Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101409/2022
Körperschaftsteuer: Verfahrenswiederaufnahme und Nichtanerkennung von beantragten Absetzungen (§ 162 BAO) sowie Zuschlag zusätzlich zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988) aufgrund nicht erfolgreicher Empfängerbenennung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101409/2022vom 11.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Abgabenbehörde stützt ihre Feststellung, dass die ***LBP-GmbH*** nicht der Empfänger der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Beträge war, auf die im Bericht vom 26.07.2012 über das Ergebnis der Außenprüfung (OZ 56/20) angeführten Umstände.
Aus diesem Bericht geht - hier entscheidungswesentlich - hervor, dass die Betriebsadresse dieser Firma am 30.08.2011 aufgesucht worden sei, um sich vor Ort bei der Firma zur Außenprüfung anzumelden. Der Augenschein an der Adresse, der laut Firmenbuch der Firmensitz sein sollte, habe ergeben, dass die Firma dort offensichtlich keinen Sitz habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen Hinweis gegeben, dass die Firma dort ansässig sei oder gewesen sei. Es sei kein Firmenschild oder dergleichen vorhanden. Auch der Name des Geschäftsführers ***V*** ***P***, der laut ZMR an derselben Adresse seinen Wohnsitz gemeldet habe, scheine nicht auf. Die Postkästen im Stiegenhaus seien nicht namentlich beschriftet, ebenso seien die Türklingeln im Eingangsbereich auf der Straße nicht beschriftet. Ein zufällig anwesender Mann, der Kartons in ein Lager mit Tür Nummer 3 eingeräumt habe, habe angegeben, dass ihm die Firma an dieser Adresse nicht bekannt sei. Vom Prüfer sei versucht worden, mit der Firma in telefonischen Kontakt zu treten. Trotz mehrerer Telefonnummern, die sich im Veranlagungsakt gefunden hätten, und auch jenen Telefonnummern, die im Internet gefunden worden seien, sei es nicht möglich gewesen, mit der Firma bzw. dem Geschäftsführer in Kontakt zu treten (Seite 3 des genannten Berichts). Mit der selbständigen Buchhalterin der Firma sei der Prüfungsbeginn für die Außenprüfung für den 12.09.2011 mit der Aufforderung der Anwesenheitsverpflichtung des Geschäftsführers ***V*** ***P*** vereinbart worden. Der Geschäftsführer sei trotz der Zusage, die er der Buchhalterin telefonisch gegeben habe, zum Prüfungsbeginn nicht erschienen. Die Buchhalterin habe während der Amtshandlung versucht, über eine dem Prüfer bis dahin unbekannte Handynummer den Geschäftsführer zu erreichen (Seite 4 des genannten Berichts). Gemeldet habe sich laut der Buchhalterin ein "Angestellter" der Firma. Dieser habe sie aus terminlichen Gründen gebeten, sie möge ihn in 15 Minuten wieder anrufen, damit er seine Termine verschieben könne, um zur Betriebsbesichtigung, die der Prüfer sofort habe durchführen wollen, erscheinen zu können. Weiters habe dieser Angestellte angegeben, dass sich der Geschäftsführer zur Zeit in Kroatien aufhalte und erst nächste Woche wieder nach Wien komme. Danach sei der "Angestellte" trotz mehrerer Versuche nicht mehr telefonisch zu erreichen gewesen. Es habe nicht mehr abgehoben (Seite 5 des genannten Berichts). Nach Ende dieser Amtshandlung habe der Prüfer nochmals die Betriebsadresse aufgesucht. Dieses Mal sei ein Zettel in einer Klarsichthülle mit dem Firmennamen, Adresse und einer inaktiven Telefonnummer auf der Innenseite der Glastür des Gassenlokals ersichtlich gewesen. Offensichtlich sei dies eine Reaktion auf die bisherigen Schritte der Betriebsprüfung gewesen (Seite 5 des genannten Berichts). Der Firma sei per 07.10.2011 zu Handen des Geschäftsführers eine Vorladung zum Prüfungsbeginn unter Beibringung sämtlicher steuerlich relevanter Unterlagen und Aufzeichnungen für den 03.11.2011 mittels Rsb-Brief zugesandt worden. Mit gleicher Post sei der Geschäftsführer für die Schlussbesprechung, ebenfalls für 03.11.2011, vorgeladen worden. Diese Vorladungen seien von der Post mangels Übernahme an der Betriebsadresse mit 12.10.2011 hinterlegt worden. Der Rsb-Brief sei jedoch nicht behoben worden und sei am 04.11.2011 ungeöffnet zum Prüfer zurückgelangt. In weiterer Folge sei festgestellt worden, dass sich der Geschäftsführer laut ZMR zwischenzeitlich per 20.10.2011 von seiner Wohnadresse (die ident mit der Betriebsadresse sei) abgemeldet habe. Er verfüge seitdem über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet (Seite 6 des genannten Berichts). In weitere Folge sei mit Poststempel vom 22.03.2012 eine Vollmacht des Buchhaltungsbüros ***U*** KG an das Finanzamt geschickt worden. Die Vollmacht trage als Ausstellungsdatum den 26.09.2011. Für das erste Quartal 2012 habe das Buchhaltungsbüro per 01.04.2012 eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Nullmeidung abgegeben. Dazu befragt habe der Buchhalter angegeben, dies deshalb gemacht zu haben, weil er keinen Kontakt mehr zur Firma hätte und er davon habe ausgehen müssen, dass keine Umsätze angefallen seien. Befragt wie lange er schon keinen Kontakt mehr zur Firma bzw. zum Geschäftsführer habe, habe er angegeben, dass der letzte Kontakt wohl Anfang Oktober 2011 gewesen sein müsse. In weiterer Folge habe das Buchhaltungsbüro seine "Vollmacht" per 13.06.2012 zurückgelegt (Seite 7 des genannten Berichts). Von den im Jahr 2012 angemeldeten Arbeitnehmer seien drei Personen vom Finanzamt als Auskunftspersonen vorgeladen worden. Lediglich der Dienstnehmer ***R*** ***G*** sei erschienen. Dieser habe niederschriftlich bekannt gegeben, dass er zwecks Arbeitssuche auf diversen Baustellen um Arbeit nachgefragt habe. Auf einer dieser Baustellen habe sich ihm ein Mann mit dem Namen ***P*** vorgestellt und sich als Chef der "***Firma-LBM***" bezeichnet. Von diesem ***P*** habe er dann diverse Arbeitsaufträge erhalten. Treffpunkt dazu seien Tankstellen in Wien gewesen. Danach sei getrennt mit dem jeweiligen Pkw zu diversen Adressen gefahren, wo ihm ***P*** die Arbeit gezeigt habe (Seite 8 des genannten Berichts). ***G*** sei vom Prüfer aufgefordert worden, ***P*** zu beschreiben. Danach sei ihm eine der Betriebsprüfung vorliegende Kopie des Reisepassfotos von ***P*** gezeigt worden. ***G*** habe diesen Mann aber nicht als ***P*** identifizieren können. Seit Ostern 2012 könne ***G*** den ***P*** unter der ihm bekannten Telefonnummer nicht mehr erreichen. Auch im Zuge der Befragung von ***G*** sei versucht worden, ***P*** telefonisch zu erreichen. Es schaltete sich aber sofort die Sprachbox eingeschaltet, es sei kein Kontakt zu ständegekommen (Seite 8 des genannten Berichts). Zuletzt sei die ***LBP-GmbH*** (bzw. ***V*** ***P***) mit Schreiben vom 05.07.2012 noch einmal zur Schlussbesprechung für den 25.07.2012 beim Finanzamt vorgeladen worden. Auch dieser Ladung sei nicht Folge geleistet worden (Seite 9 des genannten Berichts).
Die absolute Unauffindbarkeit einer Firma und ihre völlige Unbekanntheit auch an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die damit benannte Person nicht Empfänger der Zahlungen war (VwGH 28.05.1997, 94/13/0230).
Es liegt auf der Hand, dass es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches spricht, wenn der beauftragte Geschäftspartner - zumal im zeitlichen Nahbereich zur angeblichen Leistungsbeziehung - nicht auffindbar ist (VwGH 03.08.2004, 2000/13/0039).
Vor diesem rechtlichen und (sich aus den hier ausgeführten Umständen ergebenden) sachverhaltsmäßigen Hintergrund war der Schluss zu ziehen, dass die ***LBP-GmbH*** - auch wenn die Zahlungen über ein Bankkonto dieser Firma geflossen sein mögen - nicht der Empfänger der von der Beschwerdeführerin abgesetzten Beträge war.
Es ist nicht zu erkennen, dass es der Beschwerdeführerin unverschuldet unmöglich gewesen wäre, den tatsächlichen Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass laut Vorbringen der Beschwerdeführerin der Kontakt auf einer Vorbaustelle mit Arbeitern der Firma zustande gekommen ist und man den (weder Gesellschafterstellung noch Geschäftsführerstellung innehabenden) "Firmenvertreter ***ZL***" (auch als "Arbeiter ***ZL***" bezeichnet) kennengelernt habe (siehe OZ 31*=OZ 10), wäre es an der Beschwerdeführerin als Auftraggeber gelegen gewesen, die tatsächliche Identität ihres Auftragnehmers festzustellen und sich nicht bloß mit der Nennung einer Firma zufrieden zu geben. Firmenbuchnummer, UID und DG-Nummer machen lediglich Beweis für die (rechtliche) Existenz einer Firma, nicht aber, dass sie jedenfalls der tatsächliche Erbringer einer Leistung ist.
Da die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen waren, erfolgte die Verfahrenswiederaufnahme zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2011 als unbegründet abzuweisen war.
Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011 war - das Bundesfinanzgericht darf gemäß § 278 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern - durch Verhängung eines Zuschlages zusätzlich zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988) abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung in Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 11. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101409/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101409.2022
- Stammnummer
- 143343
- Gültig
- 11.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF