Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100624/2016
1. Provision ohne Leistung - Betriebsausgaben - Vorsteuer 2. Verdeckte Ausschüttung - Rückfluss erwiesen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100624/2016vom 14.01.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Beweislast für den Scheincharakter trägt derjenige, der sich auf diesen beruft (zB OGH 9.11.1982, 4 Ob 167/82, JBl 1983, 444; 9.3.1993, 5 Ob 133/92, WoBl 1993, 187).
Ein sogenanntes absolutes Scheingeschäft liegt vor, wenn überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt ist. Ein relatives Scheingeschäft bezweckt etwa als verdecktes Rechtsgeschäft ein Rechtsgeschäft anderer Art (zB Schenkung statt Kauf) oder ein Rechtsgeschäft derselben Art, aber mit teilweise anderen, nur vorgetäuschten Bedingungen (zB Vortäuschung eines geringeren Kaufpreises für den Erwerb eines Grundstückes, OGH 11.7.1951, 1 Ob 483/51, SZ 24/183).
Scheingeschäfte sind zivilrechtlich unwirksam (§ 916 ABGB); wirksam ist gegebenenfalls das verdeckte Geschäft. Dies gilt auch im Abgabenrecht (Ritz, BAO6, Kommentar, Rz. 1 ff. zu § 23 BAO).
Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises.
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen und somit im Interesse des Betriebes erbracht wird. Eine Abgabenverkürzung infolge Verbuchens von Scheinrechnungen und die Geltendmachung von Vorsteuern ist ein pflichtwidriges Handeln, das nicht im Interesse des Betriebes gelegen ist. Geldbeträge, die ohne feststellbaren Zusammenhang mit der Erbringung von Umsätzen ausbezahlt wurden, sind nicht im betrieblichen Interesse der Bw. eingesetzt worden (vgl. UFSW vom 07.04.2011, RV/2825-W/07).
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob Herr A aus der Vereinbarung A der Bf. Leistungen erbracht hat oder nicht.
Vorweg darf angemerkt werden, dass eine allfällige Aberkennung der Betriebsausgaben und Vorsteuern nicht auf die fehlende Meldung eines Hauptwohnsitzes des Herrn A in Österreich und sein steuerliches Verhalten gestützt werden wird. Dennoch ist der Schluss naheliegend, dass sich Herr A durch sein Verhalten der Verfolgbarkeit durch Behörden entziehen wollte.
Blickt man in den Betrieb der Bf., so fällt auf, dass Herr A Frau D und Herrn E gänzlich unbekannt war, sie wussten auch nicht, dass Herr A für die Bf. tätig geworden sein soll und er Provisionen bezogen hat. Frau F hat ihn maximal zweimal gesehen. Demgegenüber kannten die hier befragten Mitarbeiter sehr wohl - wenn auch nicht persönlich - die weiteren Mitarbeiter bzw. wussten über diese Bescheid.
Anders als die Verkäufer, die ihre Kunden kannten und die gesamte Betreuung hatten, war der GF bereit, für einen bloßen "Zuruf" einer "Geschäftsidee" 10% Provision abzugeben. Die Mitarbeiter mussten demgegenüber einen unvergleichlich höheren Aufwand auf sich nehmen, um zu den Provisionen zwischen 15 und 20% (Angestellte) bzw. maximal 25% (Herr E) des Netto-Umsatzes zu kommen, konnten aber niemals in den Genuss eines vergleichsweise "leicht verdienten" Geldes kommen. Was die in der mündlichen Verhandlung zur Branchenüblichkeit vorgelegten Rechnungen weiterer "Tippgeber" anlangt, so geht aus ihnen das Auftragsvolumen nicht hervor und fehlen Informationen über die näheren Umstände dieser Geschäftsbeziehung zur Gänze.
Eine "Vermittlung von Kunden" wird im üblichen Geschäftsleben wohl bedeuten, zwei Personen "zusammenzubringen", nämlich eine Person, die etwas haben möchte und eine andere Person, die diesen Kundenwunsch erfüllen kann. Wie der GF schilderte, gibt es im Geschäftsleben Agenturen, die für Kunden tätig werden und Ausschau nach Unternehmen halten, bei denen sie die Leistung bekommen.
Betrachtet man die Abläufe bei Herrn A mit jenen der im Beschwerdezeitraum Kunden akquirierenden Verkäufer, Frau D und Herrn E, so gibt es bei letzteren Nachweise über das Zustandekommen und die weitere Abwicklung des Kundenkontaktes, nämlich zuerst die Kundenwünsche und Anforderungen, die die Verkäufer an die Zentrale der Bf. schicken. Die Verkäufer leiten auch die Angebote an den Kunden weiter und holen die Auftragsbestätigung des Kunden ein. Sie nehmen die Kunden in der Liste für die Provisionsabrechnung auf und ordnen sie diese ihren jeweiligen Provisionskategorien zu. Sodann schicken sie die Provisionsabrechnung an die Bf. (zur Kontrolle) weiter, und legen letztendlich die Rechnung mit ihren Provisionsansprüchen an die Bf. Sie sind also selbst aktiv und über alle Vorgänge im Bilde. Die Nachvollziehbarkeit ist gegeben. Der gesamte Ablauf ist schriftlich dokumentiert. Die Verkäufer haben zudem einen Plan-Umsatz vorgegeben. Hier liegt eine "Vermittlung von Kunden" vor.
Demgegenüber kannte Herr A die potentiellen Kunden laut eigenen Aussagen (oft) gar nicht. Er konnte keine Ansprechpartner nennen und hatte mit der Betreuung und Abwicklung nichts zu tun. Vor allem gibt es keinen einzigen Nachweis (E-Mails, Notizen über allfällige Telefonate) über die Weitergabe der Informationen über mögliche Kunden von Herrn A an den GF. Diesbezüglich liegen reine Behauptungen vor. Der Inhalt der vier E-Mails betrifft nur die von Herrn A abzurechnenden Beträge.
Die Tätigkeit des Herrn A könnte allenfalls als "Tipp-Geben" von (unbekannten) möglichen Kunden" qualifiziert werden, nicht aber handelt es sich für das BFG um ein von den anderen Verkäufern durchgeführtes "Vermitteln von Kunden". Somit hat nach Ansicht des BFG Herr A die in der Vereinbarung A festgehaltene "Vermittlung von Kunden" nicht erfüllt und erbracht.
Generell - dies gilt auch für die weiteren Vereinbarungen - sind die Maßstäbe bezüglich der Nachweise in der behaupteten Abwicklung mit Herrn A gegenüber jenen der weiteren Verkäufern völlig andere. Das vom GF ins Treffen geführte Vertrauensverhältnis kann nicht so weit gehen, die für alle Mitarbeiter schon durch den Ablauf bedingten Dokumentationspflichten zur Gänze über Bord zu werfen und das gänzliche Fehlen von Unterlagen mit dem Vertrauensverhältnis bzw. einem "Gentleman - Agreement" zu begründen oder behauptete Unterlagen sogar zu entsorgen.
Zur "Vermittlung des Auftrages der Partei X." gibt es keine Nachweise, was Herr A dem GF gemeldet haben soll. Nach Einvernahme der Zeugen Herrn A und Herrn C stellt sich der Fall für das BFG so dar, dass der GF mit dem Anruf an Herrn C im Spätherbst 2012 den Erstkontakt zur Partei X herstellte, dass also - wie die Bf. meint - der Auftrag "auf Initiative der Bf. bzw. des GF" zustande kam. Das BFG traut dem GF unzweifelhaft zu, von sich aus auf die Partei X als mögliche Kundin gekommen zu sein und die Initiative ergriffen zu haben. Es vermag aufgrund der fehlenden Angaben und Nachweise nicht der Behauptung der Bf. zu folgen, dass die Verbindung zwischen der Bf. und der Partei X auf einen von Herrn A genannten "Verbindungsmann" zurückzuführen war und ohne ihn das Geschäft nicht zustande gekommen wäre. Dass nicht dieser "Verbindungsmann", sondern andere Personen maßgeblich waren, zeigt die Aussage des GF, bei den Nationalratswahlen nicht mehr ins Geschäft gekommen zu sein, weil der Wahlkampfleiter (!) nicht mehr dabei war.
Herr A wusste nicht Bescheid, warum ihm aus einzelnen Aufträgen 15% Provision zustehen sollten. Er begründete sie auch nicht mit konkreten höheren Vorleistungen. Die vom GF ins Treffen geführte vorherige mündliche Vereinbarung mit Herrn A findet in der Aussage von Herrn A keine Deckung. Die Behauptung des GF, mit der Vereinbarung A per 14.11.2012 die vorherige mündlich vereinbarte Provision von 15% auf 10% vermindert zu haben, ist für das BFG nicht bewiesen. Zudem vermag die bis zum Abschluss der Vereinbarung A (14.11.2008) behauptete mündliche Vereinbarung nicht die 15%-ige Provision für das Angebot vom 12.05.2015 (betreffen den Kunden 3) zu rechtfertigen, weil der letztgenannte Auftrag beinahe zweieinhalb Jahre NACH dem Abschluss der Vereinbarung A lag.
Die Abrechnung nahmen die Verkäufer "aktiv" von sich aus vor. Demgegenüber nahm Herr A die Abrechnung aufgrund der ihm vom GF bekannt gegebenen Zahlen und Daten vor.
Hält man sich vor Augen, dass Agenturen für das Ausforschen von möglichen Partnern zur Erfüllung der Kundenwünsche ihrer Auftraggeber einen "Stab" an Personal, IT, Telefon, etc., aufrechthalten müssen, und z. B. nur 15% Provision bekommen, ist hier das bloße Ideen-Sammeln ohne Risiko und ohne Aufwand des Herrn A mit immerhin 10% Provision "belohnt".
Auch wenn die eigenen Verkäufer der Bf. ihre Bereiche hatten, ist für das BFG nicht erklär- und nachvollziehbar, warum der GF nicht auch seine eigenen Verkäufer motivierte, zur Verbesserung der Ertragslage des Unternehmens für neue, außerhalb ihres Gebietes liegende Kunden bei Zustandekommen des Geschäftes eine Provision von 10% zu bezahlen.
Das Vorbringen des GF, Unterlagen entsorgt zu haben, ist eine nicht nachgewiesene Behauptung; weder der GF, noch seine Ehegattin konnten sagen, welche Unterlagen ursprünglich konkret vorhanden waren und welche konkret entsorgt wurden. Beim vorliegenden Sachverhalt geht das BFG davon aus, dass bezüglich der Abwicklung der Geschäfte mit Herrn A schon ursprünglich bis auf die hier noch vorgelegten E-Mails keine weiteren Unterlagen vorhanden waren. Sie sind aber nach den aufgezeigten Ungereimtheiten noch kein Nachweis für ein Tätigwerden des Herrn A aufgrund der Vereinbarung A. Auch die beigelegten Unterlagen sind solche der Bf. und geben keinen Hinweis, dass das Geschäft auf einem Tätigwerden des Herrn A basiert.
Sollten dennoch Unterlagen vorhanden gewesen sein, ist ihre Entsorgung unrechtmäßig. Abgesehen davon ist unzutreffend, dass - zumal die Provisionszahlungen jährlich bemessen und bis 2016 als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden - das Projekt "Vereinbarung A" im Zeitpunkt der Übersiedlung (08/2014) bereits "beendet" war. jedenfalls die erst nach der Übersiedlung existent gewordenen Unterlagen (über den Austausch der Informationen zwischen dem GF und Herrn A) müssten - weil erst nach der Übersiedlung existent geworden und für diesen Zeitraum keine Entsorgung behauptet wird - vorhanden sein.
Die Ungereimtheiten bezüglich des Rechnungsdatums 21.12.2012 räumte die Bf. nicht aus, obwohl ihr nach Übermittlung der Niederschrift über die Einvernahme des Herrn A ihr bis zum Ableben des Herrn A noch einige Zeit zur Verfügung gestanden wäre.
Da bezüglich der "Vermittlung von Kunden" keine regionale oder persönliche Einschränkung bestand, hätte Herr A grundsätzlich Kunden im gesamten BL 1 bzw. in anderen Bundesländern akquirieren dürfen. Daher war grundsätzlich die Kundin 3 keine unzulässige, lediglich hatte der für den Bezirk 5 zuständige Herr E keine Kenntnis und bekam unzulässigerweise keine Provision. Es ist jedoch auffällig, dass im Übrigen Herr A ausschließlich Kunden des GF "vermittelt" haben soll.
Die hier aufgezeigten Umstände sprechen nach Auffassung des BFG dafür, dass Herr A die im der Vereinbarung A festgehaltenen Leistungen gar nicht erbracht hat. Zumal es sich ausschließlich um Kunden des GF handelt, liegt der Schluss nahe, dass hier "künstlich" Aufwandpositionen geschaffen wurden, um das (insbesondere durch die Partei X) verbesserte Betriebsergebnis zu reduzieren. Die Abläufe bei Herrn A waren im Vergleich zu jenen mit den Verkäufern der Bf. völlig unübliche.
Mag der Einwand der Bf. allenfalls bezüglich der verdeckten Ausschüttung berechtigt sein, worauf noch eingegangen werden wird, so drängt sich dennoch der Schluss auf, dass die aus der Vereinbarung A an Herrn A gezahlten Beträge jedenfalls teilweise an die Bf. bzw. den GF zurückgeflossen sind.
Da nach Ansicht des BFG Herr A die angeblich vereinbarten Leistungen nicht erbrachte, erübrigt sich auch die Einvernahme der genannten Zeugen bezüglich der Branchenüblichkeit.
Die Zahlung erfolgte nach Ansicht des BFG jedenfalls rechtsgrundlos und war daher nicht durch den Betrieb veranlasst. Nach all dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2012 und 2013 als unbegründet abzuweisen.
Diese Beurteilung ist auch für die Frage des Vorliegens einer vA relevant. Ob tatsächlich von einer vA auszugehen ist, wird unter Pkt. F dieses Erkenntnisses behandelt.
Umsatzsteuer
Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994 Vorsteuerbeträge für die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Unstrittig ist die Ungültigkeit der UID des Herrn A seit 2008 und die fehlende Überprüfung durch die Bf. bzw. den Steuerberater II. Auch konnte die Bp keine unternehmerische Tätigkeit des Herrn A bzw. der Firma A feststellen.
Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die Ungültigkeit der UID-Nummer für die Versagung des Vorsteuerabzugs ausreicht oder nicht. Wie zur KöSt zuvor festgestellt, ist eine "Leistung" des Herrn A aus der Vereinbarung A zu verneinen. Demzufolge fehlt hier schon an der für den Vorsteuerabzug erforderlichen "Leistung", weshalb der Vorsteuerabzug aus den die Vereinbarung A betreffenden Eingangsrechnungen zu versagen ist.
In diesem Punkt ist daher die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 als unbegründet abzuweisen.
B. Vereinbarung B vom 28.11.2012, Akquisition von Plakatständer-Aufstellungsflächen
In der Vereinbarung B heißt es wie folgt:
"Die Bf. beabsichtigt mobile 16 Bogen Plakatständer als zusätzliches Werbemedium im ganzen BL 1 anzubieten. Für die Umsetzung dieses Projektes werden im ganzen BL 1 entsprechende Grundstücksflächen samt einer behördlichen Abstimmung für die Aufstellung der mobilen Plakatständer benötigt.
Hierfür erbringt der Auftragnehmer folgende Leistungen:
1. Suchen von geeigneten Grundstücken nach Vorgabe der Bf., Aushebung der jeweiligen Grundeigentümer mittels Kataster und Grundbuchauszug und Kontaktaufnahme mit den Grundeigentümern. Einholen der Zustimmung des Grundeigentümers.
2. Der Auftragnehmer hat über die Leistungen eine schriftliche Aufzeichnung zu führen und die Ergebnisse der Bf. vorzulegen.
Als Entgelt pro bearbeitetem Standort unter Einhaltung vorstehender aufgelisteter Leistungen wird eine Pauschale von € 480,00 / Standort zuzüglich der gesetzlichen MWSt. vereinbart. Die Abrechnung und Bezahlung erfolgt nach erbrachter Gesamtleistung. In der vereinbarten Pauschale sind alle Nebenkosten wie Fahrtspesen, Fahrtzeiten, eventuell erforderliche Nächtigungsaufwendungen, Telefon- und Faxkosten, Postgebühren, und anfallende Gebühren für die Aushebung der Kataster bzw. Grundbuchauszüge enthalten.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer wird folgende Vereinbarung getroffen:
Grundsätzlich werden nur jene Standorte mit vorstehender Pauschalsumme vergütet, bei denen die Grundeigentümer kontaktiert und das jeweilige positive Behördengespräch geführt wurde.
Der Auftraggeber beginnt spätestens im Jänner 2013 mit den Leistungen und wird diese bis spätestens Ende Feber 2013 abgeschlossen haben.
Ort Y, 28.11.2012"
Den in der Eingangsrechnung ER 014/2013 der Firma A vom 04.03.2013 für 52 Standorte ausgewiesenen Betrag von brutto € 29.952,00 (netto € 24.960,00 zuzgl. € 4.992,00 USt) überwies die Bf. am 06.03.2013 auf das Konto des Herrn A. Am Bankkonto des Herrn A erfolgten nach der Überweisung Abbuchungen durch "Ersatzschecks", die den von der Bf. überwiesenen Bruttobetrag überstiegen (Bankkonto).
Der Prüfer bemängelte das Fehlen einer Zahlungsvereinbarung und - entgegen dem klaren Wortlaut der Vereinbarung - von Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen (Bp-Bericht).
Der Zeuge Herr A gab vor dem BFG Folgendes an:
"… Aufschreibungen über Leistungen, die aus der Vereinbarung B zu erbringen hatte bzw. Nachweise über Ergebnisse, die ich laut Vereinbarung B der Bf. mitzuteilen hatte, habe ich nicht mehr. Es kann schon sein, dass ich einzelne handschriftliche Aufschreibungen hatte, ich habe sie aber sicher nicht mehr. Es musste zu einem Abschluss kommen.
Ein Grundeigentümer, der seinen Platz zur Verfügung stellte, hat ca. € 30,00 im Monat bekommen. Für den GF war das nicht sehr lukrativ und mit größerem Aufwand bei den Behörden verbunden. Zudem ist es zu einer Änderung der landesgesetzlichen Vorschriften gekommen und es war dann für den GF bzw. die Bf. bedeutend einfacher. Es war vom Land zentral geregelt.
Der Vorgang, ein Grundstück ausfindig zu machen, ist folgendermaßen vor sich gegangen:
Der GF hat mir einen Bewegungskreis oder Suchkreis vorgeschlagen, an dem er Standorte haben wollte. Ich oder Herr B sind dann hinausgefahren und haben die Grundstücke angeschaut. Herr B hatte auch - vermutlich aus der Mobilcom-Zeit - auf seinem Computer ein Programm, mit dem man ausfindig machen konnte, wem das Grundstück gehört. Die Abfrage hat jedenfalls immer Herr B gemacht, das habe ich ihm überlassen. Dann habe ich oft im Telefonbuch nachgeschaut und wenn ein Kontakt zu finden war, angerufen und einen Termin ausgemacht. Wenn im Telefonbuch nichts zu finden war, dann haben wir diese Möglichkeit fallen gelassen."
Laut Bf. sei die vereinbarte Leistung das Akquirieren von Privatgrundstücken gewesen, auf denen die Grundeigentümer das zeitweise Aufstellen von mobilen Plakatständern gestatteten. Gegen Ende des Projektes oder kurz danach hätte eine Änderung der Richtlinienvergabe der Landesregierung (in weiterer Folge nur "Landesregierung") es möglich gemacht, für die Bewerbung von Veranstaltungen öffentlichen Landesstraßengrund zu nutzen bzw. anzumieten (ein Ansprechpartner, ein Vertrag und günstigere Mietkosten für Standorte, gestreut im gesamten BL 1). Daher habe man die akquirierten Privatgrundstücke für das Aufstellen von mobilen Plakatständern nicht mehr benötigt. Die dazu gehörigen Unterlagen seien im Zuge der Umsiedelung aus Platzgründen entsorgt worden (Bf. im Schreiben vom 12.07.2016).
Die Bf. konnte nicht angeben, welche Richtlinie geändert wurde und wann dies der Fall war. Sie habe kein Rundschreiben oder sonstige offizielle Informationen zur Umstellung erhalten. Aktuelle Recherchen zu diesem Thema hätten ergeben, dass es scheinbar bereits im Sommer 2011 möglich gewesen sei, öffentlichen Straßengrund des BL 1 eingeschränkt auf die Bewerbung von Großveranstaltungen und politischen Wahlkämpfen zu nutzen. Die Bf. habe jedoch erst im Laufe des Jahres 2012 Kenntnis davon erlangt. Durch einen im Jahre 2001 bis 2006 geführten und gewonnenen Rechtsstreit mit dem BL 1 habe die Bf. in der Folge mit Ausnahme der im Rechtsstreit gewonnenen Sondernutzung keinen weiteren Landesgrund bekommen. Natürlich nicht offiziell, sondern es sei einfach jeder vorgelegte Standort mit der Begründung auf negative Verkehrssicherheit abgelehnt worden. Irgendwann sei es dann auch für die Bf. möglich gewesen, Straßengrund für die Aufstellung von Plakatständern anzumieten; für die Behörde sei es scheinbar nicht mehr argumentierbar gewesen, der Bf. einen bestimmten Standort auf Straßengrund zu verwehren (Vorhaltsbeantwortung vom 22.03.2019).
Über Vorhalt, dass Leistungszeitraum der Vereinbarung B von 01-02/2013 gewesen sei und es für das Finanzamt unverständlich sei, dass Bescheide von Gemeinden weggeworfen werden, die beim "Einholen der Zustimmung" laut ER 0132014 da gewesen sein werden, führte der GF aus, dass es sich bei seiner Angabe in der Vorhaltsbeantwortung vom 22.03.2019 nur um einen Schreibfehler handeln könne. Er werde nicht eine Vereinbarung mit einem Leistungszeitraum 01-02/2013 abgeschlossen haben, wenn er schon im Laufe des Jahres 2012 in Kenntnis der geänderten Richtlinie gewesen sei.
Schriftliche Aufzeichnungen über die Anweisung an Herrn A habe es nicht gegeben. Der GF habe Herrn A gesagt, dass er z.B. an den Einzugsstraßen oder Zubringern von größeren Städten interessiert sei. Dann sei er z.B. nach Stadt6 (in weiterer Folge "Stadt 6") gefahren, habe sich die Zubringerstraße angeschaut, Fotos gemacht; dann sei er wieder nach Hause, um über das Internet die Grundstücke ausfindig zu machen. Nach einer Woche werde er wieder hingefahren sein und dort bestimmt auch Kontakt aufgenommen haben. Zum einen oder anderen Eigentümer werde er wohl hingefahren sein, um den Vertrag zu unterschreiben. Bei anderen Fällen werde es digital vor sich gegangen sein, d.h. der Vertrag sei per E-Mail übermittelt. worden.
Über Vorhalt, dass Herr A und Herr B kein Fahrzeug gehabt bzw. Herr A nicht das Geld zur Finanzierung desselben gehabt hätte, konnte der GF nicht sagen, wer tatsächlich vor Ort gewesen sei. Er habe von Herrn B nichts gewusst. Gemeinsame Begehungen mit Herrn A habe es in der Regel nicht gegeben, vielleicht bei fragwürdigen Standplätzen. Konkret konnte der GF keinen solchen Standplatz nennen (Erörterungstermin).
Herr A werde mündlich von den Gemeinden die Zustimmung gehabt haben, ob die Voraussetzungen gegeben waren. Es sei konkret keine Kampagne eingereicht, sondern nur allgemein gefragt worden, ob es möglich wäre, einen Plakatständer aufzustellen. Dies sei nur eine allgemeine Anfrage an die Gemeinde gewesen, eine interne Risikoeinschätzung. Hätte die Bf. einen Plakatständer aufstellen wollen, hätte sie ohnehin eine Bewilligung einholen müssen.
Ohne lose und feste Vereinbarungen, Grundbuchsauszüge und KAGIS-Ausdrucke hätte die Bf. Herrn A nichts auszahlen können. Diese Unterlagen seien aber eineinhalb Jahre später entsorgt worden. Die Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer seien im entsorgten Ordner gewesen. Es werde sicher einen Raster gegeben haben (GF in der mündlichen Verhandlung).
Die Bf. beantragte zum Beweis dafür, dass die von Herrn A gelieferten Unterlagen gebündelt in einem Ordner vorhanden waren, Frau F als Zeugin einzuvernehmen. Zu ihren Aussagen darf auf die diesbezüglich unter Pkt. A festgehaltenen Niederschrift mit Frau F verwiesen werden.
Zur Branchenüblichkeit der Honorare aus den Standortakquisitionen seien bereits HerrN (Herr N) und HerrO (in weiterer Folge "Herr O") geführt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Inhalt der Vereinbarung B, das Fehlen eines Originalvertrages und die Zahlungsflüsse sind oben festgehalten.
Den Zeitpunkt der Änderung der Richtlinie und ihre inhaltlichen Änderungen sind nicht nachgewiesen. Der von der Bf. genannte Zeitpunkt der Änderung der Richtlinie lag vor dem Abschluss der Vereinbarung B bzw. des in der Vereinbarung B genannten Leistungszeitraumes.
Die Angaben über ursprünglich vorhandene Unterlagen laut Herrn A weichen von jenen des GF ab. Dem BFG liegen keine Unterlagen vor. Weder der GF noch seine Ehegattin konnten angeben, welche Unterlagen ursprünglich konkret vorhanden waren und welche konkret entsorgt wurden. Frau F konnte das Vorliegen eines die Vereinbarung B betreffenden Ordners nicht bestätigen (GF, NS Herr A und Frau F, GF im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung).
Der GF macht unterschiedliche Angaben zu den von Herrn A zu besorgenden Aufgaben (GF im Beschwerdeverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung).
Rechtliche Beurteilung:
Auf die unter Pkt. A, Rechtliche Beurteilung, festgehaltenen gesetzlichen Grundlagen darf verwiesen werden.
Zumal der GF keine Klarheit in seine widersprüchlichen, ohnehin nur allgemein gehaltenen Angaben zum Zeitpunkt und Inhalt der Änderung der Richtlinie brachte, geht das BFG davon aus, dass die behauptete Änderung vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung B vom 28.11.2012, jedenfalls aber vor dem Leistungszeitraum 01-02/2013 lag.
Das Vorhandensein der von der Bf. genannten Unterlagen ließ sich nicht verifizieren. Laut Vereinbarung B bzw. Vorbringen der Bf. müssten für 52 (!) Standorte
Grundbuchsauszüge,
Zustimmungserklärungen der Grundstückseigentümer,
lose und feste Vereinbarungen,
schriftliche Aufzeichnungen des Herrn A (laut Bf. "penible Aufzeichnungen zu Standortakquisitionen")
KAGIS-Ausdrucke
mit einem beträchtlichen Volumen vorhanden gewesen sein. Hinzu kämen noch allfällige Notizen des Herrn A über telefonische und persönliche Kontaktaufnahmen. Wenn nun Herr A, der die Leistungen tatsächlich erbracht haben soll, "einzelne handschriftliche Aufzeichnungen" für möglich hielt, spricht dies für das BFG gegen das ursprüngliche Vorhandensein der von der Bf. ins Treffen geführten bzw. in der Vereinbarung B festgehaltenen Unterlagen. Auch bestätigte Frau F den "gebündelten, die Unterlagen umfassenden Ordner" nicht. Es ist für das BFG mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang stehend, sich eine derartige Fülle von Informationen in "einzelnen handschriftlichen Aufzeichnungen" festzuhalten und vor allem - wie vereinbart - an die Bf. weiterzugeben.
Das BFG geht beim vorliegenden Sachverhalt davon aus, dass die von der Bf. angeführten Unterlagen schon ursprünglich nicht vorhanden waren und die "einzelnen handschriftlichen Aufzeichnungen" nur eine floskelhafte, allgemein gehaltene Aussage des Herrn A war. Sollten die vom GF aufgezählten Unterlagen dennoch vorhanden gewesen sein, so ist ihre Entsorgung unrechtmäßig und - zumal die Bf. im neuen Büro Lagerflächen hatte - völlig unverständlich. Eine allfällige Entsorgung muss die Bf. gegen sich gelten lassen.
Angemerkt werden darf noch, dass es seitens des GF völlig unterschiedliche Angaben zu den zu erbringenden Leistungen gibt. Während die Vereinbarung B die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümer verlangte und laut Herrn A es "zu einem Abschluss kommen musste", spricht der GF auch von allgemeinen Anfragen bei den Behörden ("allgemeine Risikoeinschätzung") und von mündlichen Zustimmungserklärungen der - laut Vereinbarung B überhaupt nicht relevanten - Gemeinden.
Der nach dem Zeitpunkt der Richtlinienänderung liegende Abschluss der Vereinbarung B bzw. der danach liegende Leistungszeitraum,
das gänzliche Fehlen von Unterlagen für 52 Standorte,
die aufgezeigten divergierenden Angaben zu den zu erbringenden Leistungen und zu führenden Nachweisen,
das Fehlen von Nachweisen des Herrn A über die Bewältigung der mit den Aufgaben nicht unbeträchtlichen Reisebewegungen (Anm.: er hatte kein Auto und wies die Verwendung des Autos des Herrn B oder eines Mietautos nicht nach),
das plötzliche Auftauchen des zwischenzeitig verstorbenen "Subunternehmers" oder "Partners" Herrn B im Zuge der Einvernahme des Herrn A sowie
der Verbrauch des an Herrn A überwiesenen Betrages durch die Abbuchungen mittels Ersatzschecks
lassen das BFG zur Ansicht kommen, dass Herr A aus der Vereinbarung B keine Leistung erbracht hat und die Vereinbarung B zum Schein geschlossen wurde, um "künstlich" einen Provisionsaufwand für die vom GF erwirtschafteten Erträge zu schaffen. Wenn die Bf. ohne Erbringung der Leistungen durch Herrn A ihm rechtsgrundlos die Zahlung leistete, ist ihr der Abzug zu versagen. Wegen fehlender Leistung ist auch der Vorsteuerabzug zu verwehren.
Angemerkt werden darf noch, dass sich aufgrund der grundsätzlichen Nichtanerkennung einer Leistung ein Eingehen auf die Branchenüblichkeit hinsichtlich der Entlohnung erübrigt. Die diesbezüglich angebotenen Beweise wurden daher nicht aufgenommen.
Der Beschwerde gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2013 konnte in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Diese Beurteilung ist auch für die Frage des Vorliegens einer vA relevant. Ob tatsächlich von einer vA auszugehen ist, wird unter Pkt. F dieses Erkenntnisses behandelt.
C. Vereinbarung C vom 09.05.2013 betreffend Behördenwege im BL 1 für die Umrüstung auf LED-Technik
Die Vereinbarung C hat folgenden Wortlaut:
"Die Bf. verfügt über 25 Stück genehmigte Scrollingboard Anlagen in allen Bezirksstädten des BL 1 und beabsichtigt diese auf LED-Technik umzurüsten.
Es ist im Vorfeld der Umrüstung zu ermitteln, ob dies bei den bestehenden Anlagen bzw. Genehmigungen von seitens der zuständigen Behörden (Baurecht, Ortsbild, Bezirkshauptmannschaft, Straßenverwaltungen und Verkehrsabteilungen) genehmigt werden bzw. mit Auflagen im Falle einer Umrüstung zu rechnen ist und was bei den jeweiligen Behörden einzureichen ist.
Hierfür erbringt der Auftragnehmer folgende Leistungen:
1. Kontaktaufnahme und Aufsuchen der jeweiligen Behörde und im Zuge eines Gespräches das Vorhaben (Umrüstung auf LED-Technik) erklären bzw. erläutern.
Zu kontaktieren sind die jeweilig zuständigen Baubehörden
Ortsbildabteilungen
Bezirkshauptmannschaften
Straßenverwaltungen
Verkehrsabteilungen.
2. Mit jeder einzelnen Behörde/Abteilung ist folgendes abzuklären:
Was und in welcher Form ist für die geplante Umrüstung einzureichen?
Mit welchen Auflagen wird zu rechnen?
Sind Einwendungen zur geplanten Umrüstung zu erwarten?
3. Der Auftragnehmer hat über die Leistungen eine schriftliche Aufzeichnung zu führen und die Ergebnisse der Bf. vorzulegen.
Als Entgelt pro bearbeiteten Standort unter Einhaltung vorstehender aufgelisteter Leistungen wird eine Pauschale von € 1.150,00 / Standort zuzüglich der gesetzlichen MWSt. vereinbart. Die Abrechnung und Bezahlung erfolgt nach erbrachter Gesamtleistung. In der vereinbarten Pauschale sind alle Nebenkosten wie Fahrtspesen, Fahrtzeiten, eventuell erforderliche Nächtigungsaufwendungen, Telefon- und Faxkosten sowie eventuell anfallende Postgebühren, enthalten.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer wird folgende Vereinbarung getroffen:
Grundsätzlich werden nur jene Standorte mit vorstehender Pauschalsumme vergütet, bei denen alle angeführten Behörden bzw. Abteilungen kontaktiert und Auskunft eingeholt wurden. Die bis zur vorzeitigen Beendigung der Akquisitionstätigkeit erbrachten Teilleistungen können wie folgt zur Abrechnung gebracht werden.
Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen Baubehörde € 230,0 / STO Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen Ortsbildabteilung € 230,0 / STO Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen BH € 230,0 / STO
Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen Straßenverwaltung € 230,0 / STO Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen Verkehrsabteilung € 230,0 / STO Die angeführten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MWSt.
Der Auftraggeber beginnt spätestens im Juni mit den Leistungen und wird diese bis spätestens 15. August abgeschlossen haben.
Ort Y, 09.05.2013"
Die Bf. überwies den Rechnungsbetrag laut ER 097/2013 der Firma A vom 14.10.2013 in Höhe von brutto € 34.500,00 ((netto € 28.750,00 zuzgl. € 5.750,00 USt) am 15.10.2013 auf das Konto des Herrn A.
An Unterlagen legte die Bf. einen Raster (Beilage A zum Erkenntnis) vor.
Das Finanzamt hielt folgende Auffälligkeiten fest (Tz. 1 der Niederschrift zum Bp-Bericht):
keine konkrete Zahlungsvereinbarung
keinerlei Leistungsnachweise, die einer Firma A zuzuordnen wären (diesbezüglich wird auf den Aktenvermerk vom 13.07.2016 über durchgeführte Erhebungen bei diversen Behörden hingewiesen)
keinerlei Preisdifferenzierung, ob in einer Gemeinde (Stadt) eine oder sieben Anlagen umgerüstet werden
die o.a. Vereinbarung wurde zunächst per Mail vom 02.06.2016 ohne Unterschrift des "Auftragsnehmers" übermittelt; danach am 06.06.2016 nochmals mit Unterschrift, da die Originalvereinbarung angeblich erst im firmeneigenen Archiv ausgehoben werden musste
unmittelbare Überweisung des Rechnungsbetrages (Folgetag), obwohl "Leistungen" (ohne jeglicher Dokumentation) verspätet erbracht wurden
da für die gegenständliche Umrüstung bereits bestehenden Anlagen auf LED-Technik im Wesentlichen nur ein Bauantrag erforderlich ist (§ 7 der xxxBauordnung), ist der behauptete und verrechnete Leistungsumfang unglaubwürdig."
Die Bp stellte fest, dass Herr A die im Raster durchgeführten Termine bzw. Anrufe nicht (so) getätigt haben kann. Beamtin1 (in weiterer Folge "Beamtin 1"), Leiterin der Bau- und Feuerpolizei, und Beamtin2 (in weiterer Folge "Beamtin 2"), zuständig für Ortsbild, Beamtinnen der Stadtgemeinde Stadt 6, sowie Beamter3 (in weiterer Folge "Beamter 3"), Bauamtsleiter des Straßenbauamtes Stadt 6, hätten sich an die von Herrn A im Raster festgehaltenen Vorsprachen des Herrn A nicht erinnern können.
Die Bp hat folgende Aktenvermerke gefertigt:
"Beamtin 1 und Beamtin 2 zum Thema: Zahlungen an Herrn A - "Umrüstung von zwei Standorten der Gemeinde Stadt 6" vom 13.07.2016; ab 08:00 Uhr im Rathaus, Adresse angeführt.
Anwesend waren die Beamtinnen 1 und 2 sowie der Prüfer und Teamleiter
Der nachstehende Aktenvermerk (Anm.: Auszug aus dem Raster) wird ausführlich besprochen und die beiden Auskunftspersonen haben dazu wie folgt Stellung genommen:
"Baubehörde Ansprechpartner Beamtin 2
Status Baubehörde:
"23.05_13: Persönlichen Termin absolviert und die geplante Umrüstung besprochen. Da sich der genehmigte Standort durch die Umrüstung im Ausmaß und Umfang nicht ändert. ist lediglich eine schriftliche Mitteilung an das Bauamt zu stellen. Baurechtlich ist ein Lichtgutachten einzureichen. aus dem hervorgeht, dass die Helligkeiten der LED-Anlagen den Vorschriften entsprechen. Ortsbildrechtlich ist nichts gesondert einzureichen. Von seitens der Beamtin 2 wird mit keinen gesonderten Auflagen oder Einwendungen zu rechnen sein!"
Ortsbild: Ansprechpartner Beamtin 2
Status Ortsbildpflege: siehe Status Baurecht"
Die Beamtin 2 arbeitet für die Baubehörde und ist intern für das Ortsbild zuständig. Nochmals zu ihrer schriftlichen Auskunft vom 01.07.2016 befragt, erklärt sie, dass ein Herr A ihr namentlich und auch persönlich völlig unbekannt sei. Anfragenbeantwortungen und eventuelle Beauskunftungen werden an die Beamtin 1 weitergegeben bzw. mit ihr besprochen. Sämtliche Beauskunftungen werden jedenfalls in einem elektronischen Aktenvermerk festgehalten und lokal gespeichert. Im Kalenderjahr 2013 wurden keinerlei Aufzeichnungen (Aktenvermerk, Kalendereintragungen oder Vermerke im bereits bestehenden Akt) gefunden.
Für 23.05.2013 hat weder die Beamtin 2 noch die Beamtin 1 einen Termin im Kalender eingetragen noch können sie sich auf ein persönliches Gespräch betreffend LED-Umrüstung erinnern. Die Beamtin 1 hätte einen persönlichen Termin auch nicht wahrnehmen können, da sie verschiedene Außendiensttermine zu bearbeiten hatte. Sie war durchgehend im Außendienst und daher persönlich nicht erreichbar.
Bis dato wurde weder ein Antrag noch eine Baumitteilung betreffend die Umrüstung eingebracht. Es wurde dafür auch keine Geschäftszahl vergeben.
Erinnerlich und aktenkundig ist ihr nur, dass im Jahr 2015 ein Verfahren betreffend eine Werbetafel geführte wurde, die auf einem Hänger montiert war. Eine über mehrere Monate dauernde Auseinandersetzung war die Folge. Ansprechpartner waren in diesem Fall der GF bzw. sein RA Mag. Hirm.
Beide Auskunftspersonen wurden nochmals konkret zur Person des Herrn A befragt. Beide erklären nochmals sich nicht erinnern zu können, jemals den Namen gehört zu haben, geschweige denn ihn persönlich zu kennen. Auch die Mitarbeiter der Abteilung wurden von der Beamtin 1 bezüglich dieses Sachverhalts befragt. Sie kennen Herrn A nicht und können sich auch nicht auf einen Anruf bzw. eine von ihnen erteilte Auskunft ihm gegenüber oder in der Sache erinnern."
"Der Beamte 3, Leiter Straßenbauamt Stadt 6, am 13.07.2016; ab 09:30 Uhr im Straßenbauamt Stadt 6 im Beisein des Prüfers und Teamleiters
Dem Beamten 3 wird folgender Aktenvermerk vorgelegt und gebeten dazu Stellung zu nehmen:
"Beamter 3:
23.05.13: Der vereinbarte Termin wurde kurzfristig abgesagt
28.05.13: Persönlichen Termin absolviert. Bei der Straßenverwaltung ist nicht einzureichen, da die Situierung der bestehenden Anlage unverändert bleibt Verkehrsrechtlich wird durch die zuständige BH geprüft. Von seitens der Straßenmeisterei wird mit keinen Einwendungen zu rechnen sein"
Der Beamte 3 legt uns seinen händischen Terminkalender vor. Es gibt keinen Eintrag für eine Terminreservierung für 28.05.2013 - er befand sich an diesem Tag im Außendienst
(mehrere Standorte im Kalender vermerkt).
Dieser Termin hat seiner Einschätzung nach gar nicht stattgefunden, weil er nach der angeblichen Absage vom 23.05.2013 ganz sicher eine Terminreservierung für 28.05.2013 vorgenommen hätte. Auch für den angeblichen Termin vom 23.05.2013 gibt es keine Reservierung. Die Eintragungen des händisch geführten Kalenders wurden dann noch mit dem elektronischen Kalender (Outlook) verglichen - sie sind völlig ident.
Grundsätzlich erstellt sich der Beamte 3 für jede Besprechung einen Aktenvermerk, der entweder beim Akt oder am PC unter "Aktenvermerke" abgelegt wird. Zum Thema "Umrüstung auf LED" gibt es keinen Aktenvermerk. Die vorhandenen Akte wurden vorgelegt und gemeinsam durchgesehen. Sie beinhalten den Sondernutzungsvertrag (2009) und die Schadensverzichtserklärung (2010). Wenn jemand für diese Standorte vorgesprochen hätte, hätte der Beamte 3 einen AV jedenfalls am Akt angebracht. Die ist jedoch nicht geschehen.
Sicherheitshalber hat er noch den Straßenmeister befragt, ob er sich an einen Anruf oder eine Beauskunftung erinnern könne, was dieser verneinte. Er kann natürlich heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob vielleicht jemand angerufen habe; aber wenn hätte er ihn zum Chef (Beamten 3) vermittelt.
Konkret befragt, ob ihm der Name "Herr A" bekannt sei, oder ob er sich an diesen Namen erinnere, erklärte er, dass er ihm weder persönlich bekannt ist, noch sich an diesen Namen erinnern könne.
Der Termin und die persönliche Vorsprache wie sie im vorgelegten Aktenvermerk angeführt wurde, hat so jedenfalls nicht stattgefunden."
"Telefonat mit Beamtin4 (in weiterer Folge "Beamtin 4" zum Thema: Zahlungen an Herrn A - "Umrüstung von sieben Standorten in der Stadt 1" am 07.07.2016; 09:48 bis 09:51, Tel. xxx
Anwesend: Steuerberater II, GF, Prüfer, Teamleiter
Die Beamtin 4 wurde telefonisch nochmals zu ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 28.06.2016 befragt, in der sie angab, Herrn A nicht zu kennen. Zusätzlich wurde ihr der nachstehende Aktenvermerk (Anm.: Auszug aus dem Raster) vorgelesen.
"Baubehörde: Ansprechpartner Beamtin 4
Status Baubehörde:
06.08.13: Termin bei der Beamtin 4 gehabt und das Vorhaben vorgestellt: nach Ansicht von der Beamtin 4 ist neu einzureichen mit den üblichen Unterlagen (Einreichplan, Baubeschreibung) Sie wird aber im Hause Rücksprache halten ob ein formloses Schreiben für die Umrüstung reicht. Verkehrsrechtlich ist sie nicht zuständig.
Status Baubehörde
Ortsbild ist ebenso eine andere Abteilung. Wenn wir die Einreichunterlagen einreichen, dann gehen diese durch alle Abteilungen und werden entsprechend geprüft. Da es sich bei den Standorten in der Stadt 1 um Landesstraßen handelt, wird eine verkehrsrechtliche Stellungnahme vorn Amtssachverständigen der Landesregierung eingeholt"
Sie gibt an, dass sie ihre Termine im Outlook-Kalender eintrage. Sie hat nachgesehen und für 06.08.2013 war kein Termin zum Thema "Umrüstung-LED" eingetragen. Der Termin kann gar nicht stattgefunden haben, da sie an diesem Tag im Außendienst gewesen ist. Die Außendiensttermine sind im Kalender vermerkt.
Sie hat in ihrer Abteilung Rücksprache gehalten, ob sich irgendjemand an einen Anruf zu diesem Thema erinnere oder ob jemand ein Herr A bekannt sei. Beides wurde von den Mitarbeitern verneint.
Sie gibt ausdrücklich nochmals zu Protokoll, dass sie einen Herrn A nicht persönlich kenne und dass ihr dieser Name völlig unbekannt ist.
Wenn es so wäre, dass sie im Haus weiter Rücksprachen gehalten hätte, dann wäre ihr der Sachverhalt jedenfalls noch bekannt oder es gäbe einen Aktenvermerk - zumal dieser Sachverhalt nicht alltäglich ist und sie einen solchen Fall noch nicht zu bearbeiten hatte.
Sie schließt ein persönliches Gespräch jedenfalls aus."
Die Bf. beantragte die Einvernahme folgender Personen als Zeugen:
Herr O, Selbständiger, Adresse angeführt, zum Beweis dafür, dass in der Branche der Außenwerbung, in welcher sich die Bf. kommerziell betätigt, es durchaus üblich ist, zwischen € 1.150,00 und € 2.100,00 an Honorar bzw. Provision pro akquiriertem Standort (und nicht eben pro Gemeinde oder gar pro Bundesland) zu bezahlen, wobei hinzuzufügen ist, dass sich die genannten Zeugen zumindest in der Vergangenheit selber mit der Akquisition von Standorten für Werbeanlagen kommerziell betätigt haben.
Herr I, Selbständiger, Adresse angeführt, zum Beweis dafür, dass dieser mehrfach zwischen 2014 und 2016 beim Straßenbauamt Stadt 6 bzw. bei der Stadtgemeinde Stadt 6 für die Bf. interveniert hat.
Die Beamtinnen 1 und 2, sowie den Beamten 3, zum Beweis dafür, dass über die Interventionen des Zeugen Herrn I keinerlei Aktenvermerke existieren.
Der ebenfalls als Zeuge beantragte Herr A gab Folgendes an:
"... Diesbezüglich habe ich keine Nachweise oder Unterlagen mehr.
Zu diesem Vertrag habe ich Arbeitsberichte verfasst, dies war ein Raster in dem festgehalten war, mit wem ich oder Herr B gesprochen haben, was gesprochen wurde, diverse Auflagen und anderes. Dies war stichwortartig festgehalten. Das waren vielleicht 3 bis 4 Sätze. Aus diesem Vertragsverhältnis mussten wir nur recherchieren, was an Auflagen für eine Umrüstung auf LED-Technik erforderlich war, die Standorte hatte die Bf. schon. In dem Raster waren alle wichtigen Personen aufgenommen. Ich bzw. auch Herr B haben ausgekundschaftet, welche Auflagen erforderlich sind, dies dann auch in den Raster reingeschrieben und der Raster wurde dem GF übermittelt. Dieser musste nur die technischen Auflagen erfüllen und dann kam es zum Umbau. Damit war meine Arbeit beendet und mein Provisionsanspruch begründet.
In diesem Fall wurde die Provision für alle 25 Standorte gezahlt, es war aber so, dass wir auch Begehungen in den Raster aufgenommen haben, obwohl wir nicht dort waren. Dies, um nicht unseren Auftrag zu torpedieren. Damit der GF nicht sagen kann "ihr habt ja keine Arbeit, das mache ich gleich selber".
Über Vorhalt, warum 25 Standorte abgerechnet werden, obwohl nur 12 Orte in der Rechnung angeführt sind:
Die Stadt 1 hat z.B. 7 Standorte, OrtX (in weiterer Folge "Ort X") 2, daher kann sich diese Differenz ergeben.
Die Auflagen waren unterschiedlichster Natur, so mussten z.B. in der Stadt 1 neue Einreichpläne gemacht werden, und im Ort X war überhaupt nichts erforderlich.
Über Befragen, ob ich mich über ein Gespräch mit dem Beamten 3 erinnern kann: Nein, daran kann ich mich nicht erinnern.
Zur Beilage V, Aktenvermerk betr. den Beamten 3:
Mir wird diese Beilage vorgehalten, dazu gebe ich an:
Dabei wird es sich um jenes Vorgehen gehandelt haben, das ich schon geschildert habe. Wir haben die Leistungen etwas beschönigt und so kann es gewesen sein, dass wir gesagt haben, diesen Termin beim Beamten 3 wahrgenommen zu haben. Beim Beamten 3 war ich nicht persönlich.
Ob ich mit dem Beamten 3 telefoniert habe, kann ich nicht mehr sagen.
Zur Beilage VI, Aktenvermerk betr. Beamtin 1 und Beamtin 2:
Dabei handelt es sich um dasselbe wie bereits zur Beilage V (Beamten 3) angeführt. Ich habe weder die Beamtin 1 noch die Beamtin 2 aufgesucht.
Der Name ist mir bekannt, ich kann allerdings nicht mit Bestimmtheit sagen, ob ich mit diesen Damen telefoniert habe.
Zur Beilage VII, Aktenvermerk betreffend die Beamtin 4:
Dabei handelt es sich um dasselbe wie bereits zur Beilage V (Beamter 3) angeführt.
Mit der Beamtin 4 habe ich telefoniert. Sie war von der Baubehörde und ich kann mich gut erinnern, dass sie gesagt hat, dass für die 7 Scrollerboards neue Einreichpläne erforderlich sind. Einen Besuch habe ich bei ihr nicht gemacht."
Laut GF gebe es neben dem Raster keine weiteren Aufzeichnungen, weil es keine gegeben hat. Herr A werde telefoniert haben, wenn er nicht dort war. Er - der GF - sei auch erst durch die Niederschrift mit Herrn A draufgekommen, dass er tatsächlich nicht bei den Ämtern gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass Herr A auch vor Ort sein musste.
Herr A sollte auskundschaften, was für die Umrüstung zu tun war. Seine Informationen seien zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens nützlich und die Auskünfte im Raster richtig gewesen. Der GF habe auf dieser Basis die Umrüstung durchführen können.
Für die Bf. habe sich durch die Leistungen des Herrn A offenbart, dass bei der Umrüstung nicht alle Behördenverfahren notwendigerweise durchzufechten, sondern nur verschiedene Änderungen bekanntzugeben bzw. zu bewilligen gewesen seien.
Im Geschäftsfeld der Bf. sei es absolut unüblich, dass Behörden ohne die Einleitung eines konkreten Verfahrens schriftliche Expertisen vorab abgeben. Auskünfte hinsichtlich einzuleitender behördlicher Verfahren bzw. der zu erbringenden Voraussetzungen seien immer nur allgemeiner Natur und oft von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Nach den Ergebnissen im Raster habe es sehr viele unterschiedliche Meinungen gegeben. Die Bf. habe sich zu einer "einheitlichen Vorgehensweise" entschieden, an die Behörden nur Mitteilungen über die Umrüstung zu machen und ein Standardgutachten beizulegen. In weiterer Folge habe sie Zug um Zug nach den zusätzlichen Forderungen der Behörden weitere Unterlagen nachgereicht. Es habe aber dort auch ein bis zwei Jahre bis zur Genehmigung des Standortes gedauert. Die Umrüstung habe € 1,8 Mio. gekostet. Im Zuge der Umrüstung sei der GF nie bei den Behörden gewesen (Vorhaltsbeantwortungen, mündliche Verhandlung).
Der GF habe Herrn A eingeschult. Er habe ihm gesagt, welche Fragen er stellen muss. Diese seien aber im Wesentlichen in der Vereinbarung C festgehalten. Herr A habe bestehende Bestandspläne und Bescheide mitbekommen, damit der Beamte weiß, worum es sich handle. Er habe auch noch Fotos von Anlagen mitgegeben, die er in China gesehen habe. Man habe nur die Technik im Gerät geändert. Herr A habe ein Riesen-Konvolut von Unterlagen bekommen, das er ihm nur körperlich - er schätze, im Büro - übergeben haben könne, sie seien nicht per E-Mail zu schicken gewesen. Die Unterlagen habe der GF entsorgt, weil seinerzeit dafür keine Verwendung mehr bestanden habe (GÄ vom 21.11.2017).
Über Befragen des Finanzamtes, warum für den Kontakt in der Stadt 6 die volle Summe gezahlt werde, wenn es keinen Ansprechpartner für eine Verkehrsabteilung gebe, so verwies der GF z.B. auf Herrn Ing.M (in weiterer Folge "Ing. M") in der Verkehrsabteilung, daher habe die Bf. die volle Summe gezahlt. Herr Ing. M sei letztendlich "Verkehr". Wenn Herr A dem GF geschrieben habe, was zu tun sei, sei die Leistung für ihn vollständig erfüllt gewesen. Der GF berief sich auf die Vertrauensbasis und jahrelange Zusammenarbeit.
Für das Finanzamt sei die Bezahlung von €1.150,00 pro Standplatz für frei zugängliche Informationen - die Zuständigkeit von Herrn Ing. M sei aus dem Internet zu ersehen - nicht nachvollziehbar. Bescheide seien bereits vorhanden und hätte man sich mittels Telefon an die jeweilige Behörde wenden können. Es seien Standorte in die Rechnung aufgenommen und bezahlt, die nicht bearbeitet worden seien. Zu einzelnen zu kontaktierenden Behörden sei offensichtlich kein Kontakt hergestellt worden. Dokumentationen zu den vorgeschriebenen Fragestellungen habe die Bf. nicht vorgelegt (Stellungnahme (ST) vom 23.10.2017, Niederschrift über den Erörterungstermin).
Die € 1.150,00 seien laut GF üblich, Zeugeneinvernahmen seien beantragt. Der Gehalt für einen Angestellten für vier Monate (Dauer des Leistungszeitraumes laut Rechnung) wäre laut Bf. nicht geringer ausgefallen als der Aufwand für Herrn A (NS Erörterungstermin, mündliche Verhandlung).
Einen tatsächlichen Termin für die Umrüstung der LED-Scrollerboards in den Bezirksstädten konnte die Bf. nicht nennen. sie hätten nach dem von Herrn A durchgeführten behördlichen Vor-Check - nach getätigter Planungsphase und Finanzierungsaufstellung Ende Dezember 2013 - nachweislich die ersten Materialien für den LED - Anlagenbau in China bestellt, diese mit großer Verspätung Mitte/Ende April 2014 erhalten und ab Anfang Mai die erste Anlage in Betrieb genommen. Mit 05.05.2014 habe die Serienproduktion begonnen. Zug um Zug habe man bis zum Frühling 2015 alle geplanten Anlagen umgerüstet. Die Mitteilungen an die Behörden seien teilweise zeitgleich und teilweise im Nachhinein erfolgt.
Zur Nachvollziehbarkeit, dass die Bf. die Umrüstung entsprechend den Angaben im Raster vorgenommen hat, gefragt, verwies die Bf. auf die "einheitliche Vorgehensweise" mit Mitteilung und Standardgutachten.
Dem Vorhalt des Teamleiters, dass im Raster keine Angaben seien, was man wirklich tun muss, entgegnete der GF, dass dies gehe, wenn man ein Background-Wissen habe (mündliche Verhandlung).
Das "Beschönigen" und die Besorgung der Aufgaben durch Herrn B sei der Bf. bis zur Einvernahme des Herrn A nicht bekannt gewesen; es würde die Bf. allenfalls zur Rückforderung eines Teiles des Honorars berechtigen, habe aber keine Aussage oder Beweiskraft für eine Nicht-Leistung des Herrn A. Es rechtfertige nicht die Annahme einer Kick-back Zahlung. Der in der Rechnung ausgewiesene Leistungszeitraum "Juni bis September" werde seine Ursache darin gehabt haben, dass Herr A wahrscheinlich länger gebraucht haben werde als ursprünglich vereinbart.
Die Bf. legte noch vor:
Info-Broschüren der Bf. betreffend "BL5 (in weiterer Folge "BL 5"), "BL 1" und "xxx-Daten"
Schriftverkehr an die Behörden samt Unterlagen, Bestätigungen der Bf. als Herstellerin und Bestätigungen des Sachverständigen DI SV (in weiterer Folge "Privat-SV") für die Standorte in der Stadt 1, Ost, Süd und West, Stadt3 (in weiterer Folge "Stadt 3") Ost und West, sowie Stadt4 (in weiterer Folge "Stadt 4") vor, auf die noch eingegangen wird.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100624/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100624.2016
- Stammnummer
- 127455
- Gültig
- 14.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF