Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103234/2011
Zwingende Aberkennung von Betriebsausgaben im Fall der Anwendung von § 162 BAO soferne maßgebliche Gründe dafür sprechen, dass die vorleistenden Firmen nicht existieren bzw. die Leistungen nicht erbracht haben.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103234/2011vom 05.09.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache der T. GmbH, XXX, vertreten durch D. T., XXX
1) betreffend die Beschwerde vom 04.10.2011 gegen die Bescheide des FA Baden Mödling vom 07.09.2011 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2007, 2008 und 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2) betreffend den die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 01.02.2012 soweit sich dieser gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer-VZ 2011 und Folgejahre und die Bescheide über die Wiederaufnahme betreffend Körperschaftsteuer 2007 und 2008 vom 07.09.2011 richtet, beschlossen:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die T. GmbH, die Bf., betreibt ein Ausbau- und Bauhilfsgewerbe.
Für das Jahr 2007 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 47.787,35 erklärt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wurden Aufwendungen betreffend Bauleistungen gemäß § 19 UStG 1994 für Fremdleistungen in Höhe von € 1.315.662,51 als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Für das Jahr 2008 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 367.290,10 erklärt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wurden Aufwendungen betreffend Bauleistungen gem. § 19 UStG 1994 für Fremdleistungen in Höhe von € 2.512.366,22 als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Für das Jahr 2009 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 205.841,65 erklärt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung wurden Aufwendungen betreffend Bauleistungen gem. § 19 UStG 1994 für Fremdleistungen in Höhe von € 2.126.184,51 als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Für die Jahre 2007-2009 fand eine Außenprüfung (AP) (Beginn 08.11.2010) statt. Die Schlussbesprechung erfolgte am 30.08.2011.
Im Zuge der Prüfung fand am 20.12.2010 eine Befragung des Herrn D. T., seit Juli 2008 Geschäftsführer der Fa. T. GmbH, und des Herrn E. T., Konsulent der Fa. T. GmbH, bis Juli 2008 Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa. T. GmbH, statt.
Herr D. T. nannte Subfirmen, mit denen die Fa. T. GmbH in den Jahren 2009 und 2010 zusammengearbeitet habe, unter ihnen allerdings keine der nachstehend genannten 8 Firmen.
Herr E. T. zählte als Firmen, mit denen die Bf. in den Jahren 2007 und 2008 zusammengearbeitet habe ua. auf: Bo, YX, Q B, Fo Gr. Auf Befragung, an wen die Bargeldbeträge ausbezahlt worden seien, führte Herr E. T. aus, dass diese an den jeweiligen Geschäftsführer, in einzelnen Fällen an Vorarbeiter der Baustellen übergeben worden seien. An die Namen der Geschäftsführer der genannten Firmen könne er sich nicht erinnern, da die Fa. T. mit sehr vielen Subfirmen gearbeitet habe. Auf den Vorhalt, dass die Geschäftsführer der oben genannten Firmen nicht die wahren Machthaber der Firmen gewesen seien, sondern dahinter andere Personen stünden, antwortete Herr T. dass er diese nicht kenne. Die Brüder "Se" kenne er nicht. Auf den Vorhalt "dass der Name T.." in einem Telefonat mit diesen gefallen sei, führte er aus, dass er diese nicht kenne.
Folgend auf diese Befragung erging ein Schreiben vom 4. Jänner 2011 mit der Aufforderung zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO:
"A) Sachverhalt:
Die Firma T. GmbH macht im Prüfungszeitraum 2007 bis 2009 Fremdleistungsaufwendungen von EUR 5.954.213,24 geltend. Dieser Aufwand wird der Firma T. GmbH von mehreren Firmen in Rechnung gestellt. Die abgabenbehördlichen und polizeilichen Ermittlungen haben nun ergeben, dass zumindest 8 rechnungsausstellenden Firmen nicht die wahren Empfänger der Fremdleistungsbeträge sind (Summe des Fremdleistungsaufwandes dieser Firmen EUR 2.883.190,71). Es wurden von den wahren Machthabern (Hintermännern) sogenannte Mantelfirmen (Firmen ohne Geschäftstätigkeit) angekauft. Danach wurden Personen aus Ungarn angeworben, um als Geschäftsführer und 100%-Gesellschafter dieser Firmen ins Firmenbuch eingetragen zu werden und formal notwendige Handlungen (zB. Kontoeröffnungen, Bargeldentnahme, Bargeldabhebungen) durchzuführen, ohne jedoch die wahren Machthaber dieser Firmen zu sein. Diese Personen können daher als Scheingeschäftsführer bzw. Scheingesellschafter (-Eigentümer) bezeichnet werden. Da diese Firmen daher nur aus Scheingesellschaftern/-Geschäftsführern bestanden, können diese Firmen nicht die wahren Leistungserbringer und Geldempfänger gewesen sein.
B) Gesetzeslage:
§ 162 BAO lautet:
(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
C) Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 Abs. 1 BAO:
Aufgrund der abgabenbehördlichen und polizeilichen Ermittlungen sind die folgenden rechnungslegenden Firmen nicht die wahren Leistungserbringer und Zahlungsempfänger. Sie werden daher gem. § 162 Abs. 1 BAO aufgefordert, die wahren Empfänger der abgesetzten Beträge bis zum 11. Februar 2011 schriftlich genau zu bezeichnen und Stellung zu nehmen, da ansonsten die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen sind.
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Kred.Nr.
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Firma
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Scheinge-
schäftsführer, Scheinge-
sellschafter
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2007
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2008
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2009
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30411
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CB GMBH
1120 WIEN
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Josef X, geb. xxx 100% GesGf seit 26.7.2006-8.7.2007 Konkurs (mangels Kostendeckung aufgehoben)
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49.971,50
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0,00
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0,00
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33032
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YX IMMOBILIEN
GMBH 1070 WIEN
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BA, geb. ba 100%GesGf seit 15.5.2007-7.12.2007 Konkurs mangels Kostendeckung auf-gehoben
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554.611,01
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0,00
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0,00
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30230
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Z PERSONAL-LEASING GMBH 1050 WIEN
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F, geb. f 100% GesGf seit 22.3.2007 -20.2.2008Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben
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70.749,00
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0,00
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0,00
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33622
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S B GMBH
1100 WIEN
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P, geb. p 100% GesGf seit 2.1.2008 bis 2.7.2008 Konkurs mangels Kosten-deckung aufgehoben
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0,00
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323.371,00
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0,00
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34819
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W HANDELS GMBH 1160WIEN
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Le Sz, geb. s 100% GesGf seit 6.5.2008-16.1.2009
Konkurs mangels Kosten-
deckung auf-
gehoben
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0,00
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272.296,00
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0,00
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30236
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Bo HOLDING GMBH 1100 WIEN
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C, geb. c seit 22.8.2008 O, geb. o seit 29.10.2008-5.1.2009
Konkurs zurückgewiesen, 10.3.2009 mangels Kostendeckung aufgehoben
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0,00
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625.555,00
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146.498,00
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31014
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"Fo"
Gr HandelsgmbH 1120 WIEN
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Pr, geb. pr 100% GesGf seit 30.12.2008-29.6.2009 Konkurs, 24.3.2010 Schlussverteilung
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0,00
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102.533,00
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384.825,00
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30613
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Q METALLBAU GMBH 1150 WIEN
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Is, geb. is , GesGf seit 2.7.2009 – lt.FB noch aufrecht, jedoch überschuldet
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0,00
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0,00
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352.781,20
Beiliegend erhalten Sie die dazugehörigen vollständigen Kreditorenkonten aus Ihrer Buchhaltung. Aus der Spalte "GEGEN" ist ersichtlich um welchen Vorgang es sich handelt."
Im Namen und im Auftrag des Bf., der Firma T. GmbH, Str.Nr. 129/4525, wurden die vorstehenden Fragen mit Schreiben vom 10.2.2011 wie folgt beantwortet:
"Bei der zur Zeit bei der Firma T. GmbH, V, Gasse, für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführten Betriebsprüfung wurde mit Schreiben vom 17.12.2010 durch den Vorstand des FA Baden Mödling, Frau HR Dr. Pa., nachstehender Sachverhalt als Grund für die Prüfung angeführt:
„Es besteht der begründete Verdacht, dass Sie durch Verbuchung von (Aufwands-)Rechnungen von Unternehmen, bei denen sich auf Grund von umfangreichen polizeilichen und abgabenrechtlichen Ermittlungen herausgestellt hat, dass diese Unternehmen keinen realen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben und somit nicht Leistungserbringer sein konnten, unter Verletzung der abgabenrechtlichen anzeigen, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber der Finanzverwaltung Abgaben hinterzogen haben, welche zu einer Verkürzung von Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2009 führte und damit der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG, für das Jahr 2009 in Verbindung mit § 13 FinStrG verwirklicht wurde.“
In weiterer Folge wird durch den Prüfer, Herrn MP, ausgeführt, dass:„der begründete Verdacht besteht, dass Sie durch Verbuchung von (Aufwands-)Rechnungen von Unternehmen, bei denen sich auf Grund von umfangreichen polizeilichen und abgabenrechtlichen Ermittlungen herausgestellt hat, dass diese Unternehmen keinen realen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben und somit nicht Leistungserbringer sein konnten, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgaben hinterzogen haben. Es handelt sich dabei um Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2009."
Dazu ist von Seite des Unternehmens folgendes auszuführen:
Die Firma T. GmbH wurde von Herrn E. T. sen. vor ca. 20 Jahren gegründet. Sie beschäftigt sich mit dem Innen-Tockenausbau von Büro-‚ Geschäfts- und Fabrikationsgebäuden.
Bei den Kunden des Unternehmens handelt es sich zum größten Teil um große, renommierte Firmen im Bereich von Banken, Versicherungen, den Casinos Austria und größeren Dienstleistungs- und Fabrikationsunternehmen.
Die größten Kunden sind die Novomatic AG in Gumpoldskirchen, die Hofer KG, Eco-Plus, die Immobiliengruppe Wlaschek, das Land Niederösterreich, IG-Immobilien (100% Tochter der Nationalbank), sowie eine große Anzahl der umliegenden Gemeinden.
Die Geschäftsverbindungen bestehen großteils mehrere Jahre und aufgrund der Zufriedenheit der Kunden. Was die Organisation des Unternehmens betrifft, wurde am Beginn der Tätigkeit hauptsächlich mit eigenem Personal gearbeitet. Im Zuge der Vergrößerung und Entwicklung des Unternehmens war es jedoch notwendig, bei Auftragsspitzen Subunternehmer mit Teilaufträgen zu beschäftigen. Sowohl vom Firmengründer, Herrn E. T., als auch seinem Nachfolger als Geschäftsführer und Gesellschafter (seit Ende 2009/Anfang 2010), Herrn D. T., wurde Wert darauf gelegt die steuerlichen, arbeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften bei der Beschäftigung von Subunternehmern einzuhalten. Es liegen für sämtliche beschäftigte Subunternehmer Kopien von Gewerbescheinen, Meldezettel der Geschäftsführer, Steuernummern, UID-Nummern (und deren Überprüfung) sowie teilweise sogar Mietverträge über die Geschäftsräumlichkeiten (!) vor.
Hinsichtlich der Auftragsabwicklung mit diesen Subunternehmen liegen ebenfalls sämtliche notwendigen Unterlagen, wie Auftragserteilung, Vor- und Nachkalkulationen, ordnungsgemäße Rechnungserstellung und Überprüfung der Eingangsrechnung und die entsprechenden Ausgangsrechnungen an die Kunden der Firma T. GmbH vor.
Da, wie bereits erwähnt, der größte Teil der durchgeführten Aufträge mit sehr großen
Unternehmen abgeschlossen wurde, wurde bei der Auftragserteilung, der Durchführung und der Abnahme der durchgeführten Arbeiten ein sehr genaues und aufwendiges Prozedere durchgeführt.
Es ist daher sicherlich absolut außer Frage zu stellen, dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen handelt und diesen keine tatsächlichen Leistungen durch Subunternehmer gegenüber stehen.
Wenn bei diesen Subunternehmen durch die Finanz Unregelmäßigkeiten bzw. tatsächliche Malversationen oder gar Betrug vermutet bzw. nachgewiesen wird, so ist die Überprüfung dieser Sachverhalte für die Firma T. GmbH in keinster Weise möglich gewesen. Der Firma T. GmbH gegenüber sind diese Firmen als reelle Subunternehmer aufgetreten und haben die diesen vergüteten Arbeiten tatsächlich durchgeführt. Wenn man von Seite der Finanzverwaltung der Firma T. GmbH mangelhafte Überprüfung und Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Subunternehmen vorwirft, so geht dieser Vorwurf völlig ins Leere. Die Möglichkeiten und Maßnahmen, die der Firma T. GmbH zur Verfügung standen wurden von dieser vollständig und sorgfältig genutzt und durchgeführt.
In diesem Zusammenhang darf auch die Judikatur des VwGH und des EuGH hingewiesen
werden. Der EuGH hat sowohl in der Rs. Kittel 33 als auch in der Rs. Federal Technologies betont, dass es für das den Gutglaubensschutz ausschließende Merkmal des „Wissen müssens“ vom Betrug darauf ankommt, ob der Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen trifft, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht zu einer Lieferkette gehört, die mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist. Nun kann aber vernünftigerweise von einem Unternehmer nicht allgemein verlangt werden, dass er sich vor jedem Umsatz vergewissert, ob der leistende Unternehmer sein Unternehmen auch von der in der Rechnung angegebenen Adresse aus betreibt bzw. er dort auffindbar ist. Derartige verpflichtende Nachschaubesuche wären in vielen Fällen für den Unternehmer nicht nur unmöglich, sondern würden den Wirtschaftsverkehr auch über Gebühr erschweren. Es wird für Zwecke der Feststellung, ob die Adresse des leistenden Unternehmers richtig ist, daher in der Regel eine Firmenbuchabfrage oder eine Abfrage beim Finanzamt, ob die angegebene Steuernummer mit der in der Rechnung angegebenen Adresse übereinstimmt, als ausreichend betrachtet werden müssen. Diese Daten können vom Steuerpflichtigen ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden, und es wird von ihm gewöhnlich auch verlangt werden können, dass er sich darüber insbesondere bei großen Rechnungsbeträgen Gewissheit verschafft. Darf der Unternehmer den öffentlichen Registern, wie dem Firmenbuch, und der durch die Abfrage der UID-Nummern erteilten Auskunft der Finanzverwaltung keinerlei Vertrauen entgegenbringen, weil diejenigen, die Mehrwertsteuerbetrügereien begehen, die formalen Voraussetzungen erfüllen werden, um nicht ertappt zu werden, wären Register und Auskünfte sinnlos und würden ausschließlich zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. Die offenkundige Schwäche des Mehrwertsteuersystems, welches Steuerbetrug in dieser Form ermöglicht, darf nicht ausschließlich zu Lasten des unschuldigen Unternehmers gehen.
Die objektive und leicht zugängliche Nachprüfbarkeit wird in diesem Sinne wohl ganz allgemein den Maßstab für die Beurteilung dessen bilden, ob der Steuerpflichtige jene Nachforschungen angestellt hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können. So könnten z.B. die Anfrage bei der Behörde, ob eine Gewerbeberechtigung besteht, eine Überprüfung dessen, ob der Preis im Hinblick auf die Qualität der Ware angemessen ist etc. vom Steuerpflichtigen als Maßnahmen verlangt werden, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist. Eine intensive Überprüfung des Geschäftspartners kann demgegenüber jedoch keinesfalls Voraussetzung dafür sein, um sich des Vorwurfes des „Wissenmüssens“ entziehen zu können. Eine derart weit gehende Ermittlungspflicht würde nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dem Unternehmer kann nicht zugemutet werden, bei jeder Leistung eines Lieferanten Nachforschungen (z.B. mithilfe eines Detektives) anzustellen, ohne dass nur irgendwelche Verdachtsgründe vorliegen (SWK 2006, Heft 31, Seite 872ff).
Diese Judikatur und Kommentarmeinung bezieht sich auf den Vorsteuerabzug und den
EG-rechtlichen Gutglaubensschutz, ist aber sicherlich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes in Bezug auf die Körperschafts und Kapitalertragsteuer heranzuziehen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Feststellung, ob der Steuerpflichtige sämtliche Maßnahmen gesetzt hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die mit Steuerbetrug behaftet ist, für den jeweiligen Einzelfall gesondert zu treffen ist. Dabei ist zu beachten, dass das Merkmal des „Wissenmüssens“ seine Grenze in der objektiven Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Umstände findet. Sind sachverhaltsrelevante Umstände nur unter erheblichen Schwierigkeiten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs führen, nachweisbar, so darf deren Nichtüberprüfung nicht dazu führen, dass dem im Übrigen gutgläubigen Empfänger der Leistung steuerliche Absetzbarkeit versagt wird.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Firma T. GmbH sämtliche Maßnahmen, die ihr zumutbar und vor allem auch möglich waren, getroffen hat, um die Unternehmereigenschaft ihrer Subunternehmer zu überprüfen. Maßnahmen, wie sie die Finanzbehörde selbst bzw. unter Zuhilfenahme von polizeilichen Erhebungen durchführen kann, stehen einem Unternehmer-Geschäftsführer oder normalen Bürger ja gar nicht zur Verfügung.
Die Insolvenz solcher Unternehmen ist ebenfalls kein Argument für den Schluss auf die
Tätigkeit als Scheinfirma, nach dem solche bekanntermaßen in der Baubranche öfter
vorkommen!
Den realen Hintergrund dieser Unternehmen musste die Geschäftsleitung der Firma T. GmbH auch deshalb annehmen, da die durch die Subfirmen durchgeführten Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, einer Kontrolle und Nachkalkulation standgehalten haben, und von den Kunden der Firma T. GmbH im Rahmen der ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung bezahlt wurden.
Hinsichtlich der Vorhaltungen im Schreiben vom 4. Jänner 2011, wonach es sich bei den darin angeführten acht Gesellschaften um Scheinfirmen gehandelt hat und die wahren Empfänger der abgesetzten Beträge andere Machthaber gewesen seien, wird entgegengetreten und diese Ansicht bestritten.
Insbesondere die abgeführten Konkursverfahren widerlegen diese Meinung. Dazu stellen wir den
BEWEISANTRAG
auf Beischaffung der betroffenen Konkursakte je des HG Wien sowie um Zeugeneinvernahme des jeweiligen Masseverwalters. Die Daten dazu werden wir folgt bekannt gegeben:
Fa. Q Metallbau GmbH, Sitz Wien, FN 1, gegründet 07.05.2008, Firma aufrecht
Fa. „Fo“ Gr Handels GmbH, Sitz Wien, FN 2 des HG Wien, gegründet 18.02.2006, Konkurseröffnung am 29.06.2009 zu AZ 4 S 113/09h des HG Wien, Masseverwalter Dr. Gerhard RADLINGER, RA, 1010 Wien, Bäckerstr. 1/3/13
Fa. Bo Holding GmbH, Sitz Wien, FN 3 des HG Wien, gegründet 23.05.2006, Konkurseröffnung 10.03.2009 zu HG Wien AZ 28 S 33/09w, Masseverwalter Mag. Horst WINKELMAYR, 1090 Wien, Porzellangasse 22A/7, Firma gelöscht am 23.03.2010
Fa. W Handels GmbH, Sitz Wien, FN 4, gegründet 29.12.2006, Konkurseröffnung am 16.01.2009 AZ 5 S 6/09f des HG Wien, Masseverwalter Dr. Viktor lGALI-GALFFY, RA, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, Firma gelöscht am 07.07.2010
Fa. S GmbH, Sitz Wien, FN 5 des HG Wien, gegründet 17.03.2007, Konkurseröffnung am 02.07.2008 zu 6 S 94/08b des HG Wien, Masseverwalter Mag. Wolfgang Winkler, RA, 1030 Wien, Reisnerstr. 32/12, Firma gelöscht am 11.03.2009
Fa. Z Personalleasing GmbH, Sitz Wien, FN 6 des HG Wien, gegründet 24.06.2003, Konkurseröffnung am 22.02.2008 zu AZ 28 S 29/08f des HG Wien, Masseverwalter Dr. Walter KAlNZ, RA, 1040 Wien, Gußhaustr. 23, Firma gelöscht 26.02.2010
Fa. „YX“ Immobilien „GmbH, Sitz Wien, FN 7 des HG Wien, gegründet am 03.10.2006, Konkurseröffnung am 17.12.2007 zu AZ 6 S 165/07t des HG Wien, Masseverwalter Mag. Wolfgang HERZER, 1020 Wien, Schüttaustr. 55, Firma gelöscht am 28.01.2009
Fa. CB GmbH, Sitz Wien, FN 8 des HG Wien, gegründet 30.11.2005. Konkurseröffnung am 18.07.2007 zu AZ 2 S 98/07k des HG Wien, Masseverwalter Dr. Marina SIMLINGER-HAAS, 1030 Wien. Reisnerstr. 31, Firmenlöschung am 04.02.2009
Wir ersuchen um entsprechende Kenntnisnahme und verbleiben"
Unter Berücksichtigung des Schreibens vom 10.2.2011 erfolgte nachstehenden Sachverhaltsdarstellung vom 12.5.2011, die dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde:
"Die Firma T. GmbH macht im Prüfungszeitraum 2007 bis 2009 Fremdleistungsaufwendungen von insgesamt EUR 5.954.213,24 geltend. Dieser Aufwand wird der Firma T. GmbH von mehreren Firmen in Rechnung gestellt. Die abgabenbehördlichen und polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass es sich bei den in der Folge aufgelisteten acht rechnungsausstellenden Firmen um wirtschaftlich nicht tätige Firmen handelt, sodass diese Firmen nicht die leistungserbringenden Firmen gewesen sein konnten. Da die Vorgangsweise bei diesen Firmen praktisch identisch abläuft, wird zuerst die allgemein gültige Vorgangsweise beschrieben und in der Folge der Sachverhalt zu den acht Firmen einzeln dargelegt. In diesem Zusammenhang wurde auch Einsicht in die Konkursakten der betroffenen Firmen genommen und es werden die Aussagen der Masseverwalter zitiert. Die Zitate sind kursiv geschrieben. Kopien der Masseverwalter—Berichte liegen dem Finanzamt vor, können Ihnen aber im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht in Kopie übermittelt werden. Eine Einsichtnahme im Zuge einer Besprechung wäre jedoch möglich. Eine Einvernahme der Masseverwalter, wie von Ihnen als Beweisantrag gestellt, ist somit nicht erforderlich. Weitere Erhebungen aus Finanzamt- und Polizeiakten sind blau geschrieben. Bei den angeführten acht Subfirmen handelt es sich um die im Baugewerbe verbreiteten und in der Branche bekannten substanzlosen, kurzlebigen Einmann-GmbH’s mit ausländischen Gesellschafter-Geschäftsführern. Diese GmbH’s werden von den im Hintergrund tätigen „Betrugsdrahtziehern“ unter Vorschiebung von ausländischen (meist ungarischen) Gesellschafter-Geschäftsführern gegründet bzw. durch Kauf des Firmenmantels übernommen und nur für einige Monate benutzt. Diese GmbH’s haben den ausschließlichen Zweck, dass die von der im Hintergrund tätigen Organisation erbrachten Bauleistungen, einer im Firmenbuch eingetragenen GmbH zugerechnet werden können. Bei den Geschäftsadressen handelt es sich meist um fingierte Adressen. Von diesen GmbH’s werden dann planmäßig die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben nicht entrichtet. Nach Bekanntwerden dieser Machenschaften tauchen die ausländischen Gesellschafter-Geschäftsführer unter und sind für die Behörden nicht mehr greifbar und somit kann niemand für die massiven Rechtsbrüche zur Verantwortung gezogen werden. Sobald sich das Insolvenzverfahren der GmbH abzeichnet, werden die weiteren Bauleistungen bereits über eine neue vorgeschobene GmbH abgewickelt. Der wirtschaftliche Vorteil des Auftraggebers (der Firma T. GmbH) besteht in niedrigen Baukosten bzw. Werklöhnen, die z.B. mit eigenem Personal nicht erzielt werden könnten. Diesen Vermögensvorteil erzielt der Auftraggeber (die Firma T. GmbH) durch die wissentliche Teilnahme an dem organisierten Abgabenbetrug. Zu den einzelnen Firmen:
CB GmbH (bereits vorstehend näher ausgeführt):
Bericht des Masseverwalters zu CB:
Die Masseverwalterin hat vergeblich versucht unmittelbar nach Konkurseröffnung mit dem gemeinschuldnerischen Geschäftsführer Kontakt aufzunehmen. Das Unternehmen ist in 1120 Wien, Agasse etabliert. Die Nachschau der Masseverwalterin hat erbracht dass die Gemeinschuldnerin dem Vernehmen nach infolge der Nichtzahlung von Mietzinsen bereits vor 6 Monaten geräumt wurde. (Das wäre Jänner 2007). Nach Angaben der WGKK bestehen derzeit noch 6 aufrechte Arbeitsverhältnisse und wird diese die Masseverwalterin nach Veröffentlichung der Unternehmensschließung vorsorglich kündigen; unter einem wird festgehalten, dass sich keiner der Dienstnehmer bei der Masseverwalterin arbeitsbereit gemeldet hat; sodass davon ausgegangen werden kann, dass die noch gemeldeten Dienstnehmer nicht mehr für die Gemeinschuldnerin tätig sondern nur noch beim Sozialversicherungsträger angemeldet sind. Weder der zum Zeitpunkt der Konkurseröffung eingetragene Geschäftsführer und Gesellschafter, noch sein Vorgänger waren für die Masseverwalterin trotz Einholung von Auskünften aus dem Zentralmeldeamt erreichbar. Es wurden Sachverhaltsbekanntgaben an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet.
YX IMMOBILIEN GMBH 1070 WIEN (bereits vorstehend näher ausgeführt):
Erhebungen am FA 05 - Akteneinsicht:
05.09.2007:USO FA 6/7/ 15 - Weder an der Adr. Sgasse noch an der Adr. Ngasse war ein Hinweis auf eine Baufirma, obwohl zum damaligen Zeitpunkt 118 DN gemeldet waren; der GF der Fa. konnte nicht erreicht werden und wurden die Bem.Grdlg. zur USt im Schätzungswege festgesetzt.
7.9.07 und 13.11.07 werden Rechnungen mit verschiedenen Briefköpfen gelegt.
Auskunft HK, GF d. Fa. B.V.T. Baust. GmbH zur Fa. YX GmbH:
Die Kontaktaufnahme zur Fa. YX erfolgte so wie auch zu den Firmen CB und Z über Dieter Wn (SV). Wn ist der Verlegeleiter. Vorarbeiter der Fa. YX war HL. Der Chef der Fa. YX war „BA“. 70% der Auftragssumme musste ich ihm bar ausbezahlen, entweder in einem Kaffeehaus in Wien oder in Kärnten. NS HK s. Anlagen SV-Abfragen Wn und HL s. Anlagen
Feststellungen durch den MV:
Ich habe versucht umgehend nach Konkurseröffnung mit der Gemeinschuldnerin Kontakt aufzunehmen. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Gemeinschuldnerin ihr Unternehmen an der umseitigen Geschäftsanschrift offenbar schon vor längerer Zeit stillgelegt hatte — wenn sie es dort überhaupt je betrieben hat — und „keine Spuren mehr hinterlassen hat". Eine Nachschau an der Geschäftsadresse 1070 Wien, Ngasse ergab keine Anzeichen irgendeines Betriebes.
So ist der zuständigen Hausverwaltung die Firma der Gemeinschuldnerin gänzlich unbekannt, auch einem in der Ngasse angesiedelten Ingenieurbüro ist die Gemeinschuldnerin unbekannt: Das Hofgebäude in der Ngasse ist ein Fahrradschuppen ohne Türklingel, ohne Türschild und ohne Briefkasten. Die Gemeinschuldnerin verfügt zwar über einen Mobiltelefonanschluss, dieser ist bei meinen zahlreichen Anrufversuchen jedoch immer abgeschaltet gewesen. Eine Meldeanfrage hinsichtlich des Geschäftsführers verlief negativ. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Geschäftsanschrift laut Firmenbuch um eine Scheinanschrift handelt.
Z PERSONAL-LEASING GMBH 1050 WIEN (
bereits vorstehend näher ausgeführt)
:
Auskunft HK GF d. Fa. B.V.T. Baustahl GmbH zur Fa. Z Personalleasing:
Vorbemerkung: die Firmen CB und YX hätten Liquiditätsprobleme gehabt und wären die DN zur Fa. Z Personalleasing gewechselt. Angaben HK: Die Kontaktaufnahme zur Fa. Z erfolgte so wie auch zu CB und YX über Dieter Wn (SV). Vorarbeiter der Fa. Z waren HL, Wolfgang Brandner und E. Th. Von der Fa. Z arbeiten für uns 13—14 DN . F (SV 2257251242) habe ich in Wien kennen gelernt. Die Arbeiter seien von HL ausbezahlt worden, nachdem dieser das Geld von Wn erhalten hätte. 50% der Rechnungen wurden überwiesen und 50% in bar an F in einem Wr. Kaffeehaus übergeben. Warum das Geburtsdatum des F im ZMR XX.XX.42 und im Reisepass mit XX.YY.42 angegeben ist, weiß ich nicht.
Erhebungen FA 4/5/10 - Akteneinsicht:
Firmensitz der Fa. Z ist an der Anschrift der Steuerberatungskanzlei "PK" Konsulting P & Partner.
Ermittlungen LKA, Bericht an die STA Wien zu Sta 27 St 158/08m:
Darstellung des Modus Operandi: Die Brüder Se A und I kaufen Firmen an und setzen über einen ung. Mittelsmann (T.V.) ungarische „Scheingeschäftsführer“ ein. Diese werden für Unterschriftsleistungen, Geldbehebungen.. etc. nach Wien beordert und erhalten dafür monatl. € 1.000,-- zzgl. € 150 pro Fahrt nach Wien. Dass die Se-Brüder die Machthaber sind, wird dadurch untermauert, dass bei den Geldbehebungen zumindest einer der beiden Brüder anwesend ist. (Beweise: TÜ—Protokolle, Foto am Geldschalter)
Der GF F hat bei der Errichtung des Notariatsaktes einen gefälschten Meldezettel vorgelegt. F hatte die Aufgabe Geld zu beheben und Unterschriften zu leisten, bekam dafür im Monat € 1.000,-— und € 100,-- pro Fahrt nach Wien. (Beschuldigteneinvernahme A Se v. 2.11.2009)
Ermittlungen LKA. Bericht an die STA Wien zu Sta 27 St 158/08m:
Der bei der Errichtung des Notariatsaktes vorgelegte Meldezettel des GF BA enthält ähnliche Fälschungsmerkmale wie die des GF Robert P der Fa. S B und besteht wiederum eine Verbindung mit der Tätergruppe Se, da die Fälschungsdaten am USB- Stick der Ba Al (Tochter des Se I) gefunden wurden.
Darstellung des Modus Operandi: Die Brüder Se A und I kaufen Firmen an und setzen über einen ung. Mittelsmann (T.V.) ungarische „Scheingeschäftsführer“ ein. Diese werden für Unterschriftsleistungen, Geldbehebungen.. etc. nach Wien beordert und erhalten dafür monatl. € 1.000,-- zzgl. € 150 pro Fahrt nach Wien. Dass die Se-Brüder die Machthaber sind, wird dadurch untermauert, dass bei den Geldbehebungen zumindest einer der beiden Brüder anwesend ist. (Beweise: TÜ — Protokolle, Foto am Geldschalter)
Balint wurde über einen ungarischen Mittelsmann angeworben und nur für Geldbehebungen und Unterschriftsleistungen nach Wien beordert.
Bericht des Masserverwalters zu Z Personalleasing GmbH: Bereits aus dem dg. Se-Akt ergibt sich, dass der Geschäftsführer an der im Firmenbuch angegebenen Adresse nicht aufhältig ist. Der ehemalige Firmensitz an der Adresse 1050 Wien, Abgasse wurde bereits im Sommer 2007 aufgegeben. Es ist mir daher trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, mit Vertretern der Gemeinschuldnerin Kontakt aufzunehmen. Ein Geschäftsbetrieb konnte bis dato nicht (auch nicht im Wege der gerichtlichen Postsperre) festgestellt werden. Ich habe daher die Dienstnehmer jedenfalls mit dem Tag der Konkurseröffnung abgemeldet. Eine Nachschau bei der zuletzt bekannten Firmenadresse hat ergeben, dass dort ein leeres Büro befindlich ist. Über die Hausverwaltung konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Geschäftsräumlichkeiten nicht von der Gemeinschuldnerin angemietet waren, sondern von einer Firma "PK" als Hauptmieterin an — offensichtlich mehrere — Gesellschaften zimmerweise untervermietet wurden. Auch die Hauptmieterin hat das Büro jedoch bereits im Mai 2007 mitsamt den Untermietern geräumt. Aufgrund des Umstandes, dass der Geschäftsführer offenkundig untergetaucht ist und an der im Firmenbuch angegebenen Adresse nicht zugestellt werden kann, rege ich aufgrund der Dringlichkeit der gebotenen Schließung an, von der Einholung einer Äußerung der Gemeinschuldnerin abzusehen.
Sachverhaltsbekanntgabe:
Aufgrund des Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Geschäftsanteile offensichtlich mit dem Vorsatz übernommen wurden, die Sozialversicherungsträger zu schädigen.
Ob die Leistungen der bei der Gemeinschuldnerin angemeldeten Dienstnehmer durch die Gemeinschuldnerin selbst oder einen anderen Rechtsträger fakturiert wurden (letzteres ist zu vermuten) ist nicht feststellbar.
Im Wege der konkursgerichtlichen Postsperre hat der Masseverwalter Kenntnis von einer Kundin der Gemeinschuldnerin erlangt; welche den Masseverwalter dahingehend informiert, dass als Vertreter der Gemeinschuldnerin ein Herr Hofer aufgetreten ist.
S B GMBH
1100 WIEN (
bereits vorstehend näher ausgeführt):
Erhebungen am FA 04 — Akteneinsicht:
Robert PR, Verantw. der Fa. L... GmbH gibt in einem Auskunftsersuchen an, dass der Geschäftsführer der S B GmbH in den Büroräumlichkeiten der Fa. L... GmbH persönlich vorgesprochen hätte (namentlich wird der GF nicht genannt).
17.06.2008: Anlässlich einer Erhebung in 10., Hgasse wurden weder ein Firmensitz noch der GF der Fa. S B vorgefunden.
Ermittlungen LKA. Bericht an die STA Wien zu Sta 27 St 158/08m:
Robert J legte bei Errichtung des Notariatsaktes einen gefälschten Meldezettel vor. Die falschen Daten wurden am USB-Stick der Al Ba wieder vorgefunden eine Verwandte der Se Brüder und ist somit ein Zusammenhang mit dieser Tätergruppe gegeben.
