Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1157
Inanspruchnahme der "Grandfather-Clause" im neuen DBA-USA
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/24-IV/4/97vom 31.10.1997
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 28 Abs. 3 des
neuen DBA-USA besteht für Abgabepflichtige, denen nach den Regeln des
DBA-USA aus dem Jahr 1956 eine günstigere Besteuerung zuteil wurde, die
Möglichkeit, den Wirksamkeitsbeginn des neuen Abkommens um 1 Jahr
hinauszuschieben. Besondere Formalvoraussetzungen sind hiebei keine vorgesehen;
es ist lediglich sicherzustellen, dass diesfalls die Wirksamkeit des neuen
Abkommens insgesamt und nicht nur mit den verbösernden Bestimmungen
hinausgeschoben wird.
Vergibt daher beispielsweise ein in den USA ansässiger
Lizenzgeber eine Filmlizenz nach Österreich und verwendet er als
Trägermaterial kein kinematographisches Material (sondern bedient er sich
einer Übertragung via Satelit), dann tritt auf der Grundlage der in
früheren EAS vertretenen Auffassungen erstmals durch das neue Abkommen die
Verpflichtung zu einer Quellenbesteuerung von 10% ein. Eine nach dem alten
Abkommen gegebene Quellensteuerfreiheit kann nun noch für ein weiteres Jahr
in Anspruch genommen werden. Allerdings wäre nicht ausreichend, dass diese
Wahl vom österreichischen Lizenznehmer getroffen wird; auch dann nicht,
wenn dieser auf Grund der Lizenzvereinbarung verpflichtet ist, für jegliche
Abgabenbelastung durch Quellensteuern aufzukommen, die nach den
US-Anrechnungsvorschriften in den USA nicht anrechenbar sind. Die Wahl kann nur
der Abgabepflichtige, sonach der US-Lizenzgeber treffen. Da der
österreichische Lizenznehmer für die Einbehaltung der Quellensteuer
haftet und die Berechtigung zu Entlastungen nach dem DBA-USA nachweisen
müsste, wird er sich um eine schriftliche Bestätigung des
US-Lizenzgebers bemühen müssen, dass dieser die Vorschriften des alten
DBA-USA noch für ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen
möchte.
Hat eine österreichische öffentlich-rechtliche
Körperschaft einen ihrer Dienstnehmer langfristig in die USA entsandt, dann
entfällt ab dem Wirksamkeitsbeginn des neuen Abkommens die nach Art. XI des
Alt-Abkommens (Kassenstaatsregel) vorgesehene Steuerfreiheit der Bezüge.
Dies deshalb, weil die neue "Kassenstaatsregel" des Art. 19 nur mehr für
die österreichischen Gebietskörperschaften gilt. Der betreffende
Dienstnehmer kann sich dafür entscheiden, die Vorschriften des
Alt-Abkommens noch für ein weiteres Jahr für sich gelten zu lassen.
Eine Information der US-Steuerbehörden ist nach dem derzeitigen
Kenntnisstand des BM für Finanzen nicht erforderlich.
Der Inhalt dieser EAS-Antwort wurde vorsorglich auch der
US-Steuerverwaltung mitgeteilt. Sollten sich aus US-Sicht in der
gegenständlichen Frage Auffassungsunterschiede ergeben, wird die
vorliegende EAS-Antwort entsprechend ergänzt werden.
31. Oktober
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
AnsässigkeitLizenzgebührenQuellenbesteuerungQuellensteuerfreiheitAnrechnungNachweisSteuerentlastungDienstnehmerentsendungsteuerfreie Auslandsentsendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/24-IV/4/97
- Stammnummer
- 14173
- Gültig
- 31.10.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF