…der Jahreszahl 1997 bei Jänner unterlassen worden ist. Es bestehen daher keine Bedenken, hinsichtlich der Abgabenhinterziehung von Lohnabgaben für die Monate August 1997 bis Dezember 1997 sowie Jänner 1998 bis Dezember 1998 als "Sache des Finanzstrafverfahrens" im Sinne der Bestimmung des § 161 FinStrG auszugehen. Die…
…angefochten werde, weil die Umsatzsteuerschuld nicht 144.301,00 S, sondern nur 46.183,00 S betrage. Er habe keine Abgabenhinterziehung begehen wollen, habe aber seinen Verpflichtungen durch offene Außenstände nicht rechtzeitig entsprechen können, und ersuche deshalb um Berichtigung. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 21…
…wurde vom Bw. immer wieder erwähnt, dass er für die Meldungen dieser Abgaben nicht zuständig gewesen wäre. Dabei wird übersehen, dass Gegenstand des Finanzstrafverfahrens keine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (mit vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der…
…dem Grunde nach nicht für möglich gehalten, dass es durch die Nichtabgabe von UVA's tatsächlich zu einer Abgabenverkürzung komme. Die subjektive Wissentlichkeit des Taterfolges sei somit nicht verwirklicht. Die Bf1 habe somit keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Hinsichtlich…
…Klienten, als Geschäftsführer der X-GmbH, zeigt eindeutig, dass keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorliegt - umso mehr, als unser Klient stets der einzige Dienstnehmer/die einzige abgerechnete Person der X-GmbH war und ist und die Annahme, die Lohn neben kosten würden für andere Dienstnehmer gezahlt, somit…
…liegt keine vollendete Abgabenhinterziehung sondern der Versuch der Verkürzung der Einkommensteuer 2003 im Ausmaß von € 12.920,35 und der Umsatzsteuer 2003 im Ausmaß von € 1.472,02 vor. Hinsichtlich des übersteigenden Betrages an Umsatzsteuer 2003 (€ 4.188,28) war das Verfahren…
…der Spruchsenat als mildernd das Geständnis (Anmerkung: für die Finanzordnungswidrigkeiten) und eine minimale Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand. Bisher wurde auf den Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG, dass die Verkürzungen nur vorübergehend eingetreten sind, nicht Bedacht genommen, der für die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs…
…nicht genannt. Insbesondere ist dem Bf. kein geringer Grad des Verschuldens zu attestieren und stellt der Senat fest, dass allein schon aus dem Umstand, dass der Bf. 3 Jahre hintereinander (vorsätzliche) Abgabenhinterziehungen begangen hat, neben generalpräventiven Gründen auch ganz massiv spezialpräventive Gründe bzw. Erfordernisse dafür…
…Beschuldigten bekannt, dem Finanzamt keine Voranmeldung mehr übermittelt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 25. Februar 2013 im Schätzungswege mit € 4.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). In der Berufungsverhandlung wurde der geschätzte Betrag außer Streit gestellt. A hat diesbezüglich eine Abgabenhinterziehung nach §…
…Geschäftsführer von diesen Praktiken gewusst haben, daher liegt eine Abgabenhinterziehung vor, weil diese Zahlungen keinen Eingang in Lohnkonten gefunden haben. V: Nach ständiger Judikatur des OGH sowie des VwGH ist Tat die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, dies ist bei lohnabhängigen Abgaben 1…
…L € 1.100,80, DB € 1.033,29, DZ € 83,01 + 01/12 bis 12/12, gänzlich nicht aufgeschlüsselt: € 6.978,41) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit [entrichtet bzw.] abgeführt habe und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit…
…geblieben war, hatte diese nach entsprechender Androhung ihre Tätigkeit eingestellt und keine Voranmeldung mehr erstellt. Nach erfolgloser Erinnerung hat die Abgabenbehörde die Vorauszahlung am 26. Februar 2012 im Schätzungswege mit € 8.000,00 festgesetzt (Abgabenkonto). Erst nach Einleitung eines entsprechenden Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung nach §…
…übersendet hatte, zumal weil ihm auch nicht korrespondierend der von ihm zu entrichtende Abgabenbetrag genannt worden war. Dennoch hat er keine entsprechende Veranlassung getroffen und sich auch in Anbetracht seiner drückenden Finanznot entschieden, die gleichsam zu treuen Handen vereinnahmte Umsatzsteuer anderweitig zu verwenden. A hat…
…€ 100.707,70, DZ € 11.731,97. Die Differenzen sind demnach im Verhältnis zu den gemeldeten Beträgen sehr gering. Wissen Sie warum in den Lohnkonten höhere Beträge aufgeschienen sind als abgeführt wurden? Besch.: Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich habe Stundenaufzeichnungen vom…
…Spruchpunkt II, ist gemäß § 25 a Abs. 3 VwGG keine Revision zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26.6.2024, ***16***, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe in Wien als…
…Verwaltungskraft (Sekretärin) anzulasten ist, da es einen minderen und entschuldbaren Grad des Versehens darstellt, wenn der Geschäftsführer bei einer Vielzahl von Mitarbeitern (teilweise waren bis zu 100 Personen beschäftigt) keine Überprüfung durchführt, ob die Urlaubszahlungslisten auch an die Lohnverrechnung weiterübermittelt wurden. Diese Übermittlung liegt im…
…ATS (L: 84.037,00 ATS, DB: 25.211,00 ATS und DZ: 2.689,00 ATS), d.e. 8.134,78 €. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe…
…321,91) und zusätzlich für Aushilfen in Höhe von insgesamt € 16.113,70 (L € 12.676,78 + DB € 3.169,20 + DZ € 267,72) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe und hiedurch zu a) Abgabenhinterziehungen nach …
…keine Lohnkonten geführt wurden und auch kein Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Die objektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG ist daher zweifelsfrei erfüllt. Eine Abgabenhinterziehung liegt aber nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vor, sondern erfordert Vorsatz bzw. Wissentlichkeit als Schuldformen. Eine derartige Abgabenhinterziehung…
…auf die Verantwortung des Beschuldigten. Ausgehend von den Feststellungen hat der Beschuldigte das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Bei der Strafbemessung war für den Beschuldigten als erschwerend kein Umstand zu werten…