Für inländische Begünstigte eines amerikanischen Trustvermögens, das einem jener Ermessenstrusts (discretionary trust) entspricht, zu dem das VwGH-Erkenntnis vom 20.9.1988, Zl. 87/14/0167, ergangen ist, wurde in EAS 63 die noch in Abschnitt 30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA (1956) geäußerte Rechtsansicht…
Für inländische Begünstigte eines amerikanischen Trustvermögens, das einem jener Ermessenstrusts (discretionary trust) entspricht, zu dem das VwGH-Erkenntnis vom 20.9.1988, Zl. 87/14/0167, ergangen ist, wurde bereits in EAS 63 die noch in Abschnitt 30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA (1956) geäußerte…
Für inländische Begünstigte eines amerikanischen Trustvermögens, das einem jener Ermessenstrusts (discretionary trust) entspricht, zu dem das VwGH-Erkenntnis vom 20.9.1988, Zl. 87/14/0167, ergangen ist, wird die in Abschnitt 30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA geäußerte Rechtsansicht, dass die dem US…
Für inländische Begünstigte eines amerikanischen Trustvermögens, das einem jener Ermessenstrusts (discretionary trust) entspricht, zu dem das VwGH-Erkenntnis vom 20.9.1988, 87/14/0167, ergangen ist, wird die in Abschnitt 30 des Durchführungserlasses zum DBA-USA geäußerte Rechtsansicht, dass die dem US-Trustvermögen…
…1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen - OECD-MA (Erb)]. In mancher Hinsicht ähneln Stiftungen den Ermessenstrusts, sie werden aber zum Unterschied von Trusts als juristische Personen behandelt [Z 21 des Kommentars zur Art. 1 OECD-MA (Erb)]. Unter…
(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43,vom 6. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. Februar 2005 betreffend Gesellschaftsteuer (ErfNr.: 0000/0000) entschieden: Die Berufung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf*** gegen den der belangten Behörde Finanzamt ***A***, nunmehr Finanzamt für Großbetriebe, am 10. September 2014 ausgefertigten Bescheid mit der Bezeichnung "Haftungsbescheid für den Zeitraum: 01-12/2009" zu Recht erkannt…
(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1. Oktober 2003, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 26. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. April 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin ist Erbin nach…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien betreffend Erbschaftssteuer vom 10. Jänner 2001 entschieden: | Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt: | Die Erbschaftssteuer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau R.M., W., vertreten durch Herrn D.D., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. Februar 2001 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid (Erbschaftssteuer für T. Hospital Trust) entschieden: Der Berufung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom 17.12.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt AB vom 19.11.2018, betreffend Bestellung gem. § 81 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zur Vertreterin der…
8. Es liegt auf der Hand, dass die Bw über den Sorgfaltspflichtakt der im Stiftungsauftrag agierenden Bank (LGT) Bescheid wusste, insbesondere über den vom Stiftungsrat selbst initiierten, gemäß liechtensteinischem PGR erforderlichen Vermerk ihrer Stellung als "wirtschaftlich (allein) berechtigte" Person (zur Relevanz dieses Vermerkes iSd liechtensteinischen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X., vertreten durch Dr. Peter Armstark, 1010 Wien, Wollzeile 25, vom 22. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16. November 2010 betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau R.M., W, vertreten durch Herrn D.D., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. Februar 2001 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid (Erbschaftssteuer für Herrn B.M.) entschieden: Der Berufung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-Privatstiftung, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. September 2009 betreffend Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO (Stiftungseingangssteuer) entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-Privatstiftung, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 1. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. Juni 2010 betreffend Festsetzung von Stiftungseingangssteuer in Höhe von…
Darüber hinaus sei erwähnt, dass dem Vorstand als drittes Mitglied FW angehört. Die Beteiligungsveräußerung bedurfte eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes, und FW steht in keinem weiteren Naheverhältnis zu den an der Veräußerung beteiligten Personen. Zu den Ausführungen im Einzelnen: Für die langwierigen und umfangreichen Vorbereitungsmaßnahmen…