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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100624/2016

1. Provision ohne Leistung - Betriebsausgaben - Vorsteuer 2. Verdeckte Ausschüttung - Rückfluss erwiesen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100624/2016vom 14.01.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf ein an den Verteiler IIIb, alle Gemeinden, das Landespolizeikommando des BL 1, alle Bezirkspolizeikommandos des BL 1, das Stadtpolizeikommando der Stadt 1 und der Stadt 2, an die Abteilung xx - Kompetenzzentrum Straßen - Brücken, sowie an die Bf. gerichtetes Schreiben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung vom 29.10.2014, Herrn Ing. M, wird in anderen Schriftstücken Bezug genommen. Darin ist festgehalten, dass die Bf. bestehende Werbeanlagen auf LED ausgetauscht und am 10.10.2014 ein Gespräch mit dem GF stattgefunden hat, in dem festgelegt wurde, welche Unterlagen für die errichteten LED-Anlagen vorzulegen bzw. nachzureichen sind. Weiters sind die Voraussetzungen und vorzulegenden (ergänzenden) Gutachten festgehalten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass erst bei Vorliegen der im Schreiben angeführten bzw. ergänzenden Gutachten und Vorliegen der Bildaufbaupunkte eine Inbetriebnahme und Genehmigung mit den dazugehörigen Auflagen erteilt werden kann. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Ein Original der Vereinbarung C liegt nicht vor. Eine unterfertigte Kopie wurde erst im Zuge der Bp vorgelegt (unbestrittene Feststellung Bp). Der Inhalt der Vereinbarung C, die Rechnungslegung samt Zahlung sowie die von der Bf. dem Finanzamt bzw. BFG vorgelegten Unterlagen sind im Sachverhalt festgehalten. Dass, wann und wo der GF Herrn A ein Riesenkonvolut - jedenfalls beinhaltend bestehende Bestandspläne, Bescheide und Fotos von Anlagen vor Beginn der Recherchen übergeben hat, konnte das BFG mangels konkreter Angaben und Nachweise nicht feststellen. Auch die Rückgabe des Riesenkonvoluts ist nicht dokumentiert. Das Riesenkonvolut liegt dem BFG nicht vor (GF, NS Herr A). Die behauptete Entsorgung von Unterlagen betreffend die Vereinbarung C hat die Bf. nicht konkret nachgewiesen (Angaben GF, NS Frau F). Herr A behauptet, dass die technischen Voraussetzungen für die Umrüstung in den Raster einzutragen waren. Die Bf. musste dies nur umsetzen (NS Herr A). Die Umsetzung der Angaben im Raster erforderte Background-Wissen (GF in der mündlichen Verhandlung). Die Umsetzung erfolgte nicht laut Angaben im Raster, sondern wählte die Bf. eine "einheitliche Vorgehensweise" mit Vorlage einer Mitteilung und eines Standardgutachtens sowie bei Bedarf Ergänzungen Zug-um-Zug (Angaben GF). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Umrüstung und Inbetriebnahme der Scrollerborads wurden einheitlich in dem vom GF mit Ing. M am 10.10.2014 geführten Gespräch festgelegt (Schreiben des Ing. M vom 29.10.2014). Herr A hat jedenfalls die im Raster eingetragenen persönlichen Vorsprachen bei den Beamtinnen 1, 2 und 4 sowie beim Beamten 3 nicht durchgeführt. Die Beamtinnen 1, 2 und 4 sowie der Beamte 3 bestätigen allfällige mit Herrn A geführten Telefonate nicht (Aktenvermerke Beamtinnen 1, 2 und 4, Beamter 3, Herr A). Der GF erwartete von Herrn A, bei den Behörden vor Ort zu sein. Die Bf. zahlte ungeachtet der "beschönigten" Darstellung im Raster Herrn A die volle Summe. Wegen des "Beschönigens" gegenüber Herrn A zustehende Rückforderungsansprüche machte sie nicht geltend (unstrittig). Unterlagen, aus denen für jeden bezahlten Standort (!) zu ersehen ist, was - formlose Mitteilung und Grundsatzgutachten oder darüber hinaus gehende Unterlagen - für die Genehmigung der Umrüstung und Inbetriebnahme bei welchen Behörden konkret erforderlich war, liegen nicht vor. Es gibt nur einzelne Unterlagen (Mitteilungen der Bf. samt lichttechnisches Gutachten, Schriftwechsel) zu den Standorten in drei Bezirksstädten. In der Gemeinde Stadt 6 war bis zum 13.07.2016 kein Antrag betreffend die Umrüstung auf LED anhängig. Unterlagen für die Umrüstung in der Stadt 6 legte die Bf. nicht vor (seitens der Bf. unwidersprochen gebliebene Angaben der Beamtinnen 1 und 2, vorgelegte Unterlagen). Rechtliche Beurteilung: Strittig ist, ob Herr A aus der Vereinbarung C eine Leistung erbracht hat oder nicht. Die Vorlage einer Kopie einer unterfertigten Vereinbarung erst im Zuge der Bp lässt nach Ansicht des BFG die Vermutung aufkommen, dass ursprünglich keine unterfertigte Vereinbarung C vorlag, sondern diese erst während der Bp "abgeschlossen" wurde. Hält man sich vor Augen, dass die Vereinbarung am 09.05.2013 abgeschlossen worden, der Leistungszeitraum laut Vereinbarung C von Juni bis Mitte August bzw. laut Eingangsrechnung von Juni bis September 2013 gelaufen sein soll, so war dies zu einem Zeitpunkt, bei dem für das BFG eine Umrüstung noch nicht ersichtlich war. Es mag sein, dass Anlagen bereits vor dem Schreiben des Ing. M vom 29.10.2014 umgerüstet waren, doch sind für das BFG die Regelung einer grundsätzlichen Vorgehensweise und die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen zur Umrüstung erstmals im Schreiben des Ing. M, basierend auf der Besprechung vom 10.10.2014, erkennbar. Die zeitlichen Angaben des GF zur tatsächlichen Umrüstung waren so allgemein gehalten, dass jedenfalls nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, wann um die Bewilligung der jeweiligen Anlage angesucht und wann sie erteilt wurde. Nun aber zu den (angeblichen) Leistungen des Herrn A: Die Bf. wies im Verfahren wiederholt auf die Nützlichkeit der Eintragungen des Herrn A im Raster für eine Beschleunigung und Vereinfachung des Umrüstungsverfahrens hin. Das BFG ging vorerst grundsätzlich davon aus, dass aufgrund der Angaben im Raster die Umrüstung entsprechend den Eintragungen vorgenommen werden sollte. In diese Richtung ist für das BFG auch die Aussage des Herrn A zu verstehen ("Ich bzw. auch Herr B haben ausgekundschaftet, welche Auflagen erforderlich sind, dies dann auch in den Raster reingeschrieben und der Raster wurde dem GF übermittelt. Dieser musste nur die technischen Auflagen erfüllen und dann kam es zum Umbau.") Tatsächlich war die Umsetzung eine andere: Konkret von der Richterin nach Nachweisen für die Umsetzung laut Raster befragt, schlug die Bf. eine völlig andere Richtung ein, indem sie sich auf eine "einheitliche Vorgehensweise" - eine formlose Mitteilung und das Grundsatzgutachten sowie Ergänzungen bei Bedarf - berief. Dies bedeutet, dass sie die mit € 1.150,00 pro Standort bzw. mit dem Gesamtbetrag von € 34.500,00 dotierten Informationen nicht nutzte, sondern diese über Bord geworfen und einen völlig anderen Weg eingeschlagen hat. Auch wenn einem "erfolglosen" Aufwand nicht der Betriebsausgabenabzug verwehrt werden darf, so ist hier die Sachlage eine andere. Der GF hat überhaupt nicht zur Nachvollziehbarkeit der Angaben im Raster beigetragen, sondern meinte nur, zu ihrer Umsetzung ein Background-Wissen haben zu müssen, ohne dieses jedoch preiszugeben. Die Bf. ist ausgewichen, wenn es darum ging, die von ihr behauptete Nützlichkeit und Verwertbarkeit der Informationen der Bf. KONKRET nachzuweisen. Dass aus dem Raster nur Schlüsse gezogen werden und eine "einheitliche Vorgehensweise" gewählt werden sollten, findet in der Vereinbarung C keine Deckung. Hält man sich vor Augen, dass die Bf. ohnehin schon die Standplätze mit entsprechenden Bewilligungen und dazugehörigen Ansuchen und Unterlagen hatte, aus diesen zweifellos ohne zeitlich hohen Aufwand Ansprechpartner ausfindig zu machen und die Informationen für die Erfordernisse der Umrüstung einzuholen waren, seitens der Bf. unwidersprochen blieb, dass die Zuständigkeit des Ing. M aus dem Internet zu ersehen ist, und auch der GF selbst auf Ing. M - "er ist Verkehr" - hinwies, wie oben festgehalten, Nachweise für die Übergabe des Riesenkonvoluts und seine Rückgabe nicht vorliegen, also Herr A den Raster ohne Basisdaten zu erstellen gehabt hätte, was faktisch wohl unmöglich gewesen sein wird, die Eintragungen im Raster zumindest zum Teil nicht dem wahren Sachverhalt entsprachen, worauf aber noch eingegangen werden wird, und ein Herr B erstmals anlässlich der Niederschrift mit Herrn A auf die Bildfläche kommt, es aber keine Hinweise oder Nachweise auf ein Tätigwerden von ihm gibt, die Bf. trotz der von ihr eingeräumten Rückforderungsansprüche solche nicht geltend machte, und die Überweisung an Herrn A wiederum durch "Ersatzscheckbuchungen" verbraucht wurde, so sprechen diese Umstände für ein Nicht-Tätigwerden des Herrn A und dass hier die Vereinbarung C nur zum Schein abgeschlossen und auch der Raster nur - von wem auch immer - erstellt wurde, um der Zahlung an Herrn A ein "Kleid" zu geben. Betrachtet man die Angaben im Raster, so zeigen sich folgende Auffälligkeiten: Die Eintragungen für die Standorte Stadt 6, Nord und Süd, entsprechen - weil "beschönigende" Angaben - nicht den Tatsachen und hat Herr A die Besuche bei den Beamtinnen 1 und 2 sowie beim Beamten 3 nicht absolviert. Diese nicht absolvierten Teilleistungen haben einen Wert laut Vereinbarung C von € 1.380,00 zuzüglich USt (2 Standorte, jeweils Baurecht, Ortsbild und Straßenverwaltung = 6 x á € 230,00). Für diese Standorte gab es auch jedenfalls bis 13.07.2016 (Auskunft bei den Beamtinnen 1 und 2) kein Ansuchen auf Umrüstung. Standort Ort X: den Termin beim Beamten 3 hat Herr A nicht absolviert. Diese Teilleistung kostete der Bf. wiederum € 230,00 zuzüglich 20% USt. Für 7 Standorte in der Stadt 1 ist Folgendes bemerkenswert: - Den Termin bei der Beamtin 4 hat Herr A nicht absolviert. Der Wert dieser Teilleistungen beträgt € 1.610,00 zuzüglich USt (7 x á € 230,00). - Bei der BH ist für diese 7 Standorte Ansprechpartner "Keiner" und beim "Status BH" "Die BH ist nicht zuständig, da der Standort außerhalb der Zuständigkeit der BH liegt." Wer diese Auskunft gegeben hat, ist im Raster nicht festgehalten. Diese für 7 Standorte gleich lautenden Feststellungen waren der Bf. immerhin nochmals € 1.610,00 zuzüglich USt (7 x á € 230,00) wert. - Dasselbe Bild zeigt sich für die "Straßenverwaltung", Ansprechpartner ist wiederum "Keiner" und ist beim "Status Straßenverwaltung" "Straßenverwaltung ist hiefür nicht zuständig, wird von der Landesregierung Herrn Ing. M beurteilt." Diese für 7 Standorte gleiche Feststellung war der Bf. weitere € 1.610,00 zuzüglich USt (7 x á € 230,00) wert. - Beim "Verkehr" wird nun "HerrQ (in weiterer Folge "Herr Q") genannt. Im "Satus Verkehr" wird ausgeführt, "13.08.13 Herrn Q bei einem persönlichen Termin das Produkt erklärt. Da die Straßen der Stadt 1 an Landesstraßen stehen, beurteilt der Amtssachverständige der Landesregierung Herr Ing. M zum Thema Verkehrssicherheit. Es ist der Antrag bei der Baubehörde einzureichen und wenn der Akt auf seinen Tisch gelangt, holt er die Stellungnahme von Herrn Ing. M ein. Je nach Ergebnis dieser Stellungnahme beurteilt er die Standorte." Zu den Standorten in der Stadt 1 legte die Bf. folgende Unterlagen vor: a. E-Mail vom 06.02.2015 an xxx@stadt1.at, in der sie sich auf das Schreiben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bezog. b. Schreiben vom 27.03.2015 an den Magistrat der Stadt 1 - Nachreichung der technischen Beschreibung zu den P8 LED-Movingboards c. Schreiben an den Magistrat der Stadt 1 für 7 Standorte vom 06.02.2015 - Bestätigung als Hersteller d. Bestätigung des Privat-SV vom 31.01.2015: Überprüfung der Umrüstung bereits genehmigter Rollingboardanlagen auf LED-Lichttechnik der Standorte in der Stadt 1, wozu er von der Bf. am 20.01.2015 beauftragt wurde. Zum Standort Stadt 4: Es gibt keine konkreten Feststellungen, ob die Termine absolviert wurden oder nicht. - Laut Baurecht sollte eine Mitteilung erfolgen, mit Einwänden war nicht zu rechnen. - Beim "Status Ortsbild" hieß es nur "siehe Baurecht"; dies kostete der Bf. aber € 230,00 zuzüglich USt. - Die BH verlangt "Pläne und Baubeschreibung samt Ansuchen" bei ihr einzureichen, die verkehrstechnische Überprüfung obliegt dann Ing. M. - Bei der "Straßenverwaltung" hat "HerrS" die Auskunft gegeben, dass die Straßenverwaltung hiefür nicht zuständig ist und die Begutachtung durch Ing. M von der Landesregierung erfolgt. - Bei der Verkehrsabteilung hat "Keiner" die Auskunft gegeben, dass es keine gesonderte Verkehrsabteilung gibt und eine Klärung mit dem Straßenverwalter, der BH bzw. mit dem Amtssachverständigen der Landesregierung Ing. M zu erfolgen hat. Auch für die letztgenannte Information von "Keinem" zahlte die Bf. wiederum € 230,00 zuzgl. USt. Zum Standort 4 legte die Bf. vor: a. E-Mail vom 06.02.2015 an xxx@stadt4.at, in dem sie sich auf das auf das Schreiben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bezog und die gewünschte Bestätigung des Verkehrsgutachtens übermittelt. b. Schreiben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen Ing. M vom 29.10.2014 c. Mitteilung der Umrüstung der Scrollingboards auf LED vom 28.07.2014 an die Stadtgemeinde Stadt 4 d. Bestätigung der Bf. als Herstellerin vom 06.02.2015, gerichtet an die BH der Stadt 4 e. Bestätigung des Privat-SV vom 31.01.2015: Überprüfung der Umrüstung bereits genehmigter Rollingboardanlagen auf LED-Lichttechnik am Standort Stadt 4, wozu er von der Bf. am 20.01.2015 beauftragt wurde. Zum Standort Stadt 3 Ost und West: Es gibt keine konkreten Feststellungen, ob die Termine absolviert wurden oder nicht. - Laut Ansprechpartner HerrR beim "Baurecht" sollte ein Ansuchen mit Beschreibung erfolgen, mit Einwänden war nicht zu rechnen. Festgehalten ist, dass sie nur baurechtlich zuständig ist, verkehrstechnisch sei dies mit der BH zu klären. Beim "Ortsbild" ist beim Status Ortsbild mit dem gleichen Ansprechpartner "siehe Baurecht" angeführt. - Laut der Ansprechpartner HerrnU müssen sie laut "Status BH" "Unterlagen, wie Pläne, Beschreibung und Lichtgutachten einreichen. Was noch alles benötigt wird und ob positiv beschieden werden kann, wird durch den Amtssachverständigen Ing. M von der Landesregierung begutachtet." - Bei der "Straßenverwaltung" ist als "Ansprechpartner" Ing. M geführt. Festgehalten ist, dass die Straßenverwaltung nicht zuständig ist, "wird von der Landesregierung Herrn Ing. M begutachtet". - Beim "Vekehr" ist Ansprechpartner "Keiner" und vermerkt, dass es keine eigene Verkehrsabteilung gibt und die Klärung mit dem Straßenverwalter, der BH bzw. mit dem Amtssachverständigen der Landesregierung Ing. M zu erfolgen hat. Vorgelegt hat die Bf. zu diesem Standort: a. E-Mail vom 06.02.2015 an zwei Gemeindebedienstete, in der sie sich auf das auf das Schreiben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bezog und die gewünschte Bestätigung des Verkehrsgutachtens übermittelt. b. Schreiben des verkehrstechnischen Amtssachverständigen Ing. M vom 29.10.2014 c. Mitteilung der Umrüstung der Scrollingboards auf LED vom 28.07.2014 an die Stadtgemeinde Stadt 3 d. Bestätigung vom 06.02.2015 der Bf. als Herstellerin, gerichtet an die Baurechtsabteilung der Stadt 3 e. Bestätigung des Privat-SV vom 13.01.2015: Überprüfung der Umrüstung bereits genehmigter Rollingboardanlagen auf LED-Lichttechnik am Standort Stadt 3, wozu er von der Bf. am 19.12.2014 beauftragt wurde. Auffällig ist, dass Herr A trotz der klaren Aussage über die maßgebliche Zuständigkeit von Herrn Ing. M diesen nicht kontaktierte, sondern den für die Umrüstung entscheidungsrelevanten Kontakt erst wieder der GF führte. Dass es der GF war, der mit Herrn Ing. M die maßgebliche Vorgehensweise erarbeitete, wird beim Schreiben vom 29.10.2014 wohl nicht mehr in Abrede zu stellen sein. Der im Beschwerdeverfahren nicht behandelte Aktenvermerk betreffend den im Raster zu "Stadt15" verzeichneten Vorgang (siehe Beilage zum Erkenntnis), auf den sich das BFG aber hier - weil nicht erörtert - nicht stützt, ist ein weiteres Indiz für von der Realität abweichende Eintragungen im Raster. Angesichts des mangelnden Nachweises über das Vorhandensein und die Übergabe eines Riesenkonvoluts des Fehlens eines Originalvertrages, der Vorlage einer von beiden Parteien unterfertigten Kopie der Vereinbarung C erst im Bp-Verfahren, des entgegen den Eintragungen im Raster jedenfalls teilweisen Nicht-Aufsuchens der verschiedenen Behörden durch Herrn A, der für "Laien" ohne Background-Wissen nicht nachvollziehbaren Angaben im Raster im Hinblick auf die weitere Umsetzung, des "Beschönigens" der oben besprochenen Termine, d. h. das Verzeichnen von tatsächlich nicht absolvierten Terminen, der von der Richterin zuvor aufgezeigten "Auffälligkeiten", des Ausweichens der Bf. bei Nachfrage nach konkret nachvollziehbaren Unterlagen hinsichtlich der Verwertung der Informationen des Herrn A bei ihrer Umsetzung, des Nicht-Verwertens der Informationen laut Raster bzw. der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Verwertung, und der nachfolgenden Behebungen auf dem Konto des Herrn A durch "Ersatzschecks" geht das BFG davon aus, dass hier Herr A nicht die in der Vereinbarung C festgehaltenen Leistungen erbracht hat. Das BFG konnte beim vorliegenden Sachverhalt nicht zur Auffassung gelangen, dass die elementaren Unterlagen, wie das Riesenkonvolut, ursprünglich vorhanden waren und dieses Herrn A übergeben bzw. von diesem wieder an die Bf. übergeben wurde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die die Behauptungen der Bf. bestätigen würden. Sollten dennoch Unterlagen vorhanden gewesen sein, so wäre ihre Entsorgung unrechtmäßig erfolgt. Im Zeitpunkt der Übersiedlung war zudem das Projekt nicht abgeschlossen. Ebenso wenig ist für das BFG nachvollziehbar, dass Herr A seine Aufgaben aus der Vereinbarung C ohne die zuvor genannten Unterlagen erfüllen konnte. Auch wenn das "Beschönigen" nur zu einzelnen Terminen festgestellt wurde, sind die nach Ansicht des BFG ursprünglich nicht vorhandenen Unterlagen sowie auch die oben aufgezeigten Auffälligkeiten Indizien, dass bloß pro forma Eintragungen in den Raster - von wem auch immer - erfolgten. Keineswegs ist eine Leistung des Herrn A zu bejahen. Zumal schon vom Fehlen einer Leistung ausgegangen wird, erübrigt sich ein Eingehen auf die Branchenüblichkeit hinsichtlich der Bezahlung. Ebenso wenig war die Frage zu klären, ob Interventionen des Herrn I in den Akten der Beamtinnen 1 und 2 bzw. des Beamten 3 ihren Niederschlag gefunden haben, weil das Tätigwerden des Herrn A zu erforschen war. Daher sind die diesbezüglichen Beweise nicht aufgenommen worden. Aus den aufgezeigten Gründen konnte das BFG den Vorbringen der Bf. nicht folgen, weshalb die Beschwerde gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2013 als unbegründet abzuweisen war. Diese Beurteilung ist auch für die Frage des Vorliegens einer vA relevant. Ob tatsächlich von einer vA auszugehen ist, wird unter Pkt. F dieses Erkenntnisses behandelt. D. VEREINBARUNG D vom 27.08.2013 betreffend Behördenwege im BL 2 für die Umrüstung auf LED-Technik (11 Stück) Die Vereinbarung D hat folgenden Wortlaut: "Die Bf. verfügt über 11 Stück genehmigte Scrollingboard Anlagen in nachstehend angeführten Gemeinden im BL 2 und beabsichtigt diese auf LED-Technik umzurüsten. Es ist im Vorfeld der Umrüstung zu ermitteln, ob dies bei den bestehenden Anlagen bzw. Genehmigungen von seitens der zuständigen Behörden (Baurecht, Ortsbild, Bezirkshauptmannschaft, Straßenverwaltungen und Verkehrsabteilungen) genehmigt werden bzw. mit Auflagen im Falle einer Umrüstung zu rechnen ist und was bei den jeweiligen Behörden einzureichen ist. Folgende Standorte sind zu bearbeiten: 2 Standorte in Stadt8, 2 Standorte in Stadt9, 2 Standorte in Stadt10, 1 Standort in Stadt11, 1 Standort in Stadt12, 1 Standort in Stadt13 und 1 Standort in Stadt14. .Hierfür erbringt der Auftragnehmer folgende Leistungen: 1. Kontaktaufnahme und Aufsuchen der jeweiligen Behörde und im Zuge eines Gespräches das Vorhaben (Umrüstung auf LED-Technik) erklären bzw. erläutern. Zu kontaktieren sind die jeweilig zuständigen Baubehörden Ortsbildabteilungen Bezirkshauptmannschaften Straßenverwaltungen Verkehrsabteilungen. 2. Mit jeder einzelnen Behörde/Abteilung ist folgendes abzuklären: Was und in welcher Form ist für die geplante Umrüstung einzureichen? Mit welchen Auflagen wird zu rechnen sein? Sind Einwendungen zur geplanten Umrüstung zu erwarten? 3. Der Auftragnehmer hat über die Leistungen eine schriftliche Aufzeichnung zu führen und die Ergebnisse der Bf. vorzulegen. Als Entgelt pro bearbeitetem Standort unter Einhaltung vorstehender aufgelisteter Leistungen wird eine Pauschale von € 1.150,00 / Standort zuzüglich der gesetzlichen MWSt. vereinbart. Die Abrechnung und Bezahlung erfolgt nach erbrachter Gesamtleistung. In der vereinbarten Pauschale sind alle Nebenkosten wie Fahrtspesen, Fahrtzeiten, eventuell erforderliche Nächtigungsaufwendungen, Telefon- und Faxkosten sowie eventuell anfallende Postgebühren, enthalten. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeiten durch den Auftragnehmer wird folgende Vereinbarung getroffen: Grundsätzlich werden nur jene Standorte mit vorstehender Pauschalsumme vergütet, bei denen alle angeführten Behörden bzw. Abteilungen kontaktiert und Auskunft eingeholt wurden. Die bis zur vorzeitigen Beendigung der Akquisitionstätigkeit erbrachten Teilleistungen können wie folgt zur Abrechnung gebracht werden. Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen Baubehörde € 230,0 / STO Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen Ortsbildabteilung € 230,0 / STO Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen BH € 230,0 / STO Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen Straßenverwaltung € 230,0 / STO Kontakt und Auskunftseinholung bei der zuständigen Verkehrsabteilung € 230,0 / STO Die angeführten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MWSt. Der Auftraggeber beginnt spätestens im September mit den Leistungen und wird diese bis spätestens Ende Oktober abgeschlossen haben." Die Bf. überwies den Rechnungsbetrag laut ER 112/2013 der Firma A vom 03.12.2013 in Höhe von brutto € 15.180,00 ((netto € 12.650,00 zuzgl. € 2.530,00 USt) am 05.12.2013 auf das Konto des Herrn A. Das Finanzamt bemängelte das Fehlen von Unterlagen, einer konkreten Zahlungsvereinbarung sowie eines Leistungsnachweises. Die Vereinbarung und Abrechnung seien unmittelbar vor Aufgabe des Standortes im BL 2 erfolgt Die Rechnungslegung entspreche keinesfalls den in der Vereinbarung vorgeschriebenen Kriterien (FA im Bp-Bericht und Beschwerdeverfahren). Die Bf. äußerte in der Beschwerde und im weiteren Beschwerdeverfahren im Wesentlichen die zur Vereinbarung C gemachten Ausführungen. Ende 2013 habe sie die Aufgabe der Werbestandorte im BL 2 beschlossen und die Anlagen im Frühjahr 2014 ab- bzw. rückgebaut. Die Unterlagen habe die Bf. im Zuge des Büroumzuges aus Platzgründen entsorgt. Es soll - so der GF - einen Raster gegeben haben (Bf. im Beschwerdeverfahren). Der Zeuge Herr A gab zur Vereinbarung D Folgendes an: "... Die Leistungen aus dieser Vereinbarung habe nicht ich erbracht, sondern habe ich sie zur Gänze Herrn B übertragen. Dies wusste der GF nicht. Herr B hat das ganz gut gemacht. Ich habe zu dieser Vereinbarung keine Unterlagen mehr. Es hat sich in diesem Fall ebenfalls um die Umrüstung von Scrollerboards auf LED-Technik gehandelt, wie es im BL 1 der Fall war. Es war im Wesentlichen der gleiche Auftrag wie jener betreffend die Vereinbarung C im BL 1. In diesem Fall hat es keinen Raster wie im BL 1 gegeben. Es kann vielleicht sein, dass ich E-Mails an den GF geschrieben habe, mit den Namen die zu kontaktieren sind. Es hat sich um eine vergleichsweise kleine Sache gehandelt." Über die Beschwerde wurde erwogen: Ein Original der Vereinbarung D liegt nicht vor. Der Inhalt der Vereinbarung und die vom Ablauf her unstrittigen Zahlungsvorgänge sind im Sachverhalt festgehalten. Das Projekt Umrüstung auf LED wurde nicht umgesetzt, die Bf. beendete ihre Tätigkeit im BL 2 Anfang des Jahres 2014 (unstrittig). Unterlagen über ein Tätigwerden des Herrn A gibt es nicht. Herr A fertigte keinen Raster (NS Herr A). Der GF behauptet die Entsorgung von Unterlagen. Für diese gibt es keine Nachweise (GF, NS Frau F). Es gibt keine Nachweise dafür, dass Herr A die Aufgaben aus der Vereinbarung D Herrn B übertragen hätte. Ebenso wenig fehlen Nachweise für ein Tätigwerden des Herrn B (unstrittig). Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall gibt es keine Nachweise über ein Tätigwerden des Herrn A und/oder Herrn B. Es ist nicht also nicht erwiesen, dass die Bf. Herrn A Unterlagen zu den einzelnen Standorten gegeben hat, die notwendig waren, um überhaupt tätig werden zu können. Es fehlt aber auch an jeglichem Nachweis, dass Herr A bzw. Herr B die entsprechenden Aufgaben erledigt hätte. Herr A bestätigt nicht den vom GF ins Treffen geführten Raster. Wenn Herr A meint, vielleicht ("es kann sein") ein paar E-Mails an den GF mit zu kontaktierenden Namen geschrieben zu haben, so vermag das BFG nicht davon auszugehen, dass Herr A für immerhin 11 Standorte die laut Vereinbarung D zu erbringenden Informationen verschiedener Behörden auch tatsächlich beschaffte und sie an die Bf. weitergegeben hat. Das BFG geht daher davon aus, dass schon ursprünglich Unterlagen aus der Vereinbarung D nicht erstellt wurden und somit nicht vorhanden waren. Es ist mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens und des täglichen Lebens nicht in Einklang stehend, sich die unterschiedlichen Voraussetzungen für die LED-Umrüstung von 11 Standorten bei fünf verschiedenen Behörden nur im Kopf zu merken. Sollte es - entgegen der Ansicht des BFG - dennoch Unterlagen gegeben haben, so ist ihre Entsorgung auch im Falle der Beendigung des Projektes im Zeitpunkt der Übersiedlung rechtlich unzulässig gewesen. Wenn nun der Leistungsnachweis des Herrn A fehlt, ist für das BFG der Schluss naheliegend, dass Herr A die in der Vereinbarung D zu erbringenden Leistungen NICHT erbracht hat. Diese Vereinbarung wurde somit nur zum Schein abgeschlossen, um positive Ergebnisse zu minimieren. Die Bf. hat auch keine für das BFG schlüssige Erklärung abgegeben, warum sie so knapp vor Aufgabe des Standortes im BL 2 noch Aktivitäten in Richtung Umrüstung in Gang setzte. Bei den hier vorliegenden Feststellungen hätte mangels Nachweises der Erbringung der vereinbarten Leistung die Bf. Herrn A nichts zahlen dürfen. Hat sie es dennoch getan, liegt nach Ansicht des BFG eine rechtsgrundlose Zahlung vor, die - weil nicht betrieblich veranlasst - nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen ist. Mangels Leistungsaustausch ist auch der Vorsteuer der Abzug zu versagen. Die Beschwerde gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2013 war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Diese Beurteilung ist auch für die Frage des Vorliegens einer vA relevant. Ob tatsächlich von einer vA auszugehen ist, wird unter Pkt. F dieses Erkenntnisses behandelt. E. VEREINBARUNG E vom 20.03.2015 betreffend Akquisition von möglichen Kunden, die LED-Anlagen aus unserer eigenen Produktion kaufen "Die Bf. produziert LED Anlagen und plant für den Verkauf dieser Geräte die Erschließung des Marktes im BL 2 und im BL 3. Hierfür erbringt der Auftragnehmer folgende Leistungen: 1. Prüfen der Marktsituation mittels Akquisition von potenziellen Kunden. 2. Übermittlung der Anlagenstandardangebote 3. Beratende Hilfe bei Interessenten betreffend Behördenanfragen 4. Der Auftragnehmer hat über die getätigten Kundenkontakte eine schriftliche Aufzeichnung zu führen und die Ergebnisse der Bf. vorzulegen. Als Entgelt wird eine monatliche Pauschale von € 2.000,0 zuzüglich der gesetzlichen MWSt. vereinbart. In der vereinbarten Pauschale sind alle Nebenkosten wie Fahrtspesen, Fahrtzeiten, eventuell erforderliche Nächtigungsaufwendungen, Telefon-und Faxkosten sowie eventuell anfallende Postgebühren, enthalten. Die angeführte Pauschale ist nicht Umsatzabhängig und ist von der Bf. auch wenn keine Aufträge abgeschlossen werden, an den Auftragnehmer auszubezahlen. Die Bf. hat das Recht diese Vereinbarung ohne Kündigungszeit aufzulösen, wenn zB. sich aus diesem Projekt keine Rentabilität für die Bf. erwirtschaften lässt. Der Auftraggeber beginnt am 01.04.2015 mit dieser Tätigkeit. Stadt 1, 20.03.2015" Die Bf. überwies den Rechnungsbetrag laut ER 041/2015 der Firma A vom 12.10.2015 in Höhe von brutto € 14.400,00 (netto € 12.000,00 zuzgl. € 2.400,00 USt) am 15.10.2015 auf das Konto des Herrn A. Der vor dem BFG einvernommene Zeuge Herr A gab Folgendes an: "... Unterlagen zu dieser Vereinbarung gibt es keine. Ich konnte auch nichts verkaufen. Der GF wollte ursprünglich auf Provisionsbasis arbeiten, allerdings wusste ich von meinem Freund in der Stadt 3, dass dies nichts bringt. Ich wollte ein Geld haben und wir haben uns auf € 2.000,00 pro Monat geeinigt. Es war aber ein Flop und daher wurde diese Vereinbarung auch nach wenigen Monaten vom GF aufgelöst. Es ist richtig, dass ich trotz intensiver Bemühungen keinen Kaufabschluss machen konnte und der GF die Vereinbarung nach wenigen Monaten beendet hat." Die Bp bemängelte das Fehlen einer konkreten Zahlungsvereinbarung sowie eines Leistungsnachweises. Herr A habe keine einzige Anlage verkauft, dennoch habe die Bf. gezahlt. Der Auftrag sei an Herrn A gegangen, obwohl - wie in der Erläuterung zu Vereinbarung A ausgeführt - "die Firma A nicht über das nötige Wissen über die vielfältigen Möglichkeiten zu den komplexen Angeboten unserer Werbeprodukte verfügte." (Tz. 1 der Niederschrift zum Bp-Bericht). Der Bf. habe das Geschäftsfeld mit dem Bau von maßgeschneiderten Anlagen erweitern wollen. Sie hätten auch die Umrüstung selbst produziert und daher das Know-how gehabt. Einzelne Kunden hätten wegen einer Anlage angefragt. Der GF habe dann eine Homepage eingerichtet und einen Elektriker angestellt. Es habe sich aber bald gezeigt, dass das Geschäftsfeld nicht laufe. Daher habe die Bf. den Vertrag mit Herrn A sowie mit dem auf Provisionsbasis arbeitenden Herrn O beendet. Die Anlage wäre sehr vielseitig verwendbar gewesen, man hätte darauf auch eigene Videos machen können. Der Betrag von mtl. € 2.000,00 sei nicht zu hoch, da werde nach Abzug der Fahrtkosten, sonstigen Aufwendungen und Abgaben Herrn A nicht mehr als € 1.400,00 verblieben sein (Erörterungstermin). Das Finanzamt habe - so die Bf. - die das Pauschale rechtfertigende hohe Preisspanne ignoriert. Diese bezifferte die Bf. "bei marktüblicher Preisgestaltung" mit € 10.000,00 bis € 15.000,00 pro verkaufter Anlage (Stellungnahme vom 12.07.2016) bzw. mit € 10.000,00 bis € 12.000,00 (Erörterungstermin). Vorgelegt sind zwei Blätter mit Abbildungen einer größeren Video-Wall (Preis € 54.000,00) und einer kleineren (Preis € 33.200,00). Der GF behauptete, schriftliche Aufzeichnungen entsorgt zu haben; es sei keine große Geschichte gewesen. Wegen der Erfolglosigkeit des Verkaufs sollte das Fehlen von Unterlagen nicht verwundern. Zudem sei die Entwicklung bei dem auf Provisionsbasis arbeitenden Herrn O die gleiche gewesen. Mit Ausnahme einer vom GF akquirierten Anlage sei das Vorhaben weder im BL 1 noch in der BL2 (BL 2), BL4 (BL 4) und BL 5 erfolgreich gewesen und habe sie dieses Projekt eingestellt (Stellungnahme vom 12.07.2016, GÄ vom 21.11.2017, Erörterungstermin, GF in der mündlichen Verhandlung). Der GF habe keine schriftlichen Aufzeichnungen von Herrn A verlangt, sie hätten sich mündlich ausgetauscht. Herr A habe ihm gesagt, was er tue. Es habe zwischen ihnen ein gutes Vertrauensverhältnis bestanden. Die Telefonliste habe der GF nicht überprüft (mündliche Verhandlung). In den fünf bis sechs Monaten, die Herr A in der Stadt 3 gewesen sei, habe der GF den Verkauf von Anlagen durch Herrn A erwartet. Wenn das Geschäftsfeld in diesem Bereich größer geworden wäre, hätte der GF ohnehin jemanden in der Stadt 3 einstellen müssen. Für den Verkauf dieser Video-Walls habe man kein Fachwissen benötigt, man verkaufe letztendlich einen Bildschirm. Wenn es von den Prospekten abweichende Kundenwünsche gegeben hätte, hätte sich ohnehin der GF einschalten müssen (mündliche Verhandlung). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Inhalt der Vereinbarung E ist oben festgehalten. Ein Original der Vereinbarung E liegt nicht vor. Die Bf. hat Herrn A am 15.10.2015 € 14.400,00 überwiesen (unstrittig). Die Vereinbarung wurde nach sechs Monaten beendet. Unterlagen liegen keine vor. Solche hat Herr A nicht geführt (NS mit Herrn A). Der GF verlangte von Herrn A keine schriftlichen Nachweise. Er behauptete, sich von Herrn A im Zeitraum seines Tätigwerdens den Verkauf von zwei bis drei Anlagen erwartet zu haben (GF in der mündlichen Verhandlung). Rechtliche Beurteilung: Laut Pkt. 4 der Vereinbarung C hatte Herr A - ungeachtet eines Kaufabschlusses - jedenfalls "über die getätigten Kundenkontakte eine schriftliche Aufzeichnung zu führen". Da er keine Unterlagen führte, hat er sich nicht vereinbarungskonform verhalten. Mögen dem GF mündliche Informationen reichen, so sind aber für das BFG die "intensiven Bemühungen" des Herrn A eine durch Unterlagen nicht dokumentierte bloße Behauptung. Der GF hat aber auch nicht ihm anscheinend bekannt gegebene telefonische Kontakte des Herrn A überprüft, es fehlen also hier auch mögliche Kontrollmaßnahmen des GF zur Gänze. Angemerkt wird, dass es auch keine Nachweise über die angeblich stattgefundenen telefonischen Kontakte zwischen dem GF und Herrn A gibt. Der GF behauptet, sich von Herrn A im Zeitraum seiner sechsmonatigen Tätigkeit den Abschluss von zwei bis drei Anlagen erwartet zu haben. Eine solche Erwartungshaltung lässt sich schon der Vereinbarung E nicht entnehmen. Es fehlen aber auch Nachweise für das BFG, dass der GF innerhalb der sechs Monate seiner Erwartungshaltung Ausdruck verliehen hätte. Es gibt also für die angeblich sechsmonatige Vertragslaufzeit lediglich durch Unterlagen nicht bewiesene Behauptungen des GF. Hält man sich vor Augen, dass bei einer angegebenen Preisspanne von € 10.000,00 für kleinere Anlagen bis € 12.000,00 für größere Anlagen in einem gesamten Jahr die Kosten für Herrn A (netto € 20.000,00) die Preisspanne von zwei kleineren Anlagen bzw. eineinhalb größeren Anlagen "verbraucht" hätten, so hätte die Bf. erst bei den nachfolgenden Anlagen profitieren können. Es kommt auch die Frage auf, warum Herr A für ein erst im Aufbau befindliches Geschäftsfeld einen fixen Monatsbezug erhalten sollte, während Herr O - was auch bei einem noch unsicheren Geschäft realistischer ist - auf Provisionsbasis arbeitete, wodurch die Bf. keinen finanziellen Nachteil erlitten hat. Im gegenständlichen Fall fällt auf, dass die Bf. entgegen der Vereinbarung E Herrn A keine monatliche Pauschale zahlte, sondern überwies sie Herrn A nach Ablauf eines erfolglosen Zeitraumes von sechs Monaten die Pauschalsumme für sechs Monate in einem Betrag (Leistungszeitraum ab b 01.04.2015, daher bis Ende September, ER vom 12.10.2015). Insoweit erfolgt die Bezahlung von Seiten der Bf. nicht entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung E. Einmahnungen des monatlichen Pauschalbetrages seitens des Herrn A behauptete die Bf. nicht. Da ein Originalvertrag nicht vorhanden ist, Nachweise über ein Tätigwerden des Herrn A (oder auch des Herrn B) zur Gänze fehlen, und die Bezahlung für sechs Monate in einem Betrag und nicht monatlich erfolgte, ist nicht nur die Leistung des Herrn A (oder Herrn B) für das BFG nicht erwiesen, sondern sprechen die Umstände vielmehr dafür, dass die Vereinbarung E erst nachträglich zum Schein und zum Zweck der Gewinnminderung abgeschlossen wurde. Abgerundet wird das Bild dadurch, dass der an Herrn A überwiesene Geldbetrag zur Gänze durch Abbuchungen mittels "Ersatzscheck" konsumiert wurde. Allfällige Behauptungen des GF, die Unterlagen im Zuge der Übersiedlung (August 2014) entsorgt zu haben, helfen der Bf. im vorliegenden Fall nicht, weil die Vereinbarung E vom 20.03.2015 erst NACH der Übersiedlung abgeschlossen wurde. Diese Beurteilung ist auch für die Frage des Vorliegens einer vA relevant. Ob tatsächlich von einer vA auszugehen ist, wird unter Pkt. F dieses Erkenntnisses behandelt. F. Zu KICK-BACK-ZAHLUNG und zur VERDECKTEN AUSSCHÜTTUNG: Das Finanzamt erließ an die Bf. gerichtete Haftungsbescheide für 2012, 2013 2015 und 02.2016, in denen es gemäß § 93 EStG 1988 KESt vorschrieb. Es erfasste aus den Vereinbarungen A bis E vA in Höhe von € 42.084,00 (2012), € 114.786,00 (2013), € 40.864,80 (2015) und € 6.163,00(2016). Diese Beträge seien als Kick-back-Zahlung an den GF geflossen. Die Überweisungen an Herrn A ohne Leistung und die Abbuchungen mittels Ersatzscheck am Konto des Herrn A würden dafür sprechen, dass die an Herrn A überwiesenen Beträge wieder an den GF rückgezahlt wurden. Bei dieser Konstellation sei die Kick-Back-Zahlung die einzig logische Erklärung (FA im Bp-Bericht und Beschwerdeverfahren). Weiters erfasste das Finanzamt unstrittige vA in Höhe von je € 21.214,56 (2012 und 2013). In den angefochtenen Bescheiden setzte es die KESt unter der Annahme der Tragung durch die GmbH in Höhe von € 21.097,41 (2012), € 45.328,98 (2013), €13.620,24 (2015) und € 2.337,00 (02.2016) fest. Die Bf. verneint eine Kick-back-Zahlung und damit die dem GF zugerechnete vA. Die Wohnsitzfrage und die finanziellen Verhältnisse des Herrn A bzw. die fehlende Tilgung seiner beträchtlichen Steuerschulden seien für die Frage einer Kick-back Zahlung an den GF irrelevant. Die Behebungen am Konto des Herrn A mittels "Ersatzscheck" seien nicht der Bf. bzw. dem GF anzulasten. Auch wenn die Leistungen des Herrn A als nicht erbracht anzusehen wären, was die Bf. bestreite, gäbe es keine Beweise für eine "Kick-back-Zahlung" an den GF. Es gäbe auch noch andere Personen im Nahefeld der Bf. Wer dies sei, könne mangels Anhaltspunkte nicht gesagt werden. Man könne nur nicht zwingend automatisch auf den GF schließen (mündliche Verhandlung). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Überweisungen aus den Vereinbarungen A bis E stehen außer Streit. Ebenso ist unstrittig, dass die Beträge aus den Überweisungen an Herrn A zumeist durch nachfolgende "Ersatzscheck"-Abbuchungen aufgebracht wurden und die Empfänger dieser Beträge zumeist nicht feststehen. Konkrete Nachweise für einen Rückfluss einzelner oder aller Beträge aus den Vereinbarungen A bis E an den GF liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. … Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 Abs. 3 Z. 1EStG 1988 bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge verpflichtet. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben gemäß § 8 Abs. 1 EStG 1988 Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam. Für die Ermittlung des Einkommens ist es gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt (TS 1) oder entnommen (TS 2) oder in anderer Weise verwendet wird (TS 3). Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass vA alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Vorteilsgewährungen einer Körperschaft an Anteilseigner sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilseignerschaft haben. Der Vorteil kann auch einer dem Anteilseigner nahestehenden Person gewährt werden (siehe Michael Lang/Alexander Rust/Josef Schuch/Claus Staringer, KStG 2016, 2. Aufl., Rz. 101f. und 104). Verdeckte Ausschüttungen sind alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensmehrung verhindern (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 100 m.w.N.). Werden bei einer Körperschaft Mehrgewinne gegenüber den im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinnen, die im Betriebsvermögen der Körperschaft keinen Niederschlag gefunden haben, zugerechnet, sind diese in der Regel nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Anteilseignern zugeflossen zu werten (vgl VwGH 22.3.2000, 97/13/0173; VwGH 19.7.2000, 97/13/0241; VwGH 24.3.1998, 97/14/0118). Entscheidend ist aber, wem die Mehrgewinne tatsächlich zugekommen sind (vgl. VwGH 24.3.1998, 97/14/0118). Jedem Anteilseigner steht es offen, alles vorzubringen, was dagegen spricht, dass auch auf ihn ein Gewinnanteil entfällt (vgl. VwGH 8.11.1983,83/14/0037) [UFSW vom 07.04.2011, RV/2825-W/07]. Wie im Erkenntnis des VwGH 28.10.1997, 93/14/0073, festgehalten, ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung u. a. Voraussetzung, dass einem Anteilsinhaber (Anm.: bzw. einer ihr nahestehenden Person) ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 89/14/0133). Ein Beweisergebnis des Inhalts, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer derartige Vermögensvorteile zugewendet wurden, hat die belangte Behörde aber weder im erstangefochtenen (Anm.: die Betriebsausgaben von Provisionszahlungen verweigernden Körperschaftsteeurbescheiden) noch im zweitangefochtenen Bescheid (Anm.: Kapitalertragsteuer) aufgezeigt. Bezogen auf den gegenständlichen Fall rechnete das Finanzamt die an Herrn A bzw. die Firma A ausbezahlten Beträge letztendlich dem GF zu. Der GF ist nicht Gesellschafter der Bf., unzweifelhaft ist er aber als Vorsitzender der Privatstiftung und GF der Bf. als eine der Bf. "nahestehende Person" zu qualifizieren. Das Finanzamt zog aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes den Schluss auf eine Kick-back-Zahlung an den GF. Nachweise, dass dem GF tatsächlich die von der Bf. an Herrn A überwiesenen Beträge zur Gänze oder auch nur zum Teil zugekommen wären, liegen nicht vor. Für die Qualifikation als dem GF zuzurechnende vA bedarf es jedoch der Feststellung, dass diese Beträge zu einer Bereicherung des GF geführt haben (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0073). Auch wenn der vom Finanzamt aufgenommene Verdacht und gezogene Schluss eines Rückflusses an den GF beim vorliegenden Sachverhalt naheliegend ist, fehlt es an konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten für den dem GF zugerechneten Rückfluss der von der Bf. an Herrn A überwiesenen Beträge. Angesichts des steuerlichen Verhaltens des Herrn A und des vom GF geschilderten mühevollen Zustandekommens der eidesstattlichen Erklärung glaubt das BFG grundsätzlich nicht den darin festgehaltenen Aussagen des Herrn A; dies reicht jedoch noch nicht aus, vom Zufluss beim GF auszugehen. Daher kommt hinsichtlich dieses Begehrens der Beschwerde Berechtigung zu und sind die als Kapitalrückfluss an den GF angesetzten Beträge aus den Vereinbarungen A bis E nicht zu erfassen. Die Abgaben- und Haftungsbescheide für 2012 und 2013 sind daher dergestalt abzuändern. dass nunmehr 2012 und 2013 als vA nur die nicht angefochtenen Beträge in Höhe von je € 21.214,56 zu erfassen sind. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die GmbH die KESt nicht getragen hätte, wird weiterhin von der Tragung der KESt durch die GmbH ausgegangen. Die KESt beträgt nunmehr für 2012 und 2013 je € 7.070,81 (€ 21.214,56 x 33,33%). Die Abgaben- und Haftungsbescheide für 2015 und 02.2016 sind mangels anderer unstrittiger Beträge aufzuheben. Un/Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung der Frage, ob die an Herrn A geleisteten Zahlungen eine Betriebsausgabe darstellen und die Vorsteuern abzugsfähig sind, bewegte sich im Rahmen der Beweiswürdigung. Diesbezüglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die vom BFG getroffene Entscheidung bezüglich des erforderlichen Nachweises eines Zuflusses an den GF findet in den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 28.10.1997, 93/14/0073, Deckung. Auch in diesem Punkt liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilage: 1 Raster (Teil I-III) 1 Aktenvermerk       Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Jänner 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100624/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100624.2016
Stammnummer
127455
Gültig
14.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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