Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0395-L/03
Besteuerung von Vergütungen für Diensterfindungen eines ehemaligen Arbeitgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-L/03vom 24.02.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
früheren deutschen Arbeitgeber unterschiedliche juristische Person handelte
und es nicht darauf ankomme, dass Beteiligungen der Arbeitgeber aneinander
bestanden haben, hat der Berufungswerber nichts entgegen gesetzt. Bei der vom
Berufungswerber geschilderten Konstellation geht auch der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass zwei unterschiedliche Dienstverhältnisse
vorliegen. Zum einen bestand vor dem 30. Oktober 1995 ein
Dienstverhältnis des Berufungswerbers mit der Fa. Firma V. K. GmbH bzw. der
Fa. N. Arzneimittel GmbH und nach dem 30. Oktober 1995, insbesondere in den
strittigen Jahren 1996 und 1997, ein Dienstverhältnis mit der Fa. N.
Austria GmbH. Es liegen daher zwei Dienstverhältnisse mit verschiedenen
Arbeitgebern vor. Die Anwendung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 stellt jedoch
darauf ab, dass die Diensterfindungen neben den laufenden Bezügen vom
selben Arbeitgeber ausgezahlt werden. Damit sind die gegenständlichen
Diensterfindungen nicht vom Anwendungsbereich des § 67 Abs. 7 EStG 1988
erfasst.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt jedoch eine
begünstigte Besteuerung gemäß
§ 37 Abs. 1 iVm
§ 38 EStG 1988 in Betracht (Ermäßigung auf die Hälfte
des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes). Als
Nachweis des Patentschutzes wurde die mit Schreiben vom 3. April 2001
übermittelte Ablichtung der Europäischen Patentschrift, VNr.: O 059
265, zur Kenntnis genommen.
Soweit der Berufungswerber mit den ausländischen
Einkünften den Abzug eines Werbungskostenpauschales von 2.000,00 DM
beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Einkommensermittlung
ausländischer Einkünfte nach österreichischen
Ermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, zumal ausländische
Ermittlungsvorschriften in Österreich nicht anwendbar sind. Das Finanzamt
hat jedoch die ausländischen Einkünfte mit jenen Beträgen
angesetzt, die in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes in
K. als "zu versteuerndes Einkommen" bezeichnet wurden. Gegen diese
Schätzung (§ 184 BAO) der ausländischen Einkünfte ist nichts
einzuwenden, sodass auch der Unabhängige Finanzsenat diese Beträge
ansetzt.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1996 sind
die Vergütungen für die Diensterfindung als (zusätzliche)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug im
Ausmaß von 222.221,00 S zu berücksichtigen. Die Besteuerung dieser
Einkünfte erfolgt mit dem halben Durchschnittssteuersatz (§ 37 Abs. 1
EStG 1988). Die übrigen ausländischen Einkünfte
(Beratertätigkeit für die Fa. N. Arzneimittel GmbH) werden mit
245.240,00 S bei der Ermittlung der Steuerprogression berücksichtigt.
Dieser Betrag leitet sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 1996 des
Finanzamtes K. V vom 27. März 2002 (35.542 DM x 6,90 = 245.240,00S)
ab.
Die Einkommensteuer für 1996 war daher wie folgt zu
berechnen:
|
Einkommensteuer für
1996 in ATS
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
|
|
N. Austria GmbH
|
761.947,00
|
|
N. Arzneimittel GmbH (K.)
|
222.221,00
|
|
Werbungskosten
|
-97.657,00
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
886.511,00
|
Sonderausgaben
|
|
0,00
|
Einkommen
|
|
886.511,00
|
Ausländische Einkünfte
(Progressionseinkünfte)
|
|
245.240,00
|
Rundungszu- bzw. -abschlag
|
|
49,00
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
|
1.131.800,00
|
10 % für die ersten 50.000,00
|
|
5.000,00
|
22 % für die weiteren 100.000,00
|
|
22.000,00
|
32 % für die weiteren 150.000,00
|
|
48.000,00
|
42 % für die weiteren 400.000,00
|
|
168.000,00
|
50 % für die restlichen 431.800,00
|
|
215.900,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
458.900,00
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
|
-8.840,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer nach
Abzug d. Absetzbeträge
|
|
444.560,00
|
Gem. § 33 EStG 88 39,28 % von
664.290
|
|
260.933,11
|
Gem. § 37 (1) EStG 88 19,64 % von
222.221
|
|
43.644,20
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug
(220) nach Abzug des Freibetrages von 8.500,00 S mit 6 %
|
|
8.149,80
|
Einkommensteuerschuld
|
|
312.727,11
|
Lohnsteuer
|
|
-266.398,22
|
Abgabenschuld (gerundet
gem. § 204 BAO)
|
|
46.329,00
|
Abgabenschuld in
Euro
|
|
3.366,86
€
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1997 sind
die Vergütungen für die Diensterfindung als (zusätzliche)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug im
Ausmaß von 231.357,00 S zu berücksichtigen. Die Besteuerung dieser
Einkünfte erfolgt mit dem halben Durchschnittssteuersatz (§ 37 Abs. 1
EStG 1988). Die ausländischen Einkünfte werden mit 215.404,00 S bei
der Ermittlung der Steuerprogression berücksichtigt. Dieser Betrag leitet
sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 1997 des Finanzamtes K. V vom 11.
Dezember 2001 (31.218 DM x 6,90 = 215.404 S) ab. Die Festsetzung erfolgt
endgültig, da die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende
Ungewissheit (Fehlen des Einkommensteuerbescheides für 1997 des Finanzamtes
in K.) beseitigt wurde und auch feststeht, welche Einkünfte in der
Bundesrepublik Deutschland versteuert wurden.
Da nach § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) in
der Berufungsentscheidung eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in
jede Richtung zulässig ist, kann eine vorläufige Abgabenfestsetzung
der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsentscheidung in eine
endgültige Abgabenfestsetzung abgeändert werden (vgl. Ritz³,
BAO-Kommentar, § 200 Tz. 18).
Die Einkommensteuer für 1997 war daher wie folgt zu
berechnen:
|
Einkommensteuer für
1997 in ATS
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit
|
|
|
N. Austria GmbH
|
789.008,00
|
|
N. Arzneimittel GmbH (K.)
|
231.357,00
|
|
Werbungskosten
|
-102.288,00
|
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
|
918.077,00
|
Sonderausgaben
|
|
0,00
|
Einkommen
|
|
918.077,00
|
Ausländische Einkünfte
(Progressionseinkünfte)
|
|
215.404,00
|
Rundungszu- bzw. -abschlag
|
|
19,00
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
|
1.133.500,00
|
10 % für die ersten 50.000,00
|
|
5.000,00
|
22 % für die weiteren 100.000,00
|
|
22.000,00
|
32 % für die weiteren 150.000,00
|
|
48.000,00
|
42 % für die weiteren 400.000,00
|
|
168.000,00
|
50 % für die restlichen 431.800,00
|
|
216.750,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
|
459.750,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-1.500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Einkommensteuer nach
Abzug d. Absetzbeträge
|
|
454.250,00
|
Gem. § 33 EStG 88 40,07 % von
686.720
|
|
275.168,70
|
Gem. § 37 (1) EStG 88 20,04 % von
231.357
|
|
46.363,94
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug
(220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beträge (225) und des
Freibetrages von 8.500,00 S mit 6 %
|
|
7.454,16
|
Einkommensteuerschuld
|
|
328.986,80
|
Lohnsteuer
|
|
-288.137,22
|
Abgabenschuld (gerundet
gem. § 204 BAO)
|
|
40.850,00
|
Abgabenschuld in
Euro
|
|
2.968,69
€
Linz, am
24. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 38 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-L/03
- Stammnummer
- 21090
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF