsleistung wie in Punkt 2.1 angeführt werden 10% Provision ausbezahlt.
Bf, Ort Y, 14.11.2012
Herr A"
Zur Vereinbarung A legte die Bf. Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von brutto € 109.866,00 samt Angeboten bzw. Aufträgen vor. Einen großen Teil der Provisionen betreffen die Aufträge der Partei X:
ER 088/2012 vom 21.12.2012 über € 42.084,00, "Leistungszeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012", bezahlt am 24.1.2013, darunter u.a. Angebot Kunde1 (in weiterer Folge "Kunde 1"), € 8.500,00 netto, Abrechnung Provision (15%) € 1.250,00 und AR Kunde2 (in weiterer Folge "Kunde 2") vom 29.03.2012 über netto € 7.675,50, Abrechnung Provision (15%) € 1.095,00
ER 042/2013 vom 17.07.2013 über € 35.154,00, Leistungszeitraum März 2013, bezahlt am 19.07.2013.
ER 008/2015 vom 29.01.2015 über € 15.316,8, Leistungszeitraum Jänner-Februar 2015, bezahlt am 10.02.2015.
ER 029/2015 vom 5.6.2015 über € 11.148,00, Leistungszeitraum 01.03 bis 31.05.2015, bezahlt am 11.06.2015, darunter u. a.
Angebot vom 12.05.2015 an Kunde3 (in weiterer Folge "Kunde 3") netto € 25.746,00 SONDERPROVISION 15% netto € 3.720,00
ER 007/2016 vom 19.02.2016, über € 6.163,20, Leistungszeitraum Jänner 2016, bezahlt am 23.02.2016
Vorgelegt wurden noch folgende E-Mails:
a. Email vom 12.07.2013: der GF teilt Herrn A mit, dass er betreffend die Partei X netto € 12.075,00 und netto € 17.220,00 abrechnen kann.
b. Email vom 17.07.2013 des Herrn A an den GF, darin sei laut Bf. die Rechnung 042/2013 vom 17.7.2013 als Word-Dokument angefügt. Unter Eigenschaften könne man laut Bf. ersehen, dass das Dokument Herr A als Autor erstellt hat.
c. E-Mail vom 19.02.2016:
Darin gab der GF Herrn A die für Jänner 2016 abzurechnenden Provisionen bekannt.
d. E-Mail vom 12.04.2016:
Darin gab der GF Herrn A die für den Leistungszeitraum Februar bis März 2016 abzurechnenden Provisionen bekannt. Er bat Herrn A, wegen seiner Außenstände noch mit der Faktura eine Woche zuzuwarten.
Das Finanzamt hielt unter Tz. 1 der Niederschrift zum Bp-Bericht folgende Auffälligkeiten fest:
Die Vereinbarung A wurde am 14.11.2012 abgeschlossen, mit der ER 088/2012 wurden aber bereits Leistungen ab Jänner 2012 abgerechnet
Die Provisionsabrechnung hat It. Vereinbarung jeweils nach Ende eines Monats zu erfolgen, die Provisionsabrechnung ER 088/2012 wurde aber zum Teil schon vor der Umsatzerzielung (AR Partei X BL6 (in weiterer Folge "Bundesland (BL) 6" vom 15.1.2013) vorgelegt
Auszahlung einen Monat im Nachhinein" - It. ER immer "zahlbar ohne Abzug bei Rechnungserhalt"
Provision 10% der Vermittlungsleistung - It. ER 088/2012 und 029/2015 zum Teil 15%
hinsichtlich evtl. Folgeprovisionen gibt es in dieser Vereinbarung keinen Hinweis - dennoch wurde diese abgerechnet und ausbezahlt
keine Vereinbarung, wie der vermittelte Umsatz nachzuweisen bzw. mitzuteilen ist
betreffend Vermittlung der Wahlkampfwerbung Partei X wird auf den Aktenvermerk vom 13.07.2016 hingewiesen, in dem sowohl die örtliche als auch die bundesweite Wahlkampfleitung erklärt, von sich aus auf das geprüfte Unternehmen zugegangen zu sein und nicht auf eine Vermittlung eines Herrn A. Der Name sei ihnen auch völlig unbekannt."
Der GF habe - so die Bf. - von Anfang an dargetan, dass Herr A mit dem im Wahlkampf der Partei X involviertem Zeugen HerrC (in weiterer Folge "Herr C") und Wahlkampfleiter (in weiterer Folge "Wahlkampfleiter") niemals persönlich Kontakt hatte. Die Bf. bestritt die Ansicht, dass die Initiative zur Geschäftsbeziehung mit der Bf. einzig und allein von der Partei X ausgegangen sei.
Das Finanzamt erstellte noch folgende Aktenvermerke über Ermittlungen:
Gespräch mit Herrn C vom 07.07.2016 und
Telefonat mit dem Wahlkampfleiter, 08.07.2016
Beide bestätigten die Wahlkampfleitung in BL3 (in weiterer Folge "BL 3").
Beide kannten einen Herrn A ("definitiv") nicht.
Herr A war auch den Verantwortlichen in der Partei gänzlich unbekannt (Herr C).
Die Empfehlung für die Bf. betreffend der xxx Wahl 2013 kam von der Partei X. Grund war die Parteiunabhängigkeit.
Der Wahlkampfleiter gab an, selbst in der Werbebranche tätig zu sein und zu wissen, dass manchmal versucht wird, Provisionszahlung für angeblich erteilte Tipps unterzubringen.
Bei der Beauftragung der Bf. gab es keine Vermittlung, da die Initiative von der Partei ausging (Herr C).
Als einziger Ansprechpartner bei der Bf. fungierte ihr GF (Herr C)
Die Bf. beantragte die Einvernahme der Ehegattin des Bf., Frau F, Angestellte, p.A. Bf., zum Beweis dafür, dass eine Reihe von schriftlichen Unterlagen, darunter auch jene über die Akquisition von 52 Standplätzen für mobile Plakatständer (Anm.: betrifft die Vereinbarung B) durch die Firma A im Jahre 2013 vom Ort Y in die Stadt 1 verlustig gegangen sind.
Des Weiteren begehrte sie die Einvernahme des HerrnI (in weiterer Folge "Herr I"), Selbständiger, xxx, zum Beweis dafür, dass in der Branche der Bf. Vermittlungsprovisionen von netto 20 - 30 % durchaus üblich sind.
Der Zeuge Herr A gab in der Niederschrift Folgendes an:
"... Es war wichtig, dass ein Geschäft zustande kam. Die Nennung des Kunden reichte nicht aus.
Für diesen Vertrag nannte ich dem GF der Bf. Namen von potenziellen Kunden. Wenn es zu einem Vertrag gekommen ist, zwischen der Bf. und dem Kunden, hat es einen Provisionsanspruch gegeben, wenn nicht, dann gab es für mich auch keine Provision. Nachweise musste ich für die Vereinbarung keine führen. Es war ein "Gentleman-Agreement", wir hatten ein Vertrauensverhältnis.
Über Vorhalt, warum in der ER 088/2012 bei den Kunden 1 und 2 bzw. in der ER 029/2015 für den Kunden 3 eine Provision von 15 % in Rechnung gestellt wurde, obwohl aus der Vereinbarung A nur 10 % zustanden, gebe ich an, dass ich es im Nachhinein nicht mehr sagen kann. Es kann sein, dass in diesen Fällen Vorleistungen meinerseits oder von Herrn B erbracht wurden, die einen höheren Prozentsatz rechtfertigten. Den Prozentsatz hat der GF festgelegt. In der Vereinbarung hatten wir 10 % vereinbart, weil ich jetzt üblicherweise keine Vorleistungen oder weiteren Leistungen als die Nennung des Namens zu erbringen hatte.
Grundsätzlich hängt bei Provisionsgeschäften die Höhe des Prozentsatzes von den jeweiligen Leistungen ab, die zu erbringen sind. So kann es auch sein, dass z.B. 20 % gezahlt werden, da muss aber der Provisionsempfänger schon einiges an Leistung bringen.
Über Befragen, wie es dazu kam, dass ich in der ER 088/2012 Leistungen ab Jänner 2012 abgerechnet habe, obwohl die Vereinbarung A erst am 14.11.2012 abgeschlossen wurde, und die Umsatzerzielung von der Partei X erst am 15.1.2013 erfolgte, gebe ich an, dass ich dies nicht mehr beantworten kann.
Die Formulierung in der Eingangsrechnung "zahlbar ohne Abzug bei Rechnungserhalt" habe ich einfach als "Schimmelsatz" aufgenommen. Der Kunde zahlt letztendlich ohnehin immer, wenn er zahlen will.
Bei der Partei X war der einzige Kontakt jener mit einem jungen Funktionär, Mag. Peter ..., den Namen weiß ich nicht mehr, weil Politiker es so an sich haben, gleich per Du zu sein. Ich habe anlässlich dieses Treffens mit dem Funktionär in dem Lokal in der Stadt 3 nur den Namen an den Geschäftsführer weitergegeben, weitere Kontakte meinerseits mit der Partei X hat es nicht gegeben.
Die weiteren Kunden, die in den zur Vereinbarung A gehörigen Eingangsrechnungen ausgewiesen sind, sind im Laufe der Zeit dazu gekommen. Auch in diesen Fällen habe ich die Namen an den GF weitergegeben.
Über Befragen, was ich an den GF weitergeleitet habe: Dies war z.B. eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse. Es waren keineswegs immer Personen, die ich selbst gekannt habe. Dies waren einfach nur Geschäftsideen. Ich habe auch z.B. Informationen von einem Reisebüro am OrtZ (Ort Z), das ein Shuttleservice nach Stadt7 (Stadt 7) hat, von Herrn B bekommen."
Im weiteren Verfahren vor dem BFG gab der GF Folgendes bekannt:
Die Angebotsabwicklung und Betreuung lag bei der Bf. Herr A hatte nicht die Fachkenntnis. Der GF war alleiniger Ansprechpartner des Herrn A.
Die von Herrn A vermittelten Kunden betreute der GF. Ausnahmsweise habe er aus Zeitgründen den einen oder anderen an den Mitarbeiter Herrn I abgegeben.
Unterlagen dieses Projektes wurden entsorgt.
Zur 15%-igen Provision behauptet der GF, vorerst mit Herrn A nur eine mündliche Vereinbarung geschlossen zu haben. Als es dann aber zum Auftrag der Partei X gekommen sei, habe man eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen und den Abrechnungsschlüssel einvernehmlich auf 10% vermindert. Ab dem Auftrag der Partei X sei man von regelmäßigen Vermittlungen ausgegangen.
Das unrichtige Datum der ER 088/2012 - 21.12.2012 - müsse - so vermute der GF - Herr A aus einer anderen Rechnung genommen haben. Er habe die Rechnung am 22.01.2013 bekommen.
Der Leistungszeitraum Jänner bis Dezember 2012 sei laut GF richtig (GF im Beschwerdeverfahren).
Zum Leistungsgegenstand der Vereinbarung A
Dem Finanzamt fehlten Leistungsnachweise und würde "Akquisition und Vermittlung" mehr als die Vermittlung erfordern; die Leistungsbeschreibung laut Vereinbarung A wäre unrichtig, wenn Herr A nur den Tipp abgegeben habe. Zudem habe der GF Herrn A die Rechnungsbeträge vorgegeben.
Laut Bf. müsse man schauen, was "akquirieren" konkret bedeute.
Zur Provisionshöhe
Die Bf. behauptet die Branchenüblichkeit der Provisionen. Wenn eine Agentur z.B. für einen Kunden eine Werbekampagne durchführe, müsse er ein Preisangebot an die Agentur legen. Er könne - je nach Wunsch der Agentur - entweder die 15% Provision im Preisangebot ausweisen oder bekomme er sie von der Agentur in Rechnung gestellt.
Unbestrittenermaßen zahlt die B. Provisionen nicht nur für Neuabschlüsse, sondern auch für Folgeaufträge. Die im Betrieb im Beschwerdezeitraum auf Provisionsbasis arbeitenden internen und externen Verkäufer hatten je nach Auftragssegment Provisionsansprüche in folgender Höhe (vorgelegte Provisionsabrechnungen):
Frau D. seit 01.06.2014 im Betrieb angestellt:
Standard 20%, Event (und Spezial) 15% (ab 2016) bzw. Event 20% (ab 2014, Spot Standbild € 15,00, Spot animiert € 25,00
FrauJ (in weiterer Folge "Frau J"), angestellt, Eintritt 16.03.2015, Austritt 16.04.2016:
Standard 20%, Event 15%, Spot Standbild € 15,00, Spot animiert € 25,00
FrauK (in weiterer Folge "Frau K"), angestellt, Eintritt 09.05.2016, Austritt 06.10.2017:
Standard 20%, Event 15%, Spot Standbild € 15,00, Spot animiert € 25,00
Herr E (extern), seit 01.07.2014 selbstständig auf Provisionsbasis tätig:
Standard 25%, Event 15%, Spot Standbild € 15,00, Spot animiert € 25,00
Die Einvernahme der Frau D (angestellt mit geringem Fixum und Provision), des Herrn E (selbstständig, Provision) und der Frau F (Ehegattin des GF, im Beschwerdezeitraum mit Fixum angestellt) als Zeugen hat folgende markante Umstände ergeben:
Bei den auf Provision arbeitenden Mitarbeitern bestand im BL 1 Gebietsschutz. Außerhalb des BL 1 war "freies Gebiet" (Frau D, Herr E).
Sie hatten keinen Provisionsanspruch für die Nennung eines Kunden außerhalb ihres Bezirkes (Frau D, Herr E). Herrn E ist es noch nicht geglückt, einen Einzelvertrag für einen Kunden zu bekommen, der nicht in seinem Gebiet liegt.
Für einen von Frau D akquirierten Kunden bekommt sie nach der Übernahme der Betreuung durch den GF auf Wunsch des Kunden eine verminderte Provision.
Weder Frau D, noch Herr E oder Frau F haben jemals von der Bf. bzw. dem GF das Angebot - wie jenes betreffend Herrn A - bekommen, für die Nennung eines Namens, einer Telefonnummer oder einer E-Mail-Adresse einer (nicht bekannten Person oder Firma) eine Provision in Hohe von 10% verdienen zu können (Frau D, Herr E und Frau F).
Herr A war sowohl Frau D als auch Herrn E gänzlich unbekannt.
Herr E wusste auch nicht, dass Herr A für die im "Provisionsgebiet" des Herrn E befindliche Firma Kundin3 (in weiterer Folge "Kundin 3") eine Provision erhalten hat.
Aus den Niederschriften werden weitere Angaben zum Aufgabengebiet, etc., auszugsweise festgehalten:
Frau D, angestellte Verkäuferin mit geringem Fixum und Provisionsanspruch:
"Ich mache Medienberatung. Den Kundenstock habe ich mir selbst aufgebaut. Am Anfang hatte ich die Gebiete Stadt 1 und Stadt2 (in weiterer Folge "Stadt 2"). … Ich arbeite von zu Hause aus und mache Außendiensttermine mit den Kunden. Die Verwaltung der Kunden ist in der Zentrale in der Stadt 1. Ich schicke die Angebote in die Zentrale. Ich versuche, die Kunden zu kontaktieren und zu schauen, dass sie bei uns Werbung schalten. …
Die Angestellten aus dem Betrieb der Bf. kenne ich persönlich, mit Ausnahme der Grafikerin. Herrn E kenne ich persönlich nicht, aber ich weiß, dass er für die Firma arbeitet.
Über Befragen des Vertreters der Partei:
Der Kontakt mit dem GF läuft zumeist über das Telefon. Ich bin nur ganz selten im Büro. Wir arbeiten gut zusammen. Ich habe keinen Zugriff auf den Server der Bf., ich habe auch keine Einsicht in Geschäftsunterlagen von anderen Kundenbetreuern."
Herr E, der mit dem GF eine Provisionsvereinbarung vom 07.10.2014 abgeschlossen hat:
"Die Vereinbarung vom 7.10.2014 haben wir inhaltlich gemeinsam festgelegt. Die Abrechnung läuft so vor sich, dass ich einen Auftrag bekomme und dann die Auftragsbestätigung von der Bf. erhalte. Ich trage den Auftrag mit Gegenstand, Umsatz- und Provisionshöhe in eine Excel-Liste ein. Diese läuft über ein Jahr. Ich schicke dann die monatliche Liste per E-Mail an die Bf., dort erfolgt die Gegenkontrolle und dann schicke ich die monatliche Rechnung an die Bf. Ich habe den Kontakt zum Kunden hergestellt und schon geschaut, was der Kunde benötigt und dies dann an die Bf. weitergeleitet.
Ich bin nicht näher eingebunden in den Betrieb der Bf., ich habe eine eigene Firma und die Geschäfte mit der Bf. werden wie beschrieben abgewickelt. Bei Dienstbesprechungen der Bf. war ich nie dabei. Ich weiß, dass es bei der Bf. neben dem GF eine Grafikerin und einzelne Verkäufer gibt, das Aufgabengebiet der einzelnen Personen kenne ich aber nicht. …Ich kann schon Kunden aus anderen Bezirken im BL 1 namhaft machen, diese fallen dann aber nicht in meine Provision. Wenn es Grenzfälle gibt, dann redet man sich aus. …
Wenn sich aber jemand aus dem Raum Bezirk5 (in weiterer Folge "Bezirk 5") direkt an die Bf. in der Stadt 1 wendet und dann im Bezirk 5 bucht, dann bekomme ich die Provision, auch wenn ich den Auftrag nicht bearbeite. Normalerweise bekomme ich die E-Mail weitergeleitet.
Über Befragen des Vertreters der Partei:
Ich berate die Kunden über das Produkt und über die Vorteile, mache auch die Preise aus und sondiere den Einsatzzweck. Ich mache dann an die Bf. einen Vorschlag für ein komplettes Außenwerbungskonzept. Bekomme dann einen Auftrag zurück und finalisiere diesen mit dem Kunden. Ich mache z.B. keine Grafiksitzung, die Grafik macht die Bf. Ich mache so viel, dass sich der Kunde wohl führt. An Provision erhalte ich 15% bis max. 25%. Dies ist sehr wenig, ich bin selbständig. Habe auch viel Aufwand, normalerweise würde man unter 30% es nicht machen. Es passt aber gut in mein Konzept und daher habe ich mich zu diesen Bedingungen bereit erklärt.
…. Ich habe selbst 2014 ein Printmedium in Stadt5 (in weiterer Folge "Stadt 5") gegründet, das hat sich dann im Laufe des Jahres ergeben, diese Produktpalette passt auch gut in mein Konzept. Bisher war ich zwei- bis dreimal im Büro des GF.
Über Befragen des Teamleiters:
Ich habe einen Jahres-Zielumsatz. Natürlich muss ich mich verantworten, wenn ich Gefahr laufe, ihn nicht zu erreichen. Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag zu verlieren, wenn die Gründe für das Zurückbleiben hinter dem Zielumsatz nicht nachvollziehbar sind."
Frau F (Ehegattin des GF):
"Über Befragen der Richterin:
Ich habe nur Bürotätigkeiten gemacht, wie Ablage, Telefonieren usw. Seit ca. zwei Jahren werbe ich auch Kunden an. Mit Aktivitäten, wie man neue Aufträge bekommen könnte, war ich überhaupt nicht befasst. Ich habe im Zeitraum 2012 bis 2016 nur die anfangs beschriebenen Tätigkeiten gemacht. Es hat wohl Dienstbesprechungen gegeben unter der Leitung von meinem Mann. Da war ich aber bis 2016 nicht dabei. Es hat mit den Verkäufern Gespräche gegeben. Von 2012 bis 2017 war ich nur halbtags (Vormittag) im Büro, seit 2017 bin ich den ganzen Tag im Büro. Ab 2017 bin ich auch im Außendienst tätig, wenn es einen Termin gibt.
Beim Umzug im August 2014 war ich damit beschäftigt, Ordner einzupacken, die wir mitnehmen bzw. Ordner für die Entsorgung herzurichten. Die zu entsorgenden Ordner waren von meinem Mann mit Pickerln markiert. Diese habe ich auf einen Platz geschlichtet, von dem aus sie dann von den Servicetechnikern entsorgt wurden. Die Ordner, die mitsollten, habe ich eingepackt.
Ich habe am Computer gearbeitet. EDV-mäßig habe ich aber keine Dateien gelöscht. Damit habe ich überhaupt nichts zu tun. Bis 2016 habe ich im Büro nur mir von meinem Mann aufgetragene Briefe geschrieben oder auch Rechnungen. Ich komme aus der Zahntechnik und im Büro wurde ich nur angelernt. Bis 2016 hatte ich auch keine Unterlagen der Kundenbetreuung von den angestellten Verkäufern oder von meinem Mann am Computer. Wenn z.B. Herr E ein Angebot geschickt hat, habe ich das natürlich unter Angebote abgespeichert. Aber das waren die normalen Büroarbeiten. Ab 2017 habe ich nun meine eigenen Kunden. Ich habe im Zeitraum 2012 bis 2016 keine Unterlagen von Kunden übernommen, ich habe Lieferscheine übernommen, wenn z.B. Pakete gekommen sind. Ich kenne die anderen Angestellten des Betriebes und weiß auch was ihr Aufgabengebiet ist.
Herrn A habe ich vielleicht zweimal im Büro gesehen, weiters habe ich seine Rechnungen abgelegt. Kontakte per Telefon oder E-Mail hat es nicht gegeben. Ich kann zum Aufgabengebiet von Herrn A nur sagen, dass er glaube ich für Akquirieren von Werbeflächen gearbeitet hat. So genau kann ich das nicht sagen, weil ich mich damit nicht befasst habe. Über die Provisionsvereinbarung zwischen der Bf. und Herrn A habe ich nicht Bescheid gewusst. Von Herrn A selbst habe ich keine Unterlagen bekommen. Ich habe nur das abgelegt, was abzulegen war. Wenn ich gefragt werde, welche Unterlagen es von Herrn A gegeben hat, gebe ich an, dass glaube ich Grundbuchsauszüge und Vereinbarungen da waren. Mehr kann ich aber nicht sagen. Ich habe das nicht durchgeschaut. Mein Mann hat einen Zettel draufgepickt "Ablage Herr A". Es waren Zettel oder Grundbuchsauszüge, manchmal auch zusammengeklammert. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich an Unterlagen erinnern kann, die gebündelt in einem Ordner waren, gebe ich an, ja, dort habe ich sie ja abgelegt. An einen gelieferten Ordner, der schon gebündelt vorhanden gewesen sein soll, kann ich mich nicht erinnern, das kann ich nicht sagen. Ich habe inhaltlich nicht gewusst, welchen Vertrag mit Herrn A die abzulegenden Unterlagen betroffen haben. Mit Herrn A habe ich keinen Kontakt über die Abrechnung gehabt, ich habe nur seine Rechnungen abgelegt. …
Über Befragen des Vertreters der Partei:
Zum Zweck der Grundbuchsauszüge, die betreffend Herrn A abzulegen waren, gebe ich an, dass sie glaube ich zum Akquirieren von Flächen zum Aufstellen von Werbeträgern gedient haben. Ob die Bf. die Unterlagen von Herrn A in weiterer Folge gebraucht hat, kann ich nicht sagen.
Im Zuge der Übersiedlung wurden 50 - 60 Ordner entsorgt, was da genau dabei war, kann ich nicht sagen. Kundenverkehr gibt es bei uns im Büro immer wieder. Dies ist aber eher selten der Fall."
Über Befragen des Teamleiters:
Ich habe die Rechnungen von Herrn A nur am Tisch gelegt bekommen, wie sie zur Bf. gekommen sind, kann ich nicht sagen. Ein Kuvert war jedenfalls nicht dabei. Die Rechnungen hat vermutlich Herr A selbst geschrieben. Ich weiß es aber nicht mit Bestimmtheit.
Die Unterlagen von Herrn A wurden schon unter "Herr A" abgelegt, was darunter gestanden ist, kann ich nicht sagen. Betreffend Herrn A hat es glaube ich zwei Ordner gegeben. Ob Leistungsaufstellungen des Herrn A bei den Unterlagen waren, kann ich nicht sagen, ich habe die Unterlagen nicht durchgelesen, mit der Ablage war es für mich erledigt."
Laut GF gebe es weitere Tippgeber mit einer Provision zwischen 10% und 15%. Er verwies auf die geschilderten Provisionen, die Agenturen zu zahlen seien. Manchmal gebe es auch Gratis-Werbezeit, die für andere Kunden genutzt werden könnten. Es gebe aber auch Provisionen für Tipps. Der GF habe für eine österreichische Kundin in Slowenien eine Werbefläche ausfindig gemacht. Bei seinem Einkauf in Slowenien habe er eine Vermittlungsprovision in Abzug bringen müssen.
Vorgelegt wurden noch Rechnungen über Vermittlungsprovisionen:
Rechnung vom 09.12.2016 der Werbeagentur1 (in weiterer Folge "Werbeagentur 1") über netto € 489,60 für den in der Rechnung genannten Auftrag. Das Auftragsvolumen geht aus dieser Rechnung nicht hervor.
Rechnung vom 17.01.2018 des HerrnL (Herr L) über die "vereinbarte Vermittlungsprovision" in Höhe von € 1.500,00 für die Vermittlung des in der Rechnung genannten Auftrages. Das Auftragsvolumen geht aus dieser Rechnung nicht hervor.
Rechnung vom 01.06.2018 der Werbeagentur 1 über netto € 255,00 für den in der Rechnung genannten Auftrag. Das Auftragsvolumen geht aus dieser Rechnung nicht hervor.
Zum Zustandekommen des Auftrages mit den Kunden der Bf., insbesondere der Partei X
Der Name des dem GF von Herrn A bekanntgegebenen Kontaktes für die Partei X - Anm.: lt. Herrn A "Mag. Peter ..." - war dem GF nicht mehr geläufig. Damals sei die Partei noch sehr jung gewesen, die handelnden Personen wechselten ständig. Diese Person sei jedoch für die Wahlkampfbewerbung nicht zuständig gewesen. Im Zuge des geführten Telefonates mit der nicht mehr geläufigen Kontaktperson habe sich der GF auf den vorangegangenen Kontakt mit Herrn A bezogen und die Kontaktdaten von dem für die Partei X im BL 1 tätigen Herrn C bekommen. Wann das Telefonat mit der von Herrn A genannten Person konkret stattgefunden hat, konnte der GF nicht sagen.
Unstrittig ist, dass es mit Herrn C Mitte/Ende November 2012 zu einem telefonischen Erstkontakt und etwas später zu einem Treffen in der Stadt 5 und mit dem Wahlkampfleiter zu einem ersten Treffen in der Stadt 2 gekommen ist, bei dem der Wahlkampfleiter der Bf. den ersten Auftrag für den Wahlkampf im BL 1 erteilte (AR vom 18.12.2012 für den Leistungszeitraum 01.03.2013) [Vorhaltsbeantwortung vom 22.03.2019, mündliche Verhandlung].
Zum Widerspruch, dass der Zeuge Herr A einmal gesagt habe, dem GF eine Telefonnummer gegeben zu haben, das andere Mal aber den Namen "Mag. Peter...", entgegnete der GF, einen Namen und eine Telefonnummer bekommen zu haben. Die beiden Daten konnte der GF nicht mehr angeben. Bei der Nationalratswahl habe der GF versucht, wieder ins Geschäft zu kommen, da sei aber der Wahlkampfleiter weg gewesen und habe die Bf. kein Geschäft gemacht (GF in der mündlichen Verhandlung).
Die Bf. beantragte zum Beweis dafür, "dass die Initiative betreffend die Geschäftsbeziehung zur Bf. im Jahr 2013 vom GF der Bf. ausgegangen sei, dass also letzterer zuerst den Kontakt (eben aufgrund des "Tipps" des Zeugen Herrn A) aufgenommen hat, keinesfalls jedoch umgekehrt von Seiten des Kunden" die Einvernahme des Herrn C als Zeuge. Dieser gab - auszugsweise festgehalten - an:
"… Einen Herrn A kenne ich nicht, dieser Name sagt mir nichts.
Über Befragen, ob ich vor dem Kontakt mit dem GF einen Hinweis auf die Bf. bekommen habe, dass sie die Wahlwerbung machen könnte, gebe ich an, dass dies nicht der Fall war. Der GF hat mich einmal angerufen, als die Teilnahme der Partei X an der Wahl im BL 1 publik wurde. Im Spätsommer 2012 war eben die Wahlkampfvorbereitung und da hat mich einmal der GF angerufen. Wann der GF mich genau angerufen hat, kann ich nicht mehr sagen. Vor dem Anruf vom GF habe ich keinen Hinweis auf die Bf. bekommen. Sie war mir aus meiner Heimatstadt sehr wohl bekannt, weil man die Anzeigen überall gesehen hat.
Ein "Mag. Peter …" ist mir gänzlich unbekannt. Dieser Name sagt mir nichts. Es hat sich damals relativ schnell jemand als Funktionär bezeichnet, weil die Partei einfach einen großen Zustrom hatte. …
Über Befragen des Vertreters der Partei:
Ich kann nicht mehr sagen, ob der Erstkontakt mit dem GF am Handy oder am Festnetz unseres Büros erfolgte. Wie er sich genau vorgestellt hat, kann ich nach nunmehr sieben Jahren nicht mehr sagen.
Über Befragen der Richterin:
Ich kann mich nicht erinnern, ob der GF im Zuge des telefonischen Erstkontaktes erwähnt hat, dass ihn ein "Mag. Peter …" an mich verwiesen hätte. Es liegt ebenfalls sieben Jahre zurück.
Über Befragen des Vertreters der Partei:
Die maßgeblichen Funktionäre in der Partei des BL 3 waren mir damals schon bekannt, nicht aber der dritten oder siebenten Ebene. Aber ein "Mag. Peter …" sagt mir nichts. Die Mitarbeiter der zwei Firmen des Wahlkampfleiteers waren nicht bekannt.
Über Befragen des Teamleiters:
Meine Funktion in der Partei sozusagen "Mädchen für alles". Ich hatte keine Entscheidungskompetenz. Die Entscheidungen haben dann der Spitzenkandidat Spitzenkandidat (in weiterer Folge "Spitzenkandidat") und der Wahlkampfleiter getroffen. Die Personen, die vor bzw. zur Auftragserteilung eingeladen wurden, wurden in Abstimmung von mir und des Spitzenkandidaten eingeladen. Dies waren eben die Bf., dann eine genannte Zeitung und ein Radiosender. Im BL 1 gibt es nicht so viele.
Über Befragen der Richterin:
Es hat sehr wohl konkrete Gründe für die Entscheidung gegeben, der Bf. einen Auftrag zu erteilen. Die Bf. war parteiunabhängig. Es war das Bestreben des Spitzenkandidaten, nicht jemanden zu beauftragen, der eine bestimmte parteipolitische Richtung hatte."
Der Vertreter der Bf. wies darauf hin, dass laut Herrn C der Erstkontakt vom GF ausgegangen sei. Zwar sei der von Herrn A genannte "Verbindungsmann" unzuständig gewesen, er habe aber den GF an den Richtigen verwiesen; daher habe die Bf. die Provision gezahlt. Da es bei der ersten Wahl funktioniert habe, habe der GF ohne Tipp für die zweite Wahl im anderen Bundesland Herrn A eine Provision gezahlt. Er zahle auch seiner Angestellten Frau D die Provision für einen von ihr akquirierten Kunden, den er auf Kundenwunsch nun selbst betreue.
Zur Provision des Herrn A für einen Kunden im Bereich des Herrn E ührte der GF aus, dass er in diesem Fall Herrn E gesagt habe, dass die Schaltung von der Kundin 3 in der Stadt 5 über eine Agentur erfolgt sei, die schon eine entsprechende Provision bekomme. So etwas tue der GF zwar nicht gern, aber er habe in diesem Fall den Tipp von Herrn A bekommen.
Abschließend beantragte die Bf. neben dem zum Beweis für die Branchenüblichkeit der Provisionen bereits genannten Herrn I als fachkundigen Zeugen HerrnP (Herrn P), Fachgruppenobmann der Wirtschaftskammer im BL 1, Fachgruppe Werbung und Kommunikation, Adresse angeführt. Es gebe schriftliche Vereinbarungen, Rechnungen und Banküberweisungen, die Geschäftsfälle seien ausreichend dokumentiert, dass die Provisionen - zumal branchenüblich - keiner weiteren Unterlagen bedürfen.
Das Finanzamt beantragte die Abweisung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Behauptet wird der Abschluss der Vereinbarung A zwischen der Bf. und Herrn A. Herr A war im Beschwerdezeitraum nur vom 02.10.2015 bis 02.06.2016 in Österreich polizeilich gemeldet (unstrittig). Zu den Eingangsrechnungen des Herrn A liegen die dazugehörigen Angebote bzw. Aufträge vor (vorgelegte Unterlagen).
Die Vorgänge im Zusammenhang mit der UID-Nr. des Herrn A, das Fehlen eines Originalvertrages, die 10%-ige Provision für Herrn A für die Nennung eines Namens, einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer betreffend vom GF betreuten Kunden, das Nicht-Nennenkönnen von Ansprechpartnern bei den Kunden durch Herrn A, der GF als einziger Ansprechpartner des Herrn A, stehen außer Streit. Ebenso steht außer Streit, dass ein solches Angebot wie Herr A weder Frau D, Herr E oder Frau F hatte.
Es bestehen Divergenzen in den Angaben des Herrn A bzw. des GF zur 15%-igen Provision sowie zur Behauptung der mündlichen Vereinbarung vor Abschluss der schriftlichen (NS Herr A, GF im Beschwerdeverfahren).
Frau D und Frau F kannten die anderen Angestellten im Betrieb zumindest vom Namen, zumeist auch persönlich, nicht aber kannten sie Herrn A (NS Frau D und Frau F). Frau F kannte Herrn A (NS Frau F). Herr A war vielleicht ein- oder zweimal im Betrieb, sonst trafen sich die beiden in Gasthäusern (GF, NS Frau F).
Der Erst-Telefonkontakt betreffend die Partei X fand zwischen dem GF und Herrn C statt, der GF hat Herrn C angerufen (Bf., NS Herr C). Der GF konnte weder einen Namen noch eine Telefonnummer des ihm angeblich von Herrn A genannten "Verbindungsmannes" zur Partei X - möglicherweise ein "Mag. Peter …" - bekannt geben. Einen "Mag. Peter …" kannte auch Herr C nicht (GF, NS Herr C). Herr C hat vor der Wahl im BL 1 keinen "Tipp" bekommen, die Bf. zu beauftragen, maßgeblich war für die Partei X die Parteiunabhängigkeit der Bf. (NS Herr C).
Herr A behauptet die Mitteilung von "Geschäftsideen" an die Bf. Unterlagen führte er nicht (NS Herr A).
Der Abrechnungsmodus zwischen der Bf. und Herrn A unterscheidet sich deutlich von jenem zwischen der Bf. und den im Beschwerdezeitraum auf Provisionsbasis arbeitenden Frau D und Herrn E (NS Frau D, NS Herr E, Rechnungen).
Die Gutschrift-Buchungen aus den Überweisungen der Bf. auf dem Konto des Herrn A wurden zumeist zur Gänze durch nachfolgende Abbuchungen mittels "Ersatzscheck" aufgebraucht (Kontoauszüge). Die Weitergabe eines Teiles des Geldes von Herrn A an Herrn B ist nicht nachgewiesen, ebenso wenig ist die Behauptung des Herrn A dokumentiert, dass Herr A das verbleibende Geld für sich verwendete (NS mit Herrn A). Ein konkreter Rückfluss des Geldes aus den Überweisungen der Bf. von Herrn A an den GF ist nicht festgestellt (Beschwerdeverfahren).
Rechtliche Beurteilung
Körperschaftsteuer
Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz KStG 1988 nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß § 23 Abs. 1 BAO für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Ein Scheingeschäft (iSd § 916 ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss (zB OGH 6.9.1989, 1 Ob 608/89, RZ 1991, 46; VwGH 28.1.2005, 2000/15/0214).
Zum Wesen eines Scheingeschäftes gehört auch, dass die Parteien übereinkommen, den äußeren Schein des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu wahren (VwGH 19.1.2005, 2000/13/0162, 2000/13/0165; 24.10.2005, 2001/13/0263).
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100624/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100624.2016
- Stammnummer
- 127455
- Gültig
- 14.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF