BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerden 1. der XYZ GmbH, Adressbez, 1030 Wien, vertreten durch VN NN, Sachverständiger, Straße-Nummer, 1120 Wien, vom 8.9.2015 2. der WEG, Vorname-WE Nachname-WE, ADRESSE-WE, 1220…
…mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine…
6.3.3. Ab dem Zeitraum 2012 / 2013 seien von Seite der AD-GmbH durch den Entscheidungsträger A Anzahlungs- und Schlussrechnungen für Gebäudesanierungen an die B-GmbH, an die D-GmbH und an die E-GmbH (Machthaber ebenfalls jeweils A, welcher etwa laut Beobachtung der…
Weitere GZ. RV/5300030/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen den Verdächtigen A, geb. xxxxa, Geschäftsmann, whft. laut belangter Behörde XXXA, vormals XXXA1, bzw. behauptet XXXA2, Slowakei, vertreten durch Dr. Caroline Toifl, Rechtsanwältin…
…mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine…
weitere GZ. RM/5300001/2014 RM/5300003/2014 RM/5300004/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. C, geb. xxxx, Vereinsobmann, whft. XXXX, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1…
"(1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden, Daten in allgemein lesbarer Form und andere Unterlagen, die für…
6.3. Zu den von den Beklagten im Shop in gestaffelter Paketform zu unterschiedlichen Mitgliedsbeiträgen in erheblicher Höhe angepriesenen rechtlichen Beratungs- und Vertretungsleistungen findet sich wiederholt eine Apostrophierung der Leistung als 'humanitär'. Vor allem bei einer näheren Nachschau auch auf den einzelnen Unterseiten zu den…
Es ergehen nunmehr - separat beschwerdefähige - Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden, welche im Falle ihrer Umsetzung in Form einer Hausdurchsuchung als unmittelbar ausgeübte finanzstrafbehördliche Zwangsgewalt durch die jeweils davon Betroffenen ebenfalls mit Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bekämpfbar sind. Unbestritten ist die durchsuchte Mietwohnung an der Anschrift X vom…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Mag. Horst Bruckner, Dr. Herbert Emberger, Mag. Simone Ullrich-Pansi, Rechtsanwälte OG, 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, vom 5. Juni 2008 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Graz vom 6. Mai 2008, GZ. 700000…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. betreffend die Beschwerde des Dr. Bf., Adresse, vom 26.01.2018 gegen die Mitteilung der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 22.01.2018, über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab 1. Juni 2017 beschlossen: Die…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 17. Oktober 2003, GZ. 900/02755/2003, betreffend Zürückweisung eines Rechtsbehelfs mangels Aktivlegitimation, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs…
…mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine…
6.3.3. Ab dem Zeitraum 2012 / 2013 seien von Seite der NA-GmbH durch den Entscheidungsträger A Anzahlungs- und Schlussrechnungen für Gebäudesanierungen an die C-GmbH, an die E-GmbH und an die F-GmbH (Machthaber ebenfalls jeweils A, welcher etwa laut Beobachtung der…
…7 FinStrG, oder auf Ergehen eines Auskunftsersuchen an Banken, § 99 Abs. 6 FinStrG), besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne bestimmt - wie erwähnt - § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, dass gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, soweit…
…mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine…
Ebenfalls nicht erhalten hat er laut seinen eigenen Angaben irgendein Entgelt (außer wohl den Aspekt, dass er danach zu einem geringen Gehalt von netto € 1.040,00 monatlich bei der YB-GmbH weiterbeschäftigt worden ist) dafür, dass er das Eigentum an der ZD-Eood…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X., Adr., vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Belruptstr. 22, vom 11. Juli 2011 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, vertreten durch MMag. Gerhard Kofler, vom 30. Juni 2011, Zl. 920000/1920…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache AK, 1190 , betreffend die Beschwerde vom 27.5.2013 gegen die Strafverfügung vom 26.4.2013 Ma67 den Beschluss gefasst: Die Beschwerde wird…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der BF., vom 24. April 2009 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 2. April 2009, Zl. zzz, betreffend Erstattung der Abgaben nach Art. 236 Zollkodex (ZK) entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 273 Abs…