Im Rahmen eines auf Artikel 25 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens gestützten Verständigungsverfahrens wurde Einigung erzielt, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens richtet. 19. März 1992…
…35.000,00 € abgezogen worden. Prüfungsfeststellung bzw. zusammengefasste Rechtsansicht des Prüfers: Dem Sohn des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sei als einzigem Dienstnehmer der GmbH eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden. Argumentiert sei damit worden, dass es beim Können und der Leidenschaft des Geschäftsführers schwer…
…S 134.999,00 außerbilanzmäßig hinzugerechnet wurden. Diese Abschreibung wurde nicht anerkannt. Bei der Beteiligungsbewertung an ausländischen Unternehmen würden grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze zur Bewertung von Beteiligungen im Inland angewendet, wobei es jedoch auslandsspezifische Besonderheiten und Risiken aus anderen politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gebe…
…ein Geschäftsführer Dienstnehmer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG oder GmbH & atypische stille Gesellschaft, wird dieses Dienstverhältnis durch einen Zusammenschluss der Personengesellschaft mit dieser Person nicht berührt. 4.5.2. Äquivalenzverletzung (§ 26 Abs. 1 Z 1 UmgrStG) 4.5.2.1. Nicht äquivalente Beteiligungen …
…zur Fachgruppe Wien der Buch- und Medienwirtschaft. Da für alle Jahre Kammermitgliedschaft bestanden habe und nicht bekannt gegeben worden sei, ob nicht auch andere Dienstnehmer Aufgaben für die Werbeagentur erbracht hätten, war von der ursprünglichen Bemessungsgrundlage auszugehen. Der Antrag für die Jahre 1995 und 1996…
…allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des DBA Liechtenstein. Insgesamt ist das Besteuerungsrecht an den Einkünften in statischer Auslegung des Abkommens gemäß Artikel 15 DBA - Liechtenstein dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Innerstaatlich handelt es sich im Hinblick auf die wesentliche Beteiligung um…
…wesentlichen Beteiligung treffen auf den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer ist unbestritten direkt und indirekt wesentlich an der ***25*** AG beteiligt. Das Gesetz ist zum Teil sprachlich unrichtig formuliert, zum Teil schwer verständlich. Sprachlich unrichtig ist das Gesetz, weil der Begriff "Gehälter" inhaltlich nur Dienstnehmer betrifft…
…wonach sich die Besteuerung bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens richtet und zusätzlich die Anwendung der Auslegung des Dienstnehmerbegriffes des Verwaltungsgerichtshofes für Fälle der Lohn- und Gehaltsnebenkosten in Falle 2003/13/0018…
…1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Besteuerung von Einkünften der Gesellschafter-Dienstnehmer liechtensteinischer Kapitalgesellschaften lautet: "§ 1. Die Aufteilung der Besteuerungsrechte richtet sich bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens." Unstrittig…
…1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Besteuerung von Einkünften der Gesellschafter-Dienstnehmer liechtensteinischer Kapitalgesellschaften lautet: "§ 1. Die Aufteilung der Besteuerungsrechte richtet sich bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens." Unstrittig…
…allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des DBA Liechtenstein. Insgesamt ist das Besteuerungsrecht an den Einkünften in statischer Auslegung des Abkommens gemäß Artikel 15 DBA - Liechtenstein dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Innerstaatlich handelt es sich im Hinblick auf die wesentliche Beteiligung um…
…1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Besteuerung von Einkünften der Gesellschafter-Dienstnehmer liechtensteinischer Kapitalgesellschaften lautet: "§ 1. Die Aufteilung der Besteuerungsrechte richtet sich bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens." Unstrittig…
…wesentlichen Beteiligung treffen auf den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer ist unbestritten direkt und indirekt wesentlich an der ***6*** AG beteiligt. Das Gesetz ist zum Teil sprachlich unrichtig formuliert, zum Teil schwer verständlich. Sprachlich unrichtig ist das Gesetz, weil der Begriff "Gehälter" inhaltlich nur Dienstnehmer betrifft…
…wonach sich die Besteuerung bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens richtet und zusätzlich die Anwendung der Auslegung des Dienstnehmerbegriffes des Verwaltungsgerichtshofes für Fälle der Lohn- und Gehaltsnebenkosten in Falle 2003/13/0018…
…wesentlichen Beteiligung treffen auf den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer ist unbestritten direkt und indirekt wesentlich an der ***26*** AG beteiligt. Das Gesetz ist zum Teil sprachlich unrichtig formuliert, zum Teil schwer verständlich. Sprachlich unrichtig ist das Gesetz, weil der Begriff "Gehälter" inhaltlich nur Dienstnehmer betrifft…
…Deutschland die beim Finanzamt München II steuerlich geführte Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Mundhygienezentrum GbR" gegründet. Die Gesellschaft habe laufend Verluste erwirtschaftet und sei im Jahr 1998 endgültig liquidiert worden. Die geltend gemachten Aufwendungen an diese Gesellschaft (Teilwertabschreibung aktivierter Beteiligungen 1995, Schadensfälle 1997, Haftungsschaden 1998 und 1999…
…also auch keinen Zweitwohnsitz haben) erhebt Österreich nur von Dividenden, z. B. aus Aktien oder GesmbH-Beteiligungen eine Quellensteuer, nicht jedoch von Zinsen, z.B. aus festverzinslichen Wertpapieren oder Spareinlagen. Im Ergebnis bedeutete dies für diese Personen eine Steuerfreiheit der Zinsen in Österreich. Von den…
…Dezember 2005 umfassenden "Prüfungen lohnabhängiger Abgaben" bei der Bf., stellte der Prüfer bzw. die Prüferin fest, dass die Bezüge für die im Prüfungsbericht angeführten Dienstnehmer der Bf. nicht der Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ("begünstigten Auslandstätigkeit") unterstellt werden können und auch…
…657,00 S geltend. Schließlich führte er an, dass er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nicht Lohnsteuerpflichtig seien, in Höhe von 32.206,00 DM (Dienstnehmererfindervergütung) bezogen hätte. Weiters hat er angegeben, dass neben den angeführten Einkünften auch Einkünfte bezogen wurden, für die das Besteuerungsrecht…
…C&A GmbH-3), die nach der Gründung ebenfalls ein insolventes Unternehmen mit verwandten Geschäftsfeldern erwarb (75%-Beteiligung C&A GmbH-2; rd. 90 Dienstnehmer). Ende Nov. 2006 gründete der Bf gemeinsam mit seiner Gattin (99% Beteiligung) die S Beteiligungs GmbH, FN 555555v (im Folgenden…