Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0180-W/03
Einstellung des Finanzstrafverfahrens wegen absoluter Verjährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0180-W/03vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat
Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und
Mag. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und b des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
13. März 1998 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für Körperschaften Wien (nunmehr zuständiges Finanzamt
für den 8., 16. und 17. Bezirk Wien) vom
8. Jänner 1998, SpS 506/97-III, in nichtöffentlicher
Sitzung am 9. März 2004 in Anwesenheit der Schriftführerin
Edith Madlberger
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis
aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 8. Jänner 1998,
SpS 506/97-III, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen gemäß
§
33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa.M. vorsätzlich
1)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe, und zwar für November und Dezember
1987 in Höhe von S 71.470,00 und für Jänner bis Dezember 1989 in
Höhe von S 428.231,00; und weiters
2)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 76 des EStG entsprechenden Konten eine Verkürzung von
lohnabhängigen Abgaben bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe, und zwar Lohnsteuer Dezember 1987 in
Höhe von S 36.062,00 und Jänner bis Dezember 1988 in Höhe
von S 73.360,00 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für Dezember 1987 in Höhe von
S 13.501,00 und für Jänner bis Dezember 1988 in Höhe von
S 29.904,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von S 270.000,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 54 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S 5.000,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der Fa.M. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 13.
März 1998 wendete der Bw. durch seinen Verteidiger im Wesentlichen ein,
dass er in dieser Angelegenheit rechtskräftig durch das Landesgericht
für Strafsachen Wien freigesprochen worden sei und dieser Freispruch nach
dem Grundsatz "ne bis in idem" auch für das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gelte.
Des weiteren sei der Bw. nur "pro forma" als
Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen, während die
tatsächliche Geschäftsführung von anderen, in der Berufung
namentlich genannten Personen ausgeübt worden sei.
Des weiteren wurde der Strafausschließungsgrund der
Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG eingewandt.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde
II. Instanz vom 22. Juni 1998, GZ.: RV/433/3-10/01/98, wurde dieser
Berufung teilweise dahingehend Folge gegeben, dass das angefochtene Erkenntnis
des Spruchsenates, welches im Übrigen unberührt blieb, in
nachbezeichneten Teilschuldsprüchen, und zwar zu Punkt 1) des angefochtenen
Erkenntnisses in Bezug auf das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG hinsichtlich der auf die Monate November und Dezember 1987 entfallenden
Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen im Gesamtbetrag von S 71.470,00
und hinsichtlich des Tatzeitraumes 1989 mit einem Verkürzungsteilbetrag von
S 87.984,00, und weiters zu Punkt 2) des angefochtenen Erkenntnisses des
Spruchsenates hinsichtlich des Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG in Bezug auf den
Monat Dezember 1987 mit einem Verkürzungsbetrag an lohnabhängigen
Abgaben in Höhe von S 49.563,00 sowie hinsichtlich der die Monate
Jänner bis einschließlich Mai 1988 entfallenden Verkürzungen an
lohnabhängigen Abgaben im Gesamtbetrag von S 43.025,00 und demzufolge auch
im Strafausspruch aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß
§ 136, 157 FinStrG in diesem Umfang eingestellt.
Für die den Bw. nach den unberührt bleibenden
Teilschuldsprüchen weiterhin zur Last fallenden Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1989 im Gesamtbetrag von
S 340.297,00 sowie nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG wegen Hinterziehung
lohnabhängiger Abgaben für die Monate Juni bis Dezember 1988 im
Gesamtbetrag von S 60.239,00 wurde über den Bw. gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 21 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe von
S 120.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen verhängt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof machte der Bw. im Wesentlichen die selben Einwendungen
geltend, welche schon im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates ins Treffen geführt wurden.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.
November 2003, Zl. 2000/13/0072, wurde die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(Berufungssenat I) vom 22. Juni 1998, Zl. RV/433/3-10/01/98, wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere mit
der Begründung aufgehoben, dass durch die Ausführungen im Rahmen der
Berufungsentscheidung die Verantwortung des Bw., er habe mit der Erfüllung
der in Rede stehenden Abgabenverpflichtungen nichts zu tun gehabt und damit auch
konkret die in Rede stehenden Abgabenverkürzungen nicht für gewiss
halten können, nicht in schlüssiger Weise widerlegt werden
konnten.
Da sich somit die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 22. Juni 1998,
Zl. RV/433-3-10/01/98, nicht mehr im Rechtsbestand befindet war über
die Berufung des Bw. vom 13. März 1998 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates vom 8. Jänner 1998, SpS 506/97-III, im
gegenständlichen Berufungsverfahren neu zu entscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder
das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein
Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist
für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Abs.2:
Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs.
3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein
Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für
diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für
fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die
§ 25 anzuwenden ist.
Abs.
4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a)
die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b)
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig
ist;
c)
die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit
diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren
beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig
ist;
"d)
die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen
zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur
Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem
Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d
Abs. 1 und 3 StPO)." (BGBl. I 1999/1955 ab 2000)
Abs.
5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde
zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn
der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab
13.1.1999)
Abs. 6: Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten dem
Sinne nach auch für die Nebenbeteiligten (§ 76) und für das
selbständige Verfahren (§§ 148 und 243).
Dem angefochtenen Erkenntnis des
Spruchsenates liegt die Anschuldigung einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend
Umsatzsteuervorauszahlungen für Zeiträume bis Dezember 1989 und einer
Hinterziehung von Lohnabgaben gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG für
Zeiträume bis Dezember 1988 zu Grunde.
Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG
begann die Verjährung der Strafbarkeit für den letzten Tatzeitraum der
angeschuldigten Finanzvergehen am 10. Februar 1990
(= Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monate
Dezember 1989) zu laufen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG ist daher mit
Ablauf des 10. Februars 2000 absolute Verjährung der Strafbarkeit
eingetreten.
Es ist daher mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
9. März 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0180-W/03
- Stammnummer
- 8731
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF