…Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. November 2005, GZ. X, wurde die Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gemäß § 90 Abs. 1 StPO mit der Begründung mitgeteilt, dass zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des Bw. kein Grund gefunden wurde. Die bisherigen Verfahrensergebnisse würden eindeutig darauf hinweisen, dass S…
…im Innkreis das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein, wobei am 1. Juli 2011 folgende Benachrichtigung an den Beschuldigten und an die Finanzstrafbehörde erging: "Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO iVm § 108 StPO (§ 202 Abs. 1 FinStrG), weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung…
…90 d Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind." Gemäß § 33 Abs…
…wurden wie z.B. auf § 81 FinStrG (alle Bediensteten der Gebietskörperschaften haben Finanzvergehen anzuzeigen.) oder Anzeigepflicht von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß § 78 Abs. 1 StPO (Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur…
…kämen aber im Einzelfall einer vorweggenommenen Determinierung des Verfahrensgeschehens in Richtung Einstellung und einer Zurücklegung der Anzeige im Sinne des § 90 Abs.1 StPO iVm § 201 FinStrG (alte Fassung) bzw. einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO äußerst nahe. Gerade solches aber ist offenbar mit…
…FA-Alt Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes nach § 33 Abs. 1 und 2a Finanzstrafgesetz erstattet. Ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung habe aber nie stattgefunden. Am 12 August 2004 sei die gegen den Bf. erstattete Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 STPO idF BGBl. Nr…
…Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte…
…Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO)." Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte…
…Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO)." Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte…
…Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO)." Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich…
…90 d Abs. 1 und 3 StPO)." (BGBl. I 1999/1955 ab 2000) Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1…
…Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte…
…Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte…
…Finanzstrafverfahrens mit einer formellen Einstellung des Verfahrens vorzugehen war. Auch erachtet der Berufungssenat die Einstufung dieser Umsatzsteuerverkürzung (Punkt b) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses) als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als unbedenklich. Eine versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung…
…Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO)." Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte…
…31 Abs. 2 FinStrG bestehe für Finanzvergehen eine Verjährungsfrist von 5 Jahren mit Ausnahme gewisser besonderer Fälle, welche allerdings im Anlassfall nicht vorliegen würden. Abschließend werde um Einstellung des Finanzstrafverfahrens aus den obgenannten Gründen ersucht. Über die Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG…
…Teil der Bemessungsgrundlage wegfalle. Der Bw. beantrage deshalb die Einstellung des Verfahrens. Falls die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sei, ersuche er um Mitteilung. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit…
…weiterer Folge keine Unzuständigkeitsentscheidung der Ratskammer ergangen ist, sondern vielmehr das gerichtliche Verfahren mittels Verfügung des Untersuchungsrichters vom 7. Oktober 2005 gemäß § 90 Abs.1 Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt worden ist. Damit war das Finanzstrafverfahren aber bereits endgültig beendet; einer nunmehrigen Bestrafung steht daher die Einrede…
…Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte…
…Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO). Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte…