Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0395-L/03
Besteuerung von Vergütungen für Diensterfindungen eines ehemaligen Arbeitgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-L/03vom 24.02.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bezieht ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung für eine Dienstnehmererfindung infolge Arbeitgeberwechsels aus diesem Dienstverhältnis keinen laufenden Bezug, kommt eine begünstigte Besteuerung dieser Prämien nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 nicht in Betracht (vgl. Doralt, EStG6, § 67 Tz. 66; Kapferer, Abgabenrechtliche Behandlung von Diensterfindungen, ecolex 2000, 704).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt jedoch eine begünstigte Besteuerung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG 1988 in Betracht (Ermäßigung auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 24. März 1999
gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl,
vom 8. Jänner 1999 und 19. Jänner 1999 betreffend Einkommensteuer
für 1995, 1996 und 1997 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1995
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Einkommen
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93.410,00 S
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Einkommensteuer
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7.526,54 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-43.280,00 S
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-35.753,00 S
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) für
1995
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-2.598,27
€
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1996
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Einkommen
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886.511,00 S
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Einkommensteuer
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312.727,11 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-266.398,22 S
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46.329,00 S
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung) für
1996
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3.366,86
€
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
|
Höhe
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Art
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Höhe
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1997
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Einkommen
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918.077,00 S
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Einkommensteuer
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328.986,80 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-288.137,22 S
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40.850,00 S
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ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung) für
1997
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2.968,69
€
Die Festsetzung der Einkommensteuer für 1997 erfolgt
gemäß
§ 200 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung endgültig. Die
Fälligkeit der Nachforderungen ist der Buchungsmitteilung des Finanzamtes
zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Zur
Einkommensteuer für 1995:
Der Berufungswerber brachte am 6. August 1998
beim Finanzamt die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 ein. Darin erklärte er, dass
er vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1995 bei der Firma
N. Austria GmbH ein Dienstverhältnis hatte. Weiters hatte er außer
den angeführten Bezügen vom 1. Jänner 1995 bis
31. Oktober 1995 Einkünfte von der N. Arzneimittel GmbH in K. in
Höhe von brutto 778.323,00 S. Der Berufungswerber machte als
Werbungskosten die Betriebsratsumlage in Höhe von 715,00 S und
Familienheimfahrten in Höhe von 19.543,50 S geltend. Der
Berufungswerber legte für das Jahr 1995 einen Einkommensteuerbescheid des
Finanzamtes K. V von 29. Jänner 1997 vor. Daraus geht ein zu
versteuerndes Einkommen in Höhe von 89.441,00 DM hervor. Weiters wurde
eine Ablichtung der Einkommensteuererklärung vom
14. Dezember 1994, die der Berufungswerber dem Finanzamt K. vorgelegt
hat, beim Finanzamt eingebracht.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1999 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 1995 mit einer Gutschrift von
12.282,00 S fest. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurden die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 125.744,00 S
berücksichtigt (Bezugsauszahlende Stelle: H. N. P. AG). Weiters hat das
Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 30.696,00 S und den Pauschbetrag
für Sonderausgaben in Höhe von 1.638,00 S berücksichtigt, so
dass das inländische Einkommen mit 93.410,00 S berechnet wurde. Bei
der Berechnung der Einkommensteuer wurden die ausländischen Einkünfte
in Höhe von 617.143,00 S der Bemessungsgrundlage hinzu gezählt
und damit ein Durchschnittsteuersatz von 32,92 % ermittelt. In der gesondert
ergangenen Begründung vom 8. Jänner 1999 hat das Finanzamt
zur unbeschränkten Steuerpflicht angeführt:
"Das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes
erfordert keinen gleich bleibenden Aufenthaltsort. Es genügt, dass sich
jemand in einem bestimmten Gebiet vorübergehend aufhält. Ist mit dem
gewöhnlichen Aufenthalt die unbeschränkte Abgabenpflicht verbunden, so
tritt diese stets dann ein, wenn der Inlandsaufenthalt länger als 6 Monate
dauert und zwar auch schon für die ersten 6 Monate. Die sechsmonatige
Aufenthaltsdauer muss nicht in einem Kalenderjahr vorgelegen
haben."
Zum Unterhaltsabsetzbetrag wurde angeführt, dass eine
Berücksichtigung nicht möglich gewesen wäre, da die Kinder im
Haushalt des Berufungswerbers wohnen und somit die Voraussetzungen des
§ 33 Abs. 4 Z 3b EStG 1988 nicht erfüllt
seien. Zu den Sonderausgaben wurde angeführt, dass
Versicherungsprämien nur dann abzugsfähig seien, wenn das
Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde
(§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Da diese
Voraussetzungen nicht erfüllt seien, hätten die
Versicherungsprämien nicht berücksichtigt werden können.
In der gegenständlichen Berufung führte der
Berufungswerber Folgendes aus:
"Von der Behörde war davon ausgegangen worden, dass
mein Aufenthalt in Österreich im Jahre 1995 länger als sechs Monate
betragen hat, obwohl ich hier nur zwei Monate tätig war. Der Grund
hierfür dürfte vermutlich der sein, dass die Firma N. - Austria
ursprünglich eine falsche Lohnbestätigung (Datum 1.1.-31.12.1995)
ausgestellt hat, die ich hiermit berichtige, nämlich: 1.11.-31.12.1995
(vgl. Anlage). (Wie aus den Jahreslohnzetteln der Jahre 1996 und 1997
hervorgeht, belaufen sich meine Jahreseinkünfte brutto jeweils auf mehr als
1,000.000,00 S, während jene 1995 nur 125.744,00 S
ausmachen.)"
Es wurde beantragt, für das Jahr 1995 die Veranlagung
unter Anwendung der Vorschriften für die beschränkte Steuerpflicht
vorzunehmen. Ein berichtigter Lohnzettel für den Zeitraum vom
1. November 1995 bis 31. Dezember 1995 der Firma N. -
Austria GmbH wurde der Berufung beigelegt.
Zur
Einkommensteuer für 1996:
Am 6. August 1998 brachte der Berufungswerber die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1996 beim Finanzamt ein. Darin teilte er mit, dass er ein
Dienstverhältnis bei der Fa. N. Austria GmbH hätte. Weiters würde
er Einkünfte aufgrund einer Diensterfindung und aufgrund seiner
wissenschaftlichen Beratertätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland in
Höhe von 559.027,00 S beziehen. Der Berufungswerber machte
Werbungskosten in Höhe von 124.657,00 S geltend. In einer Beilage zur
Steuererklärung für 1996 teilte er mit, dass nach Vereinbarung mit dem
Finanzamt K. seine deutschen Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen. Neuerdings erhebe das Finanzamt K. Anspruch auf die
unbeschränkte Steuerpflicht. Seine deutschen Einkünfte würden
bestehen aus:
a)
Beratertätigkeit für die Firma N. Arzneimittel GmbH, I. bei K.,
3.600,00 DM pro Monat, insgesamt inkl. November + Dezember 1995
50.400,00 DM
b)
Arbeitnehmererfinder - Vergütung für 1995 aus früherer
nicht selbständiger Arbeit in Deutschland: 32.206,00 DM Ein
erster Steuerbescheid des deutschen Finanzamtes liege vor, der allerdings noch
revidiert werden müsse. Bei der Beratertätigkeit würden keine
Werbungskosten entstehen. Bei der Arbeitnehmererfinder - Vergütung
hätte er nachträglich die Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM
geltend gemacht um diese Einkünfte der nicht selbstständigen Arbeit
zugeordnet. Bislang liege noch keine Reaktion des Finanzamtes vor.
Der Berufungswerber hat ein an das Finanzamt K. II
gerichtetes Schreiben von 11. August 1998 in Ablichtung der
Abgabenerklärung beigelegt. Darin führte er aus, dass bei seiner
Steuererklärung für 1996 ein Fehler unterlaufen sei. Er lege eine
korrigierte Version der Einkommensteuererklärung vor und ersuche um
Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales. Zur Steuererklärung
für das Jahr 1997 führte er aus, dass sich die Einkünfte wie
folgt zusammensetzten:
a) aus
Einkünften aus selbständiger Arbeit; wissenschaftliche Beratung der
Firma N. Arzneimittel für 3.600,00 DM monatlich, dass sind daher
43.200,00 DM jährlich und
b) aus
Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit;
Arbeitnehmererfinder-Vergütung aus einer früheren Anstellung bei der
Firma N. Arzneimittel. Der Betrag der Arbeitnehmererfinder-Vergütung sei in
zwei Raten gezahlt worden.
Eine Ablichtung der an das Finanzamt in K. gerichteten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 wurde vorgelegt. Auch der
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes K. II vom 16. Juli 1998
wurde der Abgabenerklärung beigelegt. Bei diesem Bescheid wurde ein
Einkommen in Höhe von 81.861,00 DM berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1999 hat das FA
die Einkommensteuer für das Jahr 1996 mit 8.331,00 S festgesetzt. Das
Finanzamt hat bei der Berechnung der Einkommensteuer die Einkünfte aus
nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 761.947,00 S
(Arbeitgeber: N. Austria GmbH) und Werbungskosten in Höhe von
97.657,00 S berücksichtigt. Zur Berechnung des
Durchschnittsteuersatzes wurden weiters ausländische Einkünfte in
Höhe von 564.841,00 S den inländischen Einkünften in
Höhe von 664.290,00 S hinzu gerechnet, sodass sich als
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz ein Betrag von
1,229.100,00 S ergeben hat. In der gesondert ergangenen Begründung vom
8. Jänner 1999 wurde angeführt, dass der Baukostenzuschuss
für 1996 nur mit einem Zehntel des Baukostenzuschusses berücksichtigt
werden kann. Hinsichtlich des Unterhaltsabsetzbetrages wurde auf die
Begründung des Vorjahres verwiesen.
In der gegenständlichen Berufung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes war
nicht berücksichtigt worden, dass von den deutschen Gesamteinnahmen in
Höhe von 81.861,00 DM bzw. 564.841,00 S 32.206,00 DM
(entsprechend 222.221,00 S) Einkünfte aus Diensterfindungen sind,
deren Verwertung in Österreich erfolgt und daher im Ausmaß eines
Sechstels
der in Österreich
steuerpflichtigen Einkünfte aus unselbstständiger
Tätigkeit von 664.290,00 S samt der in Deutschland vom selben
Dienst geber erhaltenen Vergütungen von 222.221,00 S
dh. zusammen 886.511,00 S davon ein Sechstel
147.752,00 S
mit 6% zu versteuern sind. Ich ersuche um
Berücksichtigung. (Eine Bestätigung meines Dienstgebers hinsichtlich
der Diensterfindung kann jederzeit nachgebracht werden.)
Daneben ersuche ich bei der Ermittlung der deutschen
Einkünfte um Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschales von
2.000,00 DM für die Einkünfte aus unselbstständiger
Tätigkeit laut Berufung vom 11.08.1998 gegen den deutschen Bescheid vom
16.07.1998, welche Unterlagen Ihnen bereits vorliegen."
Am 1. Juli 2002 brachte der Berufungswerber eine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 beim Finanzamt ein. Daraus
geht hervor, dass er vom 1. Jänner 1996 bis
31. Dezember 1996 von der Fa. N. Austria Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat. Weiters machte er Werbungskosten in
Höhe von 97.657,00 S geltend. Schließlich führte er an,
dass er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die nicht
Lohnsteuerpflichtig seien, in Höhe von 32.206,00 DM
(Dienstnehmererfindervergütung) bezogen hätte. Weiters hat er
angegeben, dass neben den angeführten Einkünften auch Einkünfte
bezogen wurden, für die das Besteuerungsrecht aufgrund von DBA einem
anderen Staat zusteht. Diese Einkünfte wurden mit 35.542,00 DM
angegeben und auf eine Kopie des deutschen Steuerbescheides verwiesen. Als
Sonderausgaben machte er Versicherungsbeiträge von 39.928,00 S
geltend. Der Erklärung wurde ein Kontoauszug vom Juli 1996 beigelegt
aus dem eine Einzahlung von 32.206,00 DM hervor geht. Der Berufungswerber
legte eine Ablichtung des Einkommensteuerbescheides für 1996 des
Finanzamtes K. V vom 27. März 2002 vor. Daraus geht hervor,
dass das zu versteuernde Einkommen 35.542,00 DM beträgt. Weiters wurde
ein Bezugsnachweis für den Zeitraum vom 01. Jänner 1996 bis
31. Dezember 1996 von der Fa. N. Austria GmbH vorgelegt. Auch
Bestätigungen über die geleisteten Sonderausgaben und Werbungskosten
wurden beigelegt.
Zur
Einkommensteuer für 1997:
Am 6. August 1998 brachte der Berufungswerber die
Erklärung zur Durchführung der Arbeiternehmerveranlagung für das
Jahr 1997 beim Finanzamt ein. Darin führte er aus, dass er bei der Fa. N.
Austria GmbH vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997
beschäftigt war. Weiters hat er angeführt, dass er Einkünfte aus
Diensterfindungen und der wissenschaftliche Beratertätigkeit in Höhe
von 537.111,00 S bezogen hätte. Als Sonderausgaben machte er
Personenversicherungen in Höhe von 38.760,31 S geltend. Weiters machte
er Werbungskosten in Höhe von 102.288,00 S geltend. Der
Abgabenerklärung legte der Berufungswerber eine Aufstellung über die
Werbungskosten bei. Daraus geht hervor, dass er Werbungskosten für
Familienheimfahrten, eine Zweitwohnung, die Betriebsratsumlage, einen
Solidarbeitrag, für diverse Mitgliedsbeiträge, für Fortbildung
und für Fachliteratur geltend macht. Die einzelnen Werbungskosten wurden
detailliert dargestellt. Weiters legte er einen Lohnzettel für den Zeitraum
vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 der Firma N.
Austria GmbH vor. Der Berufungswerber schlüsselte die Einkünfte, die
in Deutschland versteuert wurden, wie folgt auf:
wissenschaftliche
Beratertätigkeit: 43.200,00 DM Arbeitnehmererfinder-Vergütung
1992 bis 1994: 35.530,00 DM Werbungskostenpauschale - 2.000,00
DM Summe: 76.730,00 DM (537.110,00 S)
In einem Vorhalt vom 13. November 1998 ersuchte
das Finanzamt den Berufungswerber die deutschen Steuerbescheide für die
Jahre 1995 bis 1997 nachzureichen. Weiters wurde er ersucht darzulegen, welche
Werbungskosten bereits bei der Veranlagung in Deutschland berücksichtigt
wurden. Schließlich wurde er ersucht, die Alimentationszahlungen (Veronika
und Alexandra) belegmäßig nachzuweisen.
Dazu legte der Berufungswerber mit Schreiben vom
24. November 1998 die Einkommensteuerbescheide der Bundesrepublik
Deutschland für die Jahre 1995, 1996 und 1997 vor. Er führte aus, dass
er seit 1. November 1995 nichtselbständig tätig und somit ab
dem Veranlagungsjahr 1996 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
sei. Das Finanzamt K. würde vom Finanzamt Urfahr eine Bestätigung
benötigen, dass er ab 1996 in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig sei. Die in Österreich beantragten Werbungskosten seien in
der Bundesrepublik Deutschland nicht geltend gemacht worden. Die notwendigen
Unterlagen wurden dem Schreiben beigelegt.
Die Ablichtung eines Schreibens der Landeshauptstadt K.,
Sozialreferat, Stadtjugendamt, Beistandschaft, Vormundschaft, S-II-B 25 vom
6. November 1998 über die Höhe des festgesetzten Unterhaltes
für die Kinder des Berufungswerbers, sowie eine Urkunde über die
Anerkennung der Partnerschaft und Verpflichtung zur Unterhaltsleistung wurden
vorgelegt.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 19. Jänner 1999 die
Einkommensteuer für das Jahr 1997 vorläufig mit einer Gutschrift in
Höhe von 845,00 S festgesetzt. Bei der Berechnung der Einkommensteuer
wurden Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit aufgrund des
übermittelten Lohnzettels der Firma N. Austria GmbH in Höhe von
789.008,00 S sowie Werbungskosten in Höhe von 102.288,00 S
berücksichtigt, so dass der Gesamtbetrag der inländischen
Einkünfte 686.720,00 S betragen hat. Weiters wurden ausländische
Einkünfte in Höhe von 529.437,00 S berücksichtigt, so dass
die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittsteuersatz 1,216.200,00 S
betragen hat. In der dazu gesondert ergangenen Begründung von
19. Jänner 1999 hat das Finanzamt ausgeführt, dass nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich sei. Die Veranlagung sei daher vorläufig erfolgt. Eine
endgültige Veranlagung erfolge erst nach vorliegen des deutschen
Steuerbescheides für 1997.
Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom
11. Februar 1999 die Verlängerung der Berufungsfrist gegen die
Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 vom
8. Jänner 1999, sowie den Einkommensteuerbescheid für 1997
vom 19. Jänner 1999.
In der Berufung vom 24. März 1999 brachte
der Berufungswerber gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 Folgendes
vor:
"Bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes war
nicht berücksichtigt worden, dass von den deutschen Gesamteinnahmen in
Höhe von 76.730,00 DM bzw. 529.437,00 S 333.530,00 DM
(entsprechend 231.357,00 S) Einkünfte aus Diensterfindungen sind,
deren Verwertung in Österreich erfolgt, und daher im Ausmaß eines
Sechstels
der in Österreich
steuerpflichtigen Einkünfte aus unselbstständiger
Tätigkeit von 789.008,00 S samt der in Deutschland vom selben
Dienst geber erhaltenen Vergütungen von
231.357,00 S d.h. zusammen 1,020.365,00 S davon ein
Sechstel 170.061,00 S
mit 6% zu versteuern sind. Ich ersuche um
Berücksichtigung. (Eine Bestätigung meines Dienstgebers hinsichtlich
der Diensterfindung kann jederzeit nachgebracht werden.)"
Im Vorhalt vom 24. Februar 2000 ersuchte das
Finanzamt den Berufungswerber bekannt zu geben, ob vom Finanzamt K. bereits ein
endgültiges Ergebnis vorliege. Um Übersendung der deutschen
Einkommensteuerbescheide wurde ersucht.
In der Stellungnahme vom 8. April 2000
führte der Berufungswerber Folgendes aus:
"Vom Finanzamt K. liegt noch keine abschließende
Stellungnahme vor. Erst vor kurzem habe ich auf Anforderung eine
ausführliche Beschreibung meiner Lebens- und Arbeitssituation in den Jahren
1996 bis 1998 an das Finanzamt K. V geschickt. Wie Sie wissen, wurde
ich 1996 und 1997 in Österreich unbeschränkt besteuert. Diese
Entscheidung erfolgte durch das Finanzamt Urfahr (in Übereinstimmung mit
meinem Steuerberater und meinem Arbeitgeber) und wurde von mir mit dem
Finanzamt K. II (zuständig für beschränkte Besteuerung)
abgestimmt. Meine deutschen Einkünfte unterlagen damit in Deutschland der
beschränkten Besteuerung (kein Progressionsvorbehalt). Nach Aufnahme
meiner Arbeit in Österreich habe ich meinen ersten Wohnsitz in Deutschland
aufgegeben. Den zweiten Wohnsitz (O. bei K.) behielt ich jedoch bei. Dies ist
der Wohnsitz meiner Freundin und unserer beiden Töchter. An Wochenenden
habe ich in der Zeit von 1996 bis 1998 meine Freundin und unsere Töchter
besucht. Das Finanzamt K. V (zuständig für
unbeschränkte Besteuerung) nahm später meine Besuche in O. zum Anlass
die unbeschränkte Besteuerung für die deutsche Seite zu fordern. Die
vor kurzem abgeschickte Beschreibung meiner Lebens- und Arbeitsituation ist der
bislang letzte Schritt in diesem Vorgang. Art. 16 des DBA zwischen
Deutschland und Österreich regelt die Besteuerung (Wohnsitz im Sinne des
Abkommens), wenn in beiden Ländern ein Wohnsitz besteht. Dabei ist
entscheidend, wo der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" liegt. In der
Beschreibung meiner Lebens- und Arbeitssituation kam ich zu dem Schluss, dass
das größere Gewicht meiner Lebensinteressen im Zeitraum 1996 bis 1998
in Österreich lag. Es bestehen nun zwei
Möglichkeiten: a) auch das FA K. V sieht das
größere Gewicht meiner Lebensinteressen 1996 bis 1998 in
Österreich. Dann würde die unbeschränkte Besteuerung auf jeden
Fall in Österreich verbleiben und die Bearbeitung könnte erfolgen,
ohne dass zu befürchten wäre, dass die Arbeit umsonst ist. b)
Das Finanzamt K. V bleibt bei seiner bisherigen Haltung. Für
diesen Fall sieht Art. 21 des DBA zwischen Deutschland und Österreich vor,
dass sich die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten direkt
verständigen. Wie bereits mitgeteilt, sehe ich das
größere Gewicht meiner Lebensinteressen im Zeitraum 1996 bis 1998 in
Österreich. Ich bin gerne bereit, Ihnen, falls nötig, weitere
Informationen meiner damaligen Lebens- und Arbeitssituation zukommen zu lassen.
"
Mit Mängelbehebungsauftrag vom
22. März 2001 wurde der Berufungswerber ersucht folgende
Mängel der Berufungen vom 24. März 1999 gegen die
Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 1997 zu beheben: Er wurde
nochmals ersucht, bekannt zu geben, ob vom Finanzamt K. bereits ein
endgültiges Ergebnis vorliegt. Um Übersendung der deutschen
Einkommensteuerbescheide wurde ersucht. Weiters wurde er ersucht, einen
Nachweis über die Diensterfindungen, deren Verwertung in Österreich
erfolgt sei, nachzureichen.
In der Stellungnahme vom 3. April 2001
führte der Berufungswerber Folgendes aus:
"1)
Auch nach Zusendung einer detaillierten Beschreibung meiner Lebens- und
Arbeitssituation in den Jahren 1996 bis 1998 ist das
Finanzamt K. V leider noch zu
keiner Entscheidung gekommen. Ich habe inzwischen sowohl mündlich als auch
schriftlich beim Finanzamt K.
nachgefragt, ob es sich der Ansicht der österreichischen Steuerbehörde
und meiner Ansicht anschließt, dass im Zeitraum 1996 bis 1998
Österreich für mich Wohnsitz-Staat im Sinne des Abkommens war oder ob
das Finanzamt K. V
gemäß Artikel 21 des DBA ein amtswegiges Verständigungsverfahren
mit den österreichischen obersten Finanzbehörden anstrebt. Inzwischen
wurde mir mitgeteilt, dass die Frage an das
Finanzamt K. II
weitergeleitet wurde (das für beschränkte Besteuerung zuständig
ist). Mit dem Finanzamt K. II
habe ich bereits Kontakt aufgenommen.
2)
Die Kopien der deutschen Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996
erhalten sie beiliegend. Daraus ersehen sie, dass sich 1995 in Deutschland
unbeschränkt besteuert und 1996 beschränkt besteuert wurde. Für
1997 und 1998 liegen noch keine deutschen Bescheide vor, da noch nicht
abschließend geklärt wurde, ob ich in dieser Zeit in Deutschland
beschränkt oder unbeschränkt zu besteuern bin.
3)
Als Nachweis der Diensterfindung, deren Verwertung in Österreich erfolgt,
erhalten Sie eine Kopie der europäischen Patentschrift. Aus der Erfindung
ist ein Arzneimittel hervorgegangen, welches unter dem Namen
L. vertrieben wird (siehe Kopie aus der
roten Liste des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie). Sowohl die
Produktion als auch die Qualitätskontrolle von
L. erfolgt bei der Firma
N. Austria in
M.."
Die in der Stellungnahme vom 3. April 2001
angeführten Unterlagen lagen in Ablichtung bei.
Am 1. Juli 2002 brachte der Berufungswerber beim
Finanzamt eine weitere Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997
ein. Darin erklärte er Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit,
welche er bei der Firma N. Austria GmbH im Zeitraum vom
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 bezogen hat.
Weiters machte er Werbungskosten in Höhe von 102.288,00 S geltend. Er
führte an, dass er Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit,
die nicht lohnsteuerpflichtig sind, in Höhe von 35.530,00 DM
(Diensterfindervergütung) bezogen hat. Die Einkünfte, für die das
Besteuerungsrecht aufgrund von DBA einem anderen Staat zustehe, wurden mit
31.218,00 DM angegeben. Auf die Kopie des deutschen Steuerbescheides wurde
verwiesen. Schließlich machte der Berufungswerber noch Sonderausgaben
für Personenversicherungen in Höhe von 38.760,00 S geltend. Der
Abgabenerklärung wurde ein Kontoauszug vom 31. Jänner 1997
und ein Kontoauszug vom 1. September 1997 beigelegt. Daraus gehen
Zahlungen von 30.249,00 DM bzw. 5.281,00 DM hervor. Es wurde
angeführt, dass es sich dabei um Dienstnehmererfindervergütung handle.
Aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 des
Finanzamtes K. V vom 11. Dezember 2001 geht hervor, dass das zu
versteuerte Einkommen mit 31.218,00 DM berücksichtigt wurde. Auch ein
Lohnzettel der Firma N. Austria GmbH wurde vorgelegt.
In dem Am 11. August 2003 beim Finanzamt
eingelangten Schreiben führte der Berufungswerber Folgendes
aus:
"Zur Bearbeitung meiner Berufung erhalten Sie wie
telefonisch vereinbart beiliegend nochmals eine Kopie meines Schreibens vom
27.06.2002. Dieses Schreiben hält den neuesten Stand der Entwicklung fest
und ist aus meiner Sicht für die Bearbeitung der Berufung sehr wichtig. Die
im Vergleich zur ursprünglichen Berufung gegen die Bescheide für 1996
und 1997 eingetretene Veränderungen habe ich optisch
hervorgehoben. Einen Zustellungsbevollmächtigen kann ich Ihnen
leider nicht nennen. Ich möchte Sie deshalb bitten im Falle einer
Hinterlegung telefonisch zu verständigen (Telefonnummern im Briefkopf). Ich
werde die Unterlagen dann bei Ihnen persönlich abholen."
Aus dem Schreiben vom 27. Juni 2002, welches der
am 11. August 2003 beim Finanzamt eingelangten Stellungnahme beigelegt
war, geht Folgendes hervor:
"Wie Sie wissen, hatte ich in den Jahren 1995 bis 1998
Einkünfte sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Da sich meine
steuerliche Situation 1995 grundsätzlich von der in den Jahren 1996 bis
1998 unterscheidet, gehe ich getrennt auf die Zeiträume ein.
Meine Berufung gegen den Steuerbescheid für 1995
betrifft das Recht auf unbeschränkte bzw. beschränkte Besteuerung. Im
Jahr 1995 hatte ich nur Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit
und zwar durchgehend von Januar bis einschließlich Oktober in Deutschland
und unmittelbar anschließend vom November bis einschließlich
Dezember in Österreich. Sowohl Art. 15 als auch Art. 16 des DBA zwischen
Österreich und Deutschland schließen aus, dass der
Progressionsvorbehalt gleichzeitig in beiden Ländern angewandt wird.
Für das Jahr 1995 hat das FA K. dem Progressionsvorbehalt geltend gemacht.
Der Kommentar zu Art. 15 Abs. 3 Rz 48 (M. Lang und J.
Schuch) des DBA besagt: "Im Falle einer unterjährigen Versetzung in den
anderen Vertragsstaat steht daher bis zur Verlagerung des Mittelpunktes
Lebensinteressen der Progressionsvorbehalt den bisherigen Wohnsitz-Staat, ab
dann dem nunmehrigen Wohnsitz-Staat zu". Im konkreten Fall würde damit
Österreich mit dem Jahr 1996 das Recht auf die Anwendung des
Progressionsvorbehales zu fallen. Wahrscheinlich kam die gleichzeitige Anwendung
des Progressionsvorbehaltes im Jahr 1995 für Österreich durch die
ursprünglich falsche Lohnbestätigung (01.01. bis 31.12.1995)
zu Stande. Ich bitte Sie um die Besteuerung meiner Einkünfte von November
und Dezember 1995 ohne Anwendung des Progressionsvorbehaltes.
In den Jahren 1996 bis einschließlich 1998 war ich
durchgehend in Österreich angestellt; dort lag der Schwerpunkt meiner
Arbeit. In diesem Zeitraum hatte ich noch weitere Einkünfte neben den aus
nicht selbstständiger Tätigkeit in Österreich:
a)
Einkünfte aus wissenschaftlicher Beratung in Deutschland (selbständige
Tätigkeit)
b)
Diensterfinder-Vergütung (mit dem Transfer der Produktion des von meinem
Mitarbeitern und mir entwickelten Produktes von K. nach M. erfolgte der Wechsel
meiner Anstellung von Deutschland nach Österreich.)
Meine steuerliche Situation ab 1996 wurde seiner Zeit
mit den Finanzämtern M. und K. II abgestimmt. Danach sollte
Österreich ab 1996 das Recht auf unbeschränkte Besteuerung erhalten.
In Deutschland sollte ich der beschränkten Besteuerung unterliegen.
Aufgrund meiner Wochenend-Fahrten zu meiner Freundin und unseren gemeinsamen
Kindern in der Nähe von K., erhob das FA K. V am 6.11.1998 und ebenfalls
Anspruch auf unbeschränkte Besteuerung für den Zeitraum 1996 bis
1998. Das DBA zwischen Österreich und Deutschland schließt
jedoch die gleichzeitige unbeschränkte Besteuerung in beiden Staaten aus.
Die Übertragung des Rechts auf unbeschränkte Besteuerung hätte
deshalb ein amtwegiges Verständigungsverfahren zwischen dem FA K. V und dem
obersten österreichischen Finanzbehörden gemäß Art. 23
des DBA erfordert. Und in diesem Punkt zu einer Entscheidung zu kommen,
ließ sich das FA K. V in einer umfangreichen Korrespondenz meine Lebens-
und Arbeitssituation im Zeitraum 1996 bis 1998 darstellen. Mit dem Finanzamt
Urfahr kam ich überein, mit der Bearbeitung meiner Berufungen gegen die
Steuerbescheide für 1996 und 1997 und die Steuererklärung für
1998 noch zu warten, bis die Entscheidung des Finanzamt K. vorliegt. Inzwischen
liegt die Entscheidung des Finanzamt K. V vor:
Österreich wird
für die Jahre 1996 bis 1998 als Ansässigkeitsstaat angesehen und
behält das Recht auf den Progressionsvorbehalt.
Die bisherige Situation für die Jahre 1996 - 1998
bleibt damit im Grundsatz erhalten. Durch die intensive Beschäftigung mit
dem DBA hat sich jedoch ein zusätzlicher wichtiger Steuerrechtlicher
Gesichtspunkt ergeben: Nach Art. 9 Abs. 4 des DBA hat der
Staat, dem das Recht auf unbeschränkte Besteuerung zusteht, auch das Recht
auf die Besteuerung der Diensterfinder-Vergütung, unabhängig davon in
welchem Staat diese ausgezahlt wird. Damit hat Österreich für
die Jahre 1996 bis 1998 das Recht auf diese Besteuerung.
Mit der nun in Österreich für die Jahre 1996
und 1997 erfolgenden Besteuerung der Diensterfindervergütung (die aufgrund
gesetzlicher Vorschriften gewährt wird) wird meine Berufung gegen die
bisherigen Bescheide für diese beiden Jahre gegenstandslos. (meine Berufung
hatte mit dem Progressionsvorbehalt auf Grund der Diensterfinder-Vergütung
zu tun.)
Für Deutschland wurde die umgekehrte Korrektur
durchgeführt, dh. die jetzt gültigen Steuerbescheide für 1996 bis
1998 erhalten die Diensterfinder-Vergütung nicht mehr als
Einkünfte.
Als Anlage erhalten Sie die Kopien der deutschen
Steuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998, aus denen das jeweilige
Einkommen für den Progressionsvorbehalt hervorgeht.
Nach § 67 Abs.7 EStG (im Rahmen der
Verordnung(EWG) Nr.1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft Art. 7 Abs. 2) unterliegt die
Diensterfinder-Vergütung der sechs prozentigen Besteuerung
(zusätzliche Sechstel). In meinen neuen Einkommensteuererklärungen
für 1996 und 1997 bleiben die Werbungskosten unverändert. Eine Kopie
der Zusammenstellungen habe ich Ihnen nochmals beigelegt, ebenso die Kopie der
Einkommensnachweise der Firma N. Austria GmbH.
Die Besteuerung meiner Beratertätigkeit in
Deutschland verbleibt in Deutschland."
Weiters machte der Berufungswerber Ausführung zur
Veranlagung für das Jahr 1998, die jedoch nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1995, 1996 und 1997 wurden am 4. August 2003 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einem Vorhalt vom 23. August 2005 wurde dem
Berufungswerber Folgendes mitgeteilt:
"Zur Einkommensteuer 1995:
Nach der Aktenlage haben Sie am 1. November 1995 Ihre
Tätigkeit für die Fa. N. AUSTRIA in M. aufgenommen. Mit dem Beginn
Ihrer Tätigkeit für die Fa. N. AUSTRIA in M. ist von einem
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auszugehen, zumal sie sich
offensichtlich ab 1. November 1995 zumindest während der Woche in
Österreich bei Ihrem Arbeitgeber aufgehalten und nur am Wochenende zu Ihrer
Familie zurückgekehrt sind (vgl. dazu auch Doralt,
EStG9, § 1 Tz.
18). Die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begann mit der
Begründung des gewöhnlichen
Aufenthaltes in Österreich, also bereits am 1. November
1995.
Zu beachten ist jedoch, dass Einkünfte, die im
Ausland vor Begründung der
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind,
zufolge § 1 Abs. 3 und § 39 Abs. 2 EStG 1988 für die Bemessung
der Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen sind. Sind jedoch
ausländische Einkünfte erst nach Begründung der
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich zugeflossen (§ 19 EStG
1988), dann erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auch auf diese
Einkünfte (Fuchs in Hofstätter/Reichl, EStG 1988, § 1
Tz.6).
Bei der Veranlagung für 1995 hat das Finanzamt bei
der Bemessung der Einkommensteuer ausländische Einkünfte in Höhe
von 617.143,00 S (89.441,00 DM) berücksichtigt. Nach Ansicht des
Referenten dürfen diese Einkünfte
nicht bei der Einkommensteuerfestsetzung
für 1995 berücksichtigt werden, soweit es sich um Einkünfte
handelt, die vor Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht (1. November
1995) zugeflossen sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Ihnen im Zeitraum
vom 1. November 1995 bis 31. Dezember 1995 von Ihrem ehemaligen
Arbeitgeber, der Fa. N. Arzneimittel GmbH in K., Vergütungen für
Diensterfindungen zugeflossen sind. Sie werden daher ersucht, die Höhe
dieser Vergütungen bekannt zu geben und darzulegen, ob diese bereits bei
der Einkommensteuerfestsetzung durch das zuständige deutsche Finanzamt
berücksichtigt wurden. Der aktuelle Einkommensteuerbescheid des
zuständigen deutschen Finanzamtes wäre vorzulegen. Aktenkundig ist
lediglich der Einkommensteuerbescheid für 1995 des Finanzamtes K. V
vom 29. Jänner 1997.
Zur Einkommensteuer 1996 und 1997:
Es bedarf einer grenzüberschreitend akkordierten
Abkommensauslegung zu der Frage, ob Arbeitgeberzahlungen für die
Überlassung einer Diensterfindung, die - wie im vorliegenden Fall - laufend
für die Dauer der Erfindungsnutzung durch den Arbeitgeber geleistet werden
muss, noch unter den für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltenden Artikel 9 DBA-1954 fallen oder bereits unter den für
Lizenzgebühren geltenden Artikel 12 DBA-1954 zu subsumieren sind. Im
gegenständlichen Fall hat das deutsche Finanzamt auf die Besteuerung
verzichtet, sodass diese korrespondierend bei der österreichischen
Besteuerung diese Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Da im gegenständlichen Fall ein Arbeitgeberwechsel
vorlag und die Vergütungen für die Diensterfindungen nach Ihren
Angaben vom ehemaligen Arbeitgeber geleistet wurde, kommt eine begünstigte
Besteuerung dieser Prämien nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 nicht in
Betracht (vgl. Doralt,
EStG6, § 67 Tz.
66; Kapferer, Abgabenrechtliche Behandlung von Diensterfindungen, ecolex 2000,
704). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt jedoch eine begünstigte
Besteuerung gemäß
§ 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG 1988 in
Betracht (Ermäßigung auf die Hälfte des auf das gesamte
Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes). Als Nachweis des
Patentschutzes wird die mit Schreiben vom 3. April 2001 übermittelte
Ablichtung der Europäischen Patentschrift, VNr.: O 059 265, zur Kenntnis
genommen.
Es ist daher beabsichtigt, bei der Festsetzung der
Einkommensteuer für 1996 die Vergütungen für die Diensterfindung
als (zusätzliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne
Lohnsteuerabzug im Ausmaß von 222.221,00 S zu berücksichtigen. Die
Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt mit dem halben Durchschnittssteuersatz
(§ 37 Abs. 1 EStG 1988). Die ausländischen Einkünfte werden
voraussichtlich mit 245.240 S bei der Ermittlung der Steuerprogression
berücksichtigt. Dieser Betrag leitet sich aus dem Einkommensteuerbescheid
für 1996 des Finanzamtes K. V vom 27. März 2002 (35.542 DM x 6,90 =
245.240S) ab.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1997
werden voraussichtlich die Vergütungen für die Diensterfindung als
(zusätzliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne
Lohnsteuerabzug im Ausmaß von 231.357,00 S berücksichtigt. Die
Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt mit dem halben Durchschnittssteuersatz
(§ 37 Abs. 1 EStG 1988). Die ausländischen Einkünfte werden
voraussichtlich mit 215.404 S bei der Ermittlung der Steuerprogression
berücksichtigt. Dieser Betrag leitet sich aus dem Einkommensteuerbescheid
für 1997 des Finanzamtes K. V vom 11. Dezember 2001 (31.218 DM x 6,90 =
215.404 S) ab."
Dazu führte er in der Stellungnahme vom
7. September 2005 zur Einkommensteuer 1995 aus, dass die
Diensterfindervergütung erstmals 1996 ausbezahlt wurde. Die Auszahlung sei
in der Regel in einem einmal Betrag Mitte des Jahres erfolgt. Als Anlage wurde
die Kopie des deutschen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995
vorgelegt. Im Jahr 1995 seien die Einkünfte des Berufungswerbers von
Jänner bis einschließlich Oktober in Deutschland versteuert worden.
Auf Grund des DBA zwischen Österreich und Deutschland würde das Recht
auf Anwendung des Progressionsvorbehaltes für 1995 an Deutschland fallen.
Der deutsche Steuerbescheid decke damit praktisch den gesamten Zeitraum für
1995 ab. Zur Einkommensteuer für 1996 und 1997 führte er aus,
dass die Materie komplex sei und er persönlich das Schreiben erst am
4. September 2005 erhalten habe. Er hat um eine Fristverlängerung
zur Abgabe einer Stellungnahme auf zwei Monate ersucht.
Dem Berufungswerber wurde im Schreiben vom
13. September 2005 mitgeteilt, dass aufgrund des Ersuchens auf
Fristerstreckung bis 31. Oktober 2005 die Stellungnahme des
Berufungswerbers erwartet wird.
In der Stellungnahme von 20. Oktober 2005
führte der Berufungswerber aus, dass der Vorschlag, die
Dienstnehmer-Erfindervergütung nach § 38 EStG zu besteuern
von der Standardsituation ausgehe, dass eine Diensterfindung von einem
früheren Dienstgeber verwertet wird, wobei der spätere Dienstgeber
keinen Anteil an der Vergütung hätte. Meistens seien in einem solchen
Fall auch die laufenden Einkünfte nicht die gleichen. Im konkreten Fall des
Berufungswerbers lasse sich jedoch auch
§ 67 Abs. 7 EStG anwenden. Die Erfindung hätte der
Berufungswerber in der Firma V. K. GmbH gemacht, die der C. M. AG gehörte.
Die P.-Sparte der C. M. AG sei danach an die skandinavische Firma N. verkauft
worden. Aus der V. wurde die N. Arzneimittel GmbH und aus der P.-Sparte der C.
M. AG wurde die N. Austria GmbH. Die Versetzung innerhalb des Konzerns
sei im Rahmen der Verlagerung der Produktion des von ihm mit erfundenen und
entwickelten Produkts von K. nach M. erfolgt. Während er bei der Firma N.
Austria GmbH in M. gearbeitet hätte, sei das Patent also auch dort
verwertet worden. Die Dienstnehmer-Erfindervergütung sei von der N.
Arzneimittel GmbH ausbezahlt worden, weil diese die Rechtsnachfolgerin der V. K.
GmbH gewesen sei. Das Gehalt sei nach der Versetzung nach M. unverändert
geblieben, wie aus den Kopien der beiliegenden Gehaltsabrechnungen ersichtlich
sei. Es wurde ersucht, dem § 67 Abs.7 EStG 1988
anzuwenden, da diese Besteuerung in gegebenem Fall günstiger sei. Nach der
Bearbeitung der Steuererklärungen für 1995, 1996 und 1997 stehe noch
die für 1998 aus. Dazu hat der Berufungswerber um eine Stellungnahme
ersucht.
Der Schriftverkehr mit dem Berufungswerber wurde mit dem FA
mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 zur Kenntnis gebracht. In der
Stellungnahme vom 4. November 2005, welche per E-Mail beim UFS
eingebracht wurde, führte der Vertreter des Finanzamtes folgendes
auf:
"1. Stellungnahme des BW vom 07.09.2005:
Ab dem Zeitpunkt der Begründung der
unbeschränkten Steuerpflicht, somit ab dem 01.11.1995, stünde
Österreich der Progressionsvorbehalt zu. Da laut Stellungnahme des BW die
Diensterfindervergütung erstmals 1996 bezahlt wurde, gehe ich davon aus,
dass für das Jahr 1995 ein Progressionsvorbehalt mangels deutscher
Einkünfte in den Monaten November und Dezember 1995 nicht zum Tragen
kommt.
2. Stellungnahme des BW vom 20.10.2005:
Aus der Stellungnahme ist eindeutig zu entnehmen, dass
es sich beim österreichischen Arbeitgeber um eine vom früheren
deutschen Arbeitgeber unterschiedliche juristische Person handelte. Darauf, dass
es sich um eine Versetzung in einem Konzern handelte und Beteiligungen der
Arbeitgeber aneinander bestanden, kommt es nicht an. Es ist davon auszugehen,
dass ein Arbeitgeberwechsel vorliegt und eine Besteuerung nach § 67 Abs. 7
EStG nicht mehr in Betracht kommt.
3. Antrag der Amtspartei:
Es wird beantragt, im Sinne der Ausführungen im
Vorhalt des UFS vom 23.08.2005 zu entscheiden."
Diese Stellungnahme des Finanzamtes wurde im
Berufungswerber mit Schreiben vom 25. November 2005 zur Kenntnis
gebracht. Hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft betreffend die
Einkommensteuerfestsetzung für 1998 wurde darauf hingewiesen, dass diese
nicht Gegenstand der beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen
Berufungsverfahren sei. Hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung für
1998 wurde er an das Finanzamt verwiesen. Dem Berufungswerber wurde Gelegenheit
gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Vorhaltes
eine Stellungnahme abzugeben. Der Vorhalt wurde im Dezember 2005 vom
Berufungswerber übernommen. Eine Stellungnahme ist bislang nicht
eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur
Einkommensteuer 1995:
Nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG
1988) sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Gemäß
§ 26 der Bundesabgabenordnung (BAO)
hat den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften jemand
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn
Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem
Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs
Monate.
Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich
die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Nur vorübergehende
Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen
Aufenthalt nicht. Maßgebend ist, ob aus den Umständen des
Einzelfalles auf den Rückkehrwillen geschlossen werden kann (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 26 Tz
23 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Berufungswerber hat mit 1. Jänner 1995 eine
nichtselbstständige Tätigkeit bei der Fa. N. Austria in M. begonnen
und ist an den Wochenenden gelegentlich zu seiner Familie in die Bundesrepublik
Deutschland gereist. Schon auf Grund dieser Konstellation
(nichtselbstständige Tätigkeit in Österreich und gelegentliche
Rückkehr zur Familie nach Deutschland) kann auf einen gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich geschlossen werden (vgl. dazu auch
Doralt,
EStG9, § 1 Tz.
18). Dieser gewöhnliche Aufenthalt hat länger als sechs Monate
gedauert, zumal der Berufungswerber ab November 1995 auch in den Jahren 1996 und
1997 durchgehend in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt war. Die
unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begann mit der
Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich, also
bereits am 1. November 1995. Ab diesen Zeitpunkt trat auch die
unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich ein.
Nach § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer
nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen
veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt
eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988
vorliegen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird gemäß
§ 39 Abs. 2 EStG
1988 das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde
gelegt.
Demnach sind die Einkünfte, die im Ausland vor
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen
worden sind, zufolge § 1 Abs. 3 und § 39 Abs. 2 EStG 1988 für die
Bemessung der Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen. Sind jedoch
ausländische Einkünfte erst nach Begründung der
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich zugeflossen (§ 19 EStG
1988), dann erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auch auf diese
Einkünfte (Fuchs in
Hofstätter/Reichl, EStG 1988,
§ 1 Tz.6).
Bei der Veranlagung für 1995 hat das Finanzamt bei der
Bemessung der Einkommensteuer ausländische Einkünfte in Höhe von
617.143,00 S (89.441,00 DM) berücksichtigt. Diese Einkünfte
dürfen jedoch nicht bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1995
berücksichtigt werden, soweit es sich um Einkünfte handelt, die vor
Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht (1. November 1995)
zugeflossen sind. Ausländische Einkünfte die im Jahr 1995 nach
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht (1. November 1995) dem
Berufungswerber zugeflossen sind, ergeben sich aus der Beilage zur am
6. August 1998 eingebrachten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996. Demnach seien dem
Berufungswerber im November und Dezember 1995 jeweils 3.600,00 DM auf Grund
seiner Beratungstätigkeit für die Fa. N. Arzneimittel GmbH in I. bei
K. zugeflossen. Diese ausländischen Einkünfte in Höhe von
7.200,00 DM (7.200 DM x 6,9 = 49.680,00 ATS) sind bei der Berechnung der
Steuerprogression (Progressionseinkünfte) zu
berücksichtigen.
Die Einkommensteuer für das Jahr 1995 war daher wie
folgt neu zu berechnen:
|
Einkommensteuer für
1995 in ATS
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit:
|
N. Austria GmbH, M.
|
125.744,00
|
|
Werbungskosten
|
-30.696,00
|
95.048,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
95.048,00
|
Sonderausgaben (§ 18 EStG 88):
|
|
|
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
|
-1.638,00
|
Einkommen
|
|
93.410,00
|
Progressionseinkünfte
|
|
49.680,00
|
Rundungszu- bzw. -abschlag
|
|
-10,00
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
|
143.100
|
10 % für die ersten 50.000
|
|
5.000,00
|
22 % für die restlichen 93.100
|
|
20.482,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
25.482,00
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
|
-8.840,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer nach
Abzug d. Absetzbeträge
|
|
11.142,00
|
Gem. § 33 EStG 88 7,79 % von
93.410
|
|
7.276,64
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug
(220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung
|
|
249,90
|
Berücksichtigung der Einschleifregelung
|
|
249,90
|
Einkommensteuerschuld
|
|
7.526,54
|
Lohnsteuer
|
|
-43.280,00
|
Gutschrift (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
|
-35.753,00
|
Gutschrift in
Euro
|
|
-
2.598,27€
Zur
Einkommensteuer 1996 und 1997:
Im Art. 9 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober
1954, BGBl 1955/221 idF BGBl. 1994/361 (DBA-1954) ist die Zuständigkeit
für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbstständiger
Tätigkeit geregelt. Art. 12 DBA-1954 regelt die Besteuerung der
Einkünfte aus Lizenzgebühren.
Es bedarf einer grenzüberschreitend akkordierten
Abkommensauslegung zu der Frage, ob Arbeitgeberzahlungen für die
Überlassung einer Diensterfindung, die - wie im vorliegenden Fall - laufend
für die Dauer der Erfindungsnutzung durch den Arbeitgeber geleistet werden
muss, noch unter den für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltenden Artikel 9 DBA-1954 fallen oder bereits unter den für
Lizenzgebühren geltenden Artikel 12 DBA-1954 zu subsumieren sind. Im
gegenständlichen Fall hat das deutsche Finanzamt auf die Besteuerung
verzichtet, sodass diese korrespondierend bei der österreichischen
Besteuerung diese Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Im gegenständlichen Fall lag ein Arbeitgeberwechsel
und die Vergütungen für die Diensterfindungen wurden vom ehemaligen
Arbeitgeber geleistet. Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er die Erfindung
bei der Firma V. K. GmbH gemacht hat, welche der C. M. AG gehörte, und die
P.-Sparte der C. M. AG danach an die skandinavische Firma N. verkauft wurde. Aus
der V. wurde die N. Arzneimittel GmbH und aus der P.-Sparte der C. M. AG wurde
die N. Austria GmbH. Die Versetzung innerhalb des Konzerns sei im Rahmen der
Verlagerung der Produktion des vom Berufungswerber miterfundenen und
entwickelten Produkts von K. nach M. erfolgt. Während er bei der Firma N.
Austria GmbH in M. gearbeitet hätte, sei das Patent also auch dort
verwertet worden. Die Dienstnehmer-Erfindervergütung sei von der N.
Arzneimittel GmbH ausbezahlt worden, weil diese die Rechtsnachfolgerin der V. K.
GmbH gewesen sei. Das Gehalt sei nach der Versetzung nach M. unverändert
geblieben, wie aus den Kopien der beiliegenden Gehaltsabrechnungen ersichtlich
sei.
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Das
Gesetz unterscheidet Vorteile aus einem bestehenden und aus einem früheren
Dienstverhältnis. Zu den Vorteilen aus einem bestehenden
Dienstverhältnis gehört das Entgelt für "aktive "
Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis
beendet ist, wie zB. Vergütungen für Diensterfindungen, die nach
Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden
(Doralt,
EStG6, § 25 Tz.
16 unter Hinweis auf VwGH 5. 11. 1971, 757/71). Spätere Bezüge, die
mit einer konkreten Dienstleistung in Zusammenhang stehen, sind danach
Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis
(Doralt,
EStG6, § 25 Tz.
18).
Damit liegt handelt es sich bei den gegenständlichen
Vergütungen für die Diensterfindung um Bezüge aus einem
bestehenden Dienstverhältnis mit der Firma V. K. GmbH bzw. deren
Rechtsnachfolgerin der Fa. der N. Arzneimittel GmbH.
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 in der im
gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl 201/1996
Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß
eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten
laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern
(zusätzliches Sechstel); § 67 Abs. 2 zweiter und dritter Satz EStG
1988 sind anzuwenden. § 67 Abs. 2 zweiter und dritter Satz EStG 1988 idF
BGBl 201/1996 lauten:
"Bei der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende
Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu
berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor
Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste
laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr
umzurechnen."
Bezieht ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung der
Vergütung für eine Dienstnehmererfindung infolge Arbeitgeberwechsels
aus diesem Dienstverhältnis keinen laufenden Bezug, kommt eine
begünstigte Besteuerung dieser Prämien nach § 67 Abs. 7 EStG 1988
nicht in Betracht (vgl. Doralt,
EStG6, § 67 Tz.
66; Kapferer, Abgabenrechtliche
Behandlung von Diensterfindungen, ecolex 2000, 704). Aus § 67 Abs. 7
EStG 1988 und den Verweis auf § 67 Abs. 2 zweiter und dritter Satz EStG
1988 ergibt sich, dass das zusätzliche Jahressechstel vom laufenden Bezug
des Arbeitgebers, der die Vergütung für die Diensterfindung auszahlt,
berechnet wird. Wenn jedoch kein laufender Bezug mehr ausgezahlt wird, ist auch
das Jahressechstel gleich 0,00 €, sodass die Begünstigungsbestimmung
des § 67 Abs. 7 EStG 1988 nicht greifen kann. Die vom Berufungswerber
vorgeschlagene Berechnung des Jahressechstels unter Berücksichtigung
laufender Bezüge aus einem anderen Dienstverhältnis oder anderer
Einkünfte ist schon auf Grund der Definition "sonstiger Bezüge"
ausgeschlossen. So liegen sonstige Bezüge nur vor, wenn die Bezüge
neben dem laufenden Arbeitslohn und vom selben Arbeitgeber ausgezahlt werden
(vgl. Doralt,
EStG6, § 67 Tz.
4).
Der Hinweis des Berufungswerbers, wonach lediglich eine
Versetzung im Konzern stattgefunden hat und die Patentrechte vom nunmehrigen
Arbeitgeber genutzt werden, ist nicht maßgeblich. Der Feststellung des
Finanzamtes, wonach es sich beim österreichischen Arbeitgeber um eine vom
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 38 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-L/03
- Stammnummer
- 21090
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF