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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0395-L/03

Besteuerung von Vergütungen für Diensterfindungen eines ehemaligen Arbeitgebers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-L/03vom 24.02.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

früheren deutschen Arbeitgeber unterschiedliche juristische Person handelte und es nicht darauf ankomme, dass Beteiligungen der Arbeitgeber aneinander bestanden haben, hat der Berufungswerber nichts entgegen gesetzt. Bei der vom Berufungswerber geschilderten Konstellation geht auch der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass zwei unterschiedliche Dienstverhältnisse vorliegen. Zum einen bestand vor dem 30. Oktober 1995 ein Dienstverhältnis des Berufungswerbers mit der Fa. Firma V. K. GmbH bzw. der Fa. N. Arzneimittel GmbH und nach dem 30. Oktober 1995, insbesondere in den strittigen Jahren 1996 und 1997, ein Dienstverhältnis mit der Fa. N. Austria GmbH. Es liegen daher zwei Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern vor. Die Anwendung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 stellt jedoch darauf ab, dass die Diensterfindungen neben den laufenden Bezügen vom selben Arbeitgeber ausgezahlt werden. Damit sind die gegenständlichen Diensterfindungen nicht vom Anwendungsbereich des § 67 Abs. 7 EStG 1988 erfasst. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt jedoch eine begünstigte Besteuerung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 38 EStG 1988 in Betracht (Ermäßigung auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes). Als Nachweis des Patentschutzes wurde die mit Schreiben vom 3. April 2001 übermittelte Ablichtung der Europäischen Patentschrift, VNr.: O 059 265, zur Kenntnis genommen. Soweit der Berufungswerber mit den ausländischen Einkünften den Abzug eines Werbungskostenpauschales von 2.000,00 DM beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Einkommensermittlung ausländischer Einkünfte nach österreichischen Ermittlungsvorschriften zu erfolgen hat, zumal ausländische Ermittlungsvorschriften in Österreich nicht anwendbar sind. Das Finanzamt hat jedoch die ausländischen Einkünfte mit jenen Beträgen angesetzt, die in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes in K. als "zu versteuerndes Einkommen" bezeichnet wurden. Gegen diese Schätzung (§ 184 BAO) der ausländischen Einkünfte ist nichts einzuwenden, sodass auch der Unabhängige Finanzsenat diese Beträge ansetzt. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1996 sind die Vergütungen für die Diensterfindung als (zusätzliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug im Ausmaß von 222.221,00 S zu berücksichtigen. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt mit dem halben Durchschnittssteuersatz (§ 37 Abs. 1 EStG 1988). Die übrigen ausländischen Einkünfte (Beratertätigkeit für die Fa. N. Arzneimittel GmbH) werden mit 245.240,00 S bei der Ermittlung der Steuerprogression berücksichtigt. Dieser Betrag leitet sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 1996 des Finanzamtes K. V vom 27. März 2002 (35.542 DM x 6,90 = 245.240,00S) ab. Die Einkommensteuer für 1996 war daher wie folgt zu berechnen: | Einkommensteuer für 1996 in ATS | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | | | N. Austria GmbH | 761.947,00 | | N. Arzneimittel GmbH (K.) | 222.221,00 | | Werbungskosten | -97.657,00 | | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 886.511,00 | Sonderausgaben | | 0,00 | Einkommen | | 886.511,00 | Ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) | | 245.240,00 | Rundungszu- bzw. -abschlag | | 49,00 | gerundetes (Welt-)Einkommen | | 1.131.800,00 | 10 % für die ersten 50.000,00 | | 5.000,00 | 22 % für die weiteren 100.000,00 | | 22.000,00 | 32 % für die weiteren 150.000,00 | | 48.000,00 | 42 % für die weiteren 400.000,00 | | 168.000,00 | 50 % für die restlichen 431.800,00 | | 215.900,00 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 458.900,00 | Allgemeiner Steuerabsetzbetrag | | -8.840,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -1.500,00 | Verkehrsabsetzbetrag | | -4.000,00 | Einkommensteuer nach Abzug d. Absetzbeträge | | 444.560,00 | Gem. § 33 EStG 88 39,28 % von 664.290 | | 260.933,11 | Gem. § 37 (1) EStG 88 19,64 % von 222.221 | | 43.644,20 | Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug des Freibetrages von 8.500,00 S mit 6 % | | 8.149,80 | Einkommensteuerschuld | | 312.727,11 | Lohnsteuer | | -266.398,22 | Abgabenschuld (gerundet gem. § 204 BAO) | | 46.329,00 | Abgabenschuld in Euro | | 3.366,86 € Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1997 sind die Vergütungen für die Diensterfindung als (zusätzliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug im Ausmaß von 231.357,00 S zu berücksichtigen. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt mit dem halben Durchschnittssteuersatz (§ 37 Abs. 1 EStG 1988). Die ausländischen Einkünfte werden mit 215.404,00 S bei der Ermittlung der Steuerprogression berücksichtigt. Dieser Betrag leitet sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 1997 des Finanzamtes K. V vom 11. Dezember 2001 (31.218 DM x 6,90 = 215.404 S) ab. Die Festsetzung erfolgt endgültig, da die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Ungewissheit (Fehlen des Einkommensteuerbescheides für 1997 des Finanzamtes in K.) beseitigt wurde und auch feststeht, welche Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wurden. Da nach § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der Berufungsentscheidung eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in jede Richtung zulässig ist, kann eine vorläufige Abgabenfestsetzung der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsentscheidung in eine endgültige Abgabenfestsetzung abgeändert werden (vgl. Ritz³, BAO-Kommentar, § 200 Tz. 18). Die Einkommensteuer für 1997 war daher wie folgt zu berechnen: | Einkommensteuer für 1997 in ATS | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | | | N. Austria GmbH | 789.008,00 | | N. Arzneimittel GmbH (K.) | 231.357,00 | | Werbungskosten | -102.288,00 | | Gesamtbetrag der Einkünfte | | 918.077,00 | Sonderausgaben | | 0,00 | Einkommen | | 918.077,00 | Ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) | | 215.404,00 | Rundungszu- bzw. -abschlag | | 19,00 | gerundetes (Welt-)Einkommen | | 1.133.500,00 | 10 % für die ersten 50.000,00 | | 5.000,00 | 22 % für die weiteren 100.000,00 | | 22.000,00 | 32 % für die weiteren 150.000,00 | | 48.000,00 | 42 % für die weiteren 400.000,00 | | 168.000,00 | 50 % für die restlichen 431.800,00 | | 216.750,00 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 459.750,00 | Arbeitnehmerabsetzbetrag | | -1.500,00 | Verkehrsabsetzbetrag | | -4.000,00 | Einkommensteuer nach Abzug d. Absetzbeträge | | 454.250,00 | Gem. § 33 EStG 88 40,07 % von 686.720 | | 275.168,70 | Gem. § 37 (1) EStG 88 20,04 % von 231.357 | | 46.363,94 | Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beträge (225) und des Freibetrages von 8.500,00 S mit 6 % | | 7.454,16 | Einkommensteuerschuld | | 328.986,80 | Lohnsteuer | | -288.137,22 | Abgabenschuld (gerundet gem. § 204 BAO) | | 40.850,00 | Abgabenschuld in Euro | | 2.968,69 € Linz, am 24. Februar 2006

Normen und Schlagworte

DiensterfindungVergütungEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0395-L/03
Stammnummer
21090
Gültig
24.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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