Darstellung des Modus Operandi: Die Brüder Se A und I kaufen Firmen an und setzen über einen ung. Mittelsmann (T.V.) ungarische „Scheingeschäftsführer“ ein. Diese werden für Unterschriftsleistungen, Geldbehebungen.. etc. nach Wien beordert und erhalten dafür monatl. € 1.000,-- zzgl. € 150 pro Fahrt nach Wien. Dass die Se-Brüder die Machthaber sind, wird dadurch untermauert, dass bei den Geldbehebungen zumindest einer der beiden Brüder anwesend ist. (Beweise: TÜ — Protokolle, Foto am Geldschalter)
Robert P wurde von einem ung. Mittelsmann angeworben um für die Fa. S B Geld zu beheben und Unterschriften zu leisten.
Bericht Masseverwalter zu S: Eine Überprüfung dieser Daten vor Ort hat ergeben, dass es sich beim gemeinschuldnerischen Unternehmen lediglich um eine Briefkastenfirma handelt; die an der Konkursadresse tatsächlich nicht etabliert ist. Auch konnte bis dato kein Kontakt zum Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hergestellt werden. Es handelt sich offensichtlich um eines jener Unternehmen, die durch Nichtzahlung von öffentlichen Abgaben und Steuern bewusst ihre Zahlungsunfähigkeit herbeiführen, da nach den vorliegenden Urkunden allein bei der WGKK ein Beitragsrückstand von ca. EUR 50.000,- besteht. Laufende Abgabenerklärungen gegenüber dem Finanzamt wurden nicht durchgeführt. Es handelt sich offensichtlich um eines jener Konkursverfahren, in dem die Beschäftigung einer großen Zahl von Dienstnehmern ohne dafür öffentliche Abgaben zu begleichen, die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens bewusst herbeigeführt wurde. Das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin zeigt in den Monaten vor Konkurseröffnung die für solche Unternehmen typischen Geldtransfers, als einlangende Kundenzahlungen sofort wieder zur Gänze in bar behoben wurden. Zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit habe ich eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die StA Wien übermittelt.
W HANDELS GMBH 1160 WIEN (
bereits vorstehend näher ausgeführt):
Bericht des Masseverwalters zu W: Die Erstellung einer Gläubigerliste war mir nicht möglich, da von mir am Firmensitz und an der gleichzeitigen Wohnadresse des GF keinerlei Gewahrsame festgestellt werden konnte. Aus meinen bisherigen Erhebungen steht für mich fest, dass die Gesellschaft spätestens ab der Zeit Anfang Mai 2008 (Abtretung der Geschäftsanteile an Sz Le, sowie gleichzeitiger Bestellung als neuer handelsrechtlicher Geschäftsführer, per 6./9.5.2008) zur Schädigung, insbesondere der öffentlichen Hand und sonstiger Gläubiger betrieben wurde.Mit einem Kanzleimitarbeiter war ich am Montag, dem 19.1.2009, vor Ort GStraße. Die Hauseingangstüre war offen. Im Stiegenhaus bei der Brieffachanlage fand sich kein Hinweis auf die Gemeinschuldnerin bzw. Sz Le. Bei Top 3 handelt es sich augenscheinlich um eine Wohnung im 1. OG. Auf der Wohnungstüre befindet sich eine handschriftliche Bezeichnung des Mieters JZ. Über mein Läuten wurde nicht geöffnet.Eine Nachfrage bei einer Hauspartei hinsichtlich Sz Le und W war negativ. Ich habe auch bisher keinerlei Informationen über den tatsächlichen Firmensitz der Gemeinschuldnerin bzw. einen tatsächlichen Wohnsitz des GF erhalten können. Die Adresse GStraße/3 wurde nach meinen Erhebungen schon im Konkurs einer V...GmbH verwendet. 2. Bericht: Trotz meiner weiteren Bemühungen konnte ich den GF der Gemeinschuldnerin, einen Le Sz, bis heute nicht erreichen. Anmerkung zum 3. Bericht des MV: Im Bericht sind die Bankeingänge im Zeitraum 16.5.2008 bis 11.11.2008 detailliert mit den zahlenden Firmen aufgelistet. Die Firma T. GmbH ist als zahlende Firma nicht dabei, obwohl im Monat Juni und Juli 2008 angeblich mit der Fa. W zusammengearbeitet wurde. Die Zahlungen der Fa. T. erfolgten jedoch nach den Angaben der Fa. T. in bar.
Bo HOLDING GMBH 1100 WIEN (
bereits vorstehend näher ausgeführt):
Ermittlungen FA 4/5/10 zur Fa. Bo:
12.9.08: Der Firmensitz wird an die Adr. 10., LStraße 33/20a verlegt und konnte auchan dieser Adr. nicht zugestellt werden.
Sachverhaltsdarstellung durch den Masseverwalter zu Bo:
„Der Einschreiter konnte im Zuge eines unmittelbar nach Konkurseröffnung durchgeführten Lokalaugenscheines am Unternehmenssitz feststellen, dass an dieser Anschrift weder die Gemeinschuldnerin etabliert, noch einer der Verdächtigen ansässig ist. Der Masseverwalter konnte feststellen, dass am „Unternehmenssitz“ die X-Steuerberatung OEG etabliert ist. Diesbezüglich wurde dem Masseverwalter mitgeteilt, dass gegen Ende 2008 mit einem namentlich nicht bekannten Vertreter der Gemeinschuldnerin Gespräche über die Einräumung einer Geschäftsanschrift
geführt wurden, jedoch keine Vereinbarung zustande gekommen ist. Tatsache ist, dass die Gemeinschuldnerin am Unternehmenssitz keine Tätigkeit entfaltet hat.
„Die angeblichen Arbeitnehmer (insgesamt 49) wurden vom Einschreiter gemäß § 25 KO gekündigt und nach Ablauf der 14-tägigen Kündigungsfrist per 31.03.2009 abgemeldet.“
Die Gemeinschuldnerin kann als Sozialbetrugsfirma angesehen werden.
Dieser Verdacht wird durch den Stand des Konkursverfahrens sowie die dem Einschreiter vorliegenden Fragebögen und Niederschriften jener Arbeitnehmer, die Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin geltend gemacht haben, erhärtet. Dem Masseverwalter ist es bis dato auch nicht gelungen, mit einem der Verdächtigen oder sonst einem informierten Vertreter der Gemeinschuldnerin in Verbindung zu treten.
Der Einschreiter konnte im Zuge des Konkursverfahrens keine Tätigkeit der Gemeinschuldnerin feststellen. Dass die Gemeinschuldnerin nicht aktiv gewesen sein konnte, ergibt sich schon aus der Zusammensetzung der Konkursgläubiger.
Zu den Forderungsanmeldungen und Fragebögen der Arbeitnehmer:
Es besteht daher der Verdacht, dass die Arbeitnehmer kein echtes Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin begründet haben.
Es besteht der dringende Verdacht vorsätzlicher Falschangaben gegenüber dem Sozialversicherungsträger zur Erlangung vermögenswerter Leistungen.
Weiters besteht der Verdacht, dass die Gemeinschuldnerin von den Verdächtigen als Scheinfirma geführt und die Arbeitnehmer zwar zur Sozialversicherung angemeldet wurden, jedoch schon bei der Anmeldung der Vorsatz, keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gegeben war. Gleiches gilt für die Zuschläge nach dem Bauarbeiterurlaubs— und Abfertigungsgesetz.
Zu ON (SV4):
Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Fa. Bo wird festgestellt, dass ON als faktischer Geschäftsführer der Fa. Bo fungiert. ON war bei folgenden Firmen DN: 02/07 — 05/07 CB GMBH DN: 06/07 — 12/07 YX IMMOBILIEN GMBH DN: 02/08 — 06/08 S B GMBH DN: 06/08 — 09/08 W HANDELS GMBH DN: 10/08 — 12/08 Bo HOLDING GMBH
Ermittlungen LKA, Bericht an die STA Wien zu Sta 27 St 158/08m:
Bei der Person ORTENZI GF v. 10/08 — 03/09 handelt es sich um eine in der JA Josefstadt einsitzende Person namens Damjan Burica. Darstellung des Modus Operandi: Die Brüder Se A und I kaufen Firmen an und setzen über einen ung. Mittelsmann (T.V.) ungarische „Scheingeschäftsführer" ein. Diese werden für Unterschriftsleistungen, Geldbehebungen... etc. nach Wien beordert und erhalten dafür monatl. € 1.000,-- zzgl. € 150 pro Fahrt nach Wien. Dass die Se-Brüder die Machthaber sind, wird dadurch untermauert, dass bei den Geldbehebungen zumindest einer der beiden Brüder anwesend ist. (Beweise: TÜ — Protokolle, Foto am Geldschalter)
BE GF v. 08/08 — 10/08 wurde über einen ung. Mittelsmann im Auftrage der Se Brüder zwecks Geldbehebungen u. Unterschriftsleistung nach Wien beordert. (BeschuIdigteneinvernahme Se v. 2.11.09)
Zeugeneinvernahmen: 10, 11, 12, 13
Die befragen Zeugen geben an, ohne deren Wissen bei der Fa. Bo — Holding angemeldet worden zu sein. Eigentlich arbeiten sie für die Firmen Dorino Bodenmontage, N.M. Doppelbodenmontage bzw. für die Fa.G. Ihr Chef wäre aber ST.
"Fo" Gr HandelsgmbH 1120 WIEN (wie bereits vorstehend näher ausgeführt):
Ermittlungen LKA‚ Bericht an die STA Wien zu Sta 27 St 158/08m:
Darstellung des Modus Operandi: Die Brüder Se A und I kaufen Firmen an und setzen über einen ung. Mittelsmann (T.V.) ungarische „Scheingeschäftsführer“ ein. Diese werden für Unterschriftsleistungen, Geldbehebungen.. etc. nach Wien beordert und erhalten dafür monatl. € 1.000,-- zzgl. € 150 pro Fahrt nach Wien.
Dass die Se-Brüder die Machthaber sind, wird dadurch untermauert, dass bei den Geldbehebungen zumindest einer der beiden Brüder anwesend ist. (Beweise: TÜ — Protokolle, Foto am Geldschalter) Se A gibt in der Vernehmung v. 2.11.09 an, dass Pr, der GF von über Auftrag der Se — Brüder Unterschriften leistete und Geld behob.
Bericht des Masseverwalters zu „Fo“:
Eine persönliche Nachschau des Masseverwalters vor Ort bzw. die weiteren Erhebungen über die Hausverwaltung, bzw. den Hauseigentümer haben demgegenüber ergeben, dass lediglich die frühere Gesellschafterin (und Namensgeberin der Firma), Fr. Urszula Gr in Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages an der angegebenen Adresse stand, ein solcher Vertrag wurde aber nicht abgeschlossen. Bei der Adresse handelt es sich dementsprechend um eine Scheinanschrift, an der sich der geschäftsführende Gesellschafter dessen ungeachtet laut eingeholter ZMR melderechtlich angemeldet hat. Eine neue Adresse bzw. der Verbleib des geschäftsführenden Gesellschafters Prommer konnte bis dato nicht geklärt bzw. erhoben werden. Die handelnden bzw. im Firmenbuch aufscheinenden Personen der Gemeinschuldnerin sind unbekannten Aufenthaltes und ist es dem Masseverwalter bis dato nicht gelungen Kontakt aufzunehmen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand hat die Gemeinschuldnerin ihre Geschäfts/Bautätigkeiten in der zuletzt gepflogenen Art und Weise mit Dezember 2008, sohin mit Übernahme der Geschäftsanteile durch den derzeit im Firmenbuch aufscheinenden Gesellschafter aufgenommen. Weder wurden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, noch Steuern/Gebühren an das Finanzamt abgeführt. Gegen den geschäftsführenden Gesellschafter, der als Strohmann fungiert haben dürfte sowie gegen die „Hintermänner“ laufen entsprechende kriminalpolizeiliche Erhebungen, ein Strafverfahren ist beim Landesgericht anhängig. Der geschäftsführende Gesellschafter ist nach den Erhebungen nicht mehr in Österreich aufhältig. Die in der Editksdatei bzw. im Firmenbuch aufscheinende Adresse ist tatsächlich keine zustellfähige Adresse, bzw. hat die Adresse tatsächlich als Geschältsadresse der Gemeinschuldnerin nicht bestanden.
Q METALLBAU GMBH 1150 WIEN (
bereits vorstehend näher ausgeführt):
KIAB-Kontrollen:
11.08.2009 in 1150 Wien, Kgasse:
Die Fa. ist am Betriebsort nicht existent, der GF ist unauffindbar.
Seit Juli 2009 sind mehr als 50 DN bei der WGKK angemeldet.
DN — Befragungen v. 17.11.09 DN arbeiteten für die Fa. RislBau GmbH und waren bei der Fa. Q angemeldet.
Ermittlungen LKA, Bericht an die STA Wien zu Sta 27 St 158/08m:
Darstellung des Modus Operandi: Die Brüder Se A und I kaufen Firmen an und setzen über einen ung. Mittelsmann (T.V.) ungarische „Scheingeschäftsführer“ ein. Diese werden für Unterschriftsleistungen, Geldbehebungen.. etc. nach Wien beordert und erhalten dafür monatl. € 1.000,-- zzgl. € 150 pro Fahrt nach Wien. Dass die Se-Brüder die Machthaber sind, wird dadurch untermauert, dass bei den Geldbehebungen zumindest einer der beiden Brüder anwesend ist. (Beweise: TÜ — Protokolle, Foto am Geldschalter)
Der GF Is wurde über den Mittelsmann nach Wien beordert um Geld zu beheben und wurden von der BAWAG Lichtbilder übermittelt, auf denen eindeutig erkennbar ist, dass Is die Unterschrift leistet und A das Bargeld entnimmt.
Is gab bei seiner Einvernahme an, dass er nur auf dem Papier GF sei. Er habe beim Notar nicht verstanden, was er unterschrieb. Is hätte nur Se A kennen gelernt und glaubte, dass er die Firma leite. Er gab an, keinen Arbeiter zu kennen. Is habe € 1.000‚--/Monat verdient und pro Fahrt nach Wien € 150,--.
Bericht des Masseverwalters zu Q:
Bis Herr Is alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wurde,
scheint deren Geschäftstätigkeit unauffällig. In den ersten Monaten des letzten Jahres (2009) wurden 2 bis 3 Dienstnehmer beschäftigt Es wurden auch noch Abgabenerklärungen für das Jahr 2008 eingereicht. Ab dem Gesellschafter—/Geschäftsführerwechsel steigt die Anzahl der von der Gemeinschuldnerin gemeldeten Dienstnehmer. Von den 77 Dienstnehmern, die bei Konkurseröffnung aufrecht bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet waren, wurden 37 erst im November 2009 angemeldet nachdem bereits im Oktober von der WGKK der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt worden war. Nähere Informationen oder Unterlagen zur gemeinschuldnerischen Geschäftstätigkeit konnten von mir jedoch noch nicht erlangt werden, eine Kontaktaufnahme mit dem gemeinschuldnerischen Geschäftsführer war bislang nicht möglich. Die gemeinschuldnerische Geschäftsanschrift lautet 1150 Wien, Kgasse. Die Gemeinschuldnerin mietete dort ab Mai 2008 einen Büroraum mit einer Nutzfläche von rd. 16 m². Wegen rückständiger Mieten war bereits vor Konkurseröffnung eine Räumungsklage eingebracht worden. Einer Beendigung des Konkursverfahrens steht entgegen, dass noch keine abschließende Klärung der Masseforderungen möglich war; insbesondere sind noch Dienstnehmeransprüche zu klären.
Rechtliche Würdigung des Finanzamts: Die beiliegende Tabelle (siehe S 30) stellt die zeitliche Abfolge der „Zusammenarbeit“ mit den einzelnen Subfirmen dar. Daraus ist ersichtlich, dass die Firmen jeweils nur ein bis maximal sieben Monate aufscheinen, danach in Konkurs gehen und von einer neuen „nichtleistungserbringenden Firma“ abgelöst werden. Die Fa. T. GmbH hat langjährige Erfahrung im Baugewerbe. Die „Schwarzarbeit am B“ ist immer wieder Gegenstand von Medienberichten und in der breiten Öffentlichkeit bekannt.
Umso mehr kann bei einer langjährig tätigen Baufirma vorausgesetzt werden, dass auch sie über das Auftreten von „vorgeschobenen“ Firmen am B und den damit verfolgten Zweck Kenntnis hat. Für jedermann ist erkennbar, dass die meist kurz zuvor aus dem Ausland eingereisten Personen, die als Gesellschafter und Geschäftsführer der „vorgeschobenen“ Firmen eingesetzt werden, weder die finanziellen Mittel noch die Sachkenntnis haben, um solche Unternehmen zu gründen und zu führen. Sie sind im System lediglich vorgeschoben um die wahren Drahtzieher dieses Systems zu verschleiern. Offenkundig ist, dass diese Hintermänner für eine Vielzahl von derartigen Firmengründungen verantwortlich sind und für laufenden Nachschub sorgen. Das Finanzamt erachtet daher die Behauptung der Fa. T. GmbH, dass die aufgelisteten Firmen an sie herangetreten seien und man schließlich nach Einholung sämtlicher zumutbarer Erkundigungen mit diesen Unternehmen in Geschäftsverbindung getreten sei, für unglaubwürdig. In Wahrheit standen nämlich hinter den acht aufgelisteten Firmen der oder die gleichen Hintermänner und mit diesen ist die Fa. T. GmbH in Geschäftsverbindung getreten. Für jedermann und erst recht für eine langjährig tätige Baufirma sind diese vorgeschobenen Firmen am B an ihren typischen Merkmalen eindeutig zu erkennen (junge GmbH ohne Vermögenssubstanz, mit ausländischen Gesellschaftsorganen, die erst kürzere Zeit in Österreich gemeldet sind, ohne relevante Erfahrung im Baugewerbe). Wer daher mit diesen typischen vorgeschobenen Firmen in Geschäftsbeziehung tritt, hätte wissen müssen, dass diese Unternehmen in ihrer kurzen „Lebensdauer“ nur den Zweck erfüllen, das vorgeschobene rechtliche Gebilde zu bilden, hinter dem die Hintermänner unter Umgehung aller abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen tätig sind. Der Geschäftsablauf mit diesen acht aufgelisteten Firmen weist weiters nicht die Usancen eines üblichen Geschäftsverkehrs auf, sondern entspricht den Gepflogenheiten des Schwarzarbeitsmilieus. Es wurden keine einzelnen Werkleistungen vereinbart, sondern es wurde ein Subunternehmervertrag über diverse Baustellen abgeschlossen. Die Zahlung erfolgte ausschließlich mittels angeblicher Barzahlung, wobei die Zahlung angeblich wöchentlich auf der Baustelle erfolgte, worüber es keine Belege gibt. Die Kassaquittung ist jedoch auf einen Sammelbetrag ausgestellt (teilweise hohe Summen über EUR 90.000,-), der jedoch nicht den tatsächlichen Zahlungsfluss darstellt.
Aufgrund der vorgenannten Umstände, gilt es für das Finanzamt als erwiesen‚ dass die genannten acht Subfirmen nicht die tatsächlich tätigen Fremdleister waren und somit auch nicht die wahren Empfänger der Fremdleistungsbeträge sind (Summe des Fremdleistungsaufwands dieser Firmen EUR 2.883.190,71).
Gesetzeslage:
§ 162 BAO lautet:
(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen.
Es ist daher vom Finanzamt beabsichtigt, mangels Empfängernennung gem. § 162 BAO diesen Aufwand nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen. Sie werden eingeladen im Rahmen einer Schlussbesprechung zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen."
Hinsichtlich dieser Sachverhaltsdarstellung vom 12.05.2011 wurde vom Bf. Folgendes mit Schreiben vom 16.06.2011 erwidert:
"Die bisher dargelegten Standpunkte und (unerledigten) Beweisanträge der Fa. T. GmbH werden zur Gänze aufrecht erhalten.
Seit 8.11.2010 läuft bei der Gesellschaft ein Betriebsprüfungsverfahren. Der Gegenstand der Betriebsprüfung ist aus dem Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 8.11.2010 zu entnehmen (geprüft werden die Geschäftsjahre 2007 bis 2009, sowie 2010. Geprüft werden die USt, KöSt, KESt, Kammerumlage und Nachschau für das Jahr 2010).
Herr Amtsdirektor MP, der zuständige Mitarbeiter des Finanzamtes, hat diese Prüfung konkret vorgenommen. Herrn Pl. wurde Einsicht in alle relevanten Firmenunterlagen gewährt, wobei insbesondere folgendes geprüft und objektiviert wurde:
Sämtliche Ordner mit den Geschäftsabwicklungen zu den Auftraggebern (z.B. Fa. Novomatic, etc...)
Sämtliche Ordner der Geschäftsabwicklungen mit den Subunternehmern
Überprüfung der Schlüssigkeit von gelegten Rechnungen (Rechnungen an die Auftraggeber mit Feststellung des gesamten Leistungsumfanges, Rechnungen der Subunternehmer für deren erbrachte Leistungen).
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103234/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103234.2011
- Stammnummer
- 113126
- Gültig
- 05.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF