Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0497-W/04
Sachlicher Anwendungsbereich des DBA USA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0497-W/04vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 41 FLAG 1967) ist in der taxativen Aufzählung jener Steuern, die vom Anwendungsbereich des DBA USA 1956 bzw. DBA USA 1996 umfasst sind, nicht enthalten. Beim Dienstgeberbeitrag handelt es sich auch nicht um eine Nachfolgesteuer (zum Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches, BG Nr. 152/54 vom 7. Juli 1954) im Sinne der abkommensrechtlichen Anpassungsklausel. Die Arbeitslöhne der im Inland beschäftigten Dienstnehmer eines amerikanischen (USA) Luftfahrtunternehmens unterliegen daher dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 26. September 2003 der Bw.,
vertreten durch Auditor Treuhand GmbH, in 1013 Wien, Renngasse 1, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien vom 25. Juli 2003
betreffend Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gemäß
§ 201
BAO (Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) für
den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2001 wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) handelt es
sich um ein amerikanisches Luftfahrtunternehmen.
Im Dezember 2001 hat die Bw. beim Finanzamt - den
berufungsgegenständlichen Zeitraum betreffend - einen Antrag auf
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlag mit Null eingebracht und diesen Antrag wie folgt
begründet: Gewinne eines amerikanischen Luftfahrtunternehmens dürfen
in Österreich nicht besteuert werden. Dies gehe aus den Artikeln 3 und 5
des DBA Österreich-USA hervor. Das Abkommen sei gemäß Artikel 1
Abs. 2 auch auf jede andere ihrem Wesen nach ähnliche Einkommen- oder
Gewinnsteuer anzuwenden, die nach Unterzeichnung des Abkommens von einem der
Vertragsstaaten erhoben werde. Als Steuer vom Einkommen und Ertrag falle somit
auch die Lohnsummensteuer in den Anwendungsbereich der zwischenstaatlichen
Verträge, da sie einen Teil der Gewerbesteuer darstelle. Aufgrund der
Tatsache, dass die Kommunalsteuer eine Nachfolgesteuer der Lohnsummensteuer ist
- dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt - sei daher auch die
Kommunalsteuer vom DBA eingeschlossen. Der Dienstgeberbeitrag teile das
Schicksal der Kommunalsteuer und könne als Steuer vom Einkommen im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 OECD-Musterabkommen angesehen werden. Jene Abkommen,
welche für die Lohnsummensteuer und somit für die Kommunalsteuer
gelten, würden daher auch den Dienstgeberbeitrag erfassen. Damit dürfe
dieser nur erhoben werden, wenn das Abkommen Österreich das
Besteuerungsrecht belasse (vgl. Züger, Kommunalsteuer, sonstige Lohnabgaben
und Doppelbesteuerungsabkommen, SWI 2000, S. 164). Das sei aber bei
der Bw. nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 hat das Finanzamt
diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das DBA
Österreich-USA sich auf Steuern vom Einkommen und Ertrag beziehe, der
Dienstgeberbeitrag jedoch keine Steuer vom Einkommen bzw. vom Ertrag darstelle,
abgewiesen und darauf hingewiesen, dass sich auch jene
Doppelbesteuerungsabkommen, die in ihrem sachlichen Anwendungsbereich die
Gewerbesteuer mitumfassen - wozu das DBA-USA nicht zähle - auf Grund der
jeweils enthaltenen Nachfolgeklausel nur auf die Kommunalsteuer als
Nachfolgesteuer der früheren Lohnsummensteuer beziehen. Eine Geltung selbst
dieser Doppelbesteuerungsabkommen auf den Dienstgeberbeitrag sei jedoch dadurch
keineswegs gegeben: so sei Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
zwar die Summe der Arbeitslöhne, doch stehe der Dienstgeberbeitrag in
keinerlei Zusammenhang mit der früheren Gewerbesteuer. Weiters hat das
Finanzamt die Bw. darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nicht entrichtet worden sei.
Diesen Ausführungen ist die Bw. In der Berufung wie
folgt entgegen getreten: die Lohnsummensteuer als Teil der Gewerbesteuer stelle
sehr wohl eine Steuer vom Einkommen und Ertrag dar, was auch die explizite
Aufnahme in viele der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
begründe. Schließlich gelte nach Artikel 2 Abs. 2 OECD-Musterabkommen
als Steuer vom Einkommen und vom Vermögen, auf die das Abkommen anwendbar
sein soll, ua. auch die Lohnsummensteuer. Deshalb seien nach dem OECD-Kommentar
damit die Steuern vom Gesamtbetrag der von einem Unternehmen gezahlten
Löhne oder Gehälter erfasst. Unwidersprochen sei jedoch, dass die
Lohnsummensteuer im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA nicht dezidiert
aufgezählt sei.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 hat die Bw.
ihre Berufung noch wie folgt ergänzt: Im Erkenntnis vom
27. März 2003, Zl. 2002/15/0061, habe der
Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es sich bei der Kommunalsteuer um eine
Steuer von der Lohnsumme im Sinne des Art. 29 der Salinenkonvention vom
25. März 1957, BGBl. Nr. 197/1958, handle. Nach Artikel
29 Abs. 1 der Salinenkonvention sei der Freistaat Bayern ua. "von den
Steuern vom Einkommen, Ertrag (Lohnsumme)" befreit. Die Angabe der Lohnsumme im
Klammerausdruck stelle klar, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Lohnsumme
eindeutig als Besteuerung des Ertrages zum Ausdruck gebracht habe. Bei
anderslautender Intention wäre im Sinne der Begriffsjurisprudenz sowie der
Auslegungslehre (vgl. Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft [1979],
S. 128ff) die Lohnsumme als eigener Begriff in das Gesetz eingefügt
worden. Dadurch werde der Gesetzgeber auch der Tatsache gerecht, dass der
OECD-Musterkommentar die Lohnsummensteuer als Steuer vom Einkommen
ausdrücklich anführe. Nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen die
Besteuerung des Ertrages ausschließe, bestehe somit auch am Ausschluss von
der Besteuerung der Lohnsumme kein Zweifel.
In diesem Schriftsatz hat die Bw. weiters beantragt, im
Falle der Abweisung ihrer Berufung gemäß
§ 284 Abs. 1
Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung vor der Behörde zweiter
Instanz durchzuführen und darüber hinaus gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO gegebenenfalls eine Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Unstrittig ist, dass die Bw. nach dieser Gesetzbestimmung
zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages verpflichtet ist.
Strittig ist, ob - die Kalenderjahre 1996-2001 betreffend -
der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom
sachlichen Anwendungsbereich des zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens erfasst ist.
Bejahendenfalls bestünde keine Verpflichtung der Bw. zur Entrichtung des
Dienstgeberbeitrages.
Artikel I des Abkommens vom 25. Oktober 1956,
BGBl. Nr. 232/1957 (AÖFV. Nr. 262/1957), zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (in der Folge
kurz: DBA-USA 1956) lautet wie folgt:
(1) Die Steuern, auf die sich dieses Abkommen bezieht,
sind:
a) auf seiten der Vereinigten Staaten von Amerika:
die Bundeseinkommensteuern (federal income taxes)
einschließlich der Zusatzsteuern (surtaxes),
b) auf seiten der Republik Österreich:
die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und der
Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches.
(2) Das vorliegende Abkommen ist auch auf jede andere
ihrem Wesen nach ähnliche Einkommen- oder Gewinnsteuer anzuwenden, die nach
Unterzeichnung dieses Abkommens von einem der Vertragsstaaten erhoben
wird.
Das DBA-USA 1956 wurde abgelöst vom Abkommen vom
31. Mai 1996, BGBl III Nr. 6/1998
(AÖFV. Nr. 46/1998), zwischen der Republik Österreich und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (in
der Folge kurz: DBA-USA 1996), dessen Artikel 2 wie folgt lautet:
(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen,
die für Rechnung eines Vertragsstaates erhoben werden.
(2) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen
gilt, gehören
a) in den Vereinigten Staaten:
die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen
Bundeseinkommensteuern (federal income taxes), mit Ausnahme der
Sozialversicherungsabgaben;
b) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer.
(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher
oder im wesentlichen ähnlicher Art, die von einem Vertragsstaat nach der
Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden.
Sowohl Artikel I Abs. 1 DBA-USA 1956 als auch Artikel
2 Abs. 2 DBA-USA 1996 enthält eine taxative Aufzählung jener
Steuern, die im Zeitpunkt des Abschlusses von der Vertragsstaaten erhoben wurden
und in den sachlichen Anwendungsbereich der Abkommen fallen. Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen fällt -
wie auch die Bw. zugesteht - nicht darunter. Auf Grund des eindeutigen Inhaltes
dieser Abkommensbestimmungen bleibt nach Auffassung der Berufungsbehörde
auch kein Interpretationsspielraum offen.
Unter Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 2
OECD-Musterabkommen und den diesbezüglichen Ausführungen im
OECD-Musterkommentar vertritt die Bw. - zusammengefasst - nun die Auffassung,
dass die Lohnsummensteuer als (Teil der) Steuer vom Einkommen und Ertrag im
Sinne dieser Abkommensbestimmung anzusehen sei. Art. 2 Abs. 2
OECD-Musterabkommen lautet wie folgt:
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten
alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen
des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der
Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
zur Interpretation eines Doppelbesteuerungsabkommens einzelne Vorschriften des
OECD-Musterabkommens und der OECD-Musterkommentar nur insoweit heranzuziehen,
als der Text des OECD-Musterabkommens in ein Doppelbesteuerungsabkommen
übernommen wird (VwGH vom 31. Juli 1996, Zl. 92/13/0172).
Das DBA-USA 1956 konnte keinem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung folgen, da ein solches zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht
existierte (das erste OECD-Musterabkommen stammt aus dem Jahre 1963; Univ.-Prof.
Dr. Michael Lang, Wer hat das Sagen im Steuerrecht?,
ÖStZ 2006/370, 203). Ein Vergleich von Artikel 2 des DBA-USA 1996 mit
Art. 2 Abs. 2 OECD-Musterabkommen ergibt, dass Art. 2 Abs. 2
OECD-Musterabkommen nicht in das DBA-USA 1996 aufgenommen worden ist.
Selbst wenn man das Vorliegen eines Interpretationsspielraumes bejahen
würde, wäre daher eine Auslegung nach dem OECD-Musterabkommen und dem
OECD-Musterkommentar zu verneinen, da das DBA-USA nicht dem Text des
OECD-Musterabkommens gefolgt ist. Ob es sich beim Dienstgeberbeitrag um eine
Steuer vom Einkommen und Ertrag im Sinne des Art. 2 Abs. 2
OECD-Musterabkommen handelt, kann daher dahingestellt bleiben.
Da der sachliche Anwendungsbereich (Artikel I Abs. 1)
des DBA-USA 1956 - im Gegensatz zum DBA-USA 1996 - auch den "Beitrag
vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches" umfasst, ist auch noch zu prüfen, ob es sich
beim Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um eine
dem genannten Beitrag ähnliche Steuer im Sinne der Anpassungsklausel des
Art. 1 Abs. 2 DBA-USA 1956 handelt.
Der "Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues
und für Zwecke des Familienlastenausgleiches" wurde mit dem "Bundesgesetz
vom 7. Juli 1954, betreffend die Aufhebung der
Besatzungskostenbeiträge und betreffend die Erhebung eines Beitrages vom
Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches", BGBl. Nr. 152/1954, eingeführt. Die
in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Artikel II.
§ 2. (1) Zur Erhöhung der Mittel, die dem
durch das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130,
errichteten Wohnhaus-Wiederaufbaufonds zufließen, zur Förderung der
Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen gemäß Bundesgesetz vom
7. Juli 1954, BGBl. Nr. 153, und zur Familienförderung
(Familienlastenausgleich) wird ein Beitrag vom Einkommen erhoben.
(2) Den Beitrag vom Einkommen haben alle natürlichen
und juristischen Personen zu entrichten, die der Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) unterliegen.
§ 3 (1) Der Beitrag vom Einkommen
beträgt:
1. Für natürliche Personen 18 v.H. der
veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer;
2. für juristische Personen 18 v.H. der
Körperschaftsteuer.
(2) Der Beitrag vom Einkommen wird im Steuerbescheid
über die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für das jeweilige
Kalenderjahr, erstmalig für das Kalenderjahr 1955, festgesetzt.
...
§ 5. Der Beitrag vom Einkommen wird für
die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke von den Finanzämtern
erhoben. Zehn Achtzehntel der eingehobenen Beiträge sind jeweils
vierteljährlich an den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds abzuführen;
fünf Achtzehntel sind gemäß den Bestimmungen des
Wohnbauförderungsgesetzes vom 7. Juli 1954,
BGBl. Nr. 153, und drei Achtzehntel zur Familienförderung
(Familienlastenausgleich) zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über
die Verwendung des Anteiles am Beitrag für Zwecke der
Familienförderung werden durch Bundesgesetz getroffen.
Bei der Beurteilung der Gleichartigkeit im Sinne einer
doppelbesteuerungsrechtlichen Anpassungsklausel sind nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die wesentlichen Merkmale der zu vergleichenden Abgaben
heranzuziehen und ist insbesondere auf den Besteuerungsgegenstand und den Kreis
der Abgabepflichtigen abzustellen (VwGH vom 15. Dezember 1999,
Zl. 98/13/0021, und vom 3. August 2000, Zl. 99/15/0265). Die
"Beiträge vom Einkommen" im Sinne des BG Nr. 152/54 vom
7. Juli 1954 waren ein Zuschlag zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer, und zwar in Höhe von 18% der veranlagten oder im
Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer
(§ 3 Abs. 1 leg. cit.), der Dienstgeberbeitrag hingegen ist von
der Summe der in einem Kalendermonat gewährten Arbeitslöhne zu
entrichten (§ 41 Abs. 3 FLAG). Während den "Beitrag vom
Einkommen" im Sinne des BG Nr. 152/54 vom 7. Juli 1954 alle
natürlichen und juristischen Personen, die der Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) unterliegen, zu entrichten hatten (§ 2
Abs. 2 leg. cit.), ist der Dienstgeberbeitrag (nur) von den Arbeitgebern zu
entrichten (§ 41 Abs. 1 FLAG). Und während der "Beitrag vom
Einkommen" im Sinne des BG Nr. 152/54 vom 7. Juli 1954 an die
Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerpflicht anknüpfte
(§ 2 Abs. 2 leg. cit.), besteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Dienstgeberbeitrages auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht der
Einkommensteuer unterliegt (§ 41 Abs. 3 FLAG). Zweck der
Einhebung eines "Beitrages vom Einkommen" im Sinne des BG Nr. 152/54 vom
7. Juli 1954 war vorwiegend die Aufbringung von Mittel zum
Wohnhaus-Wiederaufbau (§ 2 Abs. 1 leg. cit.); für diese
Zweck wurden fünfzehn Achtzehntel des "Beitrages vom Einkommen" im Sinne
des BG Nr. 152/54 vom 7. Juli 1954 verwendet, während zur
Familienförderung nur drei Achtzehntel verwendet wurden (§ 5 leg.
cit.). Die aus den Dienstgeberbeiträgen resultierenden Mittel hingegen
fließen (zweckgebunden; § 39 Abs. 7 FLAG) in den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen, Sektion A, der den Aufwand an Familienbeihilfen zu
tragen hat (§ 39 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4
FLAG).
Da der "Beitrag vom Einkommen" im Sinne des BG
Nr. 152/54 vom 7. Juli 1954 zum weitaus überwiegenden Teil
anderen Zwecke diente als der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen im Sinne des FLAG 1967, der Besteuerungsgegenstand beider
Abgaben keinerlei Ähnlichkeiten aufweist und auch der Kreis der
Abgabepflichtigen ein anderer geworden ist, kann man nach Auffassung der
Berufungsbehörde selbst dann, wenn man an eine
Ähnlichkeitsprüfung bloß geringe Ansprüche stellt, nur zu
dem Schluss gelangen, dass es sich beim Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen im Sinne des FLAG 1967 nicht um eine dem "Beitrag vom
Einkommen" im Sinne des BG Nr. 152/54 vom 7. Juli 1954
ähnlich Steuer im Sinne der Anpassungsklausel des Art. 1 Abs. 2
DBA-USA 1956 handelt (so auch: Züger, Kommunalsteuer, sonstige Lohnabgaben
und Doppelbesteuerungsabkommen, SWI 2000, S. 167ff).
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen im Sinne des
FLAG 1967 nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der DBA-USA umfasst ist,
der Dienstgeberbeitrag auch nicht als Nachfolgesteuer des "Beitrages vom
Einkommen" im Sinne des BG Nr. 152/54 anzusehen ist, sodass das Finanzamt
den Antrag der Bw., die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen mit Null festzusetzen, zu Recht abgewiesen hat.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO
obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem
Referenten (§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs.1) wird die Entscheidung durch den
gesamten Berufungsenat beantragt. Gemäß
§ 284 Abs. 1
Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung
stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1) beantragt wird. Anträge, die - wie im
gegenständlichen Fall - (nachträglich) in einem die Berufung
ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bzw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (so auch: Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar³, Tz 4 zu § 282 und Tz 2 zu
§ 284).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0497-W/04
- Stammnummer
- 25983
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF