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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103234/2011

Zwingende Aberkennung von Betriebsausgaben im Fall der Anwendung von § 162 BAO soferne maßgebliche Gründe dafür sprechen, dass die vorleistenden Firmen nicht existieren bzw. die Leistungen nicht erbracht haben.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103234/2011vom 05.09.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Prüfung hat unstrittig ergeben, dass der Leistungsumfang sowie die Durchführung der Arbeiten seitens des Finanzamtes NICHT angezweifelt werden. Es fand eine Analyse des Arbeitsvolumens, der Rechnungsvolumen (Eingangs— und Ausgangsrechnungen), des Arbeitsvolumens des eigenen Personals meiner Klientin und des Arbeitsvolumens der Subunternehmen statt. Es wurde gänzliche Übereinstimmung vom Finanzamt dazu gebilligt und sind die Rechnungen und Leistungen in sich schlüssig und technisch bzw. rechnerisch vollkommen übereinstimmend vom Finanzamt objektiviert worden. lm Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter, der Beschäftigten, bzw. Volumen eigener Arbeitskapazitäten) ist letztlich auch das Leistungsvolumen der Subunternehmen vom FA als richtig zugestanden worden!!! Dies wurde der vom Finanzamt bzw. Herrn Amtsdirektor Pl. und Herrn Amtsdirektor Bernhard Gs. bei der Besprechung vom 20.12.2010 als richtig zugestanden Für unstrittige Sachverhalte, die das Finanzamt eingehend geprüft und objektiviert hat, bedarf es in weiterer Folge keiner sonstigen Aufklärungs- und/oder Mitwirkungspflicht. Wir gehen davon aus, dass dieser aufgezeigte Sachverhalt, der vom Finanzamt unstrittig uns gegenüber bekundet wurde, Grundlage jener Bescheide sein wird, welche im Rahmen der Betriebsprüfung zu erlassen sein werden. Ebenso sind auch solche aufgezeigten Umstände und Sachverhalte - letztlich vom Finanzamt als richtig zugestanden — in die Feststellungen der Betriebsprüfung aufzunehmen. Wir gehen daher — dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend (der auch im Abgabenverfahren nach der BAO und den Steuergesetzen gilt) — davon aus, dass auch das Finanzamt diese bereits bekundete und zugestandene Meinung aufrecht erhält und — weil andere Sachverhalte nicht objektiviert hervorgekommen sind — auch Grundlage der Entscheidung des Finanzamtes sein wird. Andernfalls verstößt dieses gegen diesen Grundsatz von Treu und Glauben, was zu einer Rechtswidrigkeit gereichen könnte. Im Zuge der Erörterung der Besprechung vom 20.12.2010 mit Herrn Amtsdirektor Pl. und Herrn Amtsdirektor Gs. hat das Finanzamt auch eine Liste erstellt (ausweisend mit Diagrammen, Zeiträumen, Firmen, Umsätzen, etc.) und in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der Buchhaltungsaufzeichnungen, eingesehenen Urkunden und Unterlagen, bzw. des gesamten Rechnungsgewerks, zugestanden. Es gab dazu keine Beanstandungen. Der einzige Vorhalt des Finanzamtes hat sich auf folgende Thematik reduziert: „Es hätte der Fa. T. GmbH auffallen müssen, dass diverse Subunternehmen nur über einen sehr kurzen beschränkten Zeitraum tätig waren. Dass damit auch die Existenzen dieser Subunternehmer nur über kurze Zeit bestanden haben, welche Umstände letztendlich bei den Subunternehmerfirmen keinen echten wirtschaftlichen oder reellen Hintergrund haben soll. Diesem Vorhalt kommt — wie bereits aufgezeigt und nachfolgend ergänzend dokumentiert — keine rechtliche Relevanz zu, die Fa. T. GmbH mit nachteiligen Bescheiden steuerlich zu belasten. Dieser Vorhalt wurde mit Eingabe vom 10.2.2011 unter Vorlage von Urkunden bereits vollständig entkräftet. Dass Subunternehmen nur kurze Zeit existiert haben, ist unrichtig, aktenwidrig und auch mit Dokumenten widerlegt. Der Beweisantrag im Zusammenhang mit den Subunternehmen (wir haben Firmenbuchauszüge vorgelegt, Ediktdateien — soweit Insolvenzen vorlagen — ebenso angeschlossen) ist maßgeblich und relevant zur Sache. Er entkräftet Vorhaltungen des Finanzamtes im Zusammenhang mit dem bisherigen Betriebsprüfungsverfahren. Welche tatsächlichen finanziellen Hintergründe der Subunternehmen (mit weiteren Vertragspartnern) vorgelegen sind, war der Fa. T. GmbH nicht bekannt, noch musste dies der Fa. T. GmbH bekannt sein. Auffälligkeiten dazu gab es nicht, welche zu Recherchen oder Nachforderungen zu gereichen hätten. Maßgeblich zur Sache sind wohl die zivilrechtlichen Vereinbarungen und Verträge. Nach diesen Verträgen waren die erwähnten Subunternehmerfirmen die Vertragspartner der Fa. T. GmbH — und nicht mögliche „Hintermänner der Subunternehmerfirmen“. Dies unbeschadet der möglichen Tatsache, daran finanzrechtliche Konsequenzen bei den Subunternehmerfirmen bzw. den Hintermännern in Bescheidform zu behandeln und/oder zu erledigen. Wir gehen daher davon aus, und durften dies auch auf Grund des aufgezeigten Grundsatzes von Treu und Glauben, dass die Buchhaltung vollständig und richtig ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben bindet auch das Finanzamt. Er ist zwar nicht konkret in einem Finanzgesetz umschrieben, doch gilt er aber dennoch als allgemeiner Rechtsgedanke und Grundprinzip. Bei Verstoß gegen diesen Grundsatz (wie konkret aufgezeigt: das Finanzamt erkennt Richtigkeiten von Sachverhalten, negiert diese andererseits in anderen Zusammenhängen) führt dies auch zu Rechtswidrigkeiten (siehe VwGH vom 19.03.2008, GZ 2007/17/008s mwN). Zu den Vorhaltungen Ihres Schreibens vom 12.05.2011 wird entgegnet: A) Der Standpunkt des Finanzamtes ist spekulativ und unrichtig. Er folgt augenscheinlich der Intention des Finanzamtes, die Fa. T. GmbH für steuerliche Fehlverhalten der Subunternehmerfirmen (oder deren Hintermänner) haftbar zu machen, wobei dazu die Bestimmung des § 162 BAO herangezogen wird. Hier wird seitens der Fa. T. GmbH angemerkt, dass Vertragspartner jene Subunternehmer sind, die in den Verträgen angeführt sind. Zahlungen sind an diese Subunternehmerfirmen geflossen, sodass den Bestimmungen des § 162 BAO voll entsprochen wurde. Weitere Vertragsverhältnisse der Subunternehmerfirmen mit Dritten (welche die an die Subunternehmerfirmen geleisteten Werkhonorare — von den Subunternehmerfirmen — erhalten haben) berühren die Rechtssphäre der Fa. T. GmbH nicht, noch sind solche Sachverhalte i.S. des § 162 BAO von Relevanz. B) Die Bestimmung des § 162 BAO setzt denknotwendig voraus, dass der Fa. T. GmbH bekannt war oder bekannt sein musste, dass der „wahre Vertragspartner und/oder wahre Geldempfänger“ nicht die jeweilige Subfirma ist, sondern der — vom Finanzamt zitierte — unbekannte Dritte. Dieser unbekannte Dritte ist und war der Fa. T. GmbH unbekannt. Eine Empfängernennung ist daher der Fa. T. GmbH unmöglich. Damit scheiden aber Haftungsbestimmungen nach § 162 BAO aus, weil die Fa. T. GmbH rechtens davon ausgehen konnte, dass der wahre Vertragspartner die jeweilige Subfirma ist, an die (bzw. zu Handen deren Geschäftsführer) die Zahlung für erbrachte Subunternehmerleistungen geflossen ist. Es gibt keine objektivierten Sachverhalte, welche der Fa. T. GmbH unterstellen könnten, von der Existenz dieser möglichen wahren tatsächlichen „Dritten“ gewusst zu haben. C) Die Fa. T. GmbH verwahrt sich mit Entschiedenheit gegen den Vorwurf des Finanzamtes, in Machenschaften der Subunternehmerfirmen involviert zu sein und aus einem unredlichen Verhalten von Hintermännern einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten zu haben. Dies ist unrichtig. Insbesondere wird der Vorhalt laut Schreiben vom 12.5.2011 /Seite 2 zurückgewiesen, in dem angeführt ist: „Der wirtschaftliche Vorteil des Auftraggebers (Fa. T. GmbH) besteht in niedrigen Baukosten bzw. Werklöhnen, die z.B. mit eigenem Personal nicht erzielt werden könnten. Diesen Vermögensvorteil erzielt der Auftraggeber (Fa. T. GmbH) durch die wissentliche Teilnahme an dem organisierten Abgabenbetrug." Das Finanzamt hat hier einen unbegründeten und in keinster Weise aus dem bisherigen Verfahren abgeleiteten strafrechtlichen Vorwurf gemacht. Es bleiben Ansprüche der Fa. T. GmbH in diesem Zusammenhang vorbehalten. Sollte so ein Verdacht dennoch irgendwie bestehen oder bestanden haben, wäre die Fa. T. GmbH oder deren Geschäftsführer bereits in die polizeilichen Erhebungen involviert gewesen. Es sind weder gegen die Fa. T. GmbH noch gegen deren Geschäftsführer strafrechtliche Erhebungen bei der BPD Wien, Kriminalamt, anhängig!!! Das Finanzamt verletzt die nach der BAO bestehende Verpflichtung, den steuerlichen Sachverhalt sorgsam zu prüfen, und zwar alle be- und entlastenden Umstände abzuwägen. D) Die Fa. T. GmbH hat einen angemessenen Baupreis für die erbrachten Subunternehmerleistungen bezahlt. Ein Preisdumping hat nicht stattgefunden. Wenn notwendig wird die Einholung, eines SV-Gutachtens aus dem Baubereich hiermit beantragt, um die Preisangemessenheit der Subunternehmerleistungen zu objektivieren. E) Die erzählende Auflistung des Finanzamtes über den Verlauf der Tätigkeiten der Subunternehmerfirmen ist unvollständig und unrichtig. Das Finanzamt stützt sich hiermit auf die Erstberichte der Masseverwalter. Diese Erstberichte (die nicht der steuerlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen) sind nur eine sogenannte Erstinformation zur Sache, welchen Informations- und Wissensstand die Masseverwalter im jeweiligen Konkurs haben. Dieser Informationsstand ändert sich im Zuge der Insolvenzverfahren. Aus diesen Berichten der Masseverwalter können daher vollständige und richtige Informationen nicht abgeleitet werden. Anzumerken ist, dass die Masseverwalter in ihren Erstberichten nur einen subjektiven Kenntnisstand vermitteln, welcher im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (oder nachher) für sie vorliegt. Dieser ist zur Sache aber unmaßgeblich, da es allenfalls Fragen zu klären gilt, die während aufrechtem Subunternehmerwerkvertrag entstanden sind. Damit kommt dem Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme aller involvierten Masseverwalter entsprechende Berechtigung zu, da sich Informationen im Zuge des Insolvenzverfahrens ändern, vervollständigen, etc. Ein losgelöster Bericht eines Masseverwalters hat letztlich keine Bedeutung. Der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme bleibt — hiermit begründet — aufrecht. F) Die Fa. T. GmbH hat Kenntnis davon, dass die Werkverträge im jeweiligen Konkurs der betroffener Firmen unstrittig sind. Die an die Subunternehmerfirmen geleisteten Zahlungen wurden von den Masseverwaltern geprüft und es liegen daraus keine weiteren Zahlungsansprüche der Subunternehmerfirma gegenüber der Fa. T. GmbH vor. Andernfalls hätten die Masseverwalter Forderungen gegen die Fa. T. GmbH gestellt. Dazu kommt, dass durch die zuständigen Finanzämter den jeweiligen Subunternehmern für die erhaltenen Zahlungen entsprechende Steuern vorgeschrieben wurden und die diesbezüglichen Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Man muss davon ausgehen, dass die diesbezüglichen Forderungsanmeldungen der Finanzämter in den Insolvenzverfahren anerkannt wurden. Eine nochmalige Vorschreibung von Steuern für diese Erlöse bei der Firma T. GmbH würde damit zu einer doppelten Besteuerung führen und würde eine solche Auslegung mit Sicherheit gegen verfassungsrechtliche Normen verstoßen. Dieser Sachverhalt bindet das gegenständliche FA Mödling und stützt die Argumentation der Fa. T. GmbH, dass sämtliche an die Subunternehmer (auf Grund Subunternehmerverträge) geleisteten Zahlungen tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen betrifft (die angemessen bezahlt wurden) und dass diese Zahlungen einerseits Aufwendungen der Fa. T. GmbH und andererseits Erlöse derjeweiligen Subunternehmerfirmen darstellen. Dieses festgestellte steuerliche Ergebnis mit Bescheiden der jeweiligen Finanzämter im Zusammenhang der Forderungsanmeldungen der Finanzämter im Konkurs (die vom MV anerkannt wurden) widersprechen der Auffassung des dortigen FA Mödling. G) Zu den Berichten der Strafjustiz (Berichte der Bundespolizeidirektion Wien, Kriminalamt) ist anzumerken, dass es sich nicht um einen Abschlussbericht augenscheinlich handelt. Auch diese Informationen, die nur den subjektiven Meinungsstand des ermittelnden Beamten darstellt, (welche Sachverhalte letztlich von Staatsanwaltschaft Wien mit weiterer Antragstellung zu verifizieren sind) erfahren oftmals Änderungen. Insbesondere dann, wenn ein erkennendes Gericht über strafrechtliche Verhalten abzuurteilen hat. Nach Kenntnisstand kam es bereits zu Anklageerhebungen gegenüber Verantwortlichen (oder Hintermännern) und finden zurzeit Hauptverhandlungen statt. Wir beantragen daher die Aktenbeischaffung dieser Strafverfahren, welche nicht der steuerlichen Geheimhaltung unterliegen. H) Durch Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Wien sind Hintermänner bereits ausgeforscht, zum Teil inhaftiert, und daher in der Identität bekannt. Damit sind Anspruchsgrundlagen nach § 162 BAO von vornherein nicht möglich. I) Das Finanzamt verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn Beweise der Fa. T. GmbH nicht urkundlich vorgehalten werden. Das Zitieren entspricht nicht dem Erfordernis eines fairen Verfahrens nach der EMRK. Das Finanzamt wird daher ersucht und aufgefordert, die in der Vorhalteerklärung vom 12.05.2011 angeführten Beweise urkundlich der Fa. T. GmbH (durch Übermittlung von Kopien) zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme dazu einzuräumen. J) Die oben zitierten gerichtlichen Strafverfahren können in gewisser Weise auch dieses Verfahren präjudizieren, insofern rechtlich nicht ohnedies davon auszugehen ist, dass die Fa. T. GmbH für Fehlverhalten der Subunternehmerfirmen (deren Geschäftsführer und/oder Hintermänner) nicht nach steuerlichen Gesichtspunkten einzustehen hat. Jedenfalls stellt die Fa. T. GmbH den Antrag, dieses Steuerprüfungsverfahren so lange auszusetzen, bis rechtskräftige Ergebnisse aus den zitierten gerichtlichen Strafverfahren durch Urteile der Gerichte vorliegen. Es werden daher folgende Beweisanträge gestellt bzw. aufrecht gehalten: Einholung sämtlicher Konkursakte des Konkursgerichtes (augenscheinlich HG Wien) betroffener Subunternehmerfirmen (und Übermittlung jeweils einer Aktkopie an die Fa. T. GmbH) Zeugenschaftliche Einvernahme (oder Einvernahme als Auskunftsperson) der jeweiligen Masseverwalter und Übermittlung des Protokolls zur Stellungnahme an die Fa. T. GmbH Zeugenschaftliche Einvernahme (oder Einvernahme als Auskunftsperson) jener Mitarbeiter derjeweiligen Finanzämter, welche als zuständiges Finanzamt Steuern und Abgaben den jeweiligen Subunternehmerfirmen vorgeschrieben haben, wobei auch zu erheben ist, dass dieses Finanzamt die bei den Subunternehmerfirmen vorgeschriebenen Steuern und Abgaben (insbesondere aus erhaltenen Subunternehmerzahlungen durch die Fa. T. GmbH) als Erlöse in Bescheiden erfasst hat, dass diese Steuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, dass diese Steuern und Abgaben im Konkurs als Konkursforderung angemeldet und vom MV anerkannt wurden. Einholung einer Kopie aus den zitierten Strafakten und deren vollständige Übermittlung an die Fa. T. GmbH zur Stellungnahme (die Aktenzahlen sind bekannt, stützt sich doch das Finanzamt auf Berichte des Kriminalamtes/BPD Wien) Einholung einer Kopie der staatsanwaltschaftlichen Akten und auch Gerichtsakten des LG für Strafsachen Wien und deren Übermittlung an die Fa. T. GmbH zur Abgabe einer Stellungnahme Zeugenschaftliche Einvernahme der ermittelnden Kriminalbeamten (welche Informationen nicht dem steuerlichen Geheimnis unterliegen) Am 30.08.2011 erfolgte die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs.1 BAO anlässlich der Außenprüfung: " Nichtanerkennung von Fremdleistungsaufwand Der Schriftverkehr (insbesondere die Schreiben vom 4.1.2011, 10.2.2011, 12.5.2011 und 16.6.2011) wurden nochmals ausführlich diskutiert. Das Finanzamt bleibt bei seinem Standpunkt und wird daher den betroffenen Fremdleistungsaufwand mangels Empfängernennung gem. § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben anerkennen. Summe des Fremdleistungsaufwandes 2007 bis 2009 EUR 2.883.190,71. Mit diesen Feststellungen ist der jetzige Geschäftsführer der Abgabenpflichtigen, Herr D. T., nicht einverstanden. Es wird gegen die entsprechenden Bescheide vollinhaltlich Berufung eingebracht werden. Im Zuge der Berufung werden entsprechende Beweisanträge gestellt bzw. ergänzt und die bisherigen aufrecht erhalten. Herr D. T. legt weiters Wert auf die Feststellung, dass durch die Betriebsprüfung eine Verprobung durchgeführt wurde, bei der festgestellt werden konnte, dass die in Rechnung gestellten Antragsvolumina der Fa. T. GmbH nicht ausschließlich mit eigenem Personal zur Gänze durchgeführt hätte werden können. Daraus ergibt sich, dass Subunternehmer beschäftigt werden mussten." In dem Bericht vom 5.9.2011 gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bei der BF. Betreffend Körperschaftsteuer für die Zeiträume 2007-2009 wurde folgende steuerliche Feststellungen hinsichtlich Fremdleistungsaufwand getroffen: [Grafik] [Grafik] Körperschaftsteuer: [Grafik] 1) Nichtanerkennung von Fremdleistungsaufwendungen wegen Nichterfüllung der Empfängernennung gemäß § 162 BAO: "Sachverhalt: Die Firma T. GmbH macht im Prüfungszeitraum 2007 bis 2009 Fremdleistungsaufwendungen von insgesamt EUR 5.954.213,24 geltend. Dieser Aufwand wird der Firma T. GmbH von mehreren Firmen in Rechnung gestellt. Die abgabenbehördliche und polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass es sich bei den in der Folge aufgelisteten acht rechnungsstellenden Firmen um wirtschaftlich nicht tätige Firmen handelt, sodass diese Firmen nicht die leistungserbringenden Firmen gewesen sein konnten. Da die Vorgangsweise bei diesen Firmen praktisch ident abläuft, wird zuerst die allgemein gültige Vorgangsweise beschrieben und in der Folge der Sachverhalt zu den acht Firmen einzeln dargelegt. In diesem Zusammenhang wurde auch Einsicht in die Konkursakten der betroffenen Firmen genommen. Bei den angeführten Subfirmen handelt es sich um die im Baugewerbe verbreiteten und in der Branche bekannten substanzlosen, kurzlebigen Einmann-Gmbh´s mit ausländischen Gesellschafter-Geschäftsführern. Diese GmbH´s werden von den im Hintergrund tätigen "Betrugsdrahtziehern" unter Vorschiebung von ausländischen (meist ungarischen) Gesellschafter-Geschäftsführern gegründet bzw. durch Kauf des Firmenmantels übernommen und nur für einige Monate benutzt. Diese GmbH´s haben den ausschließlichen Zweck, dass die von der im Hintergrund tätigen Organisation erbrachten Bauleistungen, einer im Firmenbuch eingetragenen GmbH zugerechnet werden können. Bei den Geschäftsadressen handelt es sich meist um fingierte Adressen. Von diesen GmbH´s werden dann planmäßig die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben nicht entrichtet. Nach Bekanntwerden dieser Machenschaften tauchen die ausländischen Gesellschafter-Geschäftsführer unter und sind für die Behörden nicht mehr greifbar und somit kann niemand für die massiven Rechtsbrüche zur Verantwortung gezogen werden. Sobald sich das Insolvenzverfahren der GmbH abzeichnet, werden die weiteren Bauleistungen bereits über eine neue vorgeschobene GmbH abgewickelt. Der wirtschaftliche Vorteil des Auftraggebers (der Firma T. GmbH) besteht in niedrigen Baukosten bzw. Werklöhnen, die z.B. mit eigenem Personal nicht erzielt werden könnten. Diesen Vermögensvorteil erzielt der Auftraggeber (die Firma T. GmbH) durch das wissentliche Eingehen von Vertragsbeziehungen mit diesen vorgeschobenen Firmengebilden. Zu den einzelnen Firmen vergleiche die vorstehenden Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung vom 12.05.2011 ( auf Seite 10ff) Rechtliche Würdigung des Finanzamtes: Die beiliegende Tabelle stellt die zeitliche Abfolge der "Zusammenarbeit" mit den einzelnen Subfirmen dar. Daraus ist ersichtlich, dass die Firmen jeweils nur ein bis maximal sieben Monate aufscheinen, danach in Konkurs gehen und von einer neuen "nichtleistungserbringenden Firma" abgelöst werden. Die Häufigkeit der Geschäftsverbindungen mit derartigen Unternehmen und der lückenlose, fortlaufende Wechsel dieser Unternehmen, sprechen für das wissentliche Mitwirken bzw. in Kauf nehmen dieser unredlichen Geschäftspraktiken durch die Fam. T. GmbH. Die Fa. T. GmbH hat langjährige Erfahrung im Baugewerbe. Die „Schwarzarbeit am Bau“ ist immer wieder Gegenstand von Medienberichten und in der breiten Öffentlichkeit bekannt. Umso mehr kann bei einer langjährig tätigen Baufirma vorausgesetzt werden, dass auch sie über das Auftreten von „vorgeschobenen“ Firmen am Bau und den damit verfolgten Zweck Kenntnis hat. Für jedermann ist erkennbar, dass die meist kurz zuvor aus dem Ausland eingereisten Personen, die als Gesellschafter und Geschäftsführer der „vorgeschobenen“ Firmen eingesetzt werden, weder die finanziellen Mittel noch die Sachkenntnis haben, um solche Unternehmen zu gründen und zu führen. Sie sind im System lediglich vorgeschoben um die wahren Drahtzieher dieses Systems zu verschleiern. Offenkundig ist, dass diese Hintermänner für eine Vielzahl von derartigen Firmengründungen verantwortlich sind und für laufenden Nachschub sorgen. Das Finanzamt erachtet daher die Behauptung der Fa. T. GmbH, dass die aufgelisteten Firmen an sie herangetreten seien und man schließlich nach Einholung sämtlicher zumutbarer Erkundigungen mit diesen Unternehmen in Geschäftsverbindung getreten sei, für unglaubwürdig. Herr E. T., der Geschäftsführer der T. GmbH in der Zeit bis 8.7.2008 und Prokurist von 8.7.2008 bis 2010, konnte sich in der Befragung vom 18.11.2010 an keinen einzigen Geschäftsführer der acht betroffenen Firmen namentlich erinnern. In Wahrheit standen nämlich hinter den acht aufgelisteten Firmen der oder die gleichen Hintermänner und mit diesen ist die Fa. T. GmbH in Geschäftsverbindung getreten. Für jedermann und erst recht für eine langjährig tätige Baufirma sind diese vorgeschobenen Firmen am B an ihren typischen Merkmalen eindeutig zu erkennen (junge GmbH ohne Vermögenssubstanz, mit ausländischen Gesellschaftsorganen, die erst kürzere Zeit in Österreich gemeldet sind, ohne relevante Erfahrung im Baugewerbe). Wer daher mit diesen typischen vorgeschobenen Firmen in Geschäftsbeziehung tritt, hätte wissen müssen, dass diese Unternehmen in ihrer kurzen „Lebensdauer“ nur den Zweck erfüllen, das vorgeschobene rechtliche Gebilde zu bilden, hinter dem die Hintermänner unter Umgehung aller abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen tätig sind. Der Geschäftsablauf mit diesen acht aufgelisteten Firmen weist weiters nicht die Usancen eines üblichen Geschäftsverkehrs auf, sondern entspricht den Gepflogenheiten des Schwarzarbeitsmilieus. Es wurden keine einzelnen Werkleistungen vereinbart, sondern es wurde ein Subunternehmervertrag über diverse Baustellen abgeschlossen. Die Zahlung erfolgte ausschließlich mittels angeblicher Barzahlung, wobei die Zahlung angeblich wöchentlich auf der Baustelle erfolgte, worüber es keine Belege gibt. Die Kassaquittungen sind dann jedoch auf Sammelbeträge ausgestellt (teilweise hohe Summen über EUR 230.000,-!!!). Diese Kassaquittungen stellen jedoch nicht den tatsächlichen Zahlungsfluss dar. Aufgrund der vorgenannten Umstände, gilt es für das Finanzamt als erwiesen‚ dass die genannten acht Subfirmen nicht die tatsächlich tätigen Fremdleister waren und somit auch nicht die wahren Empfänger der Fremdleistungsbeträge sind (Summe des Fremdleistungsaufwands dieser Firmen EUR 2.883.190,71). Gesetzeslage: § 162 BAO lautet: (1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. (2) Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Vom Finanzamt wird daher der betroffene Fremdleistungsaufwand mangels Empfängernennung gem. § 162 BAO nicht als Betriebsausgabe anerkannt. [...] [...] Das zuständige Finanzamt Baden Mödling folgte den Ausführungen der AP und erließ für die Jahre 2007 und 2008 Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 Abs. 4 BAO und im wiederaufgenommen Verfahren geänderte Körperschaftsteuerbescheide 2007 uns 2008 und für das Jahr 2009 einen Körperschaftsteuerbescheid. Gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 vom 7. Sept. 2011 wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 4.10.2011 eingebracht und wie folgt begründet: "Die Bescheide beruhen auf den Feststellungen der für die Jahre 2007, 2008 und 2009 durchgeführten finanzamtlichen Betriebsprüfung. Von den gesamten Fremdleistungsaufwendungen in diesem Zeitraum von insgesamt € 5.954.213,34 wurde ein Betrag von insgesamt € 2.883.190,71 nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Die Finanz bezweifelt, dass die Empfänger dieser Leistungen die wahren Inhaber bzw. Geschäftsführer dieser Unternehmen sind. Es wird der Firma T. Gmbh unterstellt, dass sie nicht genügend Erkundigungen über diese Firmen eingeholt hat, bevor sie mit diesen in Geschäftsverbindung getreten ist. Die Firma T. GmbH hätte auch wissen müssen, dass diese Firmen nur kurze Zeit bestanden und in weiterer Folge über diese ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Aus diesen Gründen sei es für das Finanzamt erwiesen, dass die betroffenen acht Subfirmen nicht die tatsächlich tätigen Fremdleister waren und somit auch nicht die wahren Empfänger der Leistungsbeträge. Gem. § 162 BAO wurde daher der betroffene Fremdleistungsaufwand mangels Empfängernennung nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Dies wird von meiner Klientin bestritten und dagegen vollinhaltlich Rechtsmittel eingelegt" Die Begründung erfolgte weitgehend gleichlautend wie die Stellungnahme vom 10.2.2011 (vgl. S 6 ff), ergänzend wurde Folgendes ausgeführt: "ln der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im vorletzten Absatz ausgeführt, „dass der § 162 BAO auf dem Grundsatz beruht, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat." Wie Sie aus den Ausführungen unserer Stellungnahme vom 16.6.2011 ersehen können, ist aus den der Firma T. GmbH vorliegenden Unterlagen zu ersehen, dass in den Konkursverfahren der betreffenden Sublieferanten die Werkverträge durch die Masseverwalter geprüft und nicht bestritten wurden. Alle Masseverwalter haben festgestellt, dass die von der Firma T. GmbH an die Subunternehmerfirmen geleisteten Zahlungen erfolgt sind und für deren Leistungen keine weiteren Zahlungsansprüche vorliegen. Andernfalls hätten die Masseverwalter Forderungen gegen die Firma T. GmbH stellen müssen. Dazu kommt, dass durch die zuständigen Finanzämter den jeweiligen Subunternehmern für die erhaltenen Zahlungen entsprechende Steuern vorgeschrieben wurden und die diesbezüglichen Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Man muss davon ausgehen, dass die diesbezüglichen Forderungsanmeldungen der Finanzämter in den Insolvenzverfahren anerkannt wurden. Eine nochmalige Vorschreibung von Steuern für diese Erlöse bei der Firma T. GmbH würde damit zu einer doppelten Besteuerung führen und würde eine solche Auslegung mit Sicherheit gegen verfassungsrechtliche Normen verstoßen." Am 1.2.2012 wurde zu der oa. Beschwerde folgende Ergänzung nachgereicht: "Sehr geehrte Damen und Herren! Mit nachstehend angeführten Bescheiden hat das FA Mödling die Fa. T. im Zusammenhang mit einer stattgefundenen Betriebsprüfung belastet: Bescheid vom 07.09.2011 für KöSt Jahr 2007 Bescheid vom 07.09.2011 für KöSt Jahr 2008 Bescheid vom 07.09.2011 für KöSt Jahr 2009 Bescheid vom 07.09.2011 für Anspruchszinsen 2007 Bescheid vom 07.09.2011 für Anspruchszinsen 2008 Bescheid vom 07.09.2011 für Anspruchszinsen 2009 Bescheid vom 07.09.2011 für VZ 2011 und Folgejahre Bescheid vom 07.09.2011 Wiederaufnahme KöSt 2007 Bescheid vom 07.09.2011 Wiederaufnahme KöSt 2008 Gegen diese Bescheide hat die Fa. T. GmbH fristgerecht Berufung eingebracht, verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung — und wurde dieser Aussetzungsantrag bereits überwiegend bewilligt. Es wurde für vorgeschriebene Anspruchszinsen ein ergänzender Aussetzungsantrag gestellt. Die Berufungsargumentation wird von uns, gestützt auf bereits aktenkundiges begründetes und detailliertes Vorbringen, wie folgt ergänzt: 1. Das bisherige Vorbringen im Zuge der Betriebsprüfung wird in vollem Umfang aufrecht gehalten. 2. Wir beantragen eine mündliche Berufungsverhandlung 3. Wir beantragen die Entscheidung des Senates 4. Zur Aufforderung zur Empfängernennung gem. § 162 BAO wird entgegnet, dass alle Empfänger der Zahlungen, soweit Barquittungen vorliegen, an den Geschäftsführer des jeweils beauftragten Sub-Unternehmers gingen bzw. diese Zahlungsempfänger sind. Es sind keine Informationen vorliegend, aus welchen das Gegenteil hervorgeht. Die mögliche Nichterreichbarkeit der Geschäftsführer oder namentlichen Zahlungsempfänger bedeutet nicht, dass diese Personen die Geldbeträge nicht bekommen hätten. Es bedeutet auch nicht, dass vielleicht andere Personen die Geldbeträge erhalten haben. Jedenfalls liegen kriminaltechnische Ermittlungen vor, welche die Sachverhalte hinreichend darlegen. Damit wurde dem Erfordernis nach § 162 BAO voll entsprochen. 5. Im übrigen wird der Standpunkt der Fa. T. GmbH, wie folgt nochmals zusammengefasst, aufrecht gehalten. 6. Die bisher (unerledigten) Beweisanträge werden zur Gänze aufrecht erhalten. 7. Allgemeines/ergänzender Hinweis: a) Seit 08.11.2010 läuft bei unserer Gesellschaft das Betriebsprüfungsverfahren. Der Gegenstand der Betriebsprüfung ist aus dem Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 08.11.2010 zu entnehmen. (Geprüft wurden bzw. werden die Geschäftsjahre 2007 bis 2009, sowie auch eine allgemeine laufende Prüfung für das Jahr 2010. Geprüft wurden bzw. geprüft werden die USt, KöSt, KESt, Kammerumlage und Nachschau für das Jahr 2010). b) Herr Amtsdirektor Martin Pl., der zuständige Mitarbeiter des Finanzamts, hat diese Prüfung konkret vorgenommen. Herrn Pl. wurde Einsicht in alle relevanten Firmenunterlagen gewährt, wobei insbesondere folgendes geprüft und objektiviert wurde:- Einsicht in sämtliche Ordner mit den Geschäftsabwicklungen zu unseren Auftraggebern (z.B. Fa. Novomatic, etc...)- Einsicht in sämtliche Ordner mit den Geschäftsabwicklungen zu unseren Subunternehmern- Kontrollprüfung im Zusammenhang mit der Schlüssigkeit von gelegten Rechnungen (unsere Rechnungen an unsere Auftraggeber mit Feststellung des gesamten Leistungsumfanges, Rechnungen unserer Subunternehmer für deren erbrachte Leistungen uns gegenüber). Diese Kontrollprüfung hat unstrittig erwiesen, dass der Leistungsumfang sowie die Durchführung der Arbeiten seitens des Finanzamtes NICHT angezweifelt werden und wurden. Dies wurde uns vom Finanzamt bzw. Herrn Amtsdirektor Pl. und Herrn Amtsdirektor Bernhard Gs. bei der Besprechung am 20.12.2010 als richtig zugestanden. Es fand daher eine Art Finanzanalyse des Arbeitsvolumens, der Rechnungs-volumen (Eingangs- und Ausgangsrechnungen), des Arbeitsvolumens unseres eigenen Personals und des Arbeitsvolumens der Subunternehmen statt. Es wurde vom Finanzamt gänzliche Übereinstimmung dazu gebilligt und sind die Rechnungen und Leistungen in sich schlüssig und technisch bzw. rechnerisch vollkommen übereinstimmend vom Finanzamt objektiviert worden. Im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten unseres Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter, der Beschäftigten, bzw. Volumen eigener Arbeitskapazitäten) ist letztlich auch das Leistungsvolumen der Subunternehmen vom Finanzamt als richtig zugestanden worden !!!- Für unstrittige Sachverhalte, die das Finanzamt eingehend geprüft und objektiviert hat, bedarf es in weiterer Folge unsererseits keiner sonstigen Aufklärungs- und/oder Mitwirkungspflicht.- Wir gehen davon aus, dass dieser aufgezeigte Sachverhalt, der vom Finanzamt unstrittig uns gegenüber bekundet wurde, Grundlage jener Bescheide sein wird, welche im Rahmen der Betriebsprüfung zu erlassen sein werden. Ebenso sind auch solche aufgezeigten Umstände und Sachverhalte — letztlich vom Finanzamt als richtig zugestanden — in die Feststellungen der Betriebsprüfung aufzunehmen.- Wir gehen daher — dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend (der auch im Abgabenverfahren nach der BAO und den Steuergesetzen gilt) davon aus, dass auch das Finanzamt diese bereits bekundete und zugestandene Meinung aufrecht erhält und diese — weil andere Sachverhalte nicht objektiviert hervorgekommen sind — auch Grundlage der Entscheidung des Finanzamtes sein wird. Andernfalls verstößt das Finanzamt gegen diesen Grundsatz von Treu und Glauben, was zu einer Rechtswidrigkeit gereichen könnte. 8. Im Zuge der Erörterung der Besprechung vom 20.12.2010 mit Herrn Amtsdirektor Pl. und Herrn Amtsdirektor Gs. hat das Finanzamt auch eine Liste erstellt (ausweisend mit Diagrammen, Zeiträumen, Firmen, Umsätzen, etc.) und in diesem Zusammenhang die Richtigkeit unserer Buchhaltungsaufzeichnungen, eingesehener Urkunden und Unterlagen, bzw. unseres gesamten Rechnungsgewerkes, zugestanden. Es gab dazu keine Beanstandungen. 9. Der einzige Vorhalt des Finanzamtes hat sich auf folgende Thematik reduziert: „Es hätte der Fa. T. auffallen müssen, dass diverse Subunternehmen nur über einen sehr kurzen beschränkten Zeitraum tätig waren. Dass damit auch die Existenz dieser Subunternehmen nur über kurze Zeit bestanden haben, welche Umstände letztendlich bei den Subunternehmerfirmen keinen echten wirtschaftlichen oder reellen Hintergrund haben soll." Diesem Vorhalt kommt — wie bereits aufgezeigt und noch nachfolgend ergänzend dokumentiert — keine rechtliche Relevanz zu die Fa. T. mit nachteiligen Bescheiden steuerlich zu belasten. Wir haben nämlich diesen Vorhalt mit Eingabe vom 10.02.2011 unter Vorlage von Urkunden bereits vollständig entkräftet. Dass Subunternehmen nur kurze Zeit existiert haben ist unrichtig, aktenwidrig und auch mit Dokumenten widerlegt. Der Beweisantrag im Zusammenhang der Subunternehmen (wir haben Firmenbuchauszüge vorgelegt, Ediktdateien — soweit lnsolvenzen vorlagen — ebenso angeschlossen) ist maßgeblich und relevant zur Sache. Er entkräftet Vorhaltungen des Finanzamtes im Zusammenhang mit dem bisherigen Betriebsprüfungsverfahren. 10. Welche tatsächlichen finanziellen Hintergründe der Subunternehmen (mit weiteren Vertragspartnern) vorgelegen sind, war der Fa. T. nicht bekannt, noch musste dies der Fa. T. bekannt sein. Auffälligkeiten dazu gab es nicht, welche zu Recherchen oder Nachforderungen zu gereichen hätten. 11. Maßgeblich zur Sache sind wohl die zivilrechtlichen Vereinbarungen und Verträge. Nach diesen Verträgen waren die erwähnten Subunternehmerfirmen die Vertragspartner der Fa. T. — und nicht mögliche „Hintermänner der Subunternehmerfirmen.“ Dies unbeschadet der möglichen Tatsache, daran finanzrechtliche Konsequenzen bei den Subunternehmerfirmen bzw. den Hintermännern in Bescheidform zu behandeln und/oder zu erledigen. 12. Wir gehen daher davon aus, und durften dies auch auf Grund des aufgezeigten Grundsatzes von Treu und Glauben, dass unsere Buchhaltung vollständig, richtig und ohne Beanstandung ist." Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die weitere Ausführungen in der oa. Sachverhaltsdarstellung vom 16.6.2011 auf S 22 ff , Punkte A-J hingewiesen. Weiters wird in der ergänzenden Beschwerde ausgeführt, dass Erhebungen des Finanzamtes unvollständig seien, wenn nur Berichte von ermittelnden Beamten oder Masseverwalter eingeholt würden. Diese ersetzen beantragte Zeugeneinvernehmungen nicht. Außerdem sei es augenscheinlich, dass Berichte aus dem Zusammenhang gerissen worden und daher der Inhalt verfremdet dargestellt seien. Die Nicht Durchführung von Beweisanträgen, denen - wie aufgezeigt - Relevanz zukomme, sei ein Verfahrensmangel und werde geltend gemacht. Folgendes führte der steuerliche Vertreter in der Ergänzung zur Beschwerde aus: "J) Letztlich räumt das Finanzamt auch in den Gesprächen ein, dass das Volumen der erbrachten Leistungen unstrittig objektiviert ist, dass die Abrechnung der Fa. T. zum Bauherren vollständig und richtig ist, dass gewisse Leistungen in Form von Werkverträgen in-sub weiter gegeben wurden (was rechtlich zulässig war und ist) und dass verschiedene Subfirmen ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Republik Österreich (den jeweiligen Finanzämtern) nicht nachgekommen sind. Die Säumigkeit der Subfirmen führt aber zu keinerlei Haftungen der Fa. T.. K) Die vorliegenden — bekämpften — Bescheide des Finanzamtes widersprechen auch dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die während der Betriebsprüfung zugestandenen unstrittigen Sachverhalte werden — überraschend — vom Finanzamt negiert. In der Niederschrift vom 30.08.2011 wird seitens Herrn Pl. (FA) zugestanden, dass das von der Fa. T. erbrachte Leistungsvolumen nicht mit eigenem Personal ausgeführt hätte werden können und es notwendigerweise Subleistungen bedurft hat. Diese zugestandene Tatsache wird in den bekämpften Bescheiden vom Finanzamt einfach übergangen. L) Das Finanzamt hat das in den Verfahrensgesetzen normierte rechtliche Gehör (welches auch in der EMRK verankert ist) gröblich verletzt. Geltend gemacht wird, dass das Finanzamt bis dato, trotz mehrerer begründeter schriftlicher Anträge (zuletzt mündlich in der Betriebsprüfungsverhandlung vom 05.09.2011) dem Gesuch auf Akteneinsicht nicht entsprochen hat. Etliche Ermittlungsergebnisse wurden der Fa. T. nicht eröffnet. Das Zitieren von Erhebungen entspricht nicht dem Grundsatz eines fairen Verfahrens. Damit ist es den Berufungswerbern unmöglich, zu möglichen detaillierten Vorhalten des Finanzamtes gehörig Stellung zu nehmen. Gründe, die der beantragten allumfassenden Akteneinsicht entgegen stehen, sind vom Finanzamt nicht offen gelegt worden. Unter diesem Aspekt wird daher ein wesentlicher maßgeblicher Verfahrensmangel aufgezeigt, der — unbeschadet der meritorischen Thematik der angefochtenen Bescheide — zur Rechtswidrigkeit gereicht. M) Ergänzend zu dem aufgezeigten Verfahrensmangel wird auch Verfassungswidrigkeit als rechtlicher Mangel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, der sich durch die beharrliche Weigerung des Finanzamtes Ermittlungsergebnisse durch Ausfolgung von Aktenkopien oder auf Akteneinsicht nach sich zieht. Aus dieser Vorgehensweise des Finanzamtes ist unweigerlich Willkür abzuleiten, da unbegründet den Berufungswerbern Akteninhalte vorenthalten wurden. Das Finanzamt stützt sich auf solche Erkenntnisquellen, die aber der Fa. T. nicht urkundlich eröffnet wurden. Willkür, und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach B-VG bzw. StGG (ebenso auch EMRK) liegt dann vor, wenn eine nicht nachvollziehbare Rechtsansicht des Finanzamtes bekundet ist, diese nicht begründet wurde und diese im Ergebnis zu Nachteilen der Berufungswerber gereicht. N) Das Finanzamt hat bei seinen Ermittlungen nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit alle belastenden Umstände, sowie auch alle entlastenden Umstände gleichsam zu erheben und sorgfältig zu würdigen. Das bisherige Verfahren ist aber dadurch gekennzeichnet gewesen, offenkundig hohe Steuerverbindlichkeiten den Berufungswerbern vorzuschreiben. Damit verstößt aber das Finanzamt bei seiner Vorgangsweise gegen den Grundsatz, den wahren Sachverhalt festzustellen (auch bei Ausübung des Ermessungsspielraumes), weil die erlassenen Steuerbescheide nach dem „Grundsatz pro fisco mit dem Aspekt der maximalen Steuerbelastung“ nun ausgefertigt wurden. O) Es wird Begründungsmangel angesprochen: Das Finanzamt hat die Verpflichtung, maßgebliche Sachverhalte festzustellen, und dazu nachvollziehbare Begründungen anzuführen. Die vom Finanzamt angeführten „Feststellungen der Betriebsprüfung“ sind eigentlich keine rechtlich relevanten Sachverhalte. ln Wahrheit handelt es sich um ein Zahlengewerk in Aufstellungen, welchem jegliche Nachvollziehbarkeit fehlt. Letztlich wird an dieser Stelle vermerkt, dass Ergebnisse der Betriebsprüfung nicht als Begründung der Bescheide herangezogen wurden. In den Bescheiden je vom 07.09.2011 für KöSt 2007 und 2008 findet sich überhaupt keine Begründung. Der Verweis auf die Betriebsprüfung fehlt hier gänzlich. Damit sind die KöSt—Bescheide je vom 07.09.2011 betreffend KöSt 2007 und 2008 mangels Begründung rechtswidrig. P) Damit ein KöSt—Bescheid für das Jahr 2009 überhaupt gefasst werden kann, bedarf es auch der förmlichen Wiederaufnahme für das Steuerverfahren 2009 (KöSt betreffend). Es liegt kein Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes Mödling für KöSt 2009 vor. Damit ist der KöSt—Bescheid 2009 vom 07.09.2011 rechtswidrig ergangen. Q) Ein Begründungsmangel ist stets anzunehmen, wenn der Berufungsbehörde (aus dem Informationsgehalt, wie es dem Berufungswerber zustand oder ermöglicht wurde) die Nachvollziehbarkeit von Feststellungen nicht möglich ist. Es hat das Finanzamt — in Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und eines fairen Verfahrens — für relevante Sachverhalte begründend darzulegen, welche Umstände für die Annahme von solchen Fakten herangezogen wurden, wie vorliegende Beweise gewürdigt wurden und warum letztlich so ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wurde. So eine erforderliche Begründung liegt nicht vor. Das Finanzamt lässt hier jegliche Begründung offen, verweist — unzulässig — bei den bekämpften Bescheiden auf Ergebnisse der Betriebsprüfung (die aber wiederum weder detailliert offen gelegt wurden noch nachvollziehbar sind). R) Mitwirkungspflichten haben die Berufungswerber jedenfalls nicht verletzt. Eine Mitwirkungspflicht ist nur dort notwendig, wo Sachverhalte nach Vorliegen von Beweisergebnissen (welche in allen Punkten offen zu legen sind) vorgehalten werden. S) Mangels Kenntnis des Akteninhaltes behalten sich die Berufungswerber vor, ihre Berufungsargumente und Gründe noch zu ergänzen. Der Beweisantrag auf allumfassende Akteneinsicht wird aufrecht gehalten. Der steuerliche Vertreter führte weiters auch, dass die bereits in der Stellungnahme beantragte Beweisanträge abermals gestellt bzw. aufrecht gehalten würden und ergänzend die zeugenschaftliche Einvernahme von all jenen Personen, die in den obigen Berichten oder Unterlagen genannt sind, beantragt werde. Den bereits während des Betriebsprüfungsverfahrens gestellten Beweisanträgen komme Relevanz zu. Diese belegen, dass für Ausgangsrechnungen der Fa. T. reelle Hintergründe vorliegen würden, insbesondere die darin dargelegten und fakturierten Leistungen von Subunternehmen tatsächlich ausgeführt und laut Vertrag bzw. angemessen verrechnet und bezahlt werden würden. Ebenso seien die Zahlungen der Fa. T. GmbH diesen Firmen als vereinbartes Werkhonorar tatsächlich zugegangen." Das Finanzamt führte im Vorlagebericht aus, dass eine Stellungnahme des Außenprüfers nicht erfolgte sei, da nicht der Sachverhalt selbst, sondern nur dessen Würdigung bestritten worden sei. Hingewiesen wird darauf, dass die am 31. Dez. 2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Über die Beschwerde wurde erwogen: Strittig ist, ob hinsichtlich der an die acht ua. Firmen in den Jahren 2007 bis 2009 bezahlten Bauleistungen steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen und gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Ausgehend vom Inhalt der Verwaltungsakten, den Ergänzungsvorhalten und den Erhebungen der Betriebsprüfung wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Bei der Bf. fand für die Jahre 2007 und 2009 eine Betriebsprüfung statt (Beginn 10.12.2010, Schlussbesprechung 16.6.2011). Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde ermittelt, dass in den Streitjahren 2007, 2008 und 2009 Aufwendungen für Fremdleistungen (Bauleistungen) an nachfolgend genannte Subfirmen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind: 2007: CB GMBH: Euro 49.971,50 2007: YX Immobilien GmbH: Euro 554.611,01 2007: Z Personal Leasing GmbH: Euro 70.749,00 2008: S B GMBH: Euro 323.371,00 2008: W HANDELS GMBH: Euro 272.296,00 2008: Bo HOLDING GMBH Euro 625.555,00 2009: Bo HOLDING GMBH: Euro 146.498,00 2008: "Fo" Gr HandelsgmbH GmbH: Euro 102.533,00 2009: "Fo" Gr Handels GmbH: Euro 384.825,00 2009: Q METALLBAU GMBH : Euro 352.781,20 Unbestritten ist, dass bei keiner der acht Firmen der Firmensitz an den angegebenen Adressen auffindbar war. Bei den acht genannten Firmen wurde jeweils kurz nach den "Leistungszeiträumen" der Konkurs eröffnet und die Firmen wurden im Firmenbuch gelöscht. (vgl. Tabelle S 30). Die Geschäftsführer und die Gesellschafter hielten sich ab den Konkurseröffnungen nicht mehr in Österreich auf. Keiner konnte im Zuge der Außenprüfung zu den "Fremdleistungen" in den Jahren 2007, 2008 und 2009 mehr befragt werden. Die Zahlungen erfolgten überwiegend in bar. Im Zuge der Prüfung wurde die Bf. am 04.01.2011 aufgefordert, gemäß § 162 BAO die Empfänger der der oa. abgesetzten Beträge bekanntzugeben. Laut einer Aussage des Herrn E. T. (Geschäftsführer der Bf. bis 2008) könne er sich an die Namen der Geschäftsführer der oa. Firmen nicht erinnern, auch könne er sich nicht erinnern, mit wem er die Werkleistungen besprochen habe und wer die Zahlungsempfänger gewesen seien. Die Zahlungsempfänger konnten daher nicht zu den Geldübergaben befragt werden. Für die Jahre 2007 und 2008 wurden die Verfahren wiederaufgenommen und neue Köst-Bescheide erlassen, in denen die oa. Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Für das Jahr 2009 erging ein Körperschaftsteuerbescheid, in dem die oa. Zahlungen betreffend dieses Jahr nicht anerkannt wurden. Gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2009 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und den VZ-Bescheid 2011 und Folgejahre wurde erstmals in der Ergänzung erhoben (außerhalb der Beschwerdefrist). Ebenso wurde erst in der Ergänzung eine mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt. Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen: § 162 Abs. 1 BAO lautet: "Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger und die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Abs. 2: Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen." Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie nach § 162 BAO vorgeht oder nicht (UFS 17.6.2004, RV/0702-W/02; 3.11.2004, RV/1964-W/02, 2.5.2005; RV/3020-W/02). Eine Ermessenüberschreitung liegt nur dann vor, wenn der Behörde von vornherein bekannt wäre, dass der Bürger die verlangten Angaben aus tatsächlichen und anwendbaren Gründen nicht machen kann. Auch wenn es im Ermessen der Behörde liegt, ob sie nach § 162 BAO vorgeht, ist die Konsequenz bei Verweigerung dieses Verlangen durch die Partei eine zwingende (Kotschnigg, Beweisrecht BAO § 162 Rz 52). Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das HG Erkenntnis vom 31.Mai 2006, Zlen 2002/13/0145,0146, mit weiteren Nachweisen) ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die genannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d.h.um ein Unternehmen handelt, dass keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (vgl. nur das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zlen 2002/0145,0146, mit weiteren Nachweisen)" VwGH 2007/14/0007. Auch die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebene Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für die Vermutung (vgl. VwGH 2002/13/0145, 0146, 2008/14/0005). § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (VwGH 94/14/0040 (vgl. auch VwGH 87/14/0203). Zur Anerkennung verlangt der Gesetzgeber, wenn eine auf § 162 BAO gestützte Anfrage ergangen ist, eine die Nennung von Gläubigern oder Empfängern umfassende Beweisführung durch die Partei. Die Regelung des § 162 BAO stellt somit eine Ausnahme von der freien Beweiswürdigung dar und führt zu einer Umkehr der Beweislast (Ellinger/Ido/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 162 Anm 6).

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103234/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103234.2011
Stammnummer
113126
Gültig
05.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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