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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103316/2016

Unzureichende Empfängerbenennung gem. § 162 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103316/2016vom 03.01.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Rechnungen Nr. 4 und 5 vom 8.4.2010, die Rechnung Nr. 6 vom 9.4.2010, 2 Aufträge der Bf. an D vom 30.4.2010 und 1 Auftrag der Bf. an D vom 27.3.2010 weisen die UID auf, obwohl diese erst seit 7.5.2010 existierte. Die Unterschriften lt. Zahlungsbelegen und Rechnungen stimmen nicht mit der Unterschrift lt. Firmenbuch „Musterzeichnung überein. Die Tatsache, dass die Rechnungen nicht von dem Inhaber des Einzelunternehmens unterzeichnet worden sind und keine ausreichende Erklärung gegeben wurde, wer an dessen Stelle die Gelder in Empfang genommen hat, stellen ausreichende maßgebliche Gründe für die Annahme dar, dass die D Innenausbau E.U. nicht Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat. 4) B. Baubetrieb E.U. (BB): Rechnungen iHv € 415.022,70 wurden im Jahr 2011 an die Bf. gelegt. Vorgelegt wurde laut Bf. in Entsprechung der Aufforderung zur Empfängernennung folgende Unterlagen: a) Firmenbuchauszug vom 25.07.2011 b) Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.01.2012 c) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer d) Mehrwertsteueridentifikationsaustauschsystem Nachweis vom 07.09.2012 e) Bestätigung der Meldung des Herrn BB vom 15.06.2011 f) Auszug aus dem Gewerberegister vom 25.07.2011 g) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 08.08.2011, RE-Nr. 01-2011 h) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 08.08.2011, RE-Nr. 02-2011 i) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 30.08.2011, RE-Nr. 06-2011 j) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 30.08.2011, RE-Nr. 07-2011 k) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 30.08.2011, RE-Nr. 08-2011 l) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 01.09.2011, RE-Nr. 013-2011 m) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 01.09.2011, RE-Nr. 014-2011 n) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 23.09.2011, RE-Nr. 016-2011 o) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 23.09.2011, RE-Nr. 018-2011 p) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 23.09.2011, RE-Nr. 20-2011 q) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 23.09.2011, RE-Nr. 21-2011 r) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 23.09.2011, RE-Nr. 22-2011 s) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 30.09.2011, RE-Nr. 23-2011 t) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 10.10.2011, RE-Nr. 29-2011 u) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 24.10.2011, RE-Nr.30-2011 v) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 24.10.2011, RE-Nr. 31-2011 w) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 24.10.2011, RE-Nr. 32-2011 x) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 30.10.2011, RE-Nr. 033-2011 y) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 30.10.2011, RE-Nr. 034-2011 z) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 30.11.2011, RE-Nr. 054-2011 aa) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 05.10.2011, RE-Nr. 055-2011 bb) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 05.12.2011, RE-Nr. 056-2011 cc) Rechnung der B. Baubetrieb E.U vom 09.12.2011, RE-Nr. 062-2011 dd) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 09.12.2011, RE-Nr. 063-2011 ee) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 09.12.2011, RE-Nr. 064-2011 ff) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 09.12.2011, RE-Nr. 066-2011 gg) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 09.12.2011, RE-Nr. 065-2011 hh) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 09.12.2011, RE-Nr. 067-2011 ii) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 09.12.2011, RE-Nr. 068-2011 jj) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 03.11.2011, RE-Nr. 034-2011 kk) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 15.11.2011, RE-Nr. 039-2011 ll) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 15.11.2011, RE-Nr. 040-2011 mm) Rechnung der B. Baubetrieb E.U, vom 21.11.2011, RE-Nr. 043-2011 nn) Rechnung der B. Baubetrieb E.U. vom 21.11.2011, RE-Nr, 044-2011 oo) Rechnung der B. Baubetrieb E.U‚ vom 30.11,2011, RE-Nr, 051-2011 pp) Rechnung der B. Baubetrieb E.U‚ vom 30.11.2011, RE-Nr, 052-2011 qq) Rechnung der B. Baubetrieb E.U, vom 30.11.2011, RE-Nr., 053-2011 Den vorgelegten Unterlagen stehen nachfolgende Erhebungsergebnisse der Ap gegenüber: - Im Jahr 2011 wurden Fremdleistungsaufwände iHv € 415.022,70 geltend gemacht. - Konkurs wurde am tt.mm.2012 eröffnet. - Die UID Nummer war von 16.9.2011 bis 8.1.2013 gültig. - Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen. - Die Rechnungen 13 und 14 vom 1.9.2011 weisen die UID Nr. auf, obwohl diese erst seit 16.9.2011 existierte. In den schriftlichen Vorhaltebeantwortungen wurde neben dem Inhaber BB als Zahlungsempfänger auch ein BD angegeben. In der Niederschrift vom 26.2.2013 mit BC wurde angegeben, dass diese Person jedoch keine Gelder für B. übernommen hat. Die Unterschriften lt. Zahlungsbelegen und Rechnungen, Verträgen und Mietvertrag des Objektes Adr.2 stimmen nicht mit der Unterschrift lt. Firmenbuch „Musterzeichnung überein. Laut Mietvertrag wurde die Provision und Kaution am 15.12.2011 von BE (lt. Herrn BC ein Verwandter) bezahlt, der seit 1.9.2012 der Nachfolgemieter dieser Wohnung ist. Die Unauffindbarkeit des Inhabers des E.U.‚ die Tatsache, dass diese ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die Unterschriften lt. Firmenbuch-Musterzeichnung bzw. lt. Gewerbeanmeldung nicht mit den Unterschriften lt. Zahlungsbelegen, Rechnungen, Verträgen usw. übereinstimmen, und keine ausreichende Erklärung gegeben wurde, wer an dessen Stelle die Gelder in Empfang genommen hat, stellen ausreichende maßgebliche Gründe für die Annahme dar, dass das Einzelunternehmen nicht Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat. Allerdings schließt sich das BFG den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 23. 10.2014 sowie den Ausführungen der Finanzamtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung an, wonach ein Teil der von der Fa. B. im Jahr 2011 in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich dieser Firma zugerechnet werden können und somit in diesem Ausmaß auch bei der Bf. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. 5) E Bau E.U. (ED): Rechnungen iHv € 30.240,27 wurden im Jahr 2011 an die Bf. gelegt. Vorgelegt wurden laut Bf. in Entsprechung der Aufforderung zur Empfängernennung folgende Unterlagen: a) Beschluss über die Eintragung der E Bau e.U. vom 17.12.2010 b) Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer vom 20.05.2011 c) Auszug aus dem Gewerberegister vom 17.11.2010 d) Bestätigung der Meldung des Herrn ED vom 12.11.2010 e) Meldung des Herrn MA vom 18.05.2011 f) Meldung bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse des Herrn MB vom 18.05.2011 g) Meldung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse des Herrn MC vom 14.11.2011 h) Rechnung der E Bau E.U. vom 01.04.2011, RE-Nr. 3/2011 i) Rechnung der E Bau E.U. vom 08.04.2011, RE-Nr. 4/2011 j) Rechnung der E Bau E.U. vom 08.04.2011, RE-Nr. 5/2011 k) Rechnung der E Bau E.U. vom 15.04.2011, RE-Nr. 7/2011 I) Rechnung der E Bau E.U. vom 23.04.2011, RE-Nr. 9/2011 Den vorgelegten Unterlagen stehen nachfolgende Erhebungsergebnisse der Ap gegenüber: - Im Jahr 2011 wurden Fremdleistungsbaraufwände iHv € 30.240,27 geltend gemacht. - Die UID war vom 20.5.2011 bis 21.6.2012 gültig. Konkurs wurde am tt.mm.2011 eröffnet. - Den abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurde nicht nachgekommen. - Die Rechnungen Nr. 3 vom 1.4.2011 und ein Antrag der Bf. an E vom 3.1.2011 weisen die UID auf, obwohl diese erst seit 20.5.2011 existierte. - In den schriftlichen Vorhaltebeantwortungen wurde neben dem Firmeninhaber als Zahlungsempfänger auch BF (Sohn von BC) angegeben, der 2007 - 2010 und 2012 Dienstnehmer der Bf. und 2011 Dienstnehmer bei E Bau war. - Verschiedene Unterschriftsformen auf den Rechnungen, die auf mehr als 1 Zahlungsempfänger hinweisen würden, wurden nicht festgestellt. Die Unterschriften lt. Rechnungen (zugleich Zahlungsbestätigungen) stimmen nicht mit der Unterschrift lt. Firmenbuch —Musterzeichnung und nicht mit der Unterschrift lt. Ausweis überein. Die Unauffindbarkeit des Inhabers der Subunternehmerin, die Tatsache, dass diese ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die Unterschriften lt. Firmenbuch-Musterzeichnung bzw. lt. Gewerbeanmeldung nicht mit den Unterschriften lt. Zahlungsbelegen, Rechnungen, Verträgen usw. Übereinstimmen, und keine ausreichende Erklärung gegeben wurde, wer an dessen Stelle die Gelder in Empfang genommen hat, stellen ausreichende maßgebliche Gründe für die Annahme dar, dass die Fa. E Bau nicht Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat. Zusammenfassend kann daher seitens des BFG festgehalten werden, dass die jeweiligen Beträge offensichtlich in bar an Personen übergeben, wo nicht erkennbar war, wer die Person war, welche Aufgaben bzw. welche Stellung diese Personen in den jeweiligen leistungserbringenden Firmen hatten. Wenn der Vertreter der Bf. in der Beschwerde ausführt, dass Empfänger der Beträge die jeweiligen Geschäftsführer bzw. die Inhaber der gegenständlichen Subfirmen waren, dann sprechen die Unterschriften auf den Rechnungen dagegen, da diese nicht mit der firmenbuchmäßigen Zeichnung übereinstimmen. Die jeweiligen Geschäftsführer können daher die Beträge nicht quittiert und in der Folge erhalten haben. Andere Personen wurden nicht als Empfänger genannt. Es lag daher keine hinreichende Empfängerbenennung vor, da für die Empfängerbenennung entscheidend ist, ob die Person des Rechnungsausstellers auch tatsächlich der Leistungserbringer und somit der Empfänger der abgesetzten Beträge ist. Beweisantrag Zeugeneinvernahme: Gemäß § 183 BAO haben Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, von den durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben. Nicht gefordert im Beweisantrag wird eine bestimmte Tatsachenbehauptung durch die Partei (Stoll BAO, 1891). Laut den Feststellungen im Zuge der Außenprüfung waren die Inhaber der Einzelfirmen bzw. die Geschäftsführer der GmbH nicht (mehr) in Österreich greifbar. Der Beweisantrag des steuerlichen Vertreters der Bf. auf Einvernahme der Vertreter der Bf. sowie der F GmbH, D Innenausbau E.U.‚ E Bau E.U. CC E.U.‚ und B. Baubetrieb E.U. erfüllt nicht die Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Antrages, da die Adressen der Zeugen und die Namen nicht genannt wurden (s. VwGH 31.7.1996, 9211310020). In diesem Zusammenhang ist die Bf. ihrer abgabenbehördlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. lm gegenständlichen Fall handelt es sich um eine reine Beweiswürdigung des Sachverhaltes gem. § 167 Abs. 2 BAO und um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision daher unzulässig. Wien, am 3. Jänner 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103316/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103316.2016
Stammnummer
127897
Gültig
03.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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