Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103234/2011
Zwingende Aberkennung von Betriebsausgaben im Fall der Anwendung von § 162 BAO soferne maßgebliche Gründe dafür sprechen, dass die vorleistenden Firmen nicht existieren bzw. die Leistungen nicht erbracht haben.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103234/2011vom 05.09.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im gegenständlichen Fall wurden die oa. Fremdleistungen an die 8 genannten Firmen von der Außenprüfung nicht anerkannt, da die Bf. dem Verlangen der Abgabenbehörde, die Empfänger der Leistungen gemäß § 162 BAO namhaft zu machen nicht nachgekommen ist.
Die betriebliche Veranlassung der Fremdleistungen wurde als unbestritten festgestellt, allerdings stellte die Namhaftmachung von den nicht tatsächlich leistungserbringenden Firmen keine hinreichende Empfängerbenennung dar.
Zu den Feststellungen der Außenprüfung der 8 Firmen (auf die näheren Ausführungen wird auf Seite 11 ff verwiesen) werden Daten, die dem Firmenbuch, den Behördenabfragen und den Berichten der Masseverwalter betreffend die oa. Firmen und deren Geschäftsführer und Gesellschaftern zu entnehmen sind, wie folgt (zusammengefasst) festgehalten:
CB GMBH:
Die Firma wurde am 04.10.2005 gegründet und am 30.11.2005 ins Firmenbuch eingetragen.
Stammeinlage: EUR 35.000.
Als Sitz der Firma wurde ab 29.07.2006 die 1120 Wien, Agasse angeführt, wo jedoch weder die Firma noch der Geschäftsführer anzutreffen war.
Geschäftsführer, ein ungarischer Staatsbürger ist ab 11.07.2008 unbekannt verzogen.
Leistungszeitraum: 01-04/2007
Am 18.07.2007 wurde die Eröffnung des Konkurses eingetragen, die Firma mangels Vermögen aufgelöst.
YX Immobilien GMBH:
Die Firma wurde am 03.10.2006 gegründet und ins Firmenbuch eingetragen.
Stammeinlage: EUR 35.000
Als Sitz der Firma wurde die Ngasse, 1070 Wien angegeben. Es handelt sich dabei um einen Fahrradschuppen, kein Firmensitz unter dieser Adresse.
Mit dem Geschäftsführer, einem ung. Staatsbürger, konnte kein Kontakt aufgenommen werden.
Subunternehmervertrag vom 09.08.2007, Leistungszeitraum: 08-12/2007
Über die Firma wurde am 17.12.2007 der Konkurs wegen Vermögenslosigkeit aufgehoben. Die Gesellschaft wurde aufgelöst.
Z PERSONAL-LEASING GMBH
Die Firma wurde am 05.06.2003 gegründet und ins Firmenbuch eingetragen.
Stammeinlage: EUR 35.000
Als Geschäftsanschrift wurde seit 19.10.2006, die Abgasse, 1050 Wien angeführt. Der Firmensitz hatte die Anschrift einer Steuerberatungskanzlei, der Mietvertrag wurde jedoch bereits 11.5.2007 aufgekündigt.
Mit dem Geschäftsführer, ein ung. Staatsbürger, war eine Kontaktaufnahme nicht möglich.
Subunternehmervertrag: 8.10.2007, Leistungszeitraum 08-12/2006 und 10-12/2007
Konkurseröffnung: 20.2.2008
S B GMBH
Die Firma wurde am 19.01.2007 gegründet und am 17.03.2007 ins Firmenbuch eingetragen.
Stammeinlage: EUR 35.000
Mit dem Geschäftsführer, einem ung. Staatsbürger, war keine Kontaktaufnahme möglich.
Anlässlich einer Erhebung in 1100 Wien, Hgasse, wurde weder ein Firmensitz noch der Geschäftsführer der Fa. S vorgefunden, es handelt sich um eine Briefkastenfirma.
Subunternehmervertrag vom 14.01.2008, Leistungszeitraum 01-05/2008
Konkurs: 02.07.2008 Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben
W HANDELS GMBH
Die Firma wurde 12.12.2006 gegründet und am 29.12.2006 ins Firmenbuch eingetragen.
Stammeinlage: EUR 35.000
Eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer, einem ung. Staatsbürger, war nicht möglich.
Firmensitz lt. Firmenbuch: Lstraße 2-4, 1030 Wien, Firma an der Adresse nicht bekannt
Subunternehmervertrag: 29.04.2008, Leistungszeitraum: 05-06/2008
Konkurs: 16.01.2009 Konkurs mangels Vermögen aufgehoben.
Bo HOLDING GMBH
Die Gesellschaft wurde am 16.05.2006 gegründet und ins Firmenbuch eingetragen.
Stammeinlage: EUR 35.000
Mit dem Geschäftsführer, einem ung. Staatsbürger, war eine Kontaktaufnahme nicht möglich.
Am angegebenen Firmensitz: LBstraße 33, 1100 Wien, wurde keine Tätigkeit entfaltet.
Subunternehmervertrag 01.10.2008, Leistungszeitraum: 11/2008 - 01/2009
Konkurs: 10.03.2009
Fo
Die Gesellschaft wurde 20.01.2006 errichtet und 18.02.2006 ins Firmenbuch eingetragen.
Stammeinlage: 35.000
Der Geschäftsführer, Staatsangehörigkeit: Ungarn, unbekannter Aufenthalt.
Angeführter Firmensitz: Ggasse 4, 1120 Wien; unter dieser Adresse war die Firme nicht anzutreffen.(Scheinanschrift)
Subunternehmervertrag mit der Firma T. vom 28.10.2008 (seitens der Firma T. nicht unterschrieben), Leistungszeitraum: 12/2008-5/2009
Konkurs: 29.6.2009, Schlussverteilung 24.3.2010.
Q METALLBAU GMBH
Die Gesellschaft wurde am 18.04.2008 errichtet und am 07.05.2008 ins Firmenbuch eingetragen.
Stammeinlage: EUR 35.000
Geschäftsführer Staatsangehörigkeit: Ungarn, Kontaktaufnahme war nicht möglich
Am Firmensitz 1150 Wien, Ksgasse 11/5, war kein Betrieb existent.
Leistungserbringungszeitraum: 06-08/2009
Konkurs: 3.12.2009
Im gegenständlichen Fall war es - wie bereits ausgeführt - im Zuge der Außenprüfung nicht möglich, mit einem Geschäftsführer der 8 genannten Firmen Kontakt aufzunehmen. Keiner der genannten Firmensitze war existent
Bei einer Befragung am 20.12.2010 des E.T., gab dieser folgende Subfirmen betrefffend die Zeiträumen 2007 und 2008 an: Bo, YX, Q , FoGr, Consors.
Auf die Frage wem er die Bargeldbeträge ausbezahlt habe, gab Herr E.T. an, dass er in 97 % der Fälle die Beträge dem jeweiligen Geschäftsführer übergeben habe. Nur in einzelnen Fällen habe er das Bargeld Vorarbeitern der Baustelle übergeben, dies habe aber immer wieder zu Streitigkeiten geführt.
Die Namen der Geschäftsführer wisse er nicht mehr, er habe mit vielen Subfirmen gearbeitet.
Weder zu den nicht existierenden Firmensitzen, noch, dass mit keinem der Geschäftsführer der genannten Firmen Kontakt aufgenommen habe werden können, nahm Herr T. Stellung. Zu den Ausführungen der Betriebsprüfung, dass die Übergabe so hoher Beträge wie im gegenständlichen Fall noch dazu an Personen, die nicht mehr genannt werden konnten, nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entspreche, äußerte sich Herr T. nicht.
Auch nach Ansicht des BFG entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zu sämtlichen beanstandeten Fremdleistungen die Lieferanten über ihre "Leistungen" nicht mehr befragt werden können.
Von einem Unternehmer wird die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes gefordert. Herr T. war bei keiner der Firmen persönlich am Firmenstandort, denen er Leistungsaufträge erteilt hatte. Er habe das Geld auf den Baustellen ua auch den Vorarbeitern gegeben. Somit wurden die Aufträge über Personen abgerechnet, von denen aus der Aktenlage und den Ausführungen Herr T. nicht bekannt war, in welche Aufgaben bzw. welche Stellung diese Personen in den leistungserbringenden Firmen hatten.
Es erscheint dem BFG jedoch unglaubwürdig, dass Herr T. an Personen hohe Beträge zahlte, von denen er nicht mehr wusste, wie diese hießen und/oder in welcher Beziehung die "Geldempfänger" zu den Firmen standen.
Damit liegen erhebliche Zweifel vor, dass die GmbHs, die die strittigen Zahlungen erhalten haben, die operativ tätigen Gesellschaften waren.
Bei Scheinunternehmen ist es typisch, dass der Anschein erweckt wird, es handle sich um tatsächlich tätige Unternehmen. Eintragungen in das Firmenbuch, Anmeldungen bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt sollen den Eindruck ermitteln, es gäbe die Unternehmen tatsächlich. Gerade in der Bauwirtschaft ist es seit langem bekannt, dass reihenweise Scheinunternehmen agieren, die den Anschein einer unternehmerischen Tätigkeit zu erwecken trachten.
Doch auch mit der Namhaftmachung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ist allerdings der Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert. Wenn nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen; denn Ziel des Abgabenverfahrens ist die Erforschung der materiellen Wahrheit, nicht die Herbeiführung eines formal verstandenen Aussageergebnisses (vgl. VwGH 13.11.1985, 84/13/0127; VwGH 22.3.1995, 93/13/0076; VwGH 26.9.2000, 98/13/0216). Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (vgl. VwGH 31.5.2006, 2002/13/0145).
Um eine Person als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist die "formelle Existenz" im Rechtssinn etwa einer Gesellschaft ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin (vgl. VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247).
Es ist der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind, was auch in einem solchen Fall die Absetzung der geltend gemachten Zahlungen selbst dann ausschließt, wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; VwGH 15.9.1999, 99/13/0150). Die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0230; VwGH 25.5.2004, 2001/15/0019).
Das Finanzamt hat im gegenständlichen Verfahren ausführlich begründet, warum die als Empfänger genannten Firmen nicht die tatsächlichen Empfänger waren. Insbesondere konnten an den angegebenen Anschriften keine Hinweise auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit gefunden werden.
Vom Geschäftsführer der Bf wurde keine der 8 streitgegenständlichen Firmen an deren vermeintlichen Standorte aufgesucht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Außenprüfungsbericht und die Stellungnahme des Prüfers, die beide oben wiedergegeben sind, verwiesen.
Nach den Feststellungen der Außenprüfung waren die genannten Empfänger nicht die tatsächlichen Empfänger der Beträge. Die näheren Umstände der "Fremdleister" (Firmen mit unauffindbaren ausländischen Geschäftsführern, keine Geschäftstätigkeit an den angeblichen Firmensitzen, dubiose Geschäftsanbahnung und Geschäftsdurchführung, Nichterfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen,...) sind typisch für unredliche Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Deckungsrechnungen (vgl. BFG 6.8.2015, RV/7102818/2012).
Im gegenständlichen Fall war keiner der Geschäftsführer der acht angeführten Firmen für die Behörden greifbar; auch Herr Ing. T. konnte keinen Kontakt anführen.
Es ist einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen (vgl. etwa BFG 10.6.2014, RV/7103567/2011; BFG 29.4.2014, RV/7103197/2011; BFG 27.4.2015, RV/7104860/2014).
Den Ausführungen Herrn T, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei, die Geschäfte seiner von ihm beauftragten Subfirmen mit anderen Subfirmen zu überprüfen, ist entgegenzuhalten, dass es nicht darum gehe weiteren Subfirmen auszuforschen, sondern darum, die Seriosität der von der Bf. beauftragten 8 Subfirmen, an die die Zahlungen erfolgt sind, zu überprüfen.
Keine der oa. Firmen, die im Auftrag Herrn T tätig geworden sein soll, hatte den Firmensitz oder ein Büro an der in den Rechnungen oder im Firmenbuch angeführten Adresse.
Alle Adressen waren Scheinadressen.
Bei allen GmbH`s wurde zeitnah zur "Leistungserbringung" ein Konkursverfahren eröffnet. Es erfolgte eine Löschung aus dem Firmenbuch mangels Vermögenslosigkeit; bei den Geschäftsführern handelt es sich um in Inland nicht gemeldete bzw. nicht mehr gemeldete und nicht auffindbare Personen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass die Namhaftmachung von Scheinfirmen bzw. deren nicht ausforschbaren Kontaktpersonen keine hinreichende Empfängerbenennung darstelle (VwGH 94/13/0230, 2002/13/0145 und 96/13/0185) UFS RV/2724-W/11.
In dem Beschluss vom 28. Juni 2016, Zl. 2013/13/0016 führte der VwGH aus, dass, wenn die belangte Behörde ua. auf Grund der Umstände, dass die rechnungsausstellenden Gesellschaften unter den angegebenen Adressen über keinen Firmensitz verfügen, sämtliche Kontaktpersonen der Bf. nicht ausgeforscht und befragte werden konnten und nach den Angaben der Bf. hohe Beträge in bar ausbezahlt worden seien, zur Ansicht gelangt ist, dass der Empfängerbenennung nach § 162 BAO nicht entsprochen worden sei, darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seinen Erkenntnissen VwGH 28.5.1997, 94/13/0230, 31.5.2006, 2002/13/0145, 28.6.2000, 96/13/0185 unter anderem ausgeführt, dass mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen werde, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Die Unauffindbarkeit und die Unbekanntheit an der in den Rechnungen aufscheinenden Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung, dass die benannte Person nicht der Empfänger der Zahlungen war.
Nochmals wird auf die Lehre und Judikatur hingewiesen, dass, wenn die verlangten Angaben unterbleiben, die beantragten Absetzungen selbst dann nicht anzuerkennen sind, wenn ihre Berechtigung dem Grunde und der Höhe nach feststeht oder glaubhaft ist. Zur Anerkennung verlangt der Gesetzgeber, wenn eine auf § 162 BAO gestützte Anfrage ergangen ist, eine die Nennung von Gläubigern oder Empfängern umfassende Beweisführung durch die Partei. Die Regelung des § 162 BAO stellt somit eine Ausnahme von der freien Beweiswürdigung dar und führt zu einer Umkehr der Beweislast (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 162 Anm. 6).
Die Bf. hat daher zu beweisen, ob die Zahlungsempfänger die Leistungserbringer (operativen Firmen) waren.
Im gegenständlichen Fall wurden an die acht streitgegenständlichen Firmen Barzahlungen erbracht, deren Firmensitz sich an Scheinadressen befanden, die kurz nach "Leistungserbringungszeitraum" den Konkurs angemeldet haben und deren Geschäftsführer nicht ausgeforscht und befragt werden konnten.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass sich das Finanzamt auf (subjektive) Erstberichte der Masseverwalter der acht Firmen stütze und dass sich der Informationsstand im Zuge des Insolvenzverfahrens ändere, wird angemerkt, dass die von den acht Firmen angeführten Firmenadressen nach den Ausführungen der Masseverwalter nicht bzw. niemals bestanden haben, was eine Tatsache ist und sich auch im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht ändern könne, ebenso wie das Nichtantreffen der Geschäftsführer.
Nach Meinung des BFG ist keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn das Finanzamt zur Ansicht gelangt ist, dass der Empfängerbenennung nach § 162 BAO nicht entsprochen worden ist.
Die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Treu und Glauben
Dem Vorwurf des steuerlichen Vertreters, dass es eigenartig sei, dass im Zuge der Betriebsprüfung zwar anerkannt worden sei, dass die erbrachten Leistungsvolumen nicht nur mit eigenem Personal ausgeführt worden seien, sondern dass es notwendigerweise Subfirmen bedurfte, die Fremdleistungen jedoch Jahre später nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden und deshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, hält das Bundefinanzgericht entgegen:
Gemäß § 114 Abs.1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass die Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgabe wichtig ist, sogfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
Nach der Judikatur und Lehre schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein das Vertrauen der Abgabenpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (Ritz, BAO5, § 114 Tz 9).
Im Zuge der Außenprüfung wurde der Bf. bekanntgegeben, dass der begründete Verdacht bestehe, "dass durch Verbuchung von (Aufwands-)Rechnungen von Unternehmen, bei denen sich auf Grund von umfangreichen polizeilichen und abgabenrechtlichen Ermittlungen herausgestellt hat, dass diese Unternehmen keinen realen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben und somit nicht Leistungserbringer sein konnten, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigen, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanzverwaltung Abgaben hinterzogen haben, welche zu einer Verkürzung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 führte und damit der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG, für das Jahr 2009 in Verbindung mit § 13 FinStrG verwirklicht wurde.“
In dem am 04.0
1.2011 ergangenen Schreiben wurden der Bf. bekanntgegeben, dass aufgrund der in diesem Schreiben angeführten Umstände, es für das Finanzamt als erwiesen gelte‚ dass die genannten acht Subfirmen nicht die tatsächlich tätigen Fremdleister waren und somit auch nicht die wahren Empfänger der Fremdleistungsbeträge seien (Summe des Fremdleistungsaufwands dieser Firmen EUR 2.883.190,71).
Nach Anführung des § 162 BAO sei daher vom Finanzamt beabsichtigt, mangels Empfängernennung gem. § 162 BAO diesen Aufwand nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Es erging eine Einladung, im Rahmen einer Schlussbesprechung zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063; 16.11.2006, 2002/14/0010 und 0122; 22.11.2012, 2008/15/0265; Ehrke-Rabel, in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6, Tz 38).
Im gegenständliche Fall hat die Versagung des Abzuges der geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt. Das Finanzamt hat bereits im Zuge der Außenprüfung mit einer Auflistung der Fremdleistungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 die Bf. aufgefordert gemäß § 162 BAO die Leistungsempfänger zu nennen; damit ist dargetan, dass die Bf. nicht etwa im Vertrauen auf eine unrichtige Rechtsauskunft Dispositionen getroffen hat.
Dem weiteren Vorwurf, die Betriebsprüfung habe für die Feststellungen die Berichte der Masseverwalter und der Polizei herangezogen, somit keine unmittelbare Beweisaufnahme vorgenommen, und die Akten der Polizei und der Gerichte der Bf. nicht übermittelt, wird entgegengehalten, dass sehr wohl im Zuge der AP der Bf. angeboten wurde, Einsicht in die Akten zu nehmen. Eine Übermittlung von Kopien der Berichte der Masseverwalter und der polizeilichen Ermittlungen wurde im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht zugestanden.
Auch hätte die Bf. die Möglichkeit gehabt direkt bei den Gerichten in die Konkursakte Einsicht zu nehmen und ebenso bei der Polizei den Antrag zu stellen, in die Vernehmungsakte Einsicht zu nehmen. Die Aktenzahlen wurden der Bf. in der Stellungnahme der Betriebsprüfung bekanntgegeben.
Dem Vorwurf der Bf., dass die Behörde nur Vermutungen über das Vorliegen von Scheinfirmen vorgebracht habe, wird entgegengehalten, dass gemäß § 162 BAO nicht die Behörde nachzuweisen hat, wer der Empfänger der Zahlungen ist, sondern vielmehr der Steuerpflichtige die (tatsächlichen) Empfänger bekannt zu geben hat, widrigenfalls nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung des Abs. 2 des § 162 BAO die Zahlungen nicht steuermindernd abzusetzen sind (VwGH 26.9.2000, 98/13/0216).
Im gegenständlichen Fall hat die AP nach einem Ermittlungsverfahren ( vgl. SS 3 ff Aufforderung zur Empfängernennung) die Bf. aufgetragen gemäß § 162 BAO die wahren Empfänger zu nennen.
Die Bf. ist dieser Aufforderung, wie bereits vorstehend ausgeführt, nicht nachgekommen.
In der Ergänzung vom 01.02.2012 zu der Beschwerde vom 04.10.2011 betreffend die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 07.09.2011 wurde erstmalig Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Köst-VZ 2011 und Folgejahre und die Bescheide betreffend Wiederaufnahme Köst 2007 und 2008 eingebracht:
Am 07.10. 2011 wurde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 07.09.2011 Beschwerde eingebracht.
Am 02.02.2012 wurde eine Ergänzung der Beschwerde vom 04.10.20112 eingebracht. In der Ergänzung wurde jedoch nicht nur die mit Beschwerde vom 07.09.2011 eingebrachten Bescheide angefochten, sondern auch die Bescheide vom 07.09.2011 betreffend die Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2007 und 2008 und betreffend die Köst-VZ 2011 und die Folgejahre.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Die Beschwerde gegen die Köst-Bescheide 2007, 2008 und 2009 wurde fristgerecht am 07.10.2011 beim Finanzamt eingebracht.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Köst-VZ 2011 und Folgejahre und betreffend die Wiederaufnahme der Köst 2007 und 2008 wurde erst im Zuge der Ergänzung der Beschwerde am 01.02.2012 beim Finanzamt eingebracht, daher nicht fristgerecht und ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Eine Wiederaufnahme betreffend die Körperschaftsteuer 2009 war, da noch kein (Erst-)bescheid ergangen ist, nicht zu erlassen.
In der Ergänzung zur Berufung vom 4.10.2011 wurde weiters ausgeführt, dass die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2007 und 2008 keine Begründung enthalten.
Dazu wird ausgeführt, dass die Begründung im Beschwerdeverfahren - im gegenständlichen Fall im Erkenntnis - nachgeholt werden kann.
Begründungsmängel im Abgabeverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB vwGH 17.2.1994, 93/16/0117; 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282); daher kann zB die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung einen Begründungsmangel sanieren (vgl. VwGH 23.9.1982, 81/15/0091).
Zum Antrag auf mündliche Verhandlung:
Gemäß § 274 Abs. 1 lit. a
BAO hat über eine Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde
b)...
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde gegen die Körperschaftssteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 07.09.2011 mit Beschwerde vom 04.10.2011 angefochten.
Erst in der Beschwerdeergänzung vom 01.02.2012 wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Da dieser Antrag nicht rechtzeitig, nämlich in der Beschwerde eingebracht worden ist, war dem Antrag auf mündliche Verhandlung nicht nachzukommen.
Antrag auf Entscheidung durch den Senat:
Gemäß § 272 Abs. 1 BAO sind für Erledigungen von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
Abs.2 lit.a : Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde
...
Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat ist in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl. zu § 284 Abs. 1 aF zB VwGH 27.2.2001, 2000/13/0137; 16.9.20034, 2000/14/0116; 24.3.2004, 98/14/0179).
Im gegenständliche Fall, wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde die Beschwerde am 04.10. 2011 eingebracht.
Der erst in der Beschwerdeergänzung am 01.02. 2012 gestellte der Antrag auf Entscheidung durch den Senat wurde daher zu spät eingebracht.
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG zulässig, wenn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht den Leitlinien der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt.
Wien, am 5. September 2016
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103234/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103234.2011
- Stammnummer
- 113126
- Gültig
- 05.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF