Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0064-W/03
Strittig ist das behauptete Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und der Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0064-W/03vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Dr. Jörg Krainhöfner und KomzlR Gottfried Hochhauser als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten
durch die Rechtsanwälte Divitschek, Sieder & Partner, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 teilweise
in Verbindung mit § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 2. April 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des
Finanzamtes Amstetten vom 29. Jänner 2003, SpS 609/02-II,
nach der am 7. Oktober 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Gottfried Mayer sowie der
Schriftführerin Kerstin Schmidt durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass betreffend zu
Punkt 1.) des angefochtenen Erkenntnisses der Verkürzungsbetrag an
Einkommensteuer 1994 richtig auf S 9.956,00 (statt bisher S 37.550,00) und
betreffend Punkt 2.) des angefochtenen Erkenntnisses der
Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer 1995 richtig S 193.408,00 (statt
bisher S 219.208,00) zu lauten hat.
Betreffend die Differenzbeträge an
Einkommensteuer 1994 in Höhe von S 27.594,00 und
Einkommensteuer 1995 in Höhe von S 25.800,00 wird das mit
Einleitungsbescheid vom 17. Jänner 2002 wegen des Verdachtes der
bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Geldstrafe mit
€ 4.000,00 und die gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen neu bemessen.
Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 29. Jänner 2003, SpS 609/02 -II, wurde der
Bw. der teils versuchten und teils vollendeten Abgabenentziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich
1.) unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für 1994
(unvollständige Erfassung der Entgelte) sowie einer unrichtigen
Einkommensteuererklärung für 1994 (unrichtige Ausweisung der
gewerblichen Einkünfte und der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung) eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 1994 in Höhe von S
12.429,00 und Einkommensteuer 1994 in Höhe von S 37.550,00 bewirkt habe,
und weiters
2.) unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Abgabe einer unrichtigen bzw. unbrauchbaren Umsatzsteuererklärung für
1995 (Nichterfassung der Entgelte) und einer unrichtigen
Einkommensteuererklärung 1995 (Nichterklärung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung) eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 109.338,00 und Einkommensteuer 1995 in
Höhe von S 219.208,00 zu bewirken versucht habe.
Über den
Bw. wurde deshalb gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 8.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. am
3. August 1994 der Finanzbehörde die Eröffnung eines
Gewerbebetriebes als selbständiger Provisionsvertreter angezeigt habe. In
der Umsatzsteuererklärung 1994 habe der Bw. vorsätzlich Entgelte, und
zwar Provisionen von der Fa.A. in Höhe von S 62.145,91 für eine
für diese Firma ausgeübte selbständige
Montagevermittlertätigkeit nicht erfasst.
Sowohl 1994,
als auch 1995 habe er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines im
Erkenntnis des Spruchsenates näher bezeichneten Objektes, und zwar für
1994 in Höhe von S 65.700,00 und für 1995 in Höhe von
S 51.600,00 nicht offengelegt. Überdies habe er auch eine
Provisionszahlung von S 50.000,00 aus dem Einzelunternehmen seiner Gattin und
Umsätze von S 1,046.038,00 aus der Geschäftsbeziehung zur Fa.A.
in den Steuererklärungen nicht angegeben.
Die
erstinstanzliche Verantwortung des Bw. dahingehend, dass er nicht als
selbständiger Unternehmer tätig gewesen sei, sondern die
angeführten Zahlungen als Dienstnehmer erhalten hätte, würde vom
Spruchsenat auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens als widerlegt
betrachtet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bw. die
Eröffnung seines Gewerbebetriebes als selbständiger
Provisionsvertreter gegenüber der Abgabenbehörde angezeigt habe.
Korrespondierende Prüfungen hätten ergeben, dass er sowohl vom
Einzelunternehmen seiner Frau, als auch von der Fa.A. Provisionen erhalten habe.
Auch aus der Tatsache, dass der Bw. eine einzige Zahlung in der Höhe von
S 50.000,00 vom Einzelunternehmen seiner Gattin bekommen habe, könne
nicht im geringsten auf eine Tätigkeit als Dienstnehmer geschlossen werden.
Als weiteres Argument wurde angeführt, dass der Beschuldigte für 1994
eigenhändig unterfertigte Steuererklärungen abgegeben habe, in denen
er seine Tätigkeit als Montagevermittlung und die Art der Einkünfte
als gewerbliche angegeben habe.
Die
Erklärungen für 1995 seien unbrauchbar gewesen, weil unausgefüllt
bzw. unrichtig, weshalb eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
erforderlich gewesen wäre.
Ein besonders
schlagendes Argument gegen die Verantwortung des Bw. sei der vom erstinstanzlich
einvernommenen Zeugen vorgelegte Konsulentenvertrag zwischen dem Bw. und der
Fa.A. , wo ausdrücklich das Vertragsverhältnis als Werkvertrag
bezeichnet worden wäre und die Verpflichtung zur Steuertragung des Bw.
darin festgelegt sei.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen
Lebenswandel und das teilweise Vorliegen des Versuches, als erschwerend wurde
kein Umstand angesehen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates vom 29. Jänner 2003 richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 2. April 2003, in welcher
Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Rechtswidrigkeit des
Bescheidinhaltes eingewendet wird.
Zur
Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird in der gegenständlichen Berufung
ausgeführt, dass der Bw. bisher keine Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten habe, da die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat, trotz
Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes, in seiner Abwesenheit abgehalten worden
wäre.
Zudem sei trotz
Antrages vom 22. Jänner 2003 der Strafakt der Gattin nicht beigeschafft
worden. Die Beiziehung dieses Aktes erscheine deswegen notwendig, zumal in
diesem Strafverfahren nach Kenntnis des Bw. dessen Gattin schuldig erkannt
worden wäre und in diesem Strafverfahren das gleiche Arbeitsverhältnis
der Gattin mit dem Bw. als Dienstverhältnis angesehen worden sei,
während im anhängigen Verfahren gegenteiliges nach Meinung der
Finanzverwaltung richtig sein solle.
Daraus
würde sich jedoch zusammengefasst erhellen, dass die belangte Behörde
in völliger Willkür, je nach Gutdünken jeweils zu Lasten des
Normunterworfenen trotz vorliegenden gleichen Sachverhaltes in einem Fall
dienstnehmerische Tätigkeit annehme und im nunmehr vorliegenden Fall eine
unternehmerische Tätigkeit als gegeben erachte. Dieses behördliche
Vorgehen sei für den Bw. in keiner Weise nachvollziehbar, zumal in diesem
Zusammenhang auf die klare und eindeutige Judikatur nachdrücklich
hingewiesen werde.
Wäre der
Strafakt, wie beantragt, beigeschafft worden, so hätte sich daraus
unzweifelhaft ergeben, dass dem Bw. jedenfalls eine unternehmerische
Tätigkeit nicht nachzuweisen wäre.
Zur
Rechtswidrigkeit des Inhaltes werde ausgeführt, dass eine unternehmerische
Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes auf eigene Rechnung und
Gefahr erfolgen müsse und dass der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis
des von ihm geführten Betriebes tragen müsse. Hingegen liege ein
Arbeits- bzw. Dienstverhältnis dann vor, wenn sich jemand auf eine gewisse
Zeit zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet. Im Rahmen eines
Arbeitsvertrages werde eine Dienstleistung an sich entlohnt, während im
Rahmen eines Werkvertrages das Ergebnis einer Tätigkeit bezahlt werden
würde.
Der Bw. sei bei
der Fa.A. in den Jahren 1994 und 1995 als Montageleiter beschäftigt gewesen
und habe dabei vor allem die Personalverwaltung, Administration, Einkaufs- sowie
Kundenbetreuung zu seinen Tätigkeiten gezählt.
Der Bw. habe
diese Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, zumal er Rechnungen
nur im Namen seines Dienstgebers ausgestellt habe, geregelte Arbeitszeiten
einzuhalten gewesen wären und er auch Anspruch der ihm entstandenen Kosten
und Auslagen gegenüber seinem Dienstgeber gehabt hätte.
Tatsächlich
wäre auf Grund des Vorliegen eines Dienstverhältnisses der Arbeitgeber
des Bw., namentlich die Fa.A., zur Einhaltung und Ablieferung der angelaufenen
Lohnsteuer an das Finanzamt verpflichtet gewesen.
Es habe sich
dabei um ganz und gar werksvertragsuntypische Tätigkeiten gehandelt, daher
könne jedenfalls von der Herstellung eines Werkes gegen Entgelt gem. §
1151 ABGB nicht gesprochen werden.
Diesbezüglich
Verweise der Bw. auf die Rechtfertigung vom 4. Februar 2002, wonach er seine
Berufung vom 11. März 1989 voll aufrecht erhalten habe, zumal jene
lediglich über Ersuchen der Behörde zurückgezogen worden sei.
Weiters sei das
Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da im
gegenständlichen Verwaltungsverfahren die einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen der Verjährung nicht zur Anwendung gebracht worden wären.
Diesbezüglich
sei anzumerken, dass der Bw. die ihm vorgeworfenen Delikte nicht zu vertreten
habe, und andererseits jedenfalls im Sinne des § 31 FinStrG Verjährung
einer entsprechenden Strafbarkeit eingetreten sei, sohin das
gegenständliche Finanzstrafverfahren keinesfalls mehr einzuleiten gewesen
wäre.
Nach
§ 31 Abs. 2 FinStrG bestehe für Finanzvergehen
eine Verjährungsfrist von 5 Jahren mit Ausnahme gewisser besonderer
Fälle, welche allerdings im Anlassfall nicht vorliegen würden.
Abschließend
werde um Einstellung des Finanzstrafverfahrens aus den obgenannten Gründen
ersucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein
Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für
diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für
fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die
§ 25 anzuwenden ist.
Abs.
4:: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)." (BGBl. I 1999/1955 ab 2000)
Abs.
5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn
der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab
13.1.1999)
Abs. 6: Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem
Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das
selbständige Verfahren (§§ 148 und 243).
Ausschließlich strittig ist im Rahmen der
gegenständlichen Berufung, ob die Tätigkeit des Bw. für die Fa.A.
in den Jahren 1994 und 1995 steuerlich als eine selbständige gewerbliche
Tätigkeit oder unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
welche einem Lohnsteuerabzug durch die Fa.A. unterlegen wären, einzustufen
ist und daher das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite gegeben ist.
Aus der Aktenlage der verfahrensgegenständlichen
Steuer- und Finanzstrafakte ergibt sich in Chronologie folgender
Sachverhalt:
Am 1. August 1995 wurden durch den Bw. die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen 1994 abgegeben. Im Rahmen dieser
Steuererklärungen wurden durch den Bw. aus der Tätigkeit als
Montagevermittler Nettoumsätze in Höhe von S 445.560,00 erklärt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1994 wurde der Gewinn aus
Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als Montagevermittler mit S 198.580,00
offen gelegt, wobei aus der beigelegten Einnahmen- Ausgabenrechnung die
Höhe der Provisionseinnahmen, der Kilometergelder und Diäten von
S 445.560,00 hervorgeht. Unter Zurechnung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 22.800,00, welche vom
Berufungswerber nicht erklärt wurden, ergingen am 11. April 1997 die
Steuerbescheide betreffend Umsatzsteuer- und Einkommensteuer 1994.
Auch ist auszuführen, dass seitens des
Berufungswerbers in den Jahren 1994 und 1995 laufend Umsatzsteuervorauszahlungen
für seine unternehmerische Tätigkeit entrichtet wurden.
Am 20. Juni 1997 wurden die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen 1995 beim Finanzamt eingereicht, wobei die
Umsatzsteuererklärung unausgefüllt blieb und auch im Rahmen der
Einkommensteuererklärung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw.
Vermietung und Verpachtung offengelegt wurden. Unter der Spalte Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit wurde als bezugsauszahlende Stelle die Fa.A.
angegeben. Am 15. Juli 1997 ergingen in der Folge die Steuerbescheide betreffend
Umsatzsteuer- und Einkommensteuer 1995 im Schätzungswege, wobei der
Umsatz mit S 610.000,00 und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S
300.000,00 im Schätzungswege ermittelt wurden. Gegen diese Bescheide wurde
am 2. September 1997 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und
ausgeführt, dass die Tätigkeit für die im Jahr 1995
insolvent gewordene Fa.A. als Dienstverhältnis anzusehen sei und daher eine
gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeit nicht vorliege.
In der Folge wurde eine Betriebsprüfung durch die
Abgabenbehörde I. Instanz durchgeführt, welche mit
Betriebsprüfungsbericht vom 26. Jänner 1989 abgeschlossen wurde. Im
Rahmen dieser Betriebsprüfung wurde unter Textziffer 17 festgestellt, dass
für das Jahr 1994 eine Provisionsdifferenz laut beschafften Kontoauszug der
Fa.A. in Höhe von S 62.145,91 nicht in den Steuererklärungen 1994
offen gelegt wurde. Für das Jahr 1995 wurden die Provisionszahlungen von
der Fa.A. an den Berufungswerber laut Kontoauszug mit S 1,096.038,41 ermittelt
und der Besteuerung zugrunde gelegt.
Der Gewinn des Jahres 1995 wurde in Anlehnung an die
Steuererklärungen 1994 ermittelt, wobei ein
Betriebsausgabenprozentsatz auf Basis des Jahres 1994 der Gewinnschätzung
zugrundegelegt wurde.
Darüber hinaus wurden im Rahmen dieser
Betriebsprüfung unter der Textziffer 24 auch noch die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 65.700,00 für 1994 und
S 51.600,00 für 1995 im Schätzungswege ermittelt.
Gegen die Bescheide laut Betriebsprüfung wurde in der
Folge Berufung erhoben, in welcher ebenfalls das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses gegenüber der Fa.A. eingewendet wurde. Diese
Berufung wurde in der Folge der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vorgelegt. Nach mehrmaliger telefonischer
Kontaktaufnahme durch den zuständigen Sachbearbeiter der
Finanzlandesdirektion und Erörterung des Sachverhaltes und der Rechtslage,
insbesonders des Inhaltes des mit der Fa.A. abgeschlossenen Konsulentenvertrages
vom 10. Juni 1994, hat der Bw. selbst in der Folge dann mit Schreiben
vom 20. Februar 2001 die Berufung zurückgezogen. Dies
offensichtlich deswegen, weil ihm der zuständige Rechtsmittelbearbeiters in
einem Telefonat vom 13. Februar 2001 mitgeteilt hatte, dass seine
Tätigkeit gegenüber der Fa.A. ausschließlich auf dem
Konsulentenvertrag beruhe und der Inhalt dieses Vertrages die Rechtsmeinung der
Abgabenbehörde erster Instanz stütze und daher eine Zurückziehung
der Berufung verwaltungsökonomisch wäre.
Aus der Aktenlage des Spruchsenates ist eine Kopie dieses
Konsulentenvertrages zwischen der Fa.A. und dem Bw. vom 10.6.1994 ersichtlich,
aus welchem hervorgeht, dass der Bw. ab 1. Juni 1994 zur Beratung der
Firmenleitung, insbesondere in Angelegenheiten der Bauaufsicht, herangezogen
wird. Aus dem Vertragstext ergibt sich unter anderem, dass es sich beim
vorliegenden Vertrag um einen Werkvertrag handelt und daher weder ein
Lohnsteuerabzug, noch eine Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Fa.A.
erfolgt. Nach Punkt 2 dieser Vereinbarung hat der Konsulent vielmehr die
auf das Einkommen gemäß dem vorliegenden Vertrag entfallenden Steuern
und Abgaben (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) selbst zu entrichten. Auch ist
diesem Vertrag handschriftlich beigefügt, dass der Arbeitsablauf vom Bw.
selbst zu regeln ist und Beschäftigungsort sowie die Arbeitszeit selbst zu
bestimmen ist. Laut Punkt 4 dieses Konsulentenvertrages war dieser zwar
ursprünglich mit 31. Mai 1994 zeitlich befristet, jedoch hat der
Bw. selbst in einem Telefonat mit dem Rechtsmittelbearbeiter der
Finanzlandesdirektion am 22. Jänner 2001 im Abgabenverfahren
bekannt gegeben, dass ihm die Fa.A. vor die Wahl gestellt habe zu den
Konditionen des am 10. Juni 1994 unterschriebenen Konsulentenvertrages
weiter zu arbeiten oder den Vertrag aufzukündigen.
Dies ist auch inhaltlich aus der (später
zurückgezogenen) Berufung gegen die Bescheide auf Grund der
Betriebsprüfung ersichtlich.
Aus den Honorarabrechnungen des Bw. der Jahre 1994 und 1995
mit der Fa.A. ergibt sich weiters, dass in diesen Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen und daher diese vom Bw. im gesamten Tatzeitraum vereinnahmt
wurde.
Zudem hat der Bw. im Rahmen einer Zeugenaussage in einem
arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten, GZ.:
6 Cga 115/96i-13, am 11. Juni 1997 zu Protokoll gegeben, ab
April oder Mai 1994 als Montageleiter und Geschäftsstellenleiter der
Fa.A. tätig gewesen zu sein und in der Folge den Auftrag erhalten zu haben,
in Kematen eine Filiale zu gründen. Er habe in der Folge das Büro
eingerichtet, Personal eingestellt und wieder entlassen, Verträge angebahnt
und das zur Verfügung stellen der Werkzeuge veranlasst und koordiniert.
Seine finanzielle Vereinbarung sei derart gewesen, dass er S 10,00 pro
Stunde für jeden vermittelten Arbeiter erhalten habe und überdies das
Kilometergeld verrechnen durfte. Auf diese Weise habe er insgesamt 70 Leute
verwaltet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde
dieses Vorbringen inhaltlich bestätigt und dahingehend ergänzt, dass
neben dem leistungsabhängigen Entgelt von S 10 pro Arbeiter und
geleisteter Stunde noch Kilometergelder und Diäten seitens der Fa.A.
ersetzt wurden.
Aus dieser Art der Bezahlung, welche nach Senatsmeinung das
Unternehmerrisiko bereits in sich birgt und auch auf Grund des Gesamtbildes der
Verhältnisse, welches eine für den Bw. erdrückende Beweislage
ergibt, kann nach Ansicht des Berufungssenates zweifelfrei von einer
selbständigen gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. Von einer
solchen ist der Bw. im Tatzeitraum mit Sicherheit auch selbst ausgegangen, hat
er doch selbst seine selbständigen gewerblichen Einkünfte, wenn auch
in einem zu geringen Ausmaß, der Abgabenbehörde angezeigt und in
Rahmen der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 1994 sowie im Rahmen
der für die Jahre 1994 und 1995 entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der
Fa.A., auch noch offengelegt. In den Provisionsabrechnungen mit der Fa.A. wurde
dafür auch noch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und vom Bw. auch
vereinnahmt. Nach seiner Rechtfertigung im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wollte er nach Ablauf des befristeten
Werkvertrages die Umwandlung seines Vertragverhältnisses in einen
Dienstvertrag erreichen, was jedoch von den Geschäftsführern der Fa.A.
unter Hinweis auf die damit verbundenen höheren Kosten abgelehnt wurde.
Seine später in Rahmen der Abgabe der Steuererklärungen 1995
geänderte Darstellung der steuerlichen Verhältnisse in Form der
nunmehrigen Behauptung eines Dienstverhältnisses kann daher vom
Berufungssenat nur als Versuch gesehen werden, der Abgabenbelastung durch
Einkommen- und Umsatzsteuer dieses Jahres zu entgehen und die
Lohnsteuerabfuhrverpflichtung auf die Fa.A., von der er sich nach der Aktenlage
offensichtlich im Streit getrennt hat, zu überwälzen.
Eine derartige Vorgangweise indiziert auch zweifellos die
der erstinstanzlichen Bestrafung in subjektiver Hinsicht zu Grunde gelegte
Vorsatzform des Eventualvorsatzes.
Zu den Berufungsausführungen dahingehend, dass im
Finanzstrafverfahren gegen dessen Gattin das Arbeitsverhältnis mit dem Bw.,
entgegen dem nunmehrigen Finanzstrafverfahren gegen den Bw., als
Dienstverhältnis angesehen wurde und die Finanzbehörde
willkürlich einmal von einem Dienstverhältnis und einmal von einer
unternehmerischen Tätigkeit ausgehen würde, ist einerseits darauf
hinzuweisen, dass im gegenständlichen Finanzstrafverfahren eine
eigenständige Beurteilung des Falles durchzuführen ist und rechtlich
keine wechselseitige Bindungswirkung zum Finanzstrafverfahren der Gattin
besteht. Anderseits ergibt sich aus der Aktenlage des Finanzstrafaktes der
Gattin und aus dem Steuerakt des Bw., entgegen den Berufungsausführungen,
sogar ein übereinstimmendes Bild. Aus der Beschuldigtenaussage der Gattin
in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
30. September 1998 ergibt sich nämlich, dass der Bw. erst ab 1996
Dienstnehmer der Fa.E. war, als deren Geschäftsführerin sie
finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Im Rahmen dieser
mündlichen Verhandlung wurde ihr laut Niederschrift auch vorgehalten, dass
im Jahr 1996 der Gatte (Bw.) als Angestellter ausgewiesen war und auch
Provisionen erhalten hat. Dieser widergegebene Akteninhalt des Finanzstrafaktes
der Gattin stimmt inhaltlich unbedenklich überein mit der Aktenlage des
Steueraktes des Bw., aus welcher ein derartiges Dienstverhältnis ab dem
Jahr 1996 ebenfalls hervorgeht. Das gegenständliche
Finanzstrafverfahren betrifft jedoch ausschließlich die Jahre 1994 und
1995, in welchen der Bw. noch kein Dienstverhältnis zur Fa.E. hatte,
sondern auf selbständiger Basis tätig war.
Wenn im gegenständlichen Fall die Verjährung der
Strafbarkeit gemäß
§ 31 FinStrG eingewendet wird, so ist dazu
auszuführen, dass diese aus folgenden Gründen nicht eingetreten ist.
Betreffend das Jahr 1994 ergingen die Steuerbescheide betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer 1994 aufgrund der abgegebenen unrichtigen
Steuererklärungen am 11. April 1997. Mit Zustellung dieser
Bescheide war somit die Verkürzung bewirkt. Die bescheidmäßige
Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte am 17. Jänner 2002,
also innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 31
Abs. 2 FinStrG.
Für das Jahr 1995 wurden die unrichtigen
Steuererklärungen am 20. Juni 1997 abgegeben. Durch diese unrichtige Abgabe
der Steuererklärungen 1995 am 20. Juni 1997 liegt eine versuchte
Abgabenhinterziehung vor, wobei die Frist im Sinne des § 31 Abs. 1 FinStrG
mit dem Tag der Einreichung der unrichtigen Erklärungen zu laufen beginnt.
Da sohin der Einleitungsbescheid betreffend des Jahres 1995 innerhalb der
fünfjährigen Frist des § 31 Abs. 2 FinStrG
erging, ist auch für das Jahr 1995 keine Verfolgungsverjährung
eingetreten.
Gemäß der Bestimmung des § 31 Abs. 4 lit. b
FinStrG ist die Verjährung während des anhängigen
Finanzstrafverfahrens gehemmt und sind diese Zeiten in die Verjährungsfrist
daher nicht einzurechnen.
Eine absolute Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 5
FinStrG ist daher ebenfalls nicht gegeben, sodass der Einwand der
Verfolgungsverjährung insgesamt ins Leere geht.
Der Bw. konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat glaubhaft darstellen, dass ihm kein Verschulden an der
nicht erfolgten Offenlegung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
trifft. Diesbezüglich konnte er plausibel darlegen, dass er sich insoweit
auf die Beurteilung seines Steuerberater dahingehend, dass diese steuerlich als
"Liebhaberei" anzusehen wären, verlassen hat und er die
Höhe der geschätzten Mieteinkünfte im Prüfungsverfahren
deswegen nicht entkräften konnte, weil seitens der Fa.A. sämtliche
Unterlagen und Belege mitgenommen wurden. Es waren daher die im Spruch des
angefochtenen Erkenntnisses genannten Verkürzungsbeträge an
Einkommensteuer 1994 und 1995 zu berichtigen und insoweit mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Bei der Strafneubemessung waren, neben den bisher bereits
vom Spruchsenat zu Grunde gelegten Milderungsgründen der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des teilweisen Versuches, auch noch
die offene Rechtfertigung des Bw. in Form eines Tatsachengeständnisses und
vor allem das Handeln aus einer Situation der drohenden Arbeitslosigkeit heraus,
welches ihm von Seiten des Auftraggebers aufgezwungen wurde, mildernd zu
berücksichtigen.
Auch war die nunmehr gegebene äußerst
eingeschränkte persönliche und wirtschaftliche Situation des Bw.
(€ 630,00 monatlich als Vorschuss auf eine
Erwerbsunfähigkeitspension, schwere Erkrankung, hohe Schulden, denen kein
Aktivvermögen gegenübersteht) und auch der Umstand, dass im
gegenständlichen Fall der spezialpräventive Strafzweck wegfällt,
maßgeblich für die aus dem Spruch ersichtliche starke Reduzierung der
Geldstrafe und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.154 des Finanzamtes Amstetten zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
WerkvertragArbeitsverhältnisEinkünfte aus Gewerbebetriebnichtselbständige TätigkeitVerjährung der Strafbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0064-W/03
- Stammnummer
- 6302
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF