…von den nachträglich zufließenden Zahlungen für Leistungen erhobene US-Steuer auf die österreichische Steuer anzurechnen. Das österreichisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen von 1956 ist in Bezug auf veranlagte Steuern in der Regel bis einschließlich 1998 anzuwenden (siehe diesbezüglich Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Jänner 1998…
…Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehene optionale Weiteranwendung des alten Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 232/1957, hingewiesen. Gemäß dieser Bestimmung kann der abkommensberechtigte Abgabenpflichtige dafür optieren, dass das Doppelbesteuerungsabkommen aus 1956 noch für ein weiteres Jahr (nach dem ersten Jahr der allgemeinen Anwendung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens…
Durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik von 27. Oktober 1956 zur Regelung der Saarfrage (Saarvertrag), das Gesetz vom 23. Dezember 1956 über die Eingliederung des Saarlandes (deutsches BGBl. 1956 I S. 1011) und das saarländische Gesetz vom 12. Juni 1957…
…1993 | USA | 25.10.1956 | BGBl. 232/1957 | 25.10.1956 Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Griechenland und den USA sind älteren Datums als das OECD-MA aus 1977. Für die Auslegung dieser Doppelbesteuerungsabkommen sind somit weder die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1979 noch…
Verlegt ein deutscher Industrieller seinen Wohnsitz aus Deutschland nach Österreich und setzt sich sein Einkommen wie folgt zusammen : a) Gewinnausschüttungen aus verschiedenen deutschen GmbH-Beteiligungen b) Einkünfte aus deutschem Immobilienbesitz c) Verluste aus deutschen Verlustbeteiligungen d) Gewinnausschüttungen von maltesischen Kapitalgesellschaften e) Geschäftsführerbezüge von den maltesischen…
…Ich optiere gemäß Art. 28 Abs. 3 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Mai 1996 für die Weiteranwendung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober 1956 in seiner Gesamtheit." Gegen eine Erklärungsabgabe in englischer Sprache bestehen keine Bedenken. 25. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für…
Das neue DBA-USA vom 31.5.1996 enthält keine besonderen Formvorschriften dafür, in welcher Weise eine Option auf Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 25.10.1956 auszuüben ist. Wollen in den USA ansässige Abgabepflichtige für ihre aus Österreich bezogenen Einkünfte von der in…
Aufgrund einer österreichisch-deutschen Verständigung wird mitgeteilt, dass der territoriale Anwendungsbereich der österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögensbesteuerung (BGBl. Nr. 221/1955, AÖF Nr. 280/1955) und auf dem Gebiete der Erbschaftsbesteuerung (BGBl. Nr. 220/1955, AÖF Nr. 281/1955) sowie…
…Kalenderjahre 1996-2001 betreffend - der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom sachlichen Anwendungsbereich des zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens erfasst ist. Bejahendenfalls bestünde keine Verpflichtung der Bw. zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages. Artikel I des Abkommens vom 25. Oktober 1956, BGBl…
…Nr. 214/1956) sind Erwerbe nach einem liechtensteinischen Erblasser in Österreich von der Erbschaftsbesteuerung freizustellen, wenn sie nicht inländisches Grundvermögen oder inländisches Betriebstättenvermögen zum Gegenstand haben. Erhalten daher die in Österreich lebenden Enkelkinder von ihrem zum Todeszeitpunkt in Liechtenstein ansässig gewesenen Großvater unter der Auflage…
Die in BGBl. Nr. 325/1968 veröffentlichte Kündigung des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 7. Dezember 1955 betrifft nur dessen Abschnitt II, so dass dieses Abkommen nach wie vor eine Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuer (nicht jedoch der Schenkungssteuer) beseitigt. Der darin verwendete Begriff…
Plant eine liechtensteinische Aktiengesellschaft, deren Geschäftszweck Engineering, Marketing, Handel mit technischen Produkten und Investitionsgütern, Verwertung von Patenten und Lizenzen sowie Halten von Beteiligungen ist, die Errichtung einer österreichischen Tochtergesellschaft, deren Aufgabe darin besteht, über eine ihr erteilte Generallizenz die sich im Eigentum der liechtensteinischen Gesellschaft…
Bietet eine österreichische gewerblich tätige Computerfirma Softwareleistungen über einen Server an, der in Liechtenstein aufgestellt wird, dann stellt dieser Server aus österreichischer Sicht eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Liechtenstein dar (EAS 926). Allerdings kann dadurch der inländischen Besteuerung nicht ausgewichen werden, da im DBA…
…Voraussetzungen erfüllt, kommt Art. 15 DBA-Liechtenstein nicht zur Anwendung. Tatbestandsmäßig setzt Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein - nach entsprechender Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl. III Nr. 8/2017) - Folgendes voraus (vgl. dazu auch VwGH 27.1.2011, 2009/15/0151 und 16.12.2015, 2013…
Schillerstraße 2 6800 Feldkirch www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH, Markstraße 4, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des…
Es ist wohl richtig, dass gemäß Artikel XII des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Jahre 1956 ein US-Professor von der österreichischen Besteuerung freizustellen war, wenn er sich nicht länger als zwei Jahre für Unterrichtszwecke in Österreich aufgehalten hat. Dieses Abkommen ist aber 1998 durch…
Nach dem bis Ende 1998 geltenden DBA-Ö/USA aus dem Jahr 1956 tritt eine durch das Abkommen nicht behebbare Doppelbesteuerung ein, wenn ein amerikanischer Staatsbürger in Österreich ansässig ist und für seinen US-Arbeitgeber - der in Österreich über keine Betriebstätte verfügt - in Ungarn, Russland…
Gemäß Artikel 28 Abs. 3 des neuen DBA-USA besteht für Abgabepflichtige, denen nach den Regeln des DBA-USA aus dem Jahr 1956 eine günstigere Besteuerung zuteil wurde, die Möglichkeit, den Wirksamkeitsbeginn des neuen Abkommens um 1 Jahr hinauszuschieben. Besondere Formalvoraussetzungen sind hiebei keine vorgesehen…
…87/14/0167, ergangen ist, wurde in EAS 63 die noch in Abschnitt 30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA (1956) geäußerte Rechtsansicht aufgegeben, dass die dem US-Trustvermögen zufließenden Erträgnisse anteilig bei dem inländischen Begünstigten der Besteuerung zu unterziehen sind. Fehlt dem inländischen Begünstigten tatsächlich…
…eine österreichische Kapitalgesellschaft eingebracht wurde und "in Anwendung des Umgründungssteuergesetzes" keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes erfolgt ist. Hat eine US-Gesellschaft im Jahr 1998, sonach noch im Geltungsbereich des DBA-USA aus dem Jahr 1956, eine Beteiligung an einer niederländischen Gesellschaft in eine österreichische Tochtergesellschaft eingebracht…