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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300001/2024

Beschwerde der Amtsbeauftragten gegen Teileinstellung wegen Abgabenhinterziehung; keine Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches; Teilrechtskraft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300001/2024vom 03.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Als Ursache wurden finanzielle Schwierigkeiten genannt, die dazu geführt haben, dass der Steuerberater mangels Bezahlung seine Tätigkeit nicht wunschgemäß ausgeübt bzw. eingestellt hat. Das stellt lediglich ein Tatsachengeständnis dar, kann den Beschuldigten aber nicht von seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen entbinden. Er wusste bereits Monate vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung, dass der Steuerberater nicht mehr für ihn arbeiten werde. Demnach wäre es auch in der Verantwortung des Beschuldigten gelegen, entsprechende Handlungen zur Erstellung und Einreichung der Jahreserklärungen zu veranlassen und dafür allenfalls mit dem Steuerberater Modalitäten zur Honorarentrichtung auszuhandeln. Auch wenn in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, dass es Ziel des Beschuldigten gewesen sei, sobald finanzielle Mittel vorhanden seien, die Abgabe richtiger Steuererklärungen zu veranlassen, kann nicht über die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Jahressteuererklärungen hinwegtäuschen, die zweifellos gegeben war. Damit ist nach Ansicht des Senates der Tatbestand einer (für die Einkommensteuern teils versuchten) Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG zu den angelasteten Verkürzungen der Umsatz- und Einkommensteuer Jahre 2019 und 2020 in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben. Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG § 21 Abs. 1 UStG: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. § 21 Abs. 2 UStG: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062). Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 25.06.2008, 2008/15/0162). Laut dem angefochtenem Erkenntnis war der Beschuldigte in Kenntnis der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (bzw. fristgerechter Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen) und hat das in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen 4-12/2018 und 7-9/2019 wurden aus finanziellen Überlegungen aufgrund der fehlenden Honorarzahlung des Steuerberaters weder gemeldet noch entrichtet, obwohl der Beschuldigte von den Terminen gewusst hat (auf die Kleinunternehmerregelung wurde verzichtet) und durch die Nichtentrichtung eine entsprechende Verkürzung bewirkt wurde. (zu UVA 7-9/2019 siehe oben Konkurs) Nach der Judikatur des VwGH ist es zwar geboten einen tatbezogenen Ausweis der Verkürzungsbeträge vorzunehmen, jedoch ist es auch zulässig dies im Schätzungsweg zu tun. Es wird daher im Sinne der VwGH-Judikatur - mangels anderer Anhaltspunkte - rechnerisch von einer anteiligen Verkürzung von Umsatzsteuer 4-6/2018 (hier nur für Juni 2018) von € 233,73, Umsatzsteuer 7-9/2018 von € 701,19 sowie Umsatzsteuer 10-12/2018 von € 701,19, gesamt € 1.636,11 auszugehen. Aufgrund der Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 6-12/2018 musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass insoweit eine Verkürzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von gesamt € 1.636,11 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorliegt, wobei er die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis (Anmerkung: für die Finanzordnungswidrigkeiten) und eine minimale Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand. Bisher wurde auf den Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG, dass die Verkürzungen nur vorübergehend eingetreten sind, nicht Bedacht genommen, der für die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Umsatzsteuer 4-6/2018 (nur für Juni) von € 233,73, Umsatzsteuer 7-9/2018 von € 701,19 sowie Umsatzsteuer 10-12/2018 von € 701,19, gesamt € 1.636,11 nunmehr zu beachten ist. Laut Beschluss des BG Donaustadt vom 9. Jänner 2024 zu Aktenzeichen **GZ3** im Schuldenregulierungsverfahren ist die Zahlungsunfähigkeit des Beschuldigten festgestellt worden. Damit hat sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten knapp nach der Verhandlung vor dem Spruchsenat als sehr schwierig herausgestellt. Aktuell gab der beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass er als angestellter Apartmentbetreuer im Monat netto € 1.018,00 verdient. Er hat Schulden bei der Wiener Gebietskrankenkassa und andere, die genauen Beträge kann er nicht sagen. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind (9 Monate) und seine Ehefrau. Die aktuelle wirtschaftliche Lage war hier zu berücksichtigen. Erschwerend ist der Umstand des wiederholten Tatentschlusses über mehr als zwei Jahre zu werten. Berücksichtigung als mildernd findet der Wegfall der Spezialprävention, da der Beschuldigten nicht mehr als Unternehmer tätig ist. Anmerkung: Infolge anhängigen Konkursverfahrens bestand für den Beschuldigten für die Lohnabgaben 10/2019 [10/2019 L € 89,49, DB € 208,78, DZ € 20,34 = € 318,61] und Umsatzsteuervoranmeldungen 7-9/2019 von € 2.301,23 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2022 von € 4.000,93 keine Verantwortung des Beschuldigten zur Entrichtung, daher verringert sich der Strafrahmen um diese Beträge, was bei der Strafbemessung berücksichtigt wird. Für diese Zeiträume verbleibt allerdings ein rechtskräftiger Schuldspruch ohne Strafe. Der Strafrahmen betrug bisher € 16.636,32 und errechnet sich neu wie folgt: Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG: a) Lohnabgaben 2020 - 2021 von gesamt € 6.153,38 b) Lohnsteuer 2018 von gesamt € 3,189,74 c) Lohnabgaben 2019 von gesamt € 3.631,24 minus 318,61 = € 3.312,63. d) UVA 1-3/2019, 4-6/2019, 1-3/2021 und 4-6/2021 von gesamt € 12.360,01 Zusammen € 25.015,76 : 2 = € 12.507,88 Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG: Umsatzsteuervoranmeldungen 6-12/2018 € 1.636,11 x 2 = € 3.272,22 Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG: Umsatzsteuer 2019 iHv € 5.438,53 Einkommensteuer 2019 iHv € 2.429,00 Umsatzsteuer 2020 iHv € 14.127,87 Einkommensteuer 2020 iHv € 2.079,00, gesamt € 24.074,40 x 2 = € 48.148,80. Strafrahmen: € 12.507,88 + € 3.272,22 + € 48.148,80 = € 63.928,90 Als mildernd wurde das im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene sehr ehrliche Geständnis gewertet, weshalb statt des vom Spruchsenat noch verwendeten Strafsatzes von ca. 15% des Strafrahmens, der eine Geldstrafe von € 9.600,00 ergeben hätte, eine Geldstrafe von € 7.200,00 als angemessen festgesetzt wurde. Unter den dargestellten Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Tagen festzusetzen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters - anders als bei der Bemessung der Geldstrafe - nicht maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war für die Entscheidung nicht relevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 3. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300001/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300001.2024
Stammnummer
145613
Gültig
03.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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