Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2378
Ausschüttungen aus britischem Ermessenstrust
geltende FassungEAS-AuskunftT 350/1-IV/4/03vom 21.11.2003
Wortlaut laut Findok
Für inländische
Begünstigte eines amerikanischen Trustvermögens, das einem jener
Ermessenstrusts (discretionary trust) entspricht, zu dem das VwGH-Erkenntnis vom
20.9.1988, Zl. 87/14/0167, ergangen ist, wurde in EAS 63 die noch in Abschnitt
30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA (1956) geäußerte
Rechtsansicht aufgegeben, dass die dem US-Trustvermögen zufließenden
Erträgnisse anteilig bei dem inländischen Begünstigten der
Besteuerung zu unterziehen sind. Fehlt dem inländischen Begünstigten
tatsächlich jede Dispositionsbefugnis in Bezug auf das Trustvermögen
als Einkunftsquelle, unterliegen daher nur mehr die Ausschüttungen des
Trustvermögens der inländischen Besteuerung. Diese Auffassung wird
daher bis auf Weiteres auch im Verhältnis zu den vergleichbaren britischen
Ermessenstrusts vertreten.
Allerdings ist anzumerken, dass zurzeit in der OECD
Untersuchungen über die steuerliche Behandlung von Trusts im
Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen werden, die im
Laufe des nächsten Jahres erste Ergebnisse zeitigen sollen. Es ist daher
nicht auszuschließen, dass sich möglicherweise - vor dem Hintergrund
der österreichischen Konzeption des Investmentfondsgesetzes in Bezug auf
ausländische Investmenttrusts - künftig eine geänderte
Beurteilung als notwendig erweisen könnte.
21. November
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 350/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 28933
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